Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart Urteil vom 29.10.2004 – 26 O 181/04

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.453,06 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2004 zu bezahlen.

2.

Auf die Widerklage werden die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin 289,00 EUR zuzüglich Zinsen aus 189,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2003 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4.

Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

a)

Von den Gerichtskosten: Die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte 3 % als Gesamtschuldner, die Klägerin/Widerbeklagte weitere 42 % alleine, die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin und die Beklagte Ziffer 2 28 % als Gesamtschuldner und die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin weitere 27 % alleine.

b)

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin/Widerbeklagten: Die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin und die Beklagte Ziffer 2 28 % als Gesamtschuldner, die Beklagte Ziffer 1 weitere 27 % alleine. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin/Widerbeklagten hat diese selbst zu tragen.

c)

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1/Widerklägerin: Die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte 3 % als Gesamtschuldner, weitere 45 % die Klägerin/Widerbeklagte alleine. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1/Widerklägerin hat diese selbst zu tragen.

d)

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten: Die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin 90 %. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat diese selbst zu tragen.

e)

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2: Die Klägerin 60 %. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 hat diese selbst zu tragen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

6.

Der Streitwert bezüglich des Widerklageantrags Ziffer 2 wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10.09.2003 gegen 17.50 Uhr auf der ... in Filderstadt ... geltend.

2

Die Beklagte Ziffer 1 befuhr mit dem von ihr gehaltenen Pkw Honda Civic, amtliches Kennzeichen: ... welcher bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist, die ... in Richtung Kreuzung .... Auf der rechten Fahrbahnseite befanden sich mehrere stehende Kraftfahrzeuge, an welchen die Beklagte Ziffer 1 vorbei fuhr. Die Klägerin bog mit dem von ihr gehaltenen und bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Audi, amtliches Kennzeichen: ..., von der ... in die ... ein. Dort kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Anstoß jeweils vorne links war.

3

Die Drittwiderbeklagte hat vorgerichtlich 1.472,04 EUR an die Beklagte Ziffer 1 bezahlt.

4

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten tragen vor:

5

Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Das gegnerische Fahrzeug sei für die Klägerin erst erkennbar gewesen, als sie bereits in die Kreuzung eingefahren gewesen sei. Der Klägerin sei es nicht zumutbar gewesen, auf dem Gehweg zu fahren. Der Beklagte Ziffer 1 sei nicht vor der Kollision zum Stillstand gekommen gewesen.

6

Der Klägerin sei ein Fahrzeugschaden in Höhe von 3.640,00 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 546,13 EUR und ein Nutzungsausfall in Höhe von 700,00 EUR entstanden. Sie macht eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR geltend. Weiter seien der Klägerin Mietwagenkosten für ein Wochenende in Höhe von 375,43 EUR entstanden. Das Fahrzeug der Klägerin sei vom 10.09.2003 an 14 Tage in der Werkstatt gewesen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.281,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2004 zu bezahlen.

9

Die Beklagte beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Widerklagend beantragt die Beklagte Ziffer 1:

12

1.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte Ziffer 1 2.182,68 EUR nebst Zinsen eines Zinssatzes von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.10.2003 zu bezahlen.

13

2.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte Ziffer 1 ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

14

Die Widerbeklagten beantragen,

15

Abweisung der Widerklage.

16

Die Beklagten tragen vor:

17

Der Unfall sei für die Beklagte Ziffer 1 unvermeidbar gewesen.

18

Als die Beklagte Ziffer 1 sich bereits bis auf 6,50 m der Kreuzung genähert habe und an mindestens drei parkenden Pkws vorbei gefahren gewesen sei, sei die Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit in die ... eingebogen. Die Beklagte Ziffer 1 habe ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst. Die Klägerin sei auf das stehende Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 aufgefahren.

19

Die Klägerin könne keine Mietwagenkosten neben dem Nutzungsausfall geltend machen.

20

Der Fahrzeugschaden der Beklagten Ziffer 1 betrage 2.600,00 EUR. An Abschlepp- und Standgebühren seien der Beklagten Ziffer 1 628,72 EUR entstanden. Die Beklagte Ziffer 1 habe Anspruch auf Nutzungsausfall. Sie sei nicht in der Lage gewesen ein Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sie habe ihr Fahrzeug 175 Tage nicht nutzen können. Pro Tag sei ein Nutzungsausfallentgelt von 27,00 EUR anzusetzen. Dies ergebe eine Schadensbetrag von 4.725,00 EUR. Die Beklagte Ziffer 1 hat insoweit einen Teilbetrag von 400,00 EUR gelten gemacht für die ersten Tage ab Unfallzeitpunkt.

21

Die Beklagte Ziffer 1 habe Anspruch auf eine Auslagenpauschale von 26,00 EUR.

22

Die Beklagte Ziffer 1 habe sich eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und eine Gehirnerschütterung zugezogen. Sie sei einen Tag nach dem Unfall beim Arzt gewesen und für sechs Tage krank geschrieben gewesen. Sie habe in dieser Zeit Schwindelgefühle gehabt und ein Schmerzmittel genommen. Nach einer Woche habe sie keine Probleme mehr aufgrund des Unfalls gehabt.

23

Die Beklagte Ziffer 1 ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500,00 EUR angemessen sei.

24

Die Drittwiderbeklagte hat hierauf vorgetragen:

25

Die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten Ziffer 1 würden nicht bestehen.

26

Die Drittwiderbeklagte habe ungeachtet dessen die Ansprüche auf einer 50%igen Mithaftung reguliert.

27

Auf den Fahrzeugschaden von 2.600,00 EUR, auf Abschlepp- und Standgebühren (10 Tage) von 323,64 EUR und Nebenkosten von 20,54 EUR, insgesamt 2.944,09 EUR, habe die Drittwiderbeklagte abzüglich 50%iger Mithaftung 1.572,04 EUR bezahlt.

28

Weitere Ansprüche stünden der Beklagten Ziffer 1 nicht zu, zumal jeder Nachweis fehle, dass das Fahrzeug 175 Tage gestanden sei. Die Drittwiderbeklagte habe ihrer Regulierung Standgebühren für 10 Tage zugrunde gelegt. Bezüglich der Standgebühren treffe die Beklagte Ziffer 1 eine Schadensminderungspflicht und im Rahmen der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung sei der Ansatz der Beklagten Ziffer 1 überhöht.

29

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld stehe der Beklagten Ziffer 1 nicht zu. Der Ansatz eines Schmerzensgeldes von 500,00 EUR wäre deutlich überhöht.

30

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstattung Herr Dipl.-Ing. Rössle beauftragt wurde. Auf die Niederschrift im Protokoll vom 15.10.2004 wird verwiesen.

31

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

33

A: Klage

34

Die Beklagten haften als Halter (Beklagte Ziffer 1) und Haftpflichtversicherer (Beklagte Ziffer 2) der Klägerin auf Ersatz des anlässlich des Unfalls vom 10.09.2003 entstandenen Schadens.

35

Nach § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges, bei dessen Betrieb eine Sache beschädigt worden ist, verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen (§ 17 Abs. 3 StVG), wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, wofür der Halter beweispflichtig ist. Ein solches liegt nur dann vor, wenn der Unfall auch bei einer über die normale Sorgfalt hinausgehenden, besonderen überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht hätte vermieden werden können.

36

Diesen Nachweis der Unabwendbarkeit haben die Beklagten nicht geführt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Fahrzeuge mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von 30 km/h aufeinander prallten, dass aber nicht feststellbar war, ob beide Fahrzeuge oder lediglich eines der Fahrzeuge bei der Kollision in Bewegung waren. Demnach haben die Beklagten nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte Ziffer 1 ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig zum Stillstand gebracht hatte, was vom "Idealfahrer", welchen § 17 Abs. 3 StVG voraussetzt, hätte verlangt werden können.

37

Aber auch die Widerbeklagten haften für den Unfall gemäß §§ 7, 17 StVG. Auch für sie gilt, dass sie den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht geführt haben.

38

Da der Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und sowohl die Beklagten als auch die Klägerin einander zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, ist die Schadensverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen. Entscheidend für die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung ist grundsätzlich das Maß der Verursachung, wobei insbesondere auf die jeweilige Betriebsgefahren und etwaiges Verschulden, welches die Betriebsgefahr erhöht, abzustellen ist.

39

Im vorliegenden Fall ergibt diese Abwägung, dass die Beklagten die Hälfte des anzuerkennenden Schadens der Klägerin tragen müssen.

40

Wie bereits dargelegt ist beiden Fahrern ein Verschulden dergestalt, dass sie auf das jeweils andere Fahrzeug aufgefahren sind, obwohl sie noch hätten reagieren können, nicht nachzuweisen, nachdem der Sachverständige dargelegt hat, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Ziffer 1 bereits vor dem Unfall zum Stillstand gekommen sein können.

41

Ein Verstoß der Beklagten Ziffer 1 gegen das Gebot des § 6 Satz 1 StVO konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen musste offen bleiben, ob die Beklagte Ziffer 1 zum Zeitpunkt, als sie zur Vorbeifahrt an den rechts parkenden Fahrzeugen ausscherte, das Fahrzeug der Klägerin bereits erkennen konnte. Nur in diesem Falle aber hätte die Beklagte Ziffer 1 zunächst die Klägerin vorbeifahren lassen müssen, bevor sie selbst zur Vorbeifahrt ansetzte.

42

Dass somit ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden nicht nachgewiesen wurde, war aufgrund der gleich hoch anzusetzenden Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Haftung anzunehmen.

43

Die Beklagte haften daher der Klägerin auf 50 % des anzuerkennenden Schadens.

44

Der anzuerkennende Schaden der Klägerin beträgt 4.906,12 EUR.

45

a)

Der Fahrzeugschaden in Höhe von 3.640,00 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 546,13 EUR, die Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 EUR und die Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR blieben unbestritten.

46

b)

Die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 375,43 EUR sind kein anzuerkennenden Schaden. Unstreitig war das Fahrzeug der Klägerin ab dem 10.09.2003 für 14 Tage in der Werkstatt. Der Mietwagen wurde ausweislich der Mietwagenrechnung (Blatt 33 der Akte) vom 11.10.2003 bis zum 13.10.2003, und damit zu einem Zeitpunkt, als der Klägerin ihr Fahrzeug bereits wieder zur Verfügung stand, angemietet. Somit war die Anmietung nicht mehr aufgrund des Verkehrsunfalls erforderlich.

47

Der anzuerkennende Schaden der Klägerin beträgt somit 4.906,31 EUR, wovon die Beklagten 50 %, mithin 2.453,06 EUR, zu ersetzten haben.

48

Die Pflicht zur Verzinsung folgt aus Verzug. Der zugesprochene Zinssatz ist der gesetzlich.

49

B: Widerklage

50

Wie bereits ausgeführt haften die Widerbeklagten der Beklagten Ziffer 1 auf 50 % des dieser entstandenen anzuerkennenden materiellen Schadens.

51

Der anzuerkennende materielle Schaden beträgt 3.322,09 EUR.

52

a)

Der Fahrzeugschaden in Höhe von 2.600,00 EUR blieb unstreitig.

53

b)

Die Klägerin hat für die geltend gemachte Schadensposition "Abschlepp- und Standgebühren" keinen über den von den Widerbeklagten anerkannten Betrag von 323,64 EUR hinausgehenden Anspruch. Die Widerbeklagten haben die Abschleppkosten und Standgebühren für 10 Tage anerkannt. Die Beklagte Ziffer 1 hat nicht vorgetragen, warum über diese 10 Tage hinaus Standgebühren angefallen sind. Sie wäre darüber hinaus auch aus Schadensminderungspflichtgesichtspunkten gehalten gewesen, möglichst umgehend dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Standgebühren anfallen.

54

c)

Die Klägerin hat weiter Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,54 EUR. Diesen Betrag haben die Widerbeklagten anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Richters wird die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO nicht über diesen Betrag hinaus geschätzt.

55

d)

Weiter ist der Beklagten Ziffer 1 ein anzuerkennender Nutzungsausfallschaden in Höhe von 378,00 EUR entstanden.

56

Nach den Ausführungen des Sachverständigen beträgt die Wiederbeschaffungsdauer für das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 14 Tage. Die Höhe der täglichen Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht unter Zuhilfenahme der Tabelle Sander/Dannen/Küppersbusch auf 27,00 EUR.

57

Einen weitergehenden Nutzungsausfallschaden kann die Beklagte Ziffer 1 nicht geltend machen. Der Fahrzeugschaden der Beklagten Ziffer 1 betrug 2.600,00 EUR, wovon die Widerbeklagten die Hälfte, demnach 1.300,00 EUR, zu tragen hatten. Diesen Betrag hat die Drittwiderbeklagte im Rahmen der Schadensabwicklung zeitnah an die Beklagte Ziffer 1 bezahlt, so dass die Widerbeklagten nicht dafür haften, dass die Beklagte Ziffer 1 kein Ersatzfahrzeug finanzieren konnte.

58

Der anzuerkennende materielle Schaden der Beklagten Ziffer 1 betrug demnach 3.322,09 EUR, wovon die Widerbeklagten 50 %, mithin 1.661,04 EUR, zu tragen haben. Hierauf wurden bereits vorgerichtlich 1.472,04 EUR bezahlt, so dass die Widerbeklagten zur Zahlung weiterer 189,05 EUR zu verurteilen waren.

59

Die Pflicht zur Verzinsung folgt aus Verzug. Der zugesprochene Zinssatz ist der gesetzliche.

60

e)

Der Beklagte Ziffer 1 steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100,00 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziffer 1 zwar eine HWS-Distorsion und eine Thoraxprellung erlitt, diese sich allerdings glücklicherweise nicht als schwerwiegend herausstellten, so dass die Beklagte Ziffer 1 lediglich wenige Tage hieran zu leiden hatte. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ein Verschulden nicht unterstellt werden kann, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

61

C: Nebenentscheidungen

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO unter Berücksichtigung der sogenannten Baumbach'schen Formel. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 ZPO.

Gründe

32

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

33

A: Klage

34

Die Beklagten haften als Halter (Beklagte Ziffer 1) und Haftpflichtversicherer (Beklagte Ziffer 2) der Klägerin auf Ersatz des anlässlich des Unfalls vom 10.09.2003 entstandenen Schadens.

35

Nach § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges, bei dessen Betrieb eine Sache beschädigt worden ist, verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen (§ 17 Abs. 3 StVG), wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, wofür der Halter beweispflichtig ist. Ein solches liegt nur dann vor, wenn der Unfall auch bei einer über die normale Sorgfalt hinausgehenden, besonderen überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht hätte vermieden werden können.

36

Diesen Nachweis der Unabwendbarkeit haben die Beklagten nicht geführt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Fahrzeuge mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von 30 km/h aufeinander prallten, dass aber nicht feststellbar war, ob beide Fahrzeuge oder lediglich eines der Fahrzeuge bei der Kollision in Bewegung waren. Demnach haben die Beklagten nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte Ziffer 1 ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig zum Stillstand gebracht hatte, was vom "Idealfahrer", welchen § 17 Abs. 3 StVG voraussetzt, hätte verlangt werden können.

37

Aber auch die Widerbeklagten haften für den Unfall gemäß §§ 7, 17 StVG. Auch für sie gilt, dass sie den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht geführt haben.

38

Da der Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und sowohl die Beklagten als auch die Klägerin einander zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, ist die Schadensverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen. Entscheidend für die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung ist grundsätzlich das Maß der Verursachung, wobei insbesondere auf die jeweilige Betriebsgefahren und etwaiges Verschulden, welches die Betriebsgefahr erhöht, abzustellen ist.

39

Im vorliegenden Fall ergibt diese Abwägung, dass die Beklagten die Hälfte des anzuerkennenden Schadens der Klägerin tragen müssen.

40

Wie bereits dargelegt ist beiden Fahrern ein Verschulden dergestalt, dass sie auf das jeweils andere Fahrzeug aufgefahren sind, obwohl sie noch hätten reagieren können, nicht nachzuweisen, nachdem der Sachverständige dargelegt hat, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Ziffer 1 bereits vor dem Unfall zum Stillstand gekommen sein können.

41

Ein Verstoß der Beklagten Ziffer 1 gegen das Gebot des § 6 Satz 1 StVO konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen musste offen bleiben, ob die Beklagte Ziffer 1 zum Zeitpunkt, als sie zur Vorbeifahrt an den rechts parkenden Fahrzeugen ausscherte, das Fahrzeug der Klägerin bereits erkennen konnte. Nur in diesem Falle aber hätte die Beklagte Ziffer 1 zunächst die Klägerin vorbeifahren lassen müssen, bevor sie selbst zur Vorbeifahrt ansetzte.

42

Dass somit ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden nicht nachgewiesen wurde, war aufgrund der gleich hoch anzusetzenden Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Haftung anzunehmen.

43

Die Beklagte haften daher der Klägerin auf 50 % des anzuerkennenden Schadens.

44

Der anzuerkennende Schaden der Klägerin beträgt 4.906,12 EUR.

45

a)

Der Fahrzeugschaden in Höhe von 3.640,00 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 546,13 EUR, die Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 EUR und die Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR blieben unbestritten.

46

b)

Die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 375,43 EUR sind kein anzuerkennenden Schaden. Unstreitig war das Fahrzeug der Klägerin ab dem 10.09.2003 für 14 Tage in der Werkstatt. Der Mietwagen wurde ausweislich der Mietwagenrechnung (Blatt 33 der Akte) vom 11.10.2003 bis zum 13.10.2003, und damit zu einem Zeitpunkt, als der Klägerin ihr Fahrzeug bereits wieder zur Verfügung stand, angemietet. Somit war die Anmietung nicht mehr aufgrund des Verkehrsunfalls erforderlich.

47

Der anzuerkennende Schaden der Klägerin beträgt somit 4.906,31 EUR, wovon die Beklagten 50 %, mithin 2.453,06 EUR, zu ersetzten haben.

48

Die Pflicht zur Verzinsung folgt aus Verzug. Der zugesprochene Zinssatz ist der gesetzlich.

49

B: Widerklage

50

Wie bereits ausgeführt haften die Widerbeklagten der Beklagten Ziffer 1 auf 50 % des dieser entstandenen anzuerkennenden materiellen Schadens.

51

Der anzuerkennende materielle Schaden beträgt 3.322,09 EUR.

52

a)

Der Fahrzeugschaden in Höhe von 2.600,00 EUR blieb unstreitig.

53

b)

Die Klägerin hat für die geltend gemachte Schadensposition "Abschlepp- und Standgebühren" keinen über den von den Widerbeklagten anerkannten Betrag von 323,64 EUR hinausgehenden Anspruch. Die Widerbeklagten haben die Abschleppkosten und Standgebühren für 10 Tage anerkannt. Die Beklagte Ziffer 1 hat nicht vorgetragen, warum über diese 10 Tage hinaus Standgebühren angefallen sind. Sie wäre darüber hinaus auch aus Schadensminderungspflichtgesichtspunkten gehalten gewesen, möglichst umgehend dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Standgebühren anfallen.

54

c)

Die Klägerin hat weiter Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,54 EUR. Diesen Betrag haben die Widerbeklagten anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Richters wird die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO nicht über diesen Betrag hinaus geschätzt.

55

d)

Weiter ist der Beklagten Ziffer 1 ein anzuerkennender Nutzungsausfallschaden in Höhe von 378,00 EUR entstanden.

56

Nach den Ausführungen des Sachverständigen beträgt die Wiederbeschaffungsdauer für das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 14 Tage. Die Höhe der täglichen Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht unter Zuhilfenahme der Tabelle Sander/Dannen/Küppersbusch auf 27,00 EUR.

57

Einen weitergehenden Nutzungsausfallschaden kann die Beklagte Ziffer 1 nicht geltend machen. Der Fahrzeugschaden der Beklagten Ziffer 1 betrug 2.600,00 EUR, wovon die Widerbeklagten die Hälfte, demnach 1.300,00 EUR, zu tragen hatten. Diesen Betrag hat die Drittwiderbeklagte im Rahmen der Schadensabwicklung zeitnah an die Beklagte Ziffer 1 bezahlt, so dass die Widerbeklagten nicht dafür haften, dass die Beklagte Ziffer 1 kein Ersatzfahrzeug finanzieren konnte.

58

Der anzuerkennende materielle Schaden der Beklagten Ziffer 1 betrug demnach 3.322,09 EUR, wovon die Widerbeklagten 50 %, mithin 1.661,04 EUR, zu tragen haben. Hierauf wurden bereits vorgerichtlich 1.472,04 EUR bezahlt, so dass die Widerbeklagten zur Zahlung weiterer 189,05 EUR zu verurteilen waren.

59

Die Pflicht zur Verzinsung folgt aus Verzug. Der zugesprochene Zinssatz ist der gesetzliche.

60

e)

Der Beklagte Ziffer 1 steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100,00 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziffer 1 zwar eine HWS-Distorsion und eine Thoraxprellung erlitt, diese sich allerdings glücklicherweise nicht als schwerwiegend herausstellten, so dass die Beklagte Ziffer 1 lediglich wenige Tage hieran zu leiden hatte. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ein Verschulden nicht unterstellt werden kann, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

61

C: Nebenentscheidungen

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO unter Berücksichtigung der sogenannten Baumbach'schen Formel. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 ZPO.