Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart Urteil vom 22.11.2005 – 17 O 476/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

bis 26. November 2004 (Teilerledigterklärung) 8.991,69 Euro (Klagantrag Ziff. 1: 7.991,69 Euro, Klagantrag Ziff. 2: 1.000 Euro)

danach: 8.936,49 Euro (Klagantrag Ziff. 1: 7.991,69 Euro, Klagantrag Ziff. 2: 700 Euro, Teilerledigterklärung 244,80 Euro)

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Kfz.-Haftpflichtversicherer Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

2

Der neben seinem Beruf als Busfahrer bei einem Abschleppunternehmen tätige Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz 320 TE mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der im Jahr 1993 erstmals zugelassen wurde. Der Kläger hatte das Fahrzeug im September 2003 gebraucht für 6.990,00 Euro erworben und anschließend im November 2003 wegen eines Getriebeschadens reparieren lassen.

3

Zwischen 1996 und 2002 war der Kläger mit verschiedenen Fahrzeugen an mindestens 17 Kfz.-Unfällen beteiligt. Die dabei entstandenen Kasko- und / oder Haftpflichtschäden wurden sämtlich auf Gutachtenbasis abgerechnet.

4

Am 31. März 2004 befuhr der Kläger die Bachhalde in Stuttgart-Mühlhausen Richtung Zazenhausen auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Es handelt sich dabei um eine einspurige Verbindungsstraße, bei der entgegenkommende Fahrzeuge, außer an einigen breiten Stellen, nicht passieren können. Als der Kläger auf einem Streckenabschnitt, an dem sich keine Bebauung befindet, anhielt, fuhr der unmittelbar hinter ihm fahrende bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw Alfa Romeo des Herrn ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf das Fahrzeug des Klägers auf, wodurch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Gesteuert wurde das auffahrende Fahrzeug von Herrn ....

5

In einem Urteil vom 31. Oktober 2000 (AZ: 12 O 167/00) ging das Landgericht Stuttgart davon aus, dass der Zeuge ... den damaligen Rechtsstreit den zu Grunde liegenden Unfall vom 06. November 1999 zumindest bedingt vorsätzlich herbeiführt habe.

6

In einem weiteren Verfahren des Landgerichts Stuttgart (AZ: 12 O 70/03), das einen vom Zeugen ... verursachten Kfz.-Verkehrsunfall am 11. November 2002 zum Gegenstand hatte, wurde die Klage zurückgenommen, nachdem der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, dass die durch Lichtbilder dokumentierten Schäden nicht zu dem behaupteten Unfallhergang passten.

7

Der Kläger trägt vor, es habe für ihn ein unfreiwilliges Unfallereignis vorgelegen, das allein auf das Verschulden des Zeugen ... zurückzuführen sei, der aus Unachtsamkeit auf sein Fahrzeug aufgefahren sei, nachdem er selbst verkehrsbedingt angehalten habe. Bei der Kollision sei nicht nur das Fahrzeug beschädigt worden, vielmehr habe er auch einen HWS-Distorsion erlitten. Ihm stehe deshalb neben den vom Sachverständigenbüro ... ermittelten Reparaturkosten, den Ansprüchen auf Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Taxikosten und einer Auslagenpauschale und auch ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 700,00 Euro zu.

8

Zur Schadenshöhe, insbesondere den erforderlichen Reparaturkosten, holte der Kläger ein Gutachten des Sachverständigenbüros ... ein, von dem er bereits frühere Schäden hat begutachten lassen.

9

Den von ihm ursprünglich neben dem Zahlungsantrag gestellten Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2004 (Blatt 54 der Akten) für erledigt erklärt.

10

Er beantragt zuletzt für Recht zu erkennen:

11

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 7.991,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus Euro 5.928,67 seit dem 08.05.2004 und weiteren Euro 2.693,02 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

12

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für die anlässlich des Verkehrsunfalls am 31.03.2004 in Stuttgart erlittenen Verletzungen zu bezahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

13

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Feststellungsantrags beantragt er,

14

der Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern beantragt insgesamt

16

Klageabweisung.

17

Bei der Kollision habe es sich nicht um ein für die Beteiligten, insbesondere für den Kläger unfreiwilliges und überraschendes Geschehen gehandelt, vielmehr liege ein manipulierter Unfall durch kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Zeugen ... vor.

18

Hierfür spräche u.a., dass es keine unabhängigen Zeugen gegeben und der klägerische Pkw Beschädigungen erlitten habe, die zwar hohe kalkulatorische Kosten verursachten, jedoch mit vergleichsweisen geringen Aufwand beseitigt werden könnten; ferner, dass es sich bei diesem Pkw um ein älteres, aber hochwertiges Fahrzeug und damit um ein typisches "Opferfahrzeug" bei manipulierten Verkehrsunfällen handele und der vom Zeugen ... gefahrene Alfa Romeo ein typisches "Täterfahrzeug" gewesen sei.

19

Der Zeuge ... sei ferner bereits zwei Mal an manipulierten Unfällen beteiligt gewesen, nämlich diejenigen, die Gegenstand der Verfahren mit dem AZ: 12 O 167/00 und 12 O 70/03 des Landgerichts Stuttgart erhalten haben.

20

Der Kläger sei seit 1994 in über 30 Kfz.-Haftpflicht-Kaskofälle verwickelt gewesen, die in ihrer Anzahl und im Geschehensablauf ein Indiz für die Manipulation des streitgegenständlichen Unfalls bildeten. Dies gelte insbesondere für die Unfälle mit den von den Zeugen ... (17. August 1996), ... (22. August 1999), ... (24. September 2002) und ... (18. November 2002) gelenkten Fahrzeugen. Der Kläger habe überdies die Möglichkeit, durch seine Tätigkeit bei einem Abschleppunternehmen die Schäden günstig reparieren zu lassen.

21

Der Kläger wendet sich gegen die Behauptung, es habe sich um einen manipulierten Unfall gehandelt. Er habe den Zeugen ... am Unfalltag das erste und das letzte Mal gesehen. Soweit die Vorunfälle stattgefunden hätten, seien sie nicht vom Kläger manipuliert worden und jedenfalls für den streitgegenständlichen Unfall irrelevant.

22

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29. Oktober 2004, 28. Januar 2005, 25. Februar 2005, 06. Mai 2005, 03. Juni 2005 und 07. Oktober 2005 verwiesen.

23

Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ..., Beiziehung der Unfallakte (AZ: 70 Js 38933/04 der Staatsanwaltschaft Stuttgart) und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen .... Insoweit wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 28. Januar 2005 und 06. Mai 2005 verwiesen (Blatt 109 ff. und Blatt 116 ff. der Akten).

24

Zu den Vorunfällen wurden die Zeugen ..., ..., ... und ... vernommen sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... zu dem Unfall des Klägers mit dem Zeugen ... eingeholt. Insoweit wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Protokolle vom 06. Mai 2005 (Blatt 139 ff. der Akten) und vom 03. Juni 2005 (Blatt 148 ff. der Akten) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 15. August 2005 (Blatt 169 ff. der Akten) verwiesen.

25

Ferner wurden die Akten mit AZ: 12 O 167/00 und 12 O 70/03 des Landgerichts Stuttgart sowie die Akten mit AZ: 35 Js 18628/03 der Staatsanwaltschaft, Stuttgart beigezogen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

27

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V. mit den Bestimmungen der StVO oder § 229 StGB zu, da der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges und die behauptete HWS-Distorsion eingewilligt hat.

28

1. Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG in Form der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allerdings vor. Nachdem der Sachverständige ... in seinem mündlichen Gutachten festgestellt hatte, dass die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges und des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs kompatibel sind und die Spurenlage auf der Fahrbahn (Splitter und Fahrzeugteile) nur so zu erklären ist, dass tatsächlich an der angegebenen Unfallstelle ein Auffahren des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs auf das Fahrzeug des Klägers stattgefunden hatte, hat die Beklagte entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag in der Klagerwiderung das Unfallereignis und die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers durch ein Auffahren des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs nicht mehr bestritten. Konsequenterweise hat sich die Beklagte (Protokoll vom 07.Oktober 2005) auch dahingehend festgelegt, dass es sich um einen durch kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Zeugen ... herbeigeführten Unfall handele; sie geht also selbst davon aus, dass die Kollision tatsächlich stattgefunden hat. Im Übrigen hätte der Kläger aber durch das Gutachten des Sachverständigen ... und die Aussage des Zeugen ... den ihm als Geschädigten obliegenden Beweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung (ständige Rechtsprechung siehe BGHZ 71, 339, 345) auch geführt gehabt.

29

2. Steht damit der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung fest, so obliegt es der Beklagten, den Nachweis zu führen, dass der Unfall auf einer Einwilligung des Klägers beruhte und damit die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs nicht rechtswidrig war (BGHZ 71, 339, 245 f; BGH VersR 1979, Seite 281 f und 514 f; dem folgend die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1239; OLG Jena, DAR 2004, Seite 30, 31; OLG Celle, PVR 2001, Seite 327).

30

Dies gilt sowohl für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch für die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, bei welcher die Einwilligung tatbestandsausschließend wirkt.

31

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verabredung und damit die anspruchsausschließende Einwilligung in den eigenen Schaden eine Tatsache ist, die kaum jemals einem unmittelbaren Beweis zugänglich sein wird, da sie kaum je den inneren Kreis der Eingeweihten verlassen wird. Es ist auch vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Versicherer den Nachweis auch alleine mit Indizien führen kann, die typischerweise für eine Unfallmanipulation sprechen und bereits für sich oder jedenfalls in Kombination mit weiteren Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass der geltend gemachte Unfallschaden nicht unfreiwillig erlitten wurde (vgl. OLG Köln VersR 1989, Seite 153; OLG Celle PVR 2001, Seite 327; OLG Hamm NJW-RR 1987, Seite 1239). Eine Überzeugungsbildung des Gerichts kann dabei durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (OLG Hamm ZfS 2004, Seite 68). Zumindest kann eine derartige typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens dazu führen, dass zu Gunsten der Versicherung ein Anscheinsbeweis zu bejahen ist (BGH VersR 1979, Seite 514 f; OLG Celle a.a.O.).

32

In der Literatur sind auf der Basis dieser Rechtsprechung umfangreiche Kataloge derartiger Indizien erstellt worden (etwa Born, NZV 1996, Seite 257, 260 ff.; Himmelreich / Halm / Bücken, KFZ-Schadensregulierung, Band 2, 79. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, RN 9315 ff.; Krumbholz, DAR 2004, Seite 67, 69).

33

Unter Anwendung dieser Kriterien kommt das Gericht hier zu der Überzeugung, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat, weil eine solche ungewöhnliche Häufung von Unfallmanipulationen typischen Umständen vorliegt, die jede für sich betrachtet zwar auch eine andere Erklärung zulassen würden, in ihrem Zusammenwirken vernünftiger Weise jedoch nur den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, Seite 374).

34

a) Derartige Indizien ergeben sich zum einen aus dem Unfallgeschehen selbst, den daran beteiligten Personen und Fahrzeugen sowie der Schadensabrechnung:

35

aa) Wie sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Stuttgart (AZ: 12 O 167/00 und 12 O 70/03) ergibt, war der Zeuge ... in den Jahren 1999 und 2002 bereits an zwei Verkehrsunfällen in einer Weise beteiligt, welche den Schluss zulässt, dass ihm auch im vorliegenden Fall die Beteiligung an einer Manipulation zuzutrauen ist (zu diesem Kriterium etwa OLG Hamm NZV 2001, Seite 374, 375):

36

Bei dem Verkehrsunfall vom 06. November 1999, der Gegenstand des Verfahrens 12 O 167/00 war, stieß der Zeuge ... mit einem entliehenen Pkw mit rotem Kennzeichen gegen den geparkten Pkw der damaligen Klägerin (der ebenfalls mit einem roten Kennzeichen versehen war). Das Landgericht holte ein mündliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... ein, der erklärte, für den damals behaupteten Schleudervorgang des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs gebe es keinen vernünftigen Grund (Protokoll vom 14. September 2000, Blatt 108ff der Akten) und bemerkte zusammenfassend, dass das Fahrzeug geschleudert sei, "das kann nicht sein, wenn man nicht einen riesen Blödsinn mit Fleiß macht" (Blatt 111 der Akten – 12 O 167/00). Das Landgericht ist infolgedessen – auch wegen der nicht erklärlichen Differenz zwischen behaupteter gefahrener und vom Sachverständigen festgestellter Aufprallgeschwindigkeit – zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeuge ... den damaligen Unfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt hatte (Seite 5 des Urteils vom 31. Oktober 2000 – Blatt 144 der Akten 12 O 167/00).

37

Der weitere Verkehrsunfall vom 11. November 2002, der Gegenstand des Verfahrens mit AZ: 12 O 70/03 war, soll dadurch zu Stande gekommen sein, dass der Zeuge ... mit seinem Pkw den Pkw des damaligen Klägers abgedrängt habe. Der Sachverständige ... stellte in seinem im Termin vom 13. Mai 2003 erstatteten mündlichen Gutachten fest (Blatt 58 der Akten), dass die durch Lichtbilder dokumentierten Schäden mit dem geschilderten Unfallhergang eindeutig nicht vereinbar sind und geltend gemachte Schäden wohl auf ein älteres Unfallereignis zurückzuführen sind (Blatt 59 der Akten 12 O 70/03).

38

bb) Auch der Unfallhergang als solcher weist eine erhebliche Zahl von Indizien für einen manipulierten Unfall auf:

39

Zunächst handelt es sich um einen Auffahrunfall, eine Unfallkonstellation, die sich für manipulierte Unfälle besonders eignet, weil anders als beim Frontalzusammenstoß oder bei einer seitlichen Kollision der Schadenshergang besser steuern lässt und es gleichzeitig möglich ist, das unvermeidbare Körperverletzungsrisiko in Grenzen zu halten (OLG Hamm NZV, 2001, Seite 374 und VersR 2001, Seite 1127, 1128).

40

Darüber hinaus ist indiziell für einen manipulierten Unfall aber auch der konkrete Unfallhergang, weil nach den Bekundungen des Zeugen ... in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen ... im Termin vom 25. Februar 2005 von einem Fall des groben, unverständlichen Fahrfehler auszugehen ist, der auf einem nicht nachprüfbaren "Auslöser" beruht oder sonst nicht plausibel ist. Nicht plausibel ist hier, warum der Zeuge ... – wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ... (Blatt 121 der Akten) ergibt – auch bei Unterstellung einer Reaktionszeit von 1 Sekunde erst mindestens 2,8 Sekunden nach Einleitung des Bremsvorgangs durch den Kläger reagiert hat, wobei dieser Reaktionsverzug bei Unterstellung der vom Zeugen ... angegeben Maximalgeschwindigkeit seines Fahrzeuges von 65 km/h sogar auf 4 Sekunden ansteigt. Dieser Reaktionsverzug erscheint auch dann nicht plausibel, wenn man die vom Zeugen ... für seine Aufmerksamkeit in der beschuldigten Vernehmung aus der Verkehrsunfallanzeige vom 31. März 2004 (wonach er sich mit dem Radio beschäftigt habe), als richtig unterstellt. Im Übrigen handelt es sich bei einer derartigen Einlassung (ebenso wie etwa bei der Behauptung, sich nach einer heruntergefallenen Zigarette gebückt zu haben) um ein für manipulierte Verkehrsunfälle typisches nicht nachprüfbares Fehlverhalten (vgl. Born a.a.O.).

41

cc) Typisch für manipulierte Unfälle ist auch, dass keine Dritte, unbeteiligte Zeugen zur Verfügung stehen (vgl. zu diesem Kriterium OLG Jena DAR 2004, Seite 30, 31; OLG Hamm VersR 2001, Seite 1127, 1129). Der Kläger hat sich zwar nach seinem Vorbringen darum bemüht, einen solchen Zeugen zu ermitteln, im Ergebnis gibt es aber keine unbeteiligten Personen, welche zu dem Unfallhergang etwas sagen können.

42

dd) Auch die an der Kollision beteiligten Fahrzeuge erfüllen mehre für einen manipulierten Unfall sprechende Kriterien:

43

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen zum Unfallzeitpunkt bereits älteren Pkw (über 10 Jahre) der gehobenen Klasse (Mercedes-Benz 320 TE) mit hoher Laufleistung (über 200.000 km). Die Beteiligung derartiger Fahrzeuge bringt dem "Geschädigten" den Vorteil, bereits bei geringen Schäden vergleichsweise hohe Reparaturkosten (auf Gutachtenbasis) geltend zu machen. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde ohne Beiziehung eines Gutachters feststellen; im Übrigen ist dies auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (OLG Hamm NZV 2001, Seite 374 und VersR 2001, Seite 1127, 1128; OLG Saarbrücken ZfS 1998, Seite 118, OLG Köln, VersR 1989, Seite 163). Ob es sich dabei, wie vom Kläger vorgetragen, um ein Liebhaberfahrzeug handelt, fällt dem gegenüber nicht ins Gewicht. Auch der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug kurze Zeit vorher reparierten ließ, vermag das Indiz nicht zu widerlegen, da nicht auszuschließen ist, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelte.

44

Das vom Zeugen ... gefahrene Fahrzeug wurde nach seinen Aussagen verschrottet, nachdem er dem Eigentümer ... lediglich 500,00 Euro als Ersatz geleistet habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um ein nahezu wertloses Fahrzeug und damit um ein typisches "Täterfahrzeug" handelte (vgl. OLG Hamm a.a.O. und Born a.a.O., Seite 261).

45

ee) Schließlich stellt ein Indiz auch der Umstand dar, dass der Kläger, wenn Schaden an seinem Fahrzeug auf Gutachtenbasis abrechnen will: (Born a.a.O., Seite 262; OLG Frankfurt ZfS 2004, Seite 501, 504; OLG Hamm ZfS 2004, Seite 68; KG NZV 2003, Seite 231). In der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Frankfurt ZfS 2004 Seite 501, 504; OLG Hamm ZfS 2004, Seite 68; KG NZV 2003 Seite 231) ist ebenso wie in der Literatur (etwa Born a.a.O., Seite 261 und Krumbholz DAR 2004, Seite 67) anerkannt, dass die Abrechnung auf Gutachterbasis einen erhöhten Anreiz für kriminelle Manipulationen darstellt, weil sich durch sie hohe Reparaturkosten geltend machen lassen, das Fahrzeug aber tatsächlich deutlich günstiger in Stand gesetzt werden kann und sich der daraus ergebende Vorteil noch durch die Geltendmachung von Nutzungsausfall erweitern lässt. So macht der Kläger hierfür das ein gutes halbes Jahr vorher für 6.990,00 Euro gekaufte Fahrzeug Reparaturkosten und Nutzungsausfall in Höhe von 7.194,46 Euro geltend. Die Kosten der von ihm behaupteten anderweitigen Instandsetzung hat er trotz entsprechenden Hinweises durch Schriftsatz der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Blatt 85 der Akten) nicht dargelegt.

46

ff) Der Vortrag des Klägers vermag diese Indizien nicht zu entwerten. Dies gilt zum einen für die Aufnahme des Unfalls durch Polizeibeamte sowie Unfallort und Zeit. Vielmehr werden zwischenzeitlich offenbar häufig "unauffällige" Örtlichkeiten und Unfallzeiten gewählt, um keinen Verdacht zu erregen und die Polizei hinzu gezogen, um den Geschehen ein "offiziellen Anstrich" zu geben (OLG Köln VersR 1989, Seite 163; OLG Hamm VersR 2001 Seite 1127, 1129; Born a.a.O., Seite 262).

47

Verletzungen der Unfallbeteiligten sprechen zwar grundsätzlich gegen eine Unfallmanipulation, doch handelt es sich gerade bei der vom Kläger behaupteten HWS-Distorsion um eine Verletzungsfolge, die bei Unfällen häufig geltend gemacht wird, um ein Schmerzensgeld geltend machen zu können (und andere für Manipulationen sprechende Indizien zu entkräften) und deshalb gewählt wird, weil die angegebenen leichten Beschwerden in der Regel nicht objektivierbar sind (Born a.a.O., Seite 261; OLG Hamm NZV 2001, Seite 374; OLG Celle PVR 2001, Seite 327, 329).

48

Der Umstand, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sich der Zeuge ... und der Kläger bereits vor dem Unfall kannten und hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, spricht zwar zunächst gegen einen verabredeten Unfall. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass es offenbar zunehmend Fälle gibt, in denen der Unfall durch einen "Unfallmakler" vermittelt wird (Born a.a.O., Seite 261 f). Dies hat zwischenzeitlich auch die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt (KG NZV 2003, Seite 231, 233). Weiter kann auch eine Rolle spielen, welche Personen der Geschädigte nach dem Unfall in Anspruch nimmt. Hier ist der Kläger nicht nur gegen Haftpflichtversicherer vorgegangen, sondern auch gegen den Zeugen ... und hat gegen diesen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem auch (erfolglos) vollstreckt wird. Dies allein vermag jedoch die für die Manipulation sprechenden Indizien nicht zu entlasten, zumal auch dies darauf beruhen kann, den Anschein der Ordnungsgemäßheit zu erwecken.

49

b) Ein ganz erhebliches Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation stellt die ungewöhnliche Anzahl an Vorunfällen dar, an denen der Kläger beteiligt gewesen ist (zur Relevanz dieses Kriteriums etwa Born a.a.O., Seite 261; OLG Hamm NZV 1994, Seite 227 f und ZfS 2004, Seite 68), wobei zum einen die Art der Abrechnung dieser Schäden und zum anderen hinzukommt, dass teilweise bereits bei diesen Unfällen der Verdacht der Unfallmanipulation aufgekommen ist (was als solches berücksichtigt werden kann, vgl. OLG Hamm NZV 2001, Seite 374, 375), auch wenn dieser Verdacht jeweils letztlich nicht bestätigt werden konnte.:

50

aa) Der Kläger hat in der Klagerwiderung insgesamt 17 Vorunfälle zugestanden. Mit dem Schriftsatz vom 25. Januar 2005 wurde auch der Unfall vom 25. Oktober 2001 (laut Zählung der Klägerin Unfall Nr. 24) zugestanden (Blatt 107 der Akten). Durch Vorlage der Schadensmeldung wurde (Anlage B 7 zum klägerischen Schriftsatz vom 29. Dezember 2004) wurde der Unfall vom 06.September 1995 (laut Zählung der Klägerin Unfall Nr. 4) und durch die Vorlage der Schadensanzeige und der Geschädigtenvernehmung (Anlage B 5) der Unfall vom 03. Juni 1997 (laut Zählung der Klägerin Unfall Nr. 11) nachgewiesen, so dass – wenn man den streitgegenständlichen Unfall hinzu zählt – zwischen 1995 und 2004 von 21 Unfallereignissen auszugehen ist, was als deutlich überdurchschnittlich erscheint, insbesondere angesichts des Umstands, dass der Kläger Berufskraftfahrer ist.

51

bb) In allen Fällen wurden die Kasko- bzw. Haftpflichtschäden auf Gutachtenbasis abgerechnet, also der Schadensberechnungsart, die nach dem o.G. gesagten Manipulationsfällen typisch ist. Der Kläger hatte überdies jedenfalls in der Vergangenheit – wie sich aus der Anlage B 6 (betreffend den Unfallschaden vom 17. August 1996, Unfall Nr. 6 in der Zählung der Klägerin) ergibt, die Möglichkeit, sein Fahrzeug bei der Reparaturwerkstatt eines Bekannten (kostengünstig) zu reparieren.

52

cc) Auffällig ist auch, dass in mehreren der Unfälle, an denen der Kläger beteiligt war, vom Unfallgegner ein Fahrverhalten des Klägers geschildert wurde, das den Verdacht der Provokation des Unfalles begründet:

53

So hat bezüglich des Unfalls vom 24. September 2002 (Nr. 29 in der Zählung der Klägerin) die Unfallgegnerin ... in der Versicherungsmeldung und ihrer Vernehmung als Zeugin (Blatt 150 der Akten) angegeben, der vorausfahrende Kläger habe seinen Pkw grundlos bei grüner Ampel abgebremst.

54

Ein Manipulationsverdacht – in Form der Unfallprovokation – besteht darüber hinaus insbesondere bei dem Unfall vom 17. August 1996 mit dem Zeugen ... (Unfall Nr. 6 in der Zählung der Klägerin). Der Zeuge ... hat angegeben (Blatt 140 f der Akten), nach seinem Eindruck habe der Kläger seinen Spurwechsel benutzt, um den Unfall absichtlich herbeizuführen. Dies werde dadurch bestätigt, dass das rechte Vorderrad des BMW in Richtung seines Fahrzeuges eingeschlagen gewesen sei. Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten (Blatt 169 der Akten, dort Seite 5) hierzu ausgeführt, dass ein derartiger Einschlag der Lenkung möglich, aber nicht zwingend sei. Er hat jedoch darüber hinaus festgestellt, dass der Pkw des Klägers bei der Kollision schneller war als derjenige des Zeugen ..., was bei Zugrundelegung von dessen Unfallschilderung dafür spreche, dass der Kläger nicht gebremst habe (Seite 8 f des Gutachtens). Aufgrund der Schadens- und Spurenlage ist auch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Ausweichbewegung nach links gemacht (Seite 5 des Gutachtens).

55

Der Sachverständige kommt daher bei Zugrundelegung der Aussage des Zeugen ... zum Unfallhergang zu dem Schluss, dass der Kläger mit einer Ausweichbewegung nach links und / oder einer Abbremsung seines Fahrzeuges hätte reagieren können, beide Abwehrmöglichkeiten aber nicht genutzt hat (Seite 9 des Gutachtens). Es liegt danach kein übliches fahrerisches Verhalten vor, auch wenn damit ein voller Nachweis für eine Unfallprovokation nicht geführt ist.

56

dd) Auffällig ist des weiteren, dass der Kläger mit dem anlässlich des zuletzt genannten Unfalls angemieteten Fahrzeug wiederum einen Unfall hatte und zwar diesmal mit einem Bekannten, auf dessen Fahrzeug er aufgefahren sein will, weil er auf das Kupplungs- statt auf das Bremspedal getreten habe (Unfall Nr. 7 in der Zählung der Beklagten). Dies fällt wiederum in die Kategorie der groben, unerklärlichen Fahrfehler und ist vor dem Hintergrund der Fahrpraxis des Klägers als Berufskraftfahrer trotz seines Erklärungsversuchs, sein damaliges Kfz. sei ein solches mit Automatikgetriebe gewesen, nicht nachvollziehbar. Auffällig ist weiter, dass der Kläger (Unfall Nr. 15 vom 18. Oktober 1998) einen weiteren Unfall mit einem Bekannten hatte, der durch Auffahren beim "hintereinander Herfahren" passierte. Schließlich fällt auch auf, dass es innerhalb von wenigen Monaten (zwischen 06. Februar 1997 und 26. Juni 1997) zu drei Unfällen in der mittelbaren Nähe des damaligen Wohnorts des Klägers kam (sämtlich Vorfahrtsverletzungen – zu mehreren Unfällen an einer Stelle etwa OLG Köln VersR 1989, Seite 163).

57

c) In der Gesamtschau führen die angeführten Indizien – insbesondere die hohe Zahl an Vorunfällen (auch aufgrund der oben unter b) bb) bis dd) geschilderten Auffälligkeiten), die Auffälligkeiten im Hergang des streitgegenständlichen Unfalls und die Person des Unfallgegners ... zu dem Schluss, dass der Unfall vom 31. März 2004 gestellt war.

58

3. Aufgrund dessen ist nicht nur der Klagantrag Ziffer 1, sondern auch der Klageantrag Ziffer 2 abzuweisen, da die Einwilligung des Klägers auch eine etwaige leichte Körperverletzung in Form des geltend gemachten HWS-Distorsion umfasst (falls eine solche überhaupt vorgelegen haben sollte).

59

Auch der in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende Antrag, festzustellen, dass der ursprünglich zur Entscheidung gestellte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden zulässig und begründet war (vgl. Zöller-Vollkommer, 25. Auflage, § 91 a ZPO RN 34, 37, 44 f), ist als unbegründet abzuweisen, da dem Kläger aufgrund seiner Einwilligung von vorneherein keine (Schaden-) Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustanden und seine Feststellungsklage damit jedenfalls unbegründet war (die Frage, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse bestand, kann dahinstehen, vgl. Zöller-Greger, 25. Aufl. § 256 ZPO RN 7).

II.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

61

Der Streitwert der Teilerledigungserklärung bemisst sich nach Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des BGH (Zöller-Vollkommer, § 91 a ZPO, RN 48 und 53 und § 3 ZPO RN 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache" mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nach den gemäß der Differenzmethode zu ermittelnden auf den erledigten Teil entfallenden Kosten, ist also hier mit 244,80 Euro zu bemessen, nachdem der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag mit 1.000,00 Euro ausreichend bewertet erscheint.

Gründe

26

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

27

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V. mit den Bestimmungen der StVO oder § 229 StGB zu, da der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges und die behauptete HWS-Distorsion eingewilligt hat.

28

1. Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG in Form der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allerdings vor. Nachdem der Sachverständige ... in seinem mündlichen Gutachten festgestellt hatte, dass die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges und des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs kompatibel sind und die Spurenlage auf der Fahrbahn (Splitter und Fahrzeugteile) nur so zu erklären ist, dass tatsächlich an der angegebenen Unfallstelle ein Auffahren des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs auf das Fahrzeug des Klägers stattgefunden hatte, hat die Beklagte entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag in der Klagerwiderung das Unfallereignis und die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers durch ein Auffahren des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs nicht mehr bestritten. Konsequenterweise hat sich die Beklagte (Protokoll vom 07.Oktober 2005) auch dahingehend festgelegt, dass es sich um einen durch kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Zeugen ... herbeigeführten Unfall handele; sie geht also selbst davon aus, dass die Kollision tatsächlich stattgefunden hat. Im Übrigen hätte der Kläger aber durch das Gutachten des Sachverständigen ... und die Aussage des Zeugen ... den ihm als Geschädigten obliegenden Beweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung (ständige Rechtsprechung siehe BGHZ 71, 339, 345) auch geführt gehabt.

29

2. Steht damit der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung fest, so obliegt es der Beklagten, den Nachweis zu führen, dass der Unfall auf einer Einwilligung des Klägers beruhte und damit die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs nicht rechtswidrig war (BGHZ 71, 339, 245 f; BGH VersR 1979, Seite 281 f und 514 f; dem folgend die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1239; OLG Jena, DAR 2004, Seite 30, 31; OLG Celle, PVR 2001, Seite 327).

30

Dies gilt sowohl für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch für die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, bei welcher die Einwilligung tatbestandsausschließend wirkt.

31

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verabredung und damit die anspruchsausschließende Einwilligung in den eigenen Schaden eine Tatsache ist, die kaum jemals einem unmittelbaren Beweis zugänglich sein wird, da sie kaum je den inneren Kreis der Eingeweihten verlassen wird. Es ist auch vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Versicherer den Nachweis auch alleine mit Indizien führen kann, die typischerweise für eine Unfallmanipulation sprechen und bereits für sich oder jedenfalls in Kombination mit weiteren Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass der geltend gemachte Unfallschaden nicht unfreiwillig erlitten wurde (vgl. OLG Köln VersR 1989, Seite 153; OLG Celle PVR 2001, Seite 327; OLG Hamm NJW-RR 1987, Seite 1239). Eine Überzeugungsbildung des Gerichts kann dabei durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (OLG Hamm ZfS 2004, Seite 68). Zumindest kann eine derartige typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens dazu führen, dass zu Gunsten der Versicherung ein Anscheinsbeweis zu bejahen ist (BGH VersR 1979, Seite 514 f; OLG Celle a.a.O.).

32

In der Literatur sind auf der Basis dieser Rechtsprechung umfangreiche Kataloge derartiger Indizien erstellt worden (etwa Born, NZV 1996, Seite 257, 260 ff.; Himmelreich / Halm / Bücken, KFZ-Schadensregulierung, Band 2, 79. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, RN 9315 ff.; Krumbholz, DAR 2004, Seite 67, 69).

33

Unter Anwendung dieser Kriterien kommt das Gericht hier zu der Überzeugung, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat, weil eine solche ungewöhnliche Häufung von Unfallmanipulationen typischen Umständen vorliegt, die jede für sich betrachtet zwar auch eine andere Erklärung zulassen würden, in ihrem Zusammenwirken vernünftiger Weise jedoch nur den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, Seite 374).

34

a) Derartige Indizien ergeben sich zum einen aus dem Unfallgeschehen selbst, den daran beteiligten Personen und Fahrzeugen sowie der Schadensabrechnung:

35

aa) Wie sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Stuttgart (AZ: 12 O 167/00 und 12 O 70/03) ergibt, war der Zeuge ... in den Jahren 1999 und 2002 bereits an zwei Verkehrsunfällen in einer Weise beteiligt, welche den Schluss zulässt, dass ihm auch im vorliegenden Fall die Beteiligung an einer Manipulation zuzutrauen ist (zu diesem Kriterium etwa OLG Hamm NZV 2001, Seite 374, 375):

36

Bei dem Verkehrsunfall vom 06. November 1999, der Gegenstand des Verfahrens 12 O 167/00 war, stieß der Zeuge ... mit einem entliehenen Pkw mit rotem Kennzeichen gegen den geparkten Pkw der damaligen Klägerin (der ebenfalls mit einem roten Kennzeichen versehen war). Das Landgericht holte ein mündliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... ein, der erklärte, für den damals behaupteten Schleudervorgang des vom Zeugen ... gesteuerten Fahrzeugs gebe es keinen vernünftigen Grund (Protokoll vom 14. September 2000, Blatt 108ff der Akten) und bemerkte zusammenfassend, dass das Fahrzeug geschleudert sei, "das kann nicht sein, wenn man nicht einen riesen Blödsinn mit Fleiß macht" (Blatt 111 der Akten – 12 O 167/00). Das Landgericht ist infolgedessen – auch wegen der nicht erklärlichen Differenz zwischen behaupteter gefahrener und vom Sachverständigen festgestellter Aufprallgeschwindigkeit – zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeuge ... den damaligen Unfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt hatte (Seite 5 des Urteils vom 31. Oktober 2000 – Blatt 144 der Akten 12 O 167/00).

37

Der weitere Verkehrsunfall vom 11. November 2002, der Gegenstand des Verfahrens mit AZ: 12 O 70/03 war, soll dadurch zu Stande gekommen sein, dass der Zeuge ... mit seinem Pkw den Pkw des damaligen Klägers abgedrängt habe. Der Sachverständige ... stellte in seinem im Termin vom 13. Mai 2003 erstatteten mündlichen Gutachten fest (Blatt 58 der Akten), dass die durch Lichtbilder dokumentierten Schäden mit dem geschilderten Unfallhergang eindeutig nicht vereinbar sind und geltend gemachte Schäden wohl auf ein älteres Unfallereignis zurückzuführen sind (Blatt 59 der Akten 12 O 70/03).

38

bb) Auch der Unfallhergang als solcher weist eine erhebliche Zahl von Indizien für einen manipulierten Unfall auf:

39

Zunächst handelt es sich um einen Auffahrunfall, eine Unfallkonstellation, die sich für manipulierte Unfälle besonders eignet, weil anders als beim Frontalzusammenstoß oder bei einer seitlichen Kollision der Schadenshergang besser steuern lässt und es gleichzeitig möglich ist, das unvermeidbare Körperverletzungsrisiko in Grenzen zu halten (OLG Hamm NZV, 2001, Seite 374 und VersR 2001, Seite 1127, 1128).

40

Darüber hinaus ist indiziell für einen manipulierten Unfall aber auch der konkrete Unfallhergang, weil nach den Bekundungen des Zeugen ... in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen ... im Termin vom 25. Februar 2005 von einem Fall des groben, unverständlichen Fahrfehler auszugehen ist, der auf einem nicht nachprüfbaren "Auslöser" beruht oder sonst nicht plausibel ist. Nicht plausibel ist hier, warum der Zeuge ... – wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ... (Blatt 121 der Akten) ergibt – auch bei Unterstellung einer Reaktionszeit von 1 Sekunde erst mindestens 2,8 Sekunden nach Einleitung des Bremsvorgangs durch den Kläger reagiert hat, wobei dieser Reaktionsverzug bei Unterstellung der vom Zeugen ... angegeben Maximalgeschwindigkeit seines Fahrzeuges von 65 km/h sogar auf 4 Sekunden ansteigt. Dieser Reaktionsverzug erscheint auch dann nicht plausibel, wenn man die vom Zeugen ... für seine Aufmerksamkeit in der beschuldigten Vernehmung aus der Verkehrsunfallanzeige vom 31. März 2004 (wonach er sich mit dem Radio beschäftigt habe), als richtig unterstellt. Im Übrigen handelt es sich bei einer derartigen Einlassung (ebenso wie etwa bei der Behauptung, sich nach einer heruntergefallenen Zigarette gebückt zu haben) um ein für manipulierte Verkehrsunfälle typisches nicht nachprüfbares Fehlverhalten (vgl. Born a.a.O.).

41

cc) Typisch für manipulierte Unfälle ist auch, dass keine Dritte, unbeteiligte Zeugen zur Verfügung stehen (vgl. zu diesem Kriterium OLG Jena DAR 2004, Seite 30, 31; OLG Hamm VersR 2001, Seite 1127, 1129). Der Kläger hat sich zwar nach seinem Vorbringen darum bemüht, einen solchen Zeugen zu ermitteln, im Ergebnis gibt es aber keine unbeteiligten Personen, welche zu dem Unfallhergang etwas sagen können.

42

dd) Auch die an der Kollision beteiligten Fahrzeuge erfüllen mehre für einen manipulierten Unfall sprechende Kriterien:

43

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen zum Unfallzeitpunkt bereits älteren Pkw (über 10 Jahre) der gehobenen Klasse (Mercedes-Benz 320 TE) mit hoher Laufleistung (über 200.000 km). Die Beteiligung derartiger Fahrzeuge bringt dem "Geschädigten" den Vorteil, bereits bei geringen Schäden vergleichsweise hohe Reparaturkosten (auf Gutachtenbasis) geltend zu machen. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde ohne Beiziehung eines Gutachters feststellen; im Übrigen ist dies auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (OLG Hamm NZV 2001, Seite 374 und VersR 2001, Seite 1127, 1128; OLG Saarbrücken ZfS 1998, Seite 118, OLG Köln, VersR 1989, Seite 163). Ob es sich dabei, wie vom Kläger vorgetragen, um ein Liebhaberfahrzeug handelt, fällt dem gegenüber nicht ins Gewicht. Auch der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug kurze Zeit vorher reparierten ließ, vermag das Indiz nicht zu widerlegen, da nicht auszuschließen ist, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelte.

44

Das vom Zeugen ... gefahrene Fahrzeug wurde nach seinen Aussagen verschrottet, nachdem er dem Eigentümer ... lediglich 500,00 Euro als Ersatz geleistet habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um ein nahezu wertloses Fahrzeug und damit um ein typisches "Täterfahrzeug" handelte (vgl. OLG Hamm a.a.O. und Born a.a.O., Seite 261).

45

ee) Schließlich stellt ein Indiz auch der Umstand dar, dass der Kläger, wenn Schaden an seinem Fahrzeug auf Gutachtenbasis abrechnen will: (Born a.a.O., Seite 262; OLG Frankfurt ZfS 2004, Seite 501, 504; OLG Hamm ZfS 2004, Seite 68; KG NZV 2003, Seite 231). In der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Frankfurt ZfS 2004 Seite 501, 504; OLG Hamm ZfS 2004, Seite 68; KG NZV 2003 Seite 231) ist ebenso wie in der Literatur (etwa Born a.a.O., Seite 261 und Krumbholz DAR 2004, Seite 67) anerkannt, dass die Abrechnung auf Gutachterbasis einen erhöhten Anreiz für kriminelle Manipulationen darstellt, weil sich durch sie hohe Reparaturkosten geltend machen lassen, das Fahrzeug aber tatsächlich deutlich günstiger in Stand gesetzt werden kann und sich der daraus ergebende Vorteil noch durch die Geltendmachung von Nutzungsausfall erweitern lässt. So macht der Kläger hierfür das ein gutes halbes Jahr vorher für 6.990,00 Euro gekaufte Fahrzeug Reparaturkosten und Nutzungsausfall in Höhe von 7.194,46 Euro geltend. Die Kosten der von ihm behaupteten anderweitigen Instandsetzung hat er trotz entsprechenden Hinweises durch Schriftsatz der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Blatt 85 der Akten) nicht dargelegt.

46

ff) Der Vortrag des Klägers vermag diese Indizien nicht zu entwerten. Dies gilt zum einen für die Aufnahme des Unfalls durch Polizeibeamte sowie Unfallort und Zeit. Vielmehr werden zwischenzeitlich offenbar häufig "unauffällige" Örtlichkeiten und Unfallzeiten gewählt, um keinen Verdacht zu erregen und die Polizei hinzu gezogen, um den Geschehen ein "offiziellen Anstrich" zu geben (OLG Köln VersR 1989, Seite 163; OLG Hamm VersR 2001 Seite 1127, 1129; Born a.a.O., Seite 262).

47

Verletzungen der Unfallbeteiligten sprechen zwar grundsätzlich gegen eine Unfallmanipulation, doch handelt es sich gerade bei der vom Kläger behaupteten HWS-Distorsion um eine Verletzungsfolge, die bei Unfällen häufig geltend gemacht wird, um ein Schmerzensgeld geltend machen zu können (und andere für Manipulationen sprechende Indizien zu entkräften) und deshalb gewählt wird, weil die angegebenen leichten Beschwerden in der Regel nicht objektivierbar sind (Born a.a.O., Seite 261; OLG Hamm NZV 2001, Seite 374; OLG Celle PVR 2001, Seite 327, 329).

48

Der Umstand, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sich der Zeuge ... und der Kläger bereits vor dem Unfall kannten und hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, spricht zwar zunächst gegen einen verabredeten Unfall. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass es offenbar zunehmend Fälle gibt, in denen der Unfall durch einen "Unfallmakler" vermittelt wird (Born a.a.O., Seite 261 f). Dies hat zwischenzeitlich auch die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt (KG NZV 2003, Seite 231, 233). Weiter kann auch eine Rolle spielen, welche Personen der Geschädigte nach dem Unfall in Anspruch nimmt. Hier ist der Kläger nicht nur gegen Haftpflichtversicherer vorgegangen, sondern auch gegen den Zeugen ... und hat gegen diesen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem auch (erfolglos) vollstreckt wird. Dies allein vermag jedoch die für die Manipulation sprechenden Indizien nicht zu entlasten, zumal auch dies darauf beruhen kann, den Anschein der Ordnungsgemäßheit zu erwecken.

49

b) Ein ganz erhebliches Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation stellt die ungewöhnliche Anzahl an Vorunfällen dar, an denen der Kläger beteiligt gewesen ist (zur Relevanz dieses Kriteriums etwa Born a.a.O., Seite 261; OLG Hamm NZV 1994, Seite 227 f und ZfS 2004, Seite 68), wobei zum einen die Art der Abrechnung dieser Schäden und zum anderen hinzukommt, dass teilweise bereits bei diesen Unfällen der Verdacht der Unfallmanipulation aufgekommen ist (was als solches berücksichtigt werden kann, vgl. OLG Hamm NZV 2001, Seite 374, 375), auch wenn dieser Verdacht jeweils letztlich nicht bestätigt werden konnte.:

50

aa) Der Kläger hat in der Klagerwiderung insgesamt 17 Vorunfälle zugestanden. Mit dem Schriftsatz vom 25. Januar 2005 wurde auch der Unfall vom 25. Oktober 2001 (laut Zählung der Klägerin Unfall Nr. 24) zugestanden (Blatt 107 der Akten). Durch Vorlage der Schadensmeldung wurde (Anlage B 7 zum klägerischen Schriftsatz vom 29. Dezember 2004) wurde der Unfall vom 06.September 1995 (laut Zählung der Klägerin Unfall Nr. 4) und durch die Vorlage der Schadensanzeige und der Geschädigtenvernehmung (Anlage B 5) der Unfall vom 03. Juni 1997 (laut Zählung der Klägerin Unfall Nr. 11) nachgewiesen, so dass – wenn man den streitgegenständlichen Unfall hinzu zählt – zwischen 1995 und 2004 von 21 Unfallereignissen auszugehen ist, was als deutlich überdurchschnittlich erscheint, insbesondere angesichts des Umstands, dass der Kläger Berufskraftfahrer ist.

51

bb) In allen Fällen wurden die Kasko- bzw. Haftpflichtschäden auf Gutachtenbasis abgerechnet, also der Schadensberechnungsart, die nach dem o.G. gesagten Manipulationsfällen typisch ist. Der Kläger hatte überdies jedenfalls in der Vergangenheit – wie sich aus der Anlage B 6 (betreffend den Unfallschaden vom 17. August 1996, Unfall Nr. 6 in der Zählung der Klägerin) ergibt, die Möglichkeit, sein Fahrzeug bei der Reparaturwerkstatt eines Bekannten (kostengünstig) zu reparieren.

52

cc) Auffällig ist auch, dass in mehreren der Unfälle, an denen der Kläger beteiligt war, vom Unfallgegner ein Fahrverhalten des Klägers geschildert wurde, das den Verdacht der Provokation des Unfalles begründet:

53

So hat bezüglich des Unfalls vom 24. September 2002 (Nr. 29 in der Zählung der Klägerin) die Unfallgegnerin ... in der Versicherungsmeldung und ihrer Vernehmung als Zeugin (Blatt 150 der Akten) angegeben, der vorausfahrende Kläger habe seinen Pkw grundlos bei grüner Ampel abgebremst.

54

Ein Manipulationsverdacht – in Form der Unfallprovokation – besteht darüber hinaus insbesondere bei dem Unfall vom 17. August 1996 mit dem Zeugen ... (Unfall Nr. 6 in der Zählung der Klägerin). Der Zeuge ... hat angegeben (Blatt 140 f der Akten), nach seinem Eindruck habe der Kläger seinen Spurwechsel benutzt, um den Unfall absichtlich herbeizuführen. Dies werde dadurch bestätigt, dass das rechte Vorderrad des BMW in Richtung seines Fahrzeuges eingeschlagen gewesen sei. Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten (Blatt 169 der Akten, dort Seite 5) hierzu ausgeführt, dass ein derartiger Einschlag der Lenkung möglich, aber nicht zwingend sei. Er hat jedoch darüber hinaus festgestellt, dass der Pkw des Klägers bei der Kollision schneller war als derjenige des Zeugen ..., was bei Zugrundelegung von dessen Unfallschilderung dafür spreche, dass der Kläger nicht gebremst habe (Seite 8 f des Gutachtens). Aufgrund der Schadens- und Spurenlage ist auch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Ausweichbewegung nach links gemacht (Seite 5 des Gutachtens).

55

Der Sachverständige kommt daher bei Zugrundelegung der Aussage des Zeugen ... zum Unfallhergang zu dem Schluss, dass der Kläger mit einer Ausweichbewegung nach links und / oder einer Abbremsung seines Fahrzeuges hätte reagieren können, beide Abwehrmöglichkeiten aber nicht genutzt hat (Seite 9 des Gutachtens). Es liegt danach kein übliches fahrerisches Verhalten vor, auch wenn damit ein voller Nachweis für eine Unfallprovokation nicht geführt ist.

56

dd) Auffällig ist des weiteren, dass der Kläger mit dem anlässlich des zuletzt genannten Unfalls angemieteten Fahrzeug wiederum einen Unfall hatte und zwar diesmal mit einem Bekannten, auf dessen Fahrzeug er aufgefahren sein will, weil er auf das Kupplungs- statt auf das Bremspedal getreten habe (Unfall Nr. 7 in der Zählung der Beklagten). Dies fällt wiederum in die Kategorie der groben, unerklärlichen Fahrfehler und ist vor dem Hintergrund der Fahrpraxis des Klägers als Berufskraftfahrer trotz seines Erklärungsversuchs, sein damaliges Kfz. sei ein solches mit Automatikgetriebe gewesen, nicht nachvollziehbar. Auffällig ist weiter, dass der Kläger (Unfall Nr. 15 vom 18. Oktober 1998) einen weiteren Unfall mit einem Bekannten hatte, der durch Auffahren beim "hintereinander Herfahren" passierte. Schließlich fällt auch auf, dass es innerhalb von wenigen Monaten (zwischen 06. Februar 1997 und 26. Juni 1997) zu drei Unfällen in der mittelbaren Nähe des damaligen Wohnorts des Klägers kam (sämtlich Vorfahrtsverletzungen – zu mehreren Unfällen an einer Stelle etwa OLG Köln VersR 1989, Seite 163).

57

c) In der Gesamtschau führen die angeführten Indizien – insbesondere die hohe Zahl an Vorunfällen (auch aufgrund der oben unter b) bb) bis dd) geschilderten Auffälligkeiten), die Auffälligkeiten im Hergang des streitgegenständlichen Unfalls und die Person des Unfallgegners ... zu dem Schluss, dass der Unfall vom 31. März 2004 gestellt war.

58

3. Aufgrund dessen ist nicht nur der Klagantrag Ziffer 1, sondern auch der Klageantrag Ziffer 2 abzuweisen, da die Einwilligung des Klägers auch eine etwaige leichte Körperverletzung in Form des geltend gemachten HWS-Distorsion umfasst (falls eine solche überhaupt vorgelegen haben sollte).

59

Auch der in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende Antrag, festzustellen, dass der ursprünglich zur Entscheidung gestellte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden zulässig und begründet war (vgl. Zöller-Vollkommer, 25. Auflage, § 91 a ZPO RN 34, 37, 44 f), ist als unbegründet abzuweisen, da dem Kläger aufgrund seiner Einwilligung von vorneherein keine (Schaden-) Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustanden und seine Feststellungsklage damit jedenfalls unbegründet war (die Frage, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse bestand, kann dahinstehen, vgl. Zöller-Greger, 25. Aufl. § 256 ZPO RN 7).

II.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

61

Der Streitwert der Teilerledigungserklärung bemisst sich nach Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des BGH (Zöller-Vollkommer, § 91 a ZPO, RN 48 und 53 und § 3 ZPO RN 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache" mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nach den gemäß der Differenzmethode zu ermittelnden auf den erledigten Teil entfallenden Kosten, ist also hier mit 244,80 Euro zu bemessen, nachdem der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag mit 1.000,00 Euro ausreichend bewertet erscheint.