Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart Urteil vom 13.01.2006 – 22 O 362/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 17.008,82 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung Entschädigung wegen des durch einen Unfall vom 19.04.2005 am versicherten Fahrzeug entstandenen Schadens.

2

Er beantragt (Bl. 2)

3

die Beklagte zur Zahlung von Euro 17.008,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2005 zu verurteilen.

4

Die Beklagte beantragt

5

die Klage abzuweisen.

6

Sie macht im wesentlichen ihre Leistungsfreiheit geltend, weil der Eintritt des Versicherungsfalls auf einer Gefahrerhöhung durch den Kläger beruhe, nämlich der laufenden Benutzung des Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen, von deren Ursächlichkeit auch im Falle des vom Kläger aus Grund seines Abkommens von der Fahrbahn in Betracht gezogenen Aquaplaning auszugehen sei.

7

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

8

Es ist ein Gutachten des Sachverständigen R eingeholt worden, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15.11.2005 (Bl. 81/95) sowie das Protokoll vom 16.12.2005 (Bl. 104/106) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist begründet, weil eine willentliche Herbeiführung der Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht festzustellen ist und auch nicht eine grobe fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls:

10

1. Nach den Feststellungen des Sachverständigen haben die Reifen der Hinterräder nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen, sondern stellenweise nur noch 1,4 mm bzw. 1,5 mm, an anderen Stellen hingegen noch 1,9 mm. Nachdem vom Sachverständigen erhobenen und im schriftlichen Gutachten im einzelnen wiedergegebenen Befund war der Bereifungszustand daher als verkehrsunsicher einzustufen. Die daraus resultierende Gefahrerhöhung hätte aber nur zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt, wenn der Kläger Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründeten Umständen gehabt hätte. Davon kann aber nach seinem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen nicht ausgegangen werden, auch nicht davon, dass er sich arglistig der Kenntnis vom erreichten Reifenzustand entzogen hätte.

11

2. Prima facie mag davon auszugehen sein, dass der Versicherungsfall wegen der unzulänglichen Bereifung des Fahrzeugs eingetreten ist, so dass sich der Kläger die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Gebrauch des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs vorwerfen lassen muss. Dieses Fehlverhalten scheint indessen nicht so gravierend, dass es als grobe Fahrlässigkeit gewürdigt werden müsste. Schon objektiv ist dem Kläger zugute zu halten, dass der zulässige Abnutzungsgrad nur geringfügig überschritten gewesen war. Einem nicht sachkundigen Fahrzeugnutzer musste sich dies auch nicht ohne weiteres Aufdrängen, zumal der Verschleißfortschritt zur Innenschulter hin zu nahm. Auch wenn nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern der Kläger – "soweit wie möglich" die Reifen regelmäßig auf eine ausreichende Profiltiefe untersucht haben will, kann bei dieser Sachlage – anders als bei völlig glatt gefahrenen Reifen – von der objektiven Pflichtverletzung nicht auf ein in subjektiver Hinsicht das gewöhnliche Maß erheblich überschreitendes Fehlverhalten geschlossen werden.

12

Die Bemessung der Entschädigung ist außer Streit. Hiernach war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

9

Die Klage ist begründet, weil eine willentliche Herbeiführung der Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht festzustellen ist und auch nicht eine grobe fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls:

10

1. Nach den Feststellungen des Sachverständigen haben die Reifen der Hinterräder nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen, sondern stellenweise nur noch 1,4 mm bzw. 1,5 mm, an anderen Stellen hingegen noch 1,9 mm. Nachdem vom Sachverständigen erhobenen und im schriftlichen Gutachten im einzelnen wiedergegebenen Befund war der Bereifungszustand daher als verkehrsunsicher einzustufen. Die daraus resultierende Gefahrerhöhung hätte aber nur zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt, wenn der Kläger Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründeten Umständen gehabt hätte. Davon kann aber nach seinem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen nicht ausgegangen werden, auch nicht davon, dass er sich arglistig der Kenntnis vom erreichten Reifenzustand entzogen hätte.

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2. Prima facie mag davon auszugehen sein, dass der Versicherungsfall wegen der unzulänglichen Bereifung des Fahrzeugs eingetreten ist, so dass sich der Kläger die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Gebrauch des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs vorwerfen lassen muss. Dieses Fehlverhalten scheint indessen nicht so gravierend, dass es als grobe Fahrlässigkeit gewürdigt werden müsste. Schon objektiv ist dem Kläger zugute zu halten, dass der zulässige Abnutzungsgrad nur geringfügig überschritten gewesen war. Einem nicht sachkundigen Fahrzeugnutzer musste sich dies auch nicht ohne weiteres Aufdrängen, zumal der Verschleißfortschritt zur Innenschulter hin zu nahm. Auch wenn nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern der Kläger – "soweit wie möglich" die Reifen regelmäßig auf eine ausreichende Profiltiefe untersucht haben will, kann bei dieser Sachlage – anders als bei völlig glatt gefahrenen Reifen – von der objektiven Pflichtverletzung nicht auf ein in subjektiver Hinsicht das gewöhnliche Maß erheblich überschreitendes Fehlverhalten geschlossen werden.

12

Die Bemessung der Entschädigung ist außer Streit. Hiernach war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.