Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.01.2011 – 10 T 29/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.01.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Abhilfe sowie zur Entscheidung in der Hauptsache an das Amtsgericht Stuttgart zurückgegeben.

Gründe

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Das Klinikum S. beantragte mit Schreiben vom 21.01.2011 die Unterbringung des Betroffenen nach dem UBG für die Dauer von 6 Wochen. In dem beigefügten Ärztlichen Kurzgutachten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der 30-jährige Betroffene aktuell zum 5. Male in stationärer Behandlung des B. S. befinde. Im Rahmen einer akut exazerbierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Medikamentenincompliance bestehe eine akute Eigen- und Fremdgefährdung.

2

Das Amtsgericht Stuttgart ordnete nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 21.01.2011 im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen in einer anerkannten geschlossenen Einrichtung bis zum 03.03.2011 mit so-fortiger Wirksamkeit an und bestellte gleichzeitig die weitere Beteiligte Ziffer 2 als Verfahrenspflegerin. Da diese noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wurde im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, gleichwohl aber die Unterbringung für die gesamte beantragte Dauer von 6 Wochen angeordnet.

3

Der Betroffene legte gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 24.01.2011 „Widerspruch“ bzw. Beschwerde ein, ohne diese näher zu begründen.

4

Das Amtsgericht Stuttgart half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten mit Schreiben vom 26.01.2011 dem Landgericht Stuttgart vor; dabei wurde darauf hin-gewiesen, dass die Vorlage wegen Eilbedürftigkeit vor Eingang der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin erfolge.

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Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 24.01.2011 war die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.01.2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Abhilfe sowie zur Entscheidung in der Hauptsache an das Amtsgericht Stuttgart zurückzugeben.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an die Vorinstanz zurückgeben kann, wenn das Nichtabhilfeverfahren schwerwiegende Mängel aufweist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2003, 964; OLG München FamRZ 2010, 1000; ferner Abramenko, Rechtsprechungsübersicht zum erstinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteln nach dem FamFG, FGPrax 2010, 217, 218). So liegen die Dinge hier.

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Zum einen hat die Entscheidung über die Abhilfe grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist (vgl. OLG München a.a.O.) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Amtsgerichts vom 26.01.2011 nicht. Zum anderen erfolgte die Nichtabhilfe und Vorlage ausdrücklich „vor Eingang der Stellungnahme des Verfahrenspflegers“. Auch dies genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht.

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Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat, um der Verfahrenspflegerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben zu können. Zu beanstanden ist allerdings, dass das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung für die gesamte beantragte Dauer von 6 Wochen angeordnet hat und zudem auch nicht einmal im Rahmen des Abhilfeverfahrens die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin eingeholt und berücksichtigt hat.

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Insoweit ist zwar zutreffend, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Inkrafttreten des FamFG als selbständiges Verfahren ausgestaltet ist, und dass die zulässige Höchstdauer einer einstweiligen Anordnung 6 Wochen beträgt. Wie die Kammer indes bereits mehrfach ausgeführt hat, ändert dies aber nichts daran, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu dient, eine vorübergehende Regelung zu treffen, bis das Hindernis, welches einer sofortigen Entscheidung in der Hauptsache entgegen steht, beseitigt ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, § 331 Rdnr. 3: in Unterbringungssachen ist die Einleitung eines Hauptverfahrens zwingend, damit die einstweilen getroffene Maßnahme, die einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt, in einem endgültigen Verfahren überprüft wird; vgl. ferner auch § 49 Abs. 2 Satz 1 FamFG: die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder „vorläufig“ regeln). Nachdem die Einholung einer Stellungnahme des Verfahrenspflegers in aller Regel innerhalb einer Frist von 10 bis 14 Tagen zu bewerkstelligen sein dürfte, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, dass der Verfahrenspfleger noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, in aller Regel nur für die Dauer von etwa 2 bis maximal 3 Wochen in Betracht. Die Vorschrift des § 333 FamFG ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass eine einstweilige Anordnung stets und ohne Rücksicht auf das konkrete Hindernis, welches einer sofortigen Hauptsacheentscheidung entgegen steht, bis zur Dauer von 6 Wochen angeordnet werden dürfte. Die in § 333 Satz 1 FamFG geregelte Höchstfrist von 6 Wochen beruht lediglich auf der Annahme des Gesetzgebers, dass diese Frist als ausreichend zu erachten sei, um über eine endgültige Unterbringungsmaßnahme entscheiden zu können (vgl. BTDrs. 11/4528, S. 186). Nach alledem stellt der Erlass einer einstweiligen Anordnung - trotz der Selbständigkeit dieses Verfahrens - grundsätzlich ein Minus gegenüber der Hauptsacheentscheidung dar und darf diese nicht vorwegnehmen oder ersetzen. Das Amtsgericht hat seine fehlerhafte Verfahrensweise noch zusätzlich dadurch vertieft, dass es nach dem Eingang der Beschwerde des Betroffenen auch über die Frage der Abhilfe entschieden hat, ohne die - unverzüglich einzuholende - Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zu berücksichtigen.

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Die Zurückgabe der Sache an das Amtsgericht erfolgt darüber hinaus auch zum Zwecke der Herbeiführung der notwendigerweise noch zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Bumiller/Harders a.a.O.).

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Nach § 51 Abs. 1 FamFG wird die einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der vorliegend seitens des Klinikums S. mit Schreiben vom 21.01.2011 gestellte Antrag auf Unterbringung des Betroffenen kann in diesem Zusammenhang zwar dahingehend ausgelegt werden, dass neben einer Entscheidung in der Hauptsache konkludent und hilfsweise auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird. Eine Auslegung dieses Antrags dahingehend, dass nur und ausschließlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werde, verbietet sich indes mangels jeglicher hierfür sprechender Anhaltspunkte. Der Unterbringungsantrag des Klinikums S. vom 21.01.2011 ist nach den gesamten Umständen vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls auch eine Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird, welche folglich noch vom Amtsgericht zu treffen ist. Nach dem Eingang der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin stehen einer Entscheidung in der Hauptsache auch keine Hindernisse mehr im Wege.

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Der Umstand, dass noch eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen ist, ergibt sich schließlich auch aus der Vorschrift des § 332 FamFG. Nach dessen Satz 1 kann das Gericht bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Anordnung bereits vor Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen. Nach Satz 2 ist diese Verfahrenshandlung unverzüglich nachzuholen. Diese Nachholung ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn anschließend noch eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht; ansonsten hinge die nachgeholte Verfahrenshandlung „in der Luft“.

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Dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht haltbar ist, erschließt sich letztlich auch von daher, dass der Verfahrenspfleger bei dieser Verfahrensweise am erst-instanzlichen Verfahren praktisch nicht beteiligt wäre. Wenn er erst mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung bestellt wird, nach Eingang einer Beschwerde auch im Abhilfeverfahren übergangen wird und schließlich keine erstinstanzliche Hauptsache-entscheidung getroffen wird, bleibt seine Verfahrensbeteiligung praktisch auf das Beschwerdeverfahren beschränkt. Das aber würde dem Sinn und Zweck der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gerecht werden.