Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart
Landgericht Stuttgart Urteil vom 27.11.2024 – 32 O 48/24 KfH
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1127.32O48.24KFH.00
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.08.2024, Az. 32 O 48/ 24 KfH bleibt auch im Hinblick auf den eingelegten Teil-Einspruch aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist bezüglich Ziff. I. 1. des Tenors des Versäumnisurteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf insoweit nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis 21.08.2024: 25.000 €,
ab 22.08.2024: 10.000 €
Tatbestand
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen irreführender Werbung geltend.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern, sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG eingetragen (Anl. K 1). Aus der vom Kläger vorgelegten Mitgliederliste (Anl. K 2) ergibt sich, dass eine erhebliche Zahl von Mitgliedern ebenfalls Waren wie die Beklagte, nämlich Lebensmittel in gleicher oder verwandter Art, auf demselben Markt vertreiben.
Die Beklagte wirbt im Internet unter der Domain […] für das von ihr vertriebene Lebensmittel „Bananenblüten in Salzlake“ wie in Anl. K4 wiedergegeben.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dies wegen der fehlenden Angabe der Nährwertdeklaration und des Abtropfgewichts in wettbewerbswidriger Weise zu tun. Ferner hat sie beanstandet, dass die Beklagte dem Interessenten an ihrem Angebot wichtige Informationen im Impressum gem. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vorenthalte, da es an der Angabe des Handelsregisters nebst entsprechender Registriernummer fehle.
Der Kläger hat die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 3. Juni 2024 (Anl. K5) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, worauf die Beklagte nicht reagiert hat.
Gegen die sodann unter dem Datum vom 18.06.2024 eingereichte Klage hat sich die Beklagte zunächst nicht verteidigt, so dass im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß am 02.08.2024 folgendes Versäumnisurteil erlassen worden ist:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,
2. gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,
3. geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Digitale-Dienste-Gesetz vollständig anzugeben,
wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieses Versäumnisurteil ist dem Kläger am 05.08.2024 und der Beklagten am 07.08.2024 zugestellt worden.
Die Beklagte hat dagegen am 21.08.2024 betreffend die Ziffern I.1 und III. Einspruch eingelegt und beantragt,
das Versäumnisurteil in Ziffer I.1, Ziffer III. (soweit es sich auf Ziffer I.1 bezieht) aufzuheben und die Klage vom 18.06.2024 zu Antrag zu Ziffer I.1 abzuweisen.
Sie trägt hierzu vor,
grundsätzlich möge zwar bei Lebensmitteln die Vorhaltung einer Nährwertdeklaration i.S.d. Art. 30 ff. LMIV verpflichtend sein (Art. 9 Abs. 1 lit. l) LMIV). Das betroffene Produkt sei jedoch unter den Ausnahmetatbestand nach Art. 16 Abs. 3 LMIV Anhang V Nr. 1 subsumierbar, wonach von der verpflichtenden Nährwertdeklaration unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, ausgenommen sind. Ausweislich der Produktbeschreibung (Anlage K4, S. 6) seien die Bananenblüten lediglich „zu ihrer Haltbarmachung in eine Salzlake eingelegt“. Als Inhaltsstoffe seien angegeben: „Bananenblüten, Wasser, Salz“. Die Bananenblüten würden vor Einlagerung nicht verarbeitet und bestünden nur aus einer Zutat, nämlich der Bananenblüte. Die Salzlake stelle keine weitere Zutat dar, da die Einlagerung in die Salzlake nur der Haltbarmachung der Bananenblüten diene. Durch die Einlagerung der Bananenblüten in die Salzlake finde ferner keine Verarbeitung der Bananenblüte zu einem weiteren Produkt statt.
Der Kläger beantragt:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. August 2024 bleibt aufrechterhalten.
Er trägt in Erwiderung auf die Einspruchsbegründung der Beklagten vor,
es könne dahinstehen, ob es sich bei Bananenblüten um eine unverarbeitete Zutat handelt, was gleichwohl bestritten werde. Jedenfalls verkenne die Beklagte, dass das streitbefangene Produkt nicht nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehe. So weise das Zutatenverzeichnis bereits die Inhaltsstoffe Bananenblüten, Wasser und Salz auf. Folglich bestehe das Produkt aus mehreren Zutaten im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. e) (gemeint ist richtigerweise wohl f) LMIV. Demnach sei eine Zutat jeder Stoff, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der im Enderzeugnis vorhanden bleibe. Das Enderzeugnis sei die in einer Salzlake eingelegte Bananenblüte. Die Salzlake sei folglich eine Zutat des Produktes. Bei dem Produkt handele es sich nicht um ein „Mono“-Produkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zwar zulässig, die zulässige Klage allerdings auch insoweit begründet; das Versäumnisurteil war daher aufrechtzuerhalten.
I.
Der Teil-Einspruch ist zulässig, er wurde insbesondere bei Gericht fristgerecht am 21.08.2024 binnen der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt, die durch Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte am 07.08.2024 am darauffolgenden Tag zu laufen begann (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB) und gem. §§ 222 Abs. ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2024 endete.
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben und deren Interessen durch die unten dargestellte Rechtsverletzung der Beklagten berührt sind (vgl. Anlage K 2).
2.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 UWG (auch) im Hinblick auf die mit Klageantrag Ziff. I.1 als fehlend bemängelte Nährwertdeklaration zu.
Es liegt ein Verstoß gegen Art. 14, 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) vor.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die Pflichtinformationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben.
Pflichtangaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Damit soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, sich entsprechend über die jeweiligen Produkte informieren zu können.
Die Beklagte bietet das von ihr vertriebene Lebensmittel „Bananenblüten in Salzlake“ unter Auslassung der Nährwertdeklaration an.
Soweit sich die Beklagte auf die Ausnahmevorschrift Artikel 16 Abs. 3 LMIV i.V.m. Anhang V Nummer 1 beruft, wonach von der verpflichtenden Nährwertdeklaration unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, ausgenommen sind, greift diese für das streitgegenständliche Produkt nicht.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei Bananenblüten um eine unverarbeitete Zutat handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht das streitbefangene Produkt nicht nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse. Darauf weist schon die Bewerbung hin, indem nicht Bananenblüten als solche, sondern Bananenblüten in Salzlake beworben werden. Auch das Zutatenverzeichnis weist die Inhaltsstoffe Bananenblüten, Wasser und Salz auf. Folglich besteht das Produkt aus mehreren Zutaten im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. f) LMIV. Demnach ist eine Zutat jeder Stoff, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der im Enderzeugnis vorhanden bleibt.
Das Enderzeugnis ist die in einer Salzlake eingelegte Bananenblüte. Die Salzlake ist folglich eine Zutat des Produktes. Dass diese dem Produkt nur aus Haltbarkeitsgründen zugefügt ist, ist demgegenüber unbeachtlich. Bei dem Produkt handelt es sich somit nicht um ein „Mono“-Produkt.
2.
Nachdem der Unterlassungsanspruch in Gänze besteht, sind auch die hierfür geltend gemachten Abmahnkosten aus § 13 UWG in Gänze berechtigt.
III.