Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart Beschluss vom 15.12.2025 – 6 Qs 6/25

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1215.6QS6.25.00

Orientierungssatz

1. Ein Betreuer bedarf zur Stellung von Anträgen im Strafverfahren einer gesonderten, ausdrücklich auch das Strafverfahren umfassenden Bevollmächtigung durch das Betreuungsgericht; eine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber „Behörden“ genügt gegenüber Strafgerichten nicht.

2. Der pauschale Hinweis auf eine „psychisch schwere Erkrankung“ in Verbindung mit der Vorlage eines Betreuungsausweises reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist nicht aus.

Verfahrensgang

vorgehend AG Stuttgart, 17. Juli 2025, 23 Cs 142 Js 80813/24

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.07.2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihr für das Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren der Verteidiger (…) als notwendiger Verteidiger beigeordnet wird.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Hälfte der Kosten ihres Rechtsmittels. Ihre notwendigen Auslagen werden insgesamt der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Familienkasse Baden-Württemberg Ost wirft der Beschwerdeführerin vor, im Zeitraum zwischen Januar 2022 und Juli 2023 zu Unrecht Kindergeld für ihren volljährigen Sohn in Höhe von insgesamt 4.478,00 Euro bezogen zu haben. Ein Anspruch auf den Bezug von Kindergeld habe in diesem Zeitraum nicht bestanden, weil ihr Sohn am 02.12.2021 seine Berufsausbildung abgebrochen habe, was die Beschwerdeführerin entgegen der ihr bekannten Verpflichtung nicht mitgeteilt habe. Hierdurch habe sie sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 68 EStG strafbar gemacht. Die Familienkasse beantragte daher den Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschwerdeführerin mit der Festsetzung einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 25,- Euro, insgesamt also 1.875,- Euro.

2

Dem entsprach das Amtsgericht Stuttgart und erließ am 15.08.2024 den entsprechenden Strafbefehl (Az. 23 Cs 142 Js 80813/24). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 27.08.2024 zugestellt.

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Innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist, die am 10.09.2024 endete, ging kein Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

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Am 13.09.2024 legte die Berufsbetreuerin für die Beschwerdeführerin per Telefax beim Amtsgericht Stuttgart Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte „rein vorsorglich“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Nachweis ihrer Vollmacht legte sie einen vom Amtsgericht Stuttgart, Betreuungsgericht, am 22.09.2021 ausgestellten Betreuerausweis vor. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste demnach die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten der Post, die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger sowie Wohnungsangelegenheiten. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises vertrete die Betreuerin die Beschwerdeführerin gerichtlich und außergerichtlich. Zur weiteren Begründung des Einspruchs führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin „psychisch schwer erkrankt und (…) die Tragweite des vorliegenden Falles nicht erfassen“ könne. Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zur konkreten Verhinderung am Einlegen des Einspruchs, enthielt der Antrag nicht. Der Strafbefehl sei ihr durch die Beschwerdeführerin am 11.09.2024 vorgelegt worden. Außerdem beantragte sie die Beiordnung des derzeitigen Verteidigers als Rechtsbeistand.

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Mit Verfügung vom 16.01.2025 teilte die zuständige Strafrichterin der Betreuerin der Angeklagten mit, dass der vorgelegte Betreuerausweis keine Bevollmächtigung zur Vertretung in Strafsachen darstelle. Hierfür bedürfe es einer ausdrücklichen schriftlichen Bevollmächtigung. Am 27.01.2025 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, Betreuungsgericht, die Betreuung um die Vertretung in Strafsachen erweitert. In dem Beschluss heißt es unter anderem „Die Betreuung wird um den Aufgabenbereich ‚strafrechtliche Angelegenheiten‘ erweitert.“. Dies teilte die Betreuerin am 28.01.2025 vorab telefonisch mit und der Beschluss wurde am 04.02.2025 an das zuständige Strafreferat übersandt.

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Am 13.02.2025 stellte die Betreuerin der Beschwerdeführerin mit identischer Begründung erneut ihre Anträge vom 13.09.2024.

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Mit Beschluss vom 17.07.2025 verwarf das Amtsgericht Stuttgart die Einsprüche gegen den erlassenen Strafbefehl sowie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2024 und vom 13.02.2025 als unzulässig. Schließlich wurden auch die Anträge auf die Beiordnung eines Verteidigers abgelehnt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Antrag vom 13.09.2024 bereits nicht wirksam gestellt worden sei, da die Betreuerin zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Der Antrag vom 13.02.2025 sei unzulässig, da es an der Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe fehle. Schließlich seien Gründe für einen Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 140 StPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

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Gegen diesen Beschluss, der bei der Betreuerin am 22.07.2025 einging, legte diese am 23.07.2025 per Telefax sofortige Beschwerde ein. Darin erklärte sie, an den bisherigen Anträgen festzuhalten und beantragte weiterhin die Beiordnung von Rechtsanwalt (…) als Rechtsbeistand.

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Das Amtsgericht Stuttgart legte diese dem Landgericht Stuttgart vor.

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Am 04.08.2025 zeigte der Verteidiger der Angeklagten an, dass er sie vertrete und beantragte, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zugleich erhob er Einspruch gegen den Strafbefehl sowie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.07.2025.

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Zur Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin legte er mit diesem Schriftsatz sowie mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage insgesamt vier medizinische Dokumente vor. Demnach wurde die Beschwerdeführerin, welche infolge psychischer Probleme bereits seit mindestens 2002 in Behandlung bei (…), Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, gewesen war, zur Prüfung der erforderlichen Betreuung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (…) begutachtet, worüber er am 11.09.2021 ein schriftliches Gutachten erstattete. Hiernach sei die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einer anhaltenden depressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionisch, zwanghaften, ängstlich-vermeidenden Elementen, einer Zwangsstörung und einer Panikstörung erkrankt. Daher könne sie ihre Angelegenheiten in vermögens- und sozialrechtlichen Fragen sowie in Behördenangelegenheiten mit dem dazugehörigen Post- und Schriftverkehr, Wohnungsangelegenheiten nicht selbst besorgen. In einem fachärztlichen Attest der Psychiaterin zur Vorlage beim Wohnungsamt / Sozialamt der Stadt Stuttgart bestätigte diese am 13.09.2003 dem Grunde nach die bestehenden psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Zur Wohnsituation teilte diese ferner mit, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Einzelwohnen lebe und ihre „Bezugs-Sozialarbeiterin (…) eine wichtige Vertrauensperson für sie“ sei. Aus einem weiteren vorgelegten Schreiben der psychologischen Psychotherapeutin in Ausbildung (…) vom Zentrum für Psychotherapie Stuttgart geht hervor, dass es bei der Beschwerdeführerin Mitte Juni 2024 infolge eines heftigen Streits mit ihrer 16 Jahre alten Tochter zu einer „suizidalen Kurzschlussreaktion“ gekommen sei, welche jedoch nicht näher präzisiert wurde. Schließlich bestätigte die Psychiaterin (…) am 04.08.2025 in einer „ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht“ die weiterhin bestehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin. Seit 2021 lägen folgende Diagnosen vor:

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- Rezidiv depressive Störung mit wechselnder Ausprägung;

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- soziale Phobie, Agrophobie mit Panikattacken;

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- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen;

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- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, emotional instabil, abhängig).

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Außerdem sei bei der Beschwerdeführerin 2024 ADHS festgestellt worden.

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Die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin stellen die Grundlage für die Anträge ihres Wahlverteidigers dar. Die Zurückweisung des Antrags vom 13.09.2024 sei fehlerhaft gewesen, weil die „Vertretung gegenüber Behörden“ auch zum Einlegen eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl berechtige. Denn auch Gerichte seien eine Behörde in diesem Sinne. Jedenfalls hätte dann aber dem Einspruch vom 13.02.2025 stattgegeben werden müssen. Aufgrund der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin liege auch ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Hingegen trägt der Verteidiger ebenso wenig etwas dazu vor, weshalb die Einlegung des Einspruchs innerhalb der Frist unterblieb.

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Der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Stuttgart schloss sich in seiner Stellungnahme vom 19.09.2025 im Wesentlichen den Ausführungen des Verteidigers der Beschwerdeführerin an. § 44 StPO müsse vor dem Hintergrund der „Schutzbedürftigkeit der Beschuldigten“ „im Interesse der materiellen Gerechtigkeit“ „großzügig“ ausgelegt werden, insbesondere beim ersten Zugang zum Gericht, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen sei. Für die Glaubhaftmachung gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 StPO sei die Vorlage des Betreuerausweises ausreichend gewesen. Dieser habe nach seinem Wortlaut auch die Vertretung im Steuerstrafverfahren umfasst. Schließlich sei der Beschuldigten auch ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da „ersichtlich“ sei, dass die Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen könne.

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Im Übrigen wird für die Einzelheiten in den Schriftsätzen und Attesten auf diese verwiesen.

II.

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Die Anträge der Betreuerin der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers, dem sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft Stuttgart anschloss, sind zulässig, jedoch im Wesentlichen unbegründet.

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1. Anträge vom 13.09.2024

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a. Sämtliche Anträge vom 13.09.2024 waren bereits unzulässig, weil die Betreuerin zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war, für die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge in einem Strafverfahren zu stellen.

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Eine solche Berechtigung ergab sich insbesondere nicht aus dem am 22.09.2021 ausgestellten Betreuerausweis. Auch wenn – wie der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ausführen – der Begriff der „Behörde“, gegenüber der die Betreuerin zur Vertretung berechtigt war, von seinem Wortlaut zunächst – scheinbar – auch auf Gerichte in Strafsachen Anwendung finden könnte, so entspricht es doch ständiger – und zutreffender – herrschender Rechtsprechung, dass es einer gesonderten Bevollmächtigung durch das Betreuungsgericht für das Strafverfahren bedarf (vgl. jüngst OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025, 2 Ws 178/25 mit umfangreicher Erläuterung und Herleitung dieser Rechtsprechung sowie m.w.N.).

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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Demnach ist der Inhalt des Betreuerausweises dahingehend auszulegen, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin die Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Innerhalb dieses Aufgabenkreises ist sie zur entsprechenden Vertretung gegenüber Behörden und anderen Maßnahmen befugt und kann die Beschwerdeführerin auch gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu einer Vertretung in Strafsachen ist ein Betreuer hingegen zunächst schon deshalb grundsätzlich nicht ermächtigt, „weil dieses, selbst wenn er Rechtsanwalt ist, nicht seine Aufgabe ist“ wie sogar der Verteidiger der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend feststellt. Dies ergibt sich bereits daher, dass einem gesetzlichen Betreuer regelmäßig die erforderliche Kenntnis fehlt, um strafrechtliche Sachverhalte korrekt einzuschätzen und hieraus für den Betreuten eventuell sehr gewichtige Maßnahmen zu treffen.

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Dies entspricht auch dem Willen des zuständigen Betreuungsgerichts. Dies wird daraus deutlich, dass das Amtsgericht Stuttgart, Betreuungsgericht, erst mit Beschluss vom 27.01.2025 die Betreuung und den Aufgabenbereich strafrechtliche Angelegenheiten „erweitert“ hat. Der Begriff „erweitert“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die entsprechende Berechtigung zuvor gerade nicht bestanden hat, sondern erst durch gesonderten Beschluss hinzukam.

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b. Soweit die Betreuerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, so wurden ferner die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht hinreichend glaubhaft gemacht, was im Übrigen auch in der Folge unterblieb, und zwar auch im Schriftsatz des Verteidigers vom 04.08.2025. Der pauschale Hinweis auf eine „psychische schwere Erkrankung“, wodurch die Beschwerdeführerin „die Tragweite des vorliegenden Falles nicht (habe) erfassen“ können in Verbindung mit der Vorlage eines vor drei Jahren ausgestellten Betreuerausweises genügt als Glaubhaftmachung nicht ansatzweise. Vielmehr müssen alle zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände mitgeteilt werden, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Zu benennen sind deshalb die Frist, der Grund der Säumnis sowie der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist (BGH Beschluss vom 13.01.2016 - 4 StR 452/15; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 6 m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall ist auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Fristversäumnis unverschuldet gewesen sein soll. Aus den vorliegenden Attesten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihren Alltag selbst bestreiten kann. Hierbei wurde sie nicht nur von der Betreuerin unterstützt, sondern auch von einer „Bezugs-Sozialarbeiterin“. Wie auch die teilweise volljährigen Kinder der Angeklagten sind diese Personen zwar nicht zur Vertretung in Strafsachen befugt. Selbstverständlich bestand aber die Möglichkeit, mit diesen Personen den Strafbefehl und dessen Folgen zu besprechen sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu treffen, etwa einen eigenen Einspruch innerhalb der Frist einzulegen sowie einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Warum dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, wird weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch erschließt sich das aus der Aktenlage.

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Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben der Familienkasse vom 14.12.2023 mitgeteilt wurde, dass ein Anspruch auf Kindergeld im Tatzeitraum nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 16.01.2024 wurde die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.01.2024 zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Betreuerin dieser Bescheid bekannt war, da es sich hierbei unstreitig um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge handelt, für den sie zu diesem Zeitpunkt seit zweieinhalb Jahren zuständig war.

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In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 06.03.2024 auch die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und sie erhielt Gelegenheit zur Anhörung, von der sie keinen Gebrauch machte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste sie mit strafrechtlichen Konsequenzen, zu denen auch der Erlass eines Strafbefehls gehört, rechnen und hätte die Möglichkeit gehabt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

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Schließlich wird nach Aktenlage deutlich, dass trotz der langjährigen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin diese imstande war, selbständig Anträge auf Auszahlung des Kindergeldes zu stellen. Sie wusste insoweit auch, dass die Auszahlung des Kindergeldes vom Bestehen der Ausbildung ihres Sohnes abhängt und sie war auch in der Lage, eigenständig den Ausbildungsvertrag per E-Mail nachzureichen. Letztere E-Mail ist nach Überzeugung der Strafkammer im Übrigen ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung über die Beendigung der Ausbildung ihres Sohnes bewusst unterließ und sie hieran auch nicht durch ihre Erkrankung gehindert war.

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Soweit der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedereinsetzung hinweist (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2012, Az. 2 BvR 2776/10), so unterscheidet sich der vorliegende Fall vom damaligen Sachverhalt dahingehend, dass es hier bereits an jeglichem signifikanten Vortrag dazu fehlt, weshalb die Einlegung des Einspruchs innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sein soll. Dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lag hingegen die Fallkonstellation zugrunde, dass der dortige Beschwerdeführer in der Ferienzeit urlaubsbedingt abwesend war und keine ausreichenden Vorkehrungen für die Weiterleitung der Post traf, mithin also ein Hinderungsgrund überhaupt bestand und es insoweit nur darauf ankam, ob die Fristversäumung infolge des Hinderungsgrundes unverschuldet war. Hingegen hat die hiesige Beschwerdeführerin seit mindestens 2002 eine unbestimmte Angst entwickelt, ihre eigene Wohnung zu verlassen (GA, Bl. 37), sodass sie im Unterschied zum vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gerade frühzeitig Kenntnis vom Erlass des Strafbefehls erhielt und auch sonst ein Hinderungsgrund nicht erkennbar ist.

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2. Anträge vom 13.02.2025

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Nach der Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin war diese zur Stellung des Antrags nunmehr bevollmächtigt.

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Die Frist des § 410 Abs. 1 StPO für den Einspruch gegen den Erlass des Strafbefehls war um circa 5 Monate abgelaufen, weshalb dieser Antrag unzulässig war.

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Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlte es weiterhin an einem glaubhaft gemachten Hinderungsgrund. Insoweit wird auf die vorgenannten Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen.

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3. Notwendige Verteidigung

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Lediglich soweit die Beschwerdeführerin über ihre Betreuerin am 13.02.2025 und erneut über ihren Verteidiger am 04.08.2025 dessen Beiordnung beantragt, ist die Beschwerde begründet.

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Ob ein Beschuldigter infolge einer Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, bestimmt sich nach den persönlichen Fähigkeiten des Beschuldigten. Nicht jedes Gebrechen führt ohne Weiteres zu der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, vielmehr kommt es auf den Grad der persönlichen Einschränkung an (Löwe-Rosenberg / Jahn, StPO, § 140 Rn. 102, 2021, 27. Aufl.).

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Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Betreuung steht, stellt für das Erfordernis der Beiordnung eines Verteidigers lediglich ein Indiz dar, das für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht zu begründen vermag, vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen wie etwa ein fortgeschrittenes Lebensalter, eine erhebliche psychiatrische Erkrankung (z.B. hirnorganischer Abbau, intellektuelle Minderbegabung oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung), eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder aber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2019, 2 Ws 352/19, zitiert nach juris). All dies liegt hier nicht vor.

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Soweit vereinzelt vertreten wird, ein Beschuldigter sei unfähig zur Selbstverteidigung, wenn er unter Betreuung steht und sich diese auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt (LG Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2017, 21 Qs 54/17, zitiert nach juris), so überzeugt dies nicht.

41

Hiernach wäre der Beschwerdeführerin auch ohne die Mitwirkung eines Verteidigers die fristgemäße Einlegung des Einspruchs möglich gewesen. Für die bloße Einlegung eines Einspruchs bedarf es keiner besonderen rechtlichen Kenntnisse. Vielmehr ist es allgemein bekannt, dass gegen staatliches Handeln Rechtsmittel eingelegt werden können. Der Strafbefehl war mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die auch in der speziellen Situation der Beschwerdeführerin für diese verständlich war und ihr die fristgemäße Einlegung von Rechtsmitteln ermöglichte.

42

Hingegen war für die weitere Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO angezeigt. Dessen Begründung erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen dieses Antrags. Insoweit bestehen begründete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin selbstständig hierzu in der Lage war.

43

Dass die Beiordnung unterblieb, führt aber nicht dazu, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen war. Denn spätestens im Beschwerdeverfahren war die Beschwerdeführerin durch einen Wahlverteidiger vertreten. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, wurden aber auch durch ihn weder glaubhaft gemacht noch vorgetragen.

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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 4 StPO.