Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart
Landgericht Stuttgart Beschluss vom 12.01.2026 – 15 Qs 5/25
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0112.15QS5.25.00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A. K. wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 14. Oktober 2025 (Az. 5 OWi 351 Js 40136/25 jug.) aufgehoben. Der Kostenansatz des Amtsgerichts Böblingen wird dahingehend abgeändert, dass die Sachverständigenvergütung in Höhe von 1.976,95 EUR angesetzt wird.
2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 1. November 2024 erließ das Landratsamt Böblingen am 21. Januar 2025 gegen die Beschwerdeführerin A. K. einen Bußgeldbescheid. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Bußgeldbescheid am 4. Februar 2025 Einspruch ein.
Nach Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Böblingen bestimmte der zuständige Richter mit Verfügung vom 7. Mai 2025 den Termin zur Hauptverhandlung auf den 24. Juli 2025 und lud die Beschwerdeführerin und ihren Verteidiger, Rechtsanwalt M. L., zu diesem Termin. Zudem regte das Amtsgericht Böblingen an, den eingelegten Einspruch zurückzunehmen, da das Gericht nach vorläufiger Auffassung aufgrund der Inaugenscheinnahme der in der Akte befindlichen Lichtbilder von der Fahrereigenschaft der Beschwerdeführerin ausgehe. Gehe bis zum 16. Mai 2025 keine anderslautende Mitteilung der Beschwerdeführerin und deren Verteidiger ein, werde das Gericht ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Terminsladung vom 9. Mai 2025 mitsamt der eben genannten gerichtlichen Anregung sowie der Ankündigung einer Sachverständigenbeauftragung ging der Beschwerdeführerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2025 und dem Verteidiger am 16. Mai 2025 zu. Letzteres geht aus dem Empfangsbekenntnis hervor, welches am 16. Mai 2025 um 8:40 Uhr beim Amtsgericht Böblingen einging.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 ordnete das Amtsgericht Böblingen die Beweiserhebung über die Fahrereigenschaft der Beschwerdeführerin durch Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens an. Zum Sachverständigen wurde Dr. A. D. vom Institut f. f. S. bestellt. Der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger wurde eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 19. Mai 2025 formlos übersandt.
Mit Schreiben ihres Verteidigers vom 13. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Das Schreiben ging am 14. Juni 2025 beim Amtsgericht Böblingen ein. Daraufhin hob der zuständige Richter mit Verfügung vom 16. Juni 2025 den Termin zur Hauptverhandlung auf.
Am 23. Juni 2025 ging dem Amtsgericht Böblingen das 19-seitige anthropologische Sachverständigengutachten inklusive drei Anlagen zu, dessen Fertigstellung auf den 13. Juni 2025 datierte. An demselben Tag ging eine Rechnung des Instituts f. f. S. vom 13. Juni 2025 ein, in der die Tätigkeit des Sachverständigen mit insgesamt 2.516,85 EUR abgerechnet wurde. Als Tätigkeit in dieser Sache wurde aufgeführt: "Aktenstudium 75 min, Sichtung der/des digitalen Tatfotos 64 min, Bildnachbearbeitung zur Merkmalserfassung 65 min, Merkmalserfassung 65 min, Merkmalsabgleich mit der/den Vergleichslichtbilder(n) der/des Betroffenen und der drei Zeuginnen 210 min, Fertigen von Photoausdrucken und Anlagen 135 min, humanbiologisch-athropologische Befundung 245 min, Auswertung, Ausarbeitung und Diktat mit Durchsicht 180 min." Die Gesamtkosten setzen sich im Einzelnen ausweislich der Rechnung vom 13. Juni 2025 wie folgt zusammen:
• 17,32 Stunden nach § 9, JVEG Teil 1, Grp. 16 à 115 EUR = 2.012,50 EUR
• 29 Fotokopien zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung à 0,50/0,15 EUR = 14,50 EUR
• 0 km Fahrtkosten anteilig à 0,42 EUR = 0 EUR
• 18 Lichtbilder à 2 EUR = 36 EUR
• 18 Zweitabzüge noch 1-fach à 0,50 EUR = 9,00 EUR
• 22 212027 Zeichen zu je 0,90 EUR je 1000 Zeichen à 0,90 EUR = 19,80 EUR
• 21 Durchschriften 1-fach + 2*Anlage 3 à 0,50 EUR = 10,50 EUR
• Telephonate (sic), Einschreiben, Filmversand per Einschreiben = 12,70 EUR
• Gesamt (ohne MwSt) = 2.115 EUR
• 19% MwSt = 401,85 EUR
• Gesamt (incl. MwSt) = 2.516,85 EUR
Diese Sachverständigenkosten wurden der Beschwerdeführerin nach der Ansetzung der Kosten durch das Amtsgericht Böblingen am 23. Juni 2025 mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 17. Juli 2025 (Kassenzeichen: xxx) neben weiteren 22,50 EUR für die Einspruchsrücknahme und förmliche Zustellungen in Rechnung gestellt.
Gegen die Geltendmachung der Sachverständigenkosten legte der Verteidiger namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2025 Erinnerung ein. Das Schreiben ging am selben Tag beim Amtsgericht Böblingen ein. Der Verteidiger trug vor, dass die Sachverständigenkosten nicht entstanden sein könnten, da der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen worden sei. Die Terminsladung, die formlos postalisch versandt und mit der Anregung zur Einspruchsrücknahme versehen war, ging dem Verteidiger erst am 16. Mai 2025 zu. Zu diesem Zeitpunkt sei die im Schreiben gesetzte Frist für die Einholung eines Sachverständigengutachtens praktisch bereits abgelaufen gewesen. Somit sei keine ordnungsgemäße Frist gesetzt worden. Außerdem sei der Verteidiger vom Nachmittag des 16. Mai 2025 bis Anfang Juni 2025 urlaubsbedingt abwesend gewesen, sodass erst danach eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin hätte stattfinden können. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Zahlung der Sachverständigenkosten somit nicht vor.
Auf Bitte des Amtsgerichts Böblingen gab der Sachverständige Prof. Dr. J. B. vom Institut f. f. S. am 14. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur Erinnerung der Beschwerdeführerin ab und erläuterte zunächst den zeitlichen Ablauf der Gutachtenerstellung. Demnach sei das Sachverständigengutachten am 13. Juni 2025 fertiggestellt und erstattet worden, also bevor die Abladung des Amtsgerichts Böblingen am 17. Juni 2025 per Fax mit der Begründung der Einspruchsrücknahme eingegangen sei. Zudem habe es sich nicht um ein anthropologisches Gutachten klassischerweise dergestalt gehandelt, dass ein Tatfoto mit einer Person abzugleichen gewesen sei, sondern es seien zusätzlich drei weitere Zeuginnen zu bewerten gewesen, sodass insgesamt vier Personen abgeglichen worden seien. Der jeweilige Zeitaufwand sei zudem minutengenau dokumentiert worden.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 wies das Amtsgericht Böblingen die Erinnerung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. an, dass das Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme bereits vollständig erstattet worden sei. Trotz der langen Postlaufzeit und der damit verbundenen kurzen Frist zur Stellungnahme wäre es dem Verteidiger der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Einspruchsrücknahme in Kenntnis der beabsichtigen Beauftragung eines Sachverständigen in den Folgetagen zu erklären oder angesichts des Urlaubs eine Fristverlängerung zu beantragen. Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten nimmt der zuständige Richter Bezug auf die in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Oktober 2025 genannten Gründe.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025, eingegangen beim Amtsgericht Böblingen am 29. Oktober 2025, legte der Verteidiger namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin "einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO" beim Amtsgericht Böblingen gegen diesen Beschluss ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass es sich bei der maßgeblichen gutachterlichen Tätigkeit um ein Standardverfahren ohne besondere Schwierigkeiten handele und dass ihm eine Überprüfung der verrichteten Tätigkeit mangels Einsicht in das Sachverständigengutachten unmöglich gewesen sei. Im Übrigen begründete der Verteidiger die Unverhältnismäßigkeit der Sachverständigenkosten im Vergleich zu den von ihm in Ansatz gebrachten Kosten für die Nebenklägervertretung in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Ravensburg (Aktenzeichen: xxx).
Die zuständige Richterin am Amtsgericht Böblingen hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Schreiben vom 4. November 2025 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Das Schreiben der Verteidigung der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2025 wird als Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 2 GKG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 14. Oktober 2025 ausgelegt, da es sich – auch unter Bezeichnung der allgemeinen strafprozessualen Beschwerdevorschrift gemäß § 304 StPO – gegen den Kostenansatz richtet. Ferner übersteigt die streitgegenständliche Sachverständigenvergütung und damit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Böblingen vom 14. Oktober 2025 und zur Festsetzung der Sachverständigenvergütung im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
a)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GKG werden für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 9005 der Anlage 1 zum GKG werden nach dem JVEG zu zahlende Beträge in voller Höhe angesetzt.
aa) Dem Grunde nach ist vorliegend die Vergütung des Sachverständigen als Auslage ansetzbar, da es sich bei der Sachverständigenvergütung um einen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 9 JVEG zu zahlenden Betrag im Sinne der Nr. 9005 der Anlage 1 zum GKG handelt. Zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme durch den Verteidiger der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 und der nachfolgenden Abladung durch das Amtsgericht Böblingen war das Sachverständigengutachten unstreitig bereits vollständig fertiggestellt und damit umfassend in Ansatz zu bringen.
bb) Das Amtsgericht Böblingen hätte in dem Kostenansatz für die Sachverständigenvergütung jedoch einen Stundensatz in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2 Honorargruppe M2 JVEG in der geltenden Fassung im Zeitpunkt der Sachverständigenbeauftragung mit Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 19. Mai 2025 in Höhe von 90 EUR zugrunde legen müssen. Hieraus resultiert ein Honorar für 17 Stunden und 19 Minuten (d.h. 17,32 Stunden) in Höhe von 1.558,80 EUR und damit insgesamt eine Sachverständigenvergütung (inklusive der übrigen Auslagen in Höhe von 102,50 EUR aus der Rechnung des Sachverständigen vom 13. Juni 2025 und zuzüglich Mehrwertsteuer) in Höhe von 1.976,95 EUR.
1) Die Frage, wie der Stundensatz für die Vergütung eines anthropologischen Sachverständigen zu bestimmen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2024 – 2 Ws 302/24, BeckRS 2024, 32585 mwN; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 40/23, BeckRS 2024, 5311; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. August 2024 – 1 Ws 209/23, BeckRS 2024; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2016 – 1 Ws 37/16 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2023 – 1 Ws 41/23 –, juris). Im Ausgangspunkt ist anerkannt, dass die Leistung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie keinem der in Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Sachgebiete und auch keiner der in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen entspricht, sodass eine unmittelbare Anwendung der vom Gesetzgeber für diese Sachgebiete und Honorargruppen vorgesehenen Stundensätze nicht in Betracht kommt. Die Vergütung der Leistungen eines anthropologischen Sachverständigen ist vielmehr gemäß § 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
2) Nach hiesiger Auffassung ist die durch das Amtsgericht Böblingen vorgenommene Zugrundelegung des in Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG für das Sachgebiet "grafisches Gewerbe" vorgesehenen Stundensatzes rechtsfehlerhaft. Die Höhe des Stundensatzes für einen gerichtlich hinzugezogenen anthropologischen Sachverständigen hat sich vielmehr an den für die in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen M1 bis M3 gesetzlich geregelten Stundensätzen für medizinische und psychologische Sachverständige zu orientieren (OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2024 – 2 Ws 302/24, BeckRS 2024, 32585; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 40/23, BeckRS 2024, 5311). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/11471, S. 355) und ermöglicht eine sachgerechte, insbesondere differenzierungsfähige Einordnung der Leistungen anthropologischer Sachverständiger. Die konkrete Honorarhöhe im Einzelfall sowie die Einordnung in die in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen M1 bis M3 erfolgen in Ausübung des Ermessens gemäß § 9 Abs. 2 JVEG anhand von Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweils erbrachten Leistung.
3) Die Tätigkeit der vorliegenden anthropologischen Begutachtung entspricht aufgrund der deskriptiven Feststellungen (vgl. S. 3, 6-10 des Sachverständigengutachtens vom 13. Juni 2025) sowie der für alle Personen einheitlichen Methodik (vgl. S. 4 des Sachverständigengutachtens vom 13. Juni 2025) am ehesten dem Gegenstand und dem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M2 (beschreibende Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge).
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Verteidigung der Beschwerdeführerin, dass der vom Sachverständigen geltend gemachte Aufwand, insbesondere die Schwierigkeit der streitgegenständlichen Begutachtung sowie deren Dauer, und damit die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht berechtigt seien.
1) Gemäß § 8 Abs. 2 JVEG wird das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Als erforderlich gilt der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten nach sorgfältigem Aktenstudium, fachlichen Untersuchungen und eingehenden Überlegungen bei sachgemäßer Auftragserledigung benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. Dabei sind insbesondere der Umfang des Sachstoffs, die Schwierigkeit der Beweisfrage unter Berücksichtigung der jeweiligen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2018 – 8 WF 58/18, BeckRS 2018, 5089; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 W 62/15, BeckRS 2016, 19044).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit korrekt ist und für die Erstellung des Gutachtens auch erforderlich war (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2018 – 8 WF 58/18, BeckRS 2018, 5089; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 W 62/15, BeckRS 2016, 19044). Dementsprechend findet grundsätzlich lediglich eine allgemeine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2018 – 8 WF 58/18, BeckRS 2018, 5089; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 W 62/15, BeckRS 2016, 19044). Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2017 – 4 W 1/16, BeckRS 2017, 121169; Toussaint/Weber, 55. Aufl. 2025, JVEG § 8 Rn. 24).
2) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 17,32 Stunden für die Erstellung des Gutachtens erforderlich waren. Dabei sind insbesondere die Anzahl von vier zu begutachtenden Personen, die damit einhergehenden vierfachen Merkmalserfassungen und Anlagenerstellungen und der Umfang des 25 Seiten umfassenden Gutachtens inklusive Anlagen zu berücksichtigen. Der vom Verteidiger der Beschwerdeführerin vorgetragene Vergleich mit den von ihm als Nebenklägervertreter in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Ravensburg in Ansatz gebrachten Kosten kann eine Unplausibilität ebenfalls nicht begründen, da es sich hierbei bereits nicht um eine vergleichbare Sachverständigentätigkeit handelt.
b)
Schließlich steht der Erhebung einer Sachverständigenvergütung auch keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GKG entgegen.
aa) Hiernach scheidet eine Erhebung von Kosten aus, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offenkundig ist oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts. Ein leichter Verfahrensverstoß genügt für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. April 2009 – 17 W 45/08, BeckRS 2009, 20115).
Ein solcher Verstoß kann dabei insbesondere dann zu bejahen sein, wenn im amtsgerichtlichen Verfahren wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit der Betroffene vor der beabsichtigten Beauftragung eines Sachverständigen – entgegen dem Rechtsgedanken des § 222 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG – nicht ordnungsgemäß hierzu angehört worden ist (LG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2021 – 20 Qs 16/21, BeckRS 2021, 28665). Eine solche Anhörung ist insbesondere dann geboten, wenn die Sachverständigenkosten außer Verhältnis zur Höhe der drohenden Geldbuße und/oder den sonstigen Rechtsfolgen stehen (LG Leipzig, Beschluss vom 4. August 2009 – 5 Qs 48/09, BeckRS 2009, 88651; Beschluss der Kammer vom 21. November 2023 – 20 Qs 25/23).
bb) Mit Schreiben des Amtsgerichts Böblingen vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger im Hinblick auf die Beauftragung eines Sachverständigen ausreichend rechtliches Gehör gewährt, indem die Einspruchsrücknahme angeregt und unter Setzung einer Frist die Beauftragung eines Sachverständigen angekündigt wurde. Nach Zugang des Schreibens am 13. Mai 2025 verblieben der Beschwerdeführerin bis zum Fristablauf am 16. Mai 2025 bis zu vier Tage. Inwiefern die dem Verteidiger der Beschwerdeführerin nach Zugang des Schreibens am Morgen des 16. Novembers 2025 verbleibende Frist von einem Tag unangemessen ist und eine unrichtige Sachbehandlung darstellt, kann dahingestellt bleiben, da eine etwaige unterbliebene angemessene Fristsetzung nicht kausal für die Entstehung der Sachverständigenkosten war. Der Verteidiger nahm den Einspruch erst mit Schreiben vom 13. Juni 2025 zurück. Selbst im Falle einer verlängerten, angemessenen Stellungnahmefrist bis zum 19. Mai 2025 hätte das Amtsgericht Böblingen am selben Tag einen Sachverständigen beauftragt und mit der Fertigstellung des Gutachtens am 13. Juni 2025 wären Kosten entstanden. Dem Verteidiger der Beschwerdeführerin wäre es auch möglich gewesen, vor Beginn seiner urlaubsbedingten Abwesenheit einen Fristverlängerungsantrag beim Amtsgericht Böblingen zu stellen. Auch der Einwand des Verteidigers, er habe keine Kenntnis über das Sachverständigengutachten erlangt, stellt keinen Anwendungsfall des § 21 GKG dar. Der Verteidiger hätte hierfür jederzeit eine Einsicht in die Akten beim Amtsgericht Böblingen beantragen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
IV.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da die streitgegenständliche Frage des Stundensatzes nach dem JVEG für die Vergütung eines anthropologischen Sachverständigen obergerichtlich nicht abschließend geklärt ist und somit eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 66 Abs. 4 GKG).