Rechtsprechung / Landgericht Tübingen
Landgericht Tübingen Urteil vom 26.05.2004 – 6 O 89/03
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 586.140,32 EUR
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung ihres Bruders im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentfond-anteilen geltend; ihr Bruder hat zu diesem Zweck seine etwaigen Ansprüche am 31. Oktober 2003 an die Klägerin abgetreten.
Der Bruder der Klägerin, der Zeuge S., war seit vielen Jahren Kunde der Beklagten. Bei dieser hatte er unter anderem ein Depot, das zum Jahresbeginn 2000 (Stand: 17. Januar 2000) einen Gesamtkurswert von 1.320.326,73 EUR aufwies.
Die Beklagte und der Zeuge S. schlossen bezüglich dieses Depots schon am 23. Oktober 1998 einen sogenannten Rahmenvertrag über Wertpapiergeschäfte im Depot Direkt; darin ist aufgeführt, daß der Kunde, also der Zeuge S., keine Beratung wünsche, sozusagen „sein eigener Anlageberater“ wäre.
Der Kunde kann bei diesem Vertragsmodell zahlreiche Wertpapiere online kaufen und verkaufen; bei den streitgegenständlichen Anteilen war allerdings eine telefonische Order erforderlich, die von der Beklagten absprachegemäß unter Gebührenaspekten in Anlehnung an die DepotDirekt-Bedingungen behandelt wurde.
Im Herbst 2000 standen dem Zeugen S. ca. 150.000 EUR bis 200.000 EUR zur Verfügung; der Betrag stammte aus der Veräußerung von Mannesmann-Aktien, die sich zuvor im Depot des Zeugen befunden hatten.
Am oder vor dem 6. November 2000 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Zeugen S. und dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn F., in dessen Folge Herr F. am 6. November 2000 eine Email an den Zeugen S. verschickte, die unter anderem folgenden Inhalt aufwies:
„Guten Morgen Herr S.,
nun die versprochenen Infos vorab zur „Frühstückslektüre“: Ihre Aktie C-tech können Sie z. B. online verfolgen über die Kursseite der Zeitung business-day unter www. ...; dauert zwar etwas, aber gibt immer gutes Resultat. Die Seiten der Jo`burg-Börse unter www. ....; die Providerseiten sind dagegen unübersichtlich! Fazit: Ich würde den Weg über business-day gehen.
Zu Ihren Fonds:
ich empfehle den Schwerpunkt im NM-Bereich und hier im NASDAQ und im Frankfurter NM zu setzen, weil die am stärksten gefallen sind und entsprechendes Steigerungspotential besitzen; zugehöriger Fonds: Uni Neue Märkte, # 988567;
weiterhin würde ich auf große und mittlere Wachstumswerte in Europa setzen ..... Fond: Uni Dynamic Europa -net-, # 989807
ergänzen würde ich einen Fonds, der mehr und mehr in chinesische B-Aktein investiert z/L Hongkong; hier bietet sich der Chase Flemings China-Fund an, # 973778, ....., alternativ bietet sich Uni EM Fernost an, ....
So viel for now, melde mich später wie besprochen per Telefon.“
Zwischen dem 7. November 2000 und September 2002 tätigte der Zeuge S. zumindest die folgenden An- und Verkäufe betreffend den Fond „UNI-Neue Märkte Fond“ (Wertpapierkenn-Nummer 988567):
lfd. Nr. Zeitpunkt Stück Ausgabe/ Rücknahmepreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
1 07.11.2000 620 Kauf 160,63 99590,59
2 29.12.2000 Verkauf 400 95,56 -38224,00
3 18.01.2001 1020 Kauf 92,27 94115,40
4 30.04.2001 5380 Kauf 48,31 259907,90
5 21.06.2001 2470 Kauf 42,72 105518,44
6 26.06.2001 3040 Kauf 41,27 125460,80
05.07.2001 Erstattung
-1992,66
7 18.07.2001 4640 Kauf 39,02 181071,73
8 23.07.2002 Verkauf 16770 14,27 -239307,89
KLAGFORDERUNG
Summe 1 - 8 586140,31
9 08/09.2002 11200 Kauf 14,75 165200,00
Mit der Klage wird der oben ausgewiesene Verlust aus den Transaktionen 1 - 8 (Käufe und Verkäufe) geltend gemacht. Der Zeuge S. hat im Jahr 2000 neben den 620 streitgegenständlichen Anteilen (Kauf Zf. 1) auch aus den beiden anderen in der Email vom 6. November 2000 angesprochenen Fonds Anteile erworben WKN 989807: 1220 Anteile, Wert per 15. Januar 2001 77.091,80 EUR, Uni EM Fernost 83 Anteile, Wert per 15. Januar 2001 41.051,80 EUR); betreffend diese beiden Fonds macht die Klägerin vorliegend jedoch keine Schadensersatzansprüche geltend, ebensowenig wegen der Kursverluste der sonstigen Posten im Depot des Zeugen S..
Die Kläger trägt vor:
Am 6. November 2000 habe der Berater der Beklagten, Herr F., den Zeugen S. falsch beraten, indem - dokumentiert in einer Email vom gleichen Tag - fehlerhaft zum Kauf der streitgegenständlichen Fondanteile geraten worden sei.
Wegen dieser fehlerhaften Beratung sei der Kauf vorstehend Zf. 1 am 7. November 2000 erfolgt.
Vor den weiteren Käufen, vorstehend Zf. 3 - 7, sei jeweils ebenfalls an einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt vor dem Kauf eine entsprechende Beratung durch die Beklagte erfolgt. Die Beratung habe jeweils entweder der Mitarbeiter F. oder der Mitarbeiter G. oder der Mitarbeiter E. vorgenommen. Für den letzten Kauf Zf. 9 wurde kein Beratungsgespräch vorgetragen, ebensowenig für die Verkäufe. Fehlerhaft sei die Beratung insoweit gewesen, als zum Kauf geraten worden wäre, obwohl sich ein weiterer Kursverfall für den Fachmann klar abgezeichnet habe.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 586.140,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte trägt weiter vor:
Eine Beratung habe vor keinem Kauf stattgefunden. Im übrigen wäre die Email vom 6. November 2000 keine fehlerhafte Beratung. Der Zeuge S. habe stets ohne Beratung aufgrund eigener Entscheidung und Information gehandelt, was gerade auch am letzten Kauf Zf. 9 erkennbar wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Ausführungen der Parteien im Gütetermin vom 02. März 2004 und der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Eine haftungsrechtlich relevante Beratung hat vor dem Kauf Zf. 1 nicht stattgefunden (I.); die Email vom 6. November 2000 würde zudem auch keine fehlerhafte Beratung beinhalten (II.), weder unter dem Aspekt der anlagegerechten (II. a) noch der anlegergerechten (II. b) Beratung.
Vor den weiter streitgegenständlichen Käufen Zf. 3 - 7 wurde eine relevante Beratung nicht ausreichend substantiiert vorgetragen (III.); vor den Verkäufen wurde eine Beratung nicht behauptet (IV). Im übrigen ergibt eine Gesamtschau der Transaktionen unter Einschluß des Kaufs Zf. 9, daß es sich bei den Transaktionen des Zeugen S. um klassische spekulative Geschäfte ohne kausale Beratung handelt (V.). Schließlich wäre auch bei anderer börsenorientierter Anlageformen ein Schaden in Form eines Kurswertverlustes entstanden (VI.).
I. Eine haftungsrechtliche Beratung fand vor dem Erstkauf am 07. November 2000 nicht statt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Email vom 6. November 2000 dokumentiere eine haftungsrechtlich relevante Beratung durch die Beklagte. Dies trifft jedoch nicht zu:
Der Zeuge S. hatte mit der Beklagten einen sogenannten DepotDirekt-Vertrag abgeschlossen, in dem ausdrücklich vereinbart worden war, daß der Zeuge keine Beratung über Inhalt, Chancen und Risiken eines Wertpapiers wünsche. Der Zeuge war ausdrücklich damit einverstanden, ohne Beratung zu handeln und etwaige Verluste ausschließlich selbst zu tragen, ohne daß Haftungsansprüche der Beklagten gegeben wären. Im Gegenzug wurden durch die Beklagte die bei Beratung üblichen Gebühren und Provisionen reduziert. Danach war die Beklagte ohne weiteres nicht zu Beratungsleistungen verpflichtet.
War jedoch eine gegebenenfalls haftungsbegründende Beratung ausdrücklich und einvernehmlich - sogar in Schriftform - vertraglich ausgeschlossen worden, kann in der Folgezeit eine solche Beratung nur dann gegeben sein, wenn die Parteien ausdrücklich und erkennbar darin übereinstimmen, in einem Einzelfall oder künftig generell abweichen zu wollen und eine Beratung mit gegebenenfalls haftungs- und gebührenrechtlicher Relevanz zu vereinbaren. Vorliegend fehlt es an einer derartigen erkennbaren und übereinstimmenden entsprechenden Erklärung.
Zugleich war vor dem Hintergrund des jegliche Beratung und Haftung ausschließenden Vertrags auch gerade nicht davon auszugehen, daß bereits formlose Kontakte zwischen der Beklagten und dem Zeugen S. konkludent eine Aufhebung bzw. Änderung des Depot-Vertrags mit der Folge der Schaffung einer Haftungsgrundlage (ohne gleichzeitige Gebührenanhebung) beinhalten. Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern und dem Zeugen S. war es nicht verwehrt, persönlich, telefonisch oder per Email miteinander zu kommunizieren.
Gerade der Inhalt der Email vom 6. November 2000 belegt, daß zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Beklagte als auch der Zeuge S. davon ausgegangen sind, durch das vorangegangene Gespräch und die Mail nicht an der vertraglichen Geschäftsgrundlage zu rütteln. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr F., gab in der Mail dem Zeugen Tips „zur Frühstückslektüre“, wo er am besten selbst online Kursentwicklungen verfolgen könne. Zugleich nahm er zu „ihren“ Fonds Stellung; schon aus der Formulierung ergibt sich, daß zuvor bereits ein Gespräch stattgefunden haben muß, vor dessen Hintergrund Herr F. bekanntgab, was er in dieser Situation tun würde bzw. empfehle. Ausdrücklich wurde in der Folgezeit - gerade nach entsprechender Reklamation durch den Zeugen S. - für die Fondanteiltransaktionen ein günstigerer Gebührensatz entsprechend dem Depot-Dirket Vertrag zugrundegelegt. All diese - mehr oder weniger formlosen Äußerungen der Mail vom 6. November 2000 - enthalten an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte und der Zeuge S. von nun an wieder einen Depotvertrag mit Beratung abschließen wollten.
II. Die Email vom 7. November 2000 würde aber selbst dann, wenn man ihr die Eigenschaft einer haftungsrelevanten Beratung zugestehen würde, keine fehlerhafte Beratung beinhalten.
Zur damaligen Zeit war der Zeuge S. Kunde der Beklagten mit großen Erfahrungen im Wertpapiersektor. Sein Depot wies bereits zum Jahresbeginn 2000 bei einem Bestand von 20 Posten einen Gesamtkurswert von über 1,3 Millionen Euro aus. Darunter waren in- und ausländische Aktien und ausländische Anleihen. Ausweislich seiner Selbsteinschätzung hatte der Zeuge S. schon 1998 eine zweijährige Erfahrung in Fremdwährungsgeschäften (Südafrika), eine vierteljährliche Erfahrung mit Aktien und eine zweijährige Erfahrung mit südafrikanischen Unternehmensbeteiligungen sowie umfangreiche Erfahrung mit anderen Wertpapieren. Mit dieser Erfahrung hatte sich der Zeuge S. bereits zwei Jahre vor dem streitgegenständlichen Erstkauf für einen beratungslosen DepotDirekt-Vertrag entschieden. Der Beklagten war zudem bekannt, daß die Anlagesumme im Herbst 2000 - aus einem Mannesmann-Aktienverkauf resultierend - nur einen Bruchteil des Depotvermögens des Zeugen ausmachte.
Vor diesem Hintergrund sind besondere anlegerbezogene Beratungspflichten nicht erkennbar. Daß der Zeuge S. zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich an einer nicht mit Kursrisiken und Kurschancen behafteten Anlageform interessiert gewesen wäre (z. B. Sparbuch, Festzinsverträge, Bundesschatzbriefe) hat er selbst nicht vorgetragen; gerade auch der - schon nach eigenem Vortrag ohne Beratung erfolgte - Nachkauf vom Spätsommer 2002 belegt ebenfalls eindrücklich, daß der Zeuge S. hieran nicht interessiert war. Aufgrund des Vorwissens und der Erfahrung des Zeugen konnte die Beklagte zudem davon ausgehen, daß dem Zeugen bekannt war, daß sämtliche Aktien und Aktienfonds mit Risiken und Chancen des Kursverlaufs behaftet waren, anders als z. B. wiederum Bundesschatzbriefe, mit denen allerdings - allgemeinbekannt - auch keine zweistelligen Renditen wie bei Aktien in der Phase der Börseneuphorie bis zum Jahr 2000 erwirtschaftet werden können, - allerdings auch keine Verluste wie in der nachfolgenden Zeit.
Die Mail vom 6. November 2000 enthält aber auch unter anlagespezifischen Aspekten keine fehlerhafte Beratung. Zunächst war dabei festzuhalten, daß im Regelfall eine haftungsrechtliche Beratung nie das Risiko von Kursverlusten ausräumen oder die Chance von Kursgewinnen garantieren kann. Daß bezüglich des Kursverlaufs eine Kaufberatung im Regelfall nie eine Haftung begründen kann, ergibt sich zudem schon daraus, daß ein im Jahr 1 empfohlener Kauf zunächst bei steigenden Kursen sich im Zeitpunkt des Jahres 2 als höchst gewinnträchtig, im Zeitpunkt des Jahres 3 als Totalverlust entpuppen kann. Dieses allgemeine Börsenrisiko würde, wenn aus einer entsprechenden Empfehlung eine Haftung resultieren könnte, dazu führen, daß sich die Beratung des Jahres 1 bei gerichtlicher Überprüfung im Jahr 2 als fehlerfrei, im Jahr 3 als fehlerhaft darstellen müßte.
Die Mail vom 6. November 2000 enthielt keine fehlerhaften Informationen betreffend der drei genannten Fonds, weder hinsichtlich ihrer Entwicklung in der Vergangenheit noch hinsichtlich ihrer Eignung zur Anlage.
Bezüglich des streitgegenständlichen Fonds Uni Neu Märkte, WKN 988567, wies Herr F. in der Mail ausdrücklich darauf hin, daß entsprechende Aktien zuvor schon am stärksten gefallen sind. Vor dem Hintergrund der Anlagesumme (in Relation zum der Beklagten bekannten Gesamtdepotvermögen) enthielt die Mail auch keine strategisch falsche Empfehlung in der Form, daß sie entsprechende Empfehlungen bzw. Risikobeschreibungen des Fondherausgebers ignorieren würde. Der Fond selbst stellte sich im Verkaufsprospekt so dar, daß er sowohl zur langfristigen Depotbeimischung als auch zur gezielten Nutzung von Marktchancen geeignet wäre. Gerade diese Intention lag jedoch dem Engagement des Zeugen zugrunde. Lediglich mit 7,67 % seines Depotwertes hatte er sich zum Jahresende 2000 ausweislich des Depotauszugs vom 15. Januar 2001 im streitgegenständlichen Fond engagiert. Neben diesen Fondanteilen befanden sich 15 weitere Posten im Depot.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, daß vor dem 7. November 2000 kein Verkaufsprospekt ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte handelte hier nicht als den Fond auflegende Kapitalanlagegesellschaft, sondern war lediglich als Depotbank und Einkäufer börsennotierter Papiere für den Zeugen tätig. Vor allem hat der Zeuge S. gegenüber der Beklagten auf jegliche Beratung verzichtet; die Schaffung der vom Zeugen gewünschten preiswerten Möglichkeit des Online-Handels (mittels PIN) bzw. der Möglichkeit der telefonischen Order im DepotDirekt-Vertrag schloß die Übergabe von Informationspapieren schon von der Sache her bewußt aus.
III. Für die Käufe Zf. 3 - 7 wurde von der Klägerin ein jeweiliges Beratungsgespräch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
Noch in der Klageschrift war die Rede davon, vor jedem Nachkauf habe ein Beratungsgespräch des Zeugen S. mit Herrn F. von der Beklagten stattgefunden.
Demgegenüber läßt die Klägerin im Schriftsatz vom 16. März 2004 vortragen, vor den Käufen Zf. 3 - 7 habe es jeweils zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt ein mündliches Beratungsgespräch zwischen dem Zeugen S. und einem Mitarbeiter der Beklagten gegeben, entweder mit Herrn F. oder mit Herrn G. oder mit Herrn E.. Jedenfalls hätten die Mitarbeiter der Beklagten jeweils zum Kauf geraten.
Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Eine Vernehmung des zum Beweis angebotenen Zeugen S. war insoweit auch nicht geboten. Selbst wenn der Zeuge den klägerischen Vortrag exakt bestätigt hätte, wäre dieser Vortrag dadurch nicht substantiierter geworden. Eine Überprüfung durch die Beklagte - bzw. auf deren gegenbeweislichen Beweisantrag durch das Gericht - beispielsweise durch Benennung eines konkreten Mitarbeiters wäre nicht möglich gewesen, da ein solcher von der Klägerin bzw. dem Zeugen gerade nicht benannt worden war. Daß der Zeuge S. vor jedem Kauf tatsächlich mit irgendeinem Mitarbeiter der Beklagten telefonischen (oder persönlichen) Kontakt hatte, war zudem offensichtlich, da alle streitgegenständlichen Fond-Order nicht im Wege der Onlineorder möglich gewesen waren, sondern telefonisch/persönlich im Rahmen des DirektDepot-Vertrags übermittelt wurden. Ein schlüssiger Vortrag hätte somit folgende Bestandteile aufweisen müssen:
Zeitpunkt des Gesprächs
Beratungsinhalt über Orderentgegennahme hinaus
haftungsbegründende Relevanz des Gesprächs in Abänderung des beratungsfreien DirektDeopt-Vertrags
Name des jeweiligen Mitarbeiters der Beklagten
Tatsächlich hat die Klägerin jedoch nur - pauschal - zum zweiten Punkt vorgetragen, nicht jedoch - trotz entsprechender Hinweise - zu den anderen Punkten.
IV. Entscheidend war weiter zu sehen, daß die Klägerin keine Beratungsgespräche vor den Verkäufen vorgetragen hat.
Die Klage stützt sich auf eine Gesamtschau der Käufe und Verkäufe Zf. 1 - 8 aus obiger Liste. Eine kausale Schadenszurechnung zu Lasten der Beklagten würde aber schon prinzipiell voraussetzen, daß sämtliche Transaktionen auf entsprechende fehlerhafte Beratung der Beklagten zurückzuführen sind. Zwar wurde der Verkauf Zf. 2 mit steuerlichen Gründen und der Verkauf Zf. 8 mit Gründen aus dem Bereich der Besicherung erklärt; diese Erklärung ändert jedoch nichts daran, daß beim Verkauf Zf. 2 bereits ein Verlust von einem Drittel des bei Kauf 1 aufgewandten Kapitals realisiert worden ist. Insgesamt nimmt letztlich der Zeuge für die Ermittlung seines behaupteten Schadens eine willkürliche, allein auf seiner freien Entscheidung basierenden Stichtagsentscheidung (Verkaufsdatum) beruhende Schadensberechnung vor. Bereits bei einem Verkauf erst zu einem späteren bzw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre der „Schaden“ geringer ausgefallen (Basis: aktueller Rückkaufswert bei ca. 17 - 18 EUR, Jahreshoch bei ca. 20 EUR).
V. Schließlich war auch das Kaufgeschäft Zf. 9 von indizieller Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit den vorangegangenen Transaktionen und dem dazugehörigen Kursverlauf:
Bereits beim Erstkauf wurde der Zeuge von der Beklagten darauf hingewiesen, daß Aktien in diesem Sektor schon am stärksten gefallen waren. Jedem Aktionär war zudem im November 2000 bekannt, daß der Index DAX sich schon seit seinem historischen Rekord im Frühjahr 2000 tendenziell wieder nach unten entwickelte (1.3.2000: 7.645,30; 1.11.2000: 7.093,84) und sich die Aktien aus den neuen Märkten sogar generell noch stärker nach unten entwickelt hatten (Index NASDAQ-100: 3.4.2000: 4.355,70; 1.11.2000: 3.214,40; Index NEMAX-50: 1.3.2000: 8.438,96; 1.11.2000: 4.694,48 - jeweils Eröffnungskurse).
Wer nun trotz entsprechenden Hinweises ( ... in der Vergangenheit ... „am stärksten gefallen“ ...) einer Bank, nämlich der Beklagten, - außerhalb ihrer Beratungsverpflichtung - und trotz jeder Nachrichtensendung und jeder Tageszeitung zu entnehmender Kursverluste (bzw. sinkender Rücknahmepreise bei Fondanteilen) ganz bewußt auf einen derartigen Aktienfond setzt, handelt hochspekulativ. Er trägt damit, sofern keine kausale fehlerhafte Information durch eine zur Beratung verpflichtete Bank hinzukommt, ganz allein das Risiko von bis zum Totalverlust reichender Kursverluste, profitiert umgekehrt aber auch allein von - wider dem Trend - auftretenden starken Kursgewinnen.
Daß der Zeuge S. gerade nach diesen Prinzipien gehandelt hat, erkennt man am Verlauf der einzelnen Käufe:
Nachdem sich der Rücknahmepreis nach Kauf Zf. 1 von November 2000 bis Mitte Januar 2001 fast halbiert hatte, verdoppelte der Zeuge S. - auch unter Herausrechnung der steuerlichen Verkäufe/Nachkäufe - fast die Stückzahl des streitgegenständlichen Fond in seinem Depot.
Nachdem sich der Rücknahmepreis dann nach den Kauf Zf. 3 von Januar 2001 bis April 2001 nochmals halbierte, vierzehnfachte der Zeuge S. sein Engagement durch die Käufe 4 - 7. Selbst nach einem - wegen mangelnder Besicherung erforderlichen - Verkauf vom Juli 2000 (Transaktion 8) läßt der Zeuge S. nicht von diesem Fond ab: Schon wenige Wochen später erwirbt er (Kauf 9) erneut über 11.000 Stück Fondanteile zu einem Preis von weniger als 10 % des Preises bei Kauf 1. Es liegt auf der Hand, daß nunmehr bei einer Kurssteigerung, bezogen auf den Kaufpreis bei Kauf 9, schnell Gewinne erzielt werden können, bei weiterem Kursrückgang der Totalverlust nicht mehr weit entfernt ist.
Der gesamte Verlauf zeigt plastisch, daß der Zeuge S. losgelöst von offensichtlicher Kursentwicklung spekulativ auf eine schnelle Trendwende mit hohen Renditemöglichkeiten setzte, die, wären sie eingetreten, jegliche vergleichbare festverzinsliche Anlage als unrentabel hätten aussehen lassen. Kauf 9 zeigt aber auch, daß der Zeuge S. sehr wohl ohne Beratung durch die Beklagte, die bei diesem Kauf nicht einmal behauptet wurde, mit dem streitgegenständlichen Fond operiert hat.
VI. Abschließend wäre zudem noch zu sehen, daß im streitgegenständlichen Zeitraum November 2000 bis Juli 2002 nicht nur der streitgegenständliche Fond in seinem Kurswert massiv gefallen war (über 80 %), sondern auch der Index DAX (über 40 %), der Index NASDAQ-100 (über 60 %), der Index NEMAX-50 (über 80 %) und diverse Posten im Depot des Zeugen, auch namhafte deutsche Standardwerte; so hatte der Zeuge ursprünglich 1900 Telekom-Aktien für ca. 50.000 EUR erworben, die dann am 17.1.2000 einen Kurswert von über 128.000 EUR aufwiesen, bevor sie im Juli 2000 auf einen Wert von 20.000 EUR gefallen sind. Daß die Beklagte aber in fehlerhafter Form den Zeugen zum Zeitpunkt des Börsenhochs im Frühjahr 2000, spätestens im Herbst 2000, nicht dahingehend beraten habe, seinen gesamten Depotbestand (mit Ausnahme der festverzinslichen Anleihe) zu veräußern, trägt - zu recht - nicht einmal die Klägerin selbst vor; es wird auch hier das generelle Börsenrisiko sichtbar, dessen allgemeine Bekanntheit gerade beim im Umgang mit Aktien erfahrenen Zeugen vorausgesetzt werden kann.
Somit hat sich im Vermögensverlust des Zeugen nicht der Schaden einer Beratung oder eines Beratungsfehlers realisiert, sondern allein das dem Zeugen bekannte und bewußt von ihm in Kauf genommene allgemeine Börsenrisiko.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Eine haftungsrechtlich relevante Beratung hat vor dem Kauf Zf. 1 nicht stattgefunden (I.); die Email vom 6. November 2000 würde zudem auch keine fehlerhafte Beratung beinhalten (II.), weder unter dem Aspekt der anlagegerechten (II. a) noch der anlegergerechten (II. b) Beratung.
Vor den weiter streitgegenständlichen Käufen Zf. 3 - 7 wurde eine relevante Beratung nicht ausreichend substantiiert vorgetragen (III.); vor den Verkäufen wurde eine Beratung nicht behauptet (IV). Im übrigen ergibt eine Gesamtschau der Transaktionen unter Einschluß des Kaufs Zf. 9, daß es sich bei den Transaktionen des Zeugen S. um klassische spekulative Geschäfte ohne kausale Beratung handelt (V.). Schließlich wäre auch bei anderer börsenorientierter Anlageformen ein Schaden in Form eines Kurswertverlustes entstanden (VI.).
I. Eine haftungsrechtliche Beratung fand vor dem Erstkauf am 07. November 2000 nicht statt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Email vom 6. November 2000 dokumentiere eine haftungsrechtlich relevante Beratung durch die Beklagte. Dies trifft jedoch nicht zu:
Der Zeuge S. hatte mit der Beklagten einen sogenannten DepotDirekt-Vertrag abgeschlossen, in dem ausdrücklich vereinbart worden war, daß der Zeuge keine Beratung über Inhalt, Chancen und Risiken eines Wertpapiers wünsche. Der Zeuge war ausdrücklich damit einverstanden, ohne Beratung zu handeln und etwaige Verluste ausschließlich selbst zu tragen, ohne daß Haftungsansprüche der Beklagten gegeben wären. Im Gegenzug wurden durch die Beklagte die bei Beratung üblichen Gebühren und Provisionen reduziert. Danach war die Beklagte ohne weiteres nicht zu Beratungsleistungen verpflichtet.
War jedoch eine gegebenenfalls haftungsbegründende Beratung ausdrücklich und einvernehmlich - sogar in Schriftform - vertraglich ausgeschlossen worden, kann in der Folgezeit eine solche Beratung nur dann gegeben sein, wenn die Parteien ausdrücklich und erkennbar darin übereinstimmen, in einem Einzelfall oder künftig generell abweichen zu wollen und eine Beratung mit gegebenenfalls haftungs- und gebührenrechtlicher Relevanz zu vereinbaren. Vorliegend fehlt es an einer derartigen erkennbaren und übereinstimmenden entsprechenden Erklärung.
Zugleich war vor dem Hintergrund des jegliche Beratung und Haftung ausschließenden Vertrags auch gerade nicht davon auszugehen, daß bereits formlose Kontakte zwischen der Beklagten und dem Zeugen S. konkludent eine Aufhebung bzw. Änderung des Depot-Vertrags mit der Folge der Schaffung einer Haftungsgrundlage (ohne gleichzeitige Gebührenanhebung) beinhalten. Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern und dem Zeugen S. war es nicht verwehrt, persönlich, telefonisch oder per Email miteinander zu kommunizieren.
Gerade der Inhalt der Email vom 6. November 2000 belegt, daß zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Beklagte als auch der Zeuge S. davon ausgegangen sind, durch das vorangegangene Gespräch und die Mail nicht an der vertraglichen Geschäftsgrundlage zu rütteln. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr F., gab in der Mail dem Zeugen Tips „zur Frühstückslektüre“, wo er am besten selbst online Kursentwicklungen verfolgen könne. Zugleich nahm er zu „ihren“ Fonds Stellung; schon aus der Formulierung ergibt sich, daß zuvor bereits ein Gespräch stattgefunden haben muß, vor dessen Hintergrund Herr F. bekanntgab, was er in dieser Situation tun würde bzw. empfehle. Ausdrücklich wurde in der Folgezeit - gerade nach entsprechender Reklamation durch den Zeugen S. - für die Fondanteiltransaktionen ein günstigerer Gebührensatz entsprechend dem Depot-Dirket Vertrag zugrundegelegt. All diese - mehr oder weniger formlosen Äußerungen der Mail vom 6. November 2000 - enthalten an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte und der Zeuge S. von nun an wieder einen Depotvertrag mit Beratung abschließen wollten.
II. Die Email vom 7. November 2000 würde aber selbst dann, wenn man ihr die Eigenschaft einer haftungsrelevanten Beratung zugestehen würde, keine fehlerhafte Beratung beinhalten.
Zur damaligen Zeit war der Zeuge S. Kunde der Beklagten mit großen Erfahrungen im Wertpapiersektor. Sein Depot wies bereits zum Jahresbeginn 2000 bei einem Bestand von 20 Posten einen Gesamtkurswert von über 1,3 Millionen Euro aus. Darunter waren in- und ausländische Aktien und ausländische Anleihen. Ausweislich seiner Selbsteinschätzung hatte der Zeuge S. schon 1998 eine zweijährige Erfahrung in Fremdwährungsgeschäften (Südafrika), eine vierteljährliche Erfahrung mit Aktien und eine zweijährige Erfahrung mit südafrikanischen Unternehmensbeteiligungen sowie umfangreiche Erfahrung mit anderen Wertpapieren. Mit dieser Erfahrung hatte sich der Zeuge S. bereits zwei Jahre vor dem streitgegenständlichen Erstkauf für einen beratungslosen DepotDirekt-Vertrag entschieden. Der Beklagten war zudem bekannt, daß die Anlagesumme im Herbst 2000 - aus einem Mannesmann-Aktienverkauf resultierend - nur einen Bruchteil des Depotvermögens des Zeugen ausmachte.
Vor diesem Hintergrund sind besondere anlegerbezogene Beratungspflichten nicht erkennbar. Daß der Zeuge S. zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich an einer nicht mit Kursrisiken und Kurschancen behafteten Anlageform interessiert gewesen wäre (z. B. Sparbuch, Festzinsverträge, Bundesschatzbriefe) hat er selbst nicht vorgetragen; gerade auch der - schon nach eigenem Vortrag ohne Beratung erfolgte - Nachkauf vom Spätsommer 2002 belegt ebenfalls eindrücklich, daß der Zeuge S. hieran nicht interessiert war. Aufgrund des Vorwissens und der Erfahrung des Zeugen konnte die Beklagte zudem davon ausgehen, daß dem Zeugen bekannt war, daß sämtliche Aktien und Aktienfonds mit Risiken und Chancen des Kursverlaufs behaftet waren, anders als z. B. wiederum Bundesschatzbriefe, mit denen allerdings - allgemeinbekannt - auch keine zweistelligen Renditen wie bei Aktien in der Phase der Börseneuphorie bis zum Jahr 2000 erwirtschaftet werden können, - allerdings auch keine Verluste wie in der nachfolgenden Zeit.
Die Mail vom 6. November 2000 enthält aber auch unter anlagespezifischen Aspekten keine fehlerhafte Beratung. Zunächst war dabei festzuhalten, daß im Regelfall eine haftungsrechtliche Beratung nie das Risiko von Kursverlusten ausräumen oder die Chance von Kursgewinnen garantieren kann. Daß bezüglich des Kursverlaufs eine Kaufberatung im Regelfall nie eine Haftung begründen kann, ergibt sich zudem schon daraus, daß ein im Jahr 1 empfohlener Kauf zunächst bei steigenden Kursen sich im Zeitpunkt des Jahres 2 als höchst gewinnträchtig, im Zeitpunkt des Jahres 3 als Totalverlust entpuppen kann. Dieses allgemeine Börsenrisiko würde, wenn aus einer entsprechenden Empfehlung eine Haftung resultieren könnte, dazu führen, daß sich die Beratung des Jahres 1 bei gerichtlicher Überprüfung im Jahr 2 als fehlerfrei, im Jahr 3 als fehlerhaft darstellen müßte.
Die Mail vom 6. November 2000 enthielt keine fehlerhaften Informationen betreffend der drei genannten Fonds, weder hinsichtlich ihrer Entwicklung in der Vergangenheit noch hinsichtlich ihrer Eignung zur Anlage.
Bezüglich des streitgegenständlichen Fonds Uni Neu Märkte, WKN 988567, wies Herr F. in der Mail ausdrücklich darauf hin, daß entsprechende Aktien zuvor schon am stärksten gefallen sind. Vor dem Hintergrund der Anlagesumme (in Relation zum der Beklagten bekannten Gesamtdepotvermögen) enthielt die Mail auch keine strategisch falsche Empfehlung in der Form, daß sie entsprechende Empfehlungen bzw. Risikobeschreibungen des Fondherausgebers ignorieren würde. Der Fond selbst stellte sich im Verkaufsprospekt so dar, daß er sowohl zur langfristigen Depotbeimischung als auch zur gezielten Nutzung von Marktchancen geeignet wäre. Gerade diese Intention lag jedoch dem Engagement des Zeugen zugrunde. Lediglich mit 7,67 % seines Depotwertes hatte er sich zum Jahresende 2000 ausweislich des Depotauszugs vom 15. Januar 2001 im streitgegenständlichen Fond engagiert. Neben diesen Fondanteilen befanden sich 15 weitere Posten im Depot.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, daß vor dem 7. November 2000 kein Verkaufsprospekt ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte handelte hier nicht als den Fond auflegende Kapitalanlagegesellschaft, sondern war lediglich als Depotbank und Einkäufer börsennotierter Papiere für den Zeugen tätig. Vor allem hat der Zeuge S. gegenüber der Beklagten auf jegliche Beratung verzichtet; die Schaffung der vom Zeugen gewünschten preiswerten Möglichkeit des Online-Handels (mittels PIN) bzw. der Möglichkeit der telefonischen Order im DepotDirekt-Vertrag schloß die Übergabe von Informationspapieren schon von der Sache her bewußt aus.
III. Für die Käufe Zf. 3 - 7 wurde von der Klägerin ein jeweiliges Beratungsgespräch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
Noch in der Klageschrift war die Rede davon, vor jedem Nachkauf habe ein Beratungsgespräch des Zeugen S. mit Herrn F. von der Beklagten stattgefunden.
Demgegenüber läßt die Klägerin im Schriftsatz vom 16. März 2004 vortragen, vor den Käufen Zf. 3 - 7 habe es jeweils zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt ein mündliches Beratungsgespräch zwischen dem Zeugen S. und einem Mitarbeiter der Beklagten gegeben, entweder mit Herrn F. oder mit Herrn G. oder mit Herrn E.. Jedenfalls hätten die Mitarbeiter der Beklagten jeweils zum Kauf geraten.
Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Eine Vernehmung des zum Beweis angebotenen Zeugen S. war insoweit auch nicht geboten. Selbst wenn der Zeuge den klägerischen Vortrag exakt bestätigt hätte, wäre dieser Vortrag dadurch nicht substantiierter geworden. Eine Überprüfung durch die Beklagte - bzw. auf deren gegenbeweislichen Beweisantrag durch das Gericht - beispielsweise durch Benennung eines konkreten Mitarbeiters wäre nicht möglich gewesen, da ein solcher von der Klägerin bzw. dem Zeugen gerade nicht benannt worden war. Daß der Zeuge S. vor jedem Kauf tatsächlich mit irgendeinem Mitarbeiter der Beklagten telefonischen (oder persönlichen) Kontakt hatte, war zudem offensichtlich, da alle streitgegenständlichen Fond-Order nicht im Wege der Onlineorder möglich gewesen waren, sondern telefonisch/persönlich im Rahmen des DirektDepot-Vertrags übermittelt wurden. Ein schlüssiger Vortrag hätte somit folgende Bestandteile aufweisen müssen:
Zeitpunkt des Gesprächs
Beratungsinhalt über Orderentgegennahme hinaus
haftungsbegründende Relevanz des Gesprächs in Abänderung des beratungsfreien DirektDeopt-Vertrags
Name des jeweiligen Mitarbeiters der Beklagten
Tatsächlich hat die Klägerin jedoch nur - pauschal - zum zweiten Punkt vorgetragen, nicht jedoch - trotz entsprechender Hinweise - zu den anderen Punkten.
IV. Entscheidend war weiter zu sehen, daß die Klägerin keine Beratungsgespräche vor den Verkäufen vorgetragen hat.
Die Klage stützt sich auf eine Gesamtschau der Käufe und Verkäufe Zf. 1 - 8 aus obiger Liste. Eine kausale Schadenszurechnung zu Lasten der Beklagten würde aber schon prinzipiell voraussetzen, daß sämtliche Transaktionen auf entsprechende fehlerhafte Beratung der Beklagten zurückzuführen sind. Zwar wurde der Verkauf Zf. 2 mit steuerlichen Gründen und der Verkauf Zf. 8 mit Gründen aus dem Bereich der Besicherung erklärt; diese Erklärung ändert jedoch nichts daran, daß beim Verkauf Zf. 2 bereits ein Verlust von einem Drittel des bei Kauf 1 aufgewandten Kapitals realisiert worden ist. Insgesamt nimmt letztlich der Zeuge für die Ermittlung seines behaupteten Schadens eine willkürliche, allein auf seiner freien Entscheidung basierenden Stichtagsentscheidung (Verkaufsdatum) beruhende Schadensberechnung vor. Bereits bei einem Verkauf erst zu einem späteren bzw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre der „Schaden“ geringer ausgefallen (Basis: aktueller Rückkaufswert bei ca. 17 - 18 EUR, Jahreshoch bei ca. 20 EUR).
V. Schließlich war auch das Kaufgeschäft Zf. 9 von indizieller Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit den vorangegangenen Transaktionen und dem dazugehörigen Kursverlauf:
Bereits beim Erstkauf wurde der Zeuge von der Beklagten darauf hingewiesen, daß Aktien in diesem Sektor schon am stärksten gefallen waren. Jedem Aktionär war zudem im November 2000 bekannt, daß der Index DAX sich schon seit seinem historischen Rekord im Frühjahr 2000 tendenziell wieder nach unten entwickelte (1.3.2000: 7.645,30; 1.11.2000: 7.093,84) und sich die Aktien aus den neuen Märkten sogar generell noch stärker nach unten entwickelt hatten (Index NASDAQ-100: 3.4.2000: 4.355,70; 1.11.2000: 3.214,40; Index NEMAX-50: 1.3.2000: 8.438,96; 1.11.2000: 4.694,48 - jeweils Eröffnungskurse).
Wer nun trotz entsprechenden Hinweises ( ... in der Vergangenheit ... „am stärksten gefallen“ ...) einer Bank, nämlich der Beklagten, - außerhalb ihrer Beratungsverpflichtung - und trotz jeder Nachrichtensendung und jeder Tageszeitung zu entnehmender Kursverluste (bzw. sinkender Rücknahmepreise bei Fondanteilen) ganz bewußt auf einen derartigen Aktienfond setzt, handelt hochspekulativ. Er trägt damit, sofern keine kausale fehlerhafte Information durch eine zur Beratung verpflichtete Bank hinzukommt, ganz allein das Risiko von bis zum Totalverlust reichender Kursverluste, profitiert umgekehrt aber auch allein von - wider dem Trend - auftretenden starken Kursgewinnen.
Daß der Zeuge S. gerade nach diesen Prinzipien gehandelt hat, erkennt man am Verlauf der einzelnen Käufe:
Nachdem sich der Rücknahmepreis nach Kauf Zf. 1 von November 2000 bis Mitte Januar 2001 fast halbiert hatte, verdoppelte der Zeuge S. - auch unter Herausrechnung der steuerlichen Verkäufe/Nachkäufe - fast die Stückzahl des streitgegenständlichen Fond in seinem Depot.
Nachdem sich der Rücknahmepreis dann nach den Kauf Zf. 3 von Januar 2001 bis April 2001 nochmals halbierte, vierzehnfachte der Zeuge S. sein Engagement durch die Käufe 4 - 7. Selbst nach einem - wegen mangelnder Besicherung erforderlichen - Verkauf vom Juli 2000 (Transaktion 8) läßt der Zeuge S. nicht von diesem Fond ab: Schon wenige Wochen später erwirbt er (Kauf 9) erneut über 11.000 Stück Fondanteile zu einem Preis von weniger als 10 % des Preises bei Kauf 1. Es liegt auf der Hand, daß nunmehr bei einer Kurssteigerung, bezogen auf den Kaufpreis bei Kauf 9, schnell Gewinne erzielt werden können, bei weiterem Kursrückgang der Totalverlust nicht mehr weit entfernt ist.
Der gesamte Verlauf zeigt plastisch, daß der Zeuge S. losgelöst von offensichtlicher Kursentwicklung spekulativ auf eine schnelle Trendwende mit hohen Renditemöglichkeiten setzte, die, wären sie eingetreten, jegliche vergleichbare festverzinsliche Anlage als unrentabel hätten aussehen lassen. Kauf 9 zeigt aber auch, daß der Zeuge S. sehr wohl ohne Beratung durch die Beklagte, die bei diesem Kauf nicht einmal behauptet wurde, mit dem streitgegenständlichen Fond operiert hat.
VI. Abschließend wäre zudem noch zu sehen, daß im streitgegenständlichen Zeitraum November 2000 bis Juli 2002 nicht nur der streitgegenständliche Fond in seinem Kurswert massiv gefallen war (über 80 %), sondern auch der Index DAX (über 40 %), der Index NASDAQ-100 (über 60 %), der Index NEMAX-50 (über 80 %) und diverse Posten im Depot des Zeugen, auch namhafte deutsche Standardwerte; so hatte der Zeuge ursprünglich 1900 Telekom-Aktien für ca. 50.000 EUR erworben, die dann am 17.1.2000 einen Kurswert von über 128.000 EUR aufwiesen, bevor sie im Juli 2000 auf einen Wert von 20.000 EUR gefallen sind. Daß die Beklagte aber in fehlerhafter Form den Zeugen zum Zeitpunkt des Börsenhochs im Frühjahr 2000, spätestens im Herbst 2000, nicht dahingehend beraten habe, seinen gesamten Depotbestand (mit Ausnahme der festverzinslichen Anleihe) zu veräußern, trägt - zu recht - nicht einmal die Klägerin selbst vor; es wird auch hier das generelle Börsenrisiko sichtbar, dessen allgemeine Bekanntheit gerade beim im Umgang mit Aktien erfahrenen Zeugen vorausgesetzt werden kann.
Somit hat sich im Vermögensverlust des Zeugen nicht der Schaden einer Beratung oder eines Beratungsfehlers realisiert, sondern allein das dem Zeugen bekannte und bewußt von ihm in Kauf genommene allgemeine Börsenrisiko.