Rechtsprechung / Landgericht Tübingen
Landgericht Tübingen Beschluss vom 27.01.2006 – 5 T 18/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 27. Dez. 2005 (2 IN 374/05) wird kostenpflichtig
verworfen.
Beschwerdewert: 20.000,- EUR
Gründe
Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin hat mit Schreiben vom 29. Dez. 2005 - beim Amtsgericht Tübingen eingegangen am 12. Jan. 2006 - Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt und diese auf entsprechende Aufforderung der Kammer mit Schreiben vom 24. Jan. 2006 im wesentlichen damit begründet, die vom vorl. Insolvenzverwalter angenommenen Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin seien zu hoch, weshalb entgegen Annahme des Insolvenzverwalters eine ausreichende Masse nicht zur Verfügung stehe.
Obwohl die Beschwerde innerhalb der Frist und in richtiger Form eingelegt wurde und nach § 34 Abs. 2 InsO statthaft ist, erweist sie sich mangels Beschwer als unzulässig und muss deshalb ohne nähere sachliche Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden.
Vorweg muss die Beschwerdeschrift ausgelegt werden, und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer hier als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin handelt, da ein Rechtsmittel von ihm als Privatperson per se unzulässig wäre. Ferner wird als Ziel der Beschwerde im Weg der Auslegung ermittelt, dass eine Abweisung des (eigenen) Insolvenzantrags wegen Massemangels erstrebt wird.
Die hier entscheidende Frage, ob eine Insolvenzschuldnerin, insbesondere wenn es sich um eine juristische Person handelt, gegen den Eröffnungsbeschluss mit dem Ziel, an Stelle der Eröffnung des Verfahrens die Abweisung des eigenen Antrags mangels Masse nach § 26 I Inso zu erreichen, im Weg der sofortigen Beschwerde vorgehen kann, wird unterschiedlich beantwortet. Obwohl diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher mit etwas divergierender Begründung überwiegend bejaht wurde (vgl. z.B. OLG Frankfurt, KTS 1971, 219; OLG Hamm, ZIP 1993, 777; OLG Karlsruhe, ZIP 1989, 1070;) und vereinzelt dieses Auffassung wohl auch jetzt noch in der Rechtsprechung vertreten wird (so vom OLG Brandenburg, NZI 2002, 44 für bestimmte Konstellationen und Begründungen) sowie in der Kommentarliteratur relativ häufig anzutreffen ist (vgl. HK-Kirchhof, 3. Aufl., RNr. 9 und Hess, RNr. 23 je zu § 34 InsO m.w.N.), folgt die Kammer der Auffassung, dass die Insolvenzschuldnerin sich gegen den Eröffnungsbeschluss nicht mit diesem Ziel wenden kann. Denn selbst wenn davon abgesehen wird, dass der Insolvenzschuldnerin bei der antragsgemäßen Entscheidung über ihren Antrag die formelle Beschwer fehlt (was nach OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 199 und LG Rostock, NZI 2004, 37 bereits zur Unzulässigkeit führt) und demgegenüber geprüft wird, ob die Insolvenzschuldnerin hierdurch materiell beschwert ist, also ihre Rechtsposition eine Verschlechterung erfährt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet und nicht ihr Antrag mangels Masse abgewiesen wird, ergibt sich keine Beschwer für sie. Die Kammer schließt sich insoweit der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Köln, NZI 2002, 101 m.w.N.) an. Insbesondere erscheinen die Gründe für diese Auffassung, wie sie z.B. Schmahl in MK zur InsO, RNr. 71, Uhlenbruck, 12. Aufl., RNr. 22 und Schmerbach in FK zur InsO, 3. Aufl., RNr. 20 je zu § 34 InsO ausführen, der Kammer überzeugend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen und lediglich besonders hervorgehoben, dass kein schützenswertes Interesse der Insolvenzschuldnerin erkennbar ist, auf Grund dessen die Abweisung des eigenen Antrags mangels Masse durchgesetzt werden könnte, selbst wenn von Anfang an diese Ablehnung durch die Antragstellung bezweckt gewesen sein sollte. Das evtl. bestehende Interesse der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, diese selbst abzuwickeln und ihre früheren Entscheidungen sowie die Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen nicht durch einen Insolvenzverwalter überprüfen zu lassen, geht dem Interesse der Allgemeinheit und der Gläubiger, bei Überschuldung die Liquidation durch eine unabhängige, vor allem den Gläubigern verantwortliche Person entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchführen zu lassen, nach. Das oft festzustellende Bestreben, die - zugegebenermaßen häufig recht hohen - Kosten des Insolvenzverwalters zu vermeiden, kann keinen anerkennenswerten Grund darstellen, da die Interessen der Gläubiger - zumindest im Regelfall - dahin gehen, eine überwachte und kontrollierbare Abwicklung - trotz der damit verbundenen Kosten - der weiteren Tätigkeit der Geschäftsführer der Insolvenzschuldner - die zur Insolvenz führten - vorzuziehen.
Damit fehlt die auf jeden Fall erforderliche materielle Beschwer, da eine Verschlechterung der von der Rechtsordnung geschützten Position der Insolvenzschuldnerin durch den angefochtenen Beschluss nicht festzustellen ist.
Ein anderes Ziel der sofortigen Beschwerde ist nicht zu erkennen und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die materiellen Insolvenzgründe (Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit), die sowohl bei der Antragstellung ausführlich dargelegt als auch vom vorl. Insolvenzverwalter nach Prüfung bestätigt wurden, nicht vorgelegen haben könnten. Deshalb sind Prüfungen in dieser Hinsicht nicht veranlasst.