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Landgericht Trier Urteil vom 23.09.2004 – 6 O 174/04
ECLI:DE:LGTRIER:2004:0923.6O174.04.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.118,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er für sein Fahrzeug Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen TR- eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, Leistung aus dieser Versicherung wegen eines Schadens am Fahrzeug, der durch einen Unfall vom 28.12.2003 entstanden ist.
Am Unfalltag befuhr der Kläger gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug die Bundesstraße B aus Richtung kommend in Richtung . In Höhe von Kilometer 4,5 geriet der Kläger zunächst nach links von der Fahrbahn ab und kollidierte mit der Schutzplanke. Anschließend schleuderte der Kläger mit seinem Fahrzeug und geriet nach rechts von der Fahrbahn ab. Nachdem das Fahrzeug des Klägers zum Stehen gekommen war, sicherte der Fahrer eines hinzukommenden Fahrzeuges die Unfallstelle durch Aufstellen des Warnblinkdreiecks ab. Der Kläger verbrachte sein Fahrzeug sodann zu einem Parkplatz auf einem Firmengelände. Die Entfernung zwischen Unfallstelle und diesem Parkplatz ist streitig. Der Kläger behauptet, dieser Parkplatz sei 100 bis 150 entfernt, die Beklagte behauptet, 500 m.
Der Beifahrer des Klägers ließ sich dann von dem Fahrer des hinzugekommenen Fahrzeuges nach Hause fahren und holte mit seinem Fahrzeug den Kläger von der Unfallstelle ab.
Noch in der Nacht wurde der Kläger von 2 Polizeibeamten aufgesucht, denen gegenüber er einräumte, einen Unfall gehabt zu haben. Umstritten ist, ob er zu den Polizeibeamten sagte, er wisse nichts von einem Schaden an der Leitplanke.
Der dem Kläger bekannte Leiter der Straßenmeisterei in Hermeskeil fand an seiner Tür gegen 06.00 Uhr eine schriftliche Nachricht des Klägers, mit der er ihm mitteilte, dass er einen Schaden an der Leitplanke verursacht hatte. Dies teilte der Kläger ihm auch noch mündlich mit. Den Schaden an der Leitplanke meldete der Kläger der Beklagten, bei der er auch seine Haftpflichtversicherung unterhält. Die Beklagte hat den Schaden reguliert.
Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verkehrsunfall flucht wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,-- Euro gern. § 153 a StPO eingestellt.
Der Kläger bestreitet, Obliegenheitspflichten verletzt zu haben und verweist darauf, dass er die Straßenmeisterei über den Zeugen zeitnah vom Schaden unterrichtet hat.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger sich nach § 142 StGB schuldig gemacht habe, indem er seiner Wartepflicht nicht genügt und den Polizeibeamten gegenüber den verursachten Schaden in Abrede gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und der mit diesen vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des gern. § 273 ZPO geladenen Zeugen Blatt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.09.2004 (BI. 31 ff d.A.) verwiesen. Die Akten des Verfahrens - 8014 Js 1829/04 - der Staatsanwaltschaft Trier waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag vertragsgemäße und der Höhe nach nicht bestrittene Leistung zu erbringen.
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 VVG i.V. mit § 7 Abs. 1 (2) Satz 3, V (1) Satz 1 (2) und (4) AKB.
Die Beklagte stützt ihre Berufung auf Leistungsfreiheit darauf, dass der Kläger eine strafbare Unfallflucht gem. § 142 StGB begangen habe.
§ 142 StGB setzt voraus, dass ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen.
Im zu entscheidenden Fall hat die dafür beweispflichtige Beklagte (OLG Hamm NJW RR 1992, 925) nicht bewiesen, dass der Kläger den vollen objektiven und subjektiven Tatbestand des § l42 StGB verwirklicht hat. Die Beklagte stützt ihre Leistungsverweigerung darauf, dass der Kläger nach dem Unfall seine Wartepflicht nicht erfüllt habe. Dies ist jedoch nicht bewiesen.
Fraglich ist schon, wie lange der Zeitraum für die Wartepflicht bei einem Unfall zur Nachtzeit außerhalb einer Ortschaft zu bemessen ist, wenn mitwirkendes Verschulden des Geschädigten nicht in Betracht kommt. Das OLG Zweibrücken 1. Strafsenat (DAR 1992, 30) hat eine Wartezeit von 20 Minuten für ausreichend gehalten. Allerdings hatte bei eindeutiger Unfallsituation in diesem Fall der Schädiger an der Unfallstelle Papiere hinterlassen, die auf seine Identität hinwiesen. Das OLG Stuttgart (VRS 73,191) hat eine Wartezeit von 20 Minuten nach einem Unfall mit Sachschaden zur Nachtzeit innerhalb eines Ortes für ausreichend gehalten und dies selbst dann, wenn der Schädiger sich am anderen Morgen um 07.00 Uhr noch nicht gemeldet hatte. Dagegen hat das OLG Hamm (RuS 1978, 100) entschieden, dass ein PKW-Fahrer, der nach einem leichten Unfall mit Sachschaden auf einer vielbefahrenen Bundesstraße gegen 19.00 Uhr nach nur 10-minütiger Wartezeit davonfährt, seiner Wartepflicht nicht genügt hat. Ähnlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (RuS 1978, 75)
Im zu entscheidenden Fall hält die Kammer nicht für bewiesen, dass der Kläger seiner Wartepflicht nicht genügt hat. Zu berücksichtigen ist, dass die Wartepflicht des § 142 StGB, die im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Aufklärungsobliegenheit gem. §§ 6 VVG, 7 AKB relevant ist, den Zweck hat, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und ferner, dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigte - hier vertreten durch den Leiter der Straßenmeisterei - an der Unfallstelle auch bei sehr langer Wartezeit nicht informiert werden kann, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein für ihn Handelnder die Unfallstelle von sich aus aufsucht. Die Wartepflicht ist damit bei einem Unfall zur Nachtzeit außerorts nicht zu lang zu bemessen.
Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger in diesem Rahmen seiner Wartepflicht genügt hat, weil er nach der Aussage des Zeugen Blatt einige Zeit sicherlich mehr als die 10 Minuten in den oben angeführten Entscheidungen - an der Unfallstelle zugebracht hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Unfall zunächst ein anderer Fahrzeugführer kam und bei der Absicherung half, dass dann der Aussage des Zeugen Blatt zufolge darüber Rat gehalten wurde, was jetzt zu unternehmen sei und dass anschließend das Fahrzeug des Klägers zu dem Abstellplatz, dessen örtliche Nähe zur Unfallstelle umstritten ist, gebracht worden ist. Die Kammer geht davon aus, dass all dies sicherlich 20 bis 30 Minuten gedauert hat und schon dadurch dem zeitlichen Umfang nach der Wartepflicht genügt wurde. Unerheblich ist es deshalb, ob der Kläger - wie umstritten ist - vom abgestellten Fahrzeug aus bis zum Wiedereintreffen seines Mitfahrers die Unfallstelle noch sehen und damit von diesem Abstellplatz aus weiter Wartepflicht im Sinne des § 142 Abs. 2 ZPO erfüllen konnte.
Auch durch längeres als das von der Kammer angenommene Warten im Umfang von 20 bis 30 Minuten war der Unfall nicht weiter aufklärbar. Eine Verpflichtung des Klägers, die Polizei zur Unfallstelle zu rufen, bestand nicht.
Die Kammer hält es für unerheblich, ob der Kläger den Polizeibeamten gegenüber in Abrede gestellt hat, einen Schaden an der Leitplanke verursacht zu haben. Selbst wenn dies der Fall war, hat der Kläger den Tatbestand des § 142 StGB nicht verwirklicht. Auch das Aufklärungsinteresse der Beklagten und das Interesse des Geschädigten sind nicht verletzt worden.
Wesentlich ist, dass der Kläger unstreitig den Geschädigten zeitnah vom Schaden und der Verursachung durch ihn, den Kläger unterrichtet hat.
Da dem Kläger somit keine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten nachzuweisen ist, ist die Beklagte zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen.