Rechtsprechung / Landgericht Trier

Landgericht Trier Urteil vom 03.05.2005 – 1 S 16/05

ECLI:DE:LGTRIER:2005:0503.1S16.05.0A

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je ½ zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

I. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Seite an den Bachlauf des …-Bachs grenzt. Der Beklagte ist Nutzer des an der anderen Seite des Bachlaufs befindlichen Grundstücks. Vor nahezu 10 Jahren pflanzte der Beklagte unmittelbar am Ufer des Bachlaufes Weidensträucher an. Die auf der dem Bach zugewandten Seite des Wohnhauses der Kläger befindlichen Fenster sind zwischenzeitlich vollständig zugewachsen; auch die Aussicht aus den Fenstern im Obergeschoß ist beeinträchtigt.

2

Die Kläger begehren vom Beklagten primär Beseitigung der Weidensträucher, hilfsweise deren Rückschnitt soweit die Sicht aus ihren Fenstern beeinträchtigt wird.

3

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen, auf die Bezug genommen wird, unter Abweisung des Hauptantrages der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, den Klägern stehe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückschnitt der Weiden zu. Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger und des Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Berufung der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

5

1. Die form- und fristgerecht eingelegte - eigenständige - Berufung der Kläger ist zulässig. Insbesondere ist die erforderliche Berufungssumme erreicht. Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach dem Interesse der Kläger an der Beseitigung der Weidensträucher. Die formelle Beschwer der Kläger beträgt daher 2.000,- € (§ 3 ZPO).

6

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

7

Den Klägern steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Beseitigung der Weidensträucher zu.

8

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus § 1004 BGB oder aus dem Nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis herzuleiten wäre, denn ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Weidensträucher scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagte hierzu rechtlich nicht befugt ist.

9

Dies folgt zwar nicht bereits aus der unstreitig zwischen den Parteien und den Trägern öffentlicher Belange getroffenen Vereinbarung vom 30.04.1998, die neben anderen Maßnahmen auch bestimmt, dass die Bäume und Weiden im unmittelbaren Uferbereich am Anwesen der Kläger durch die Gemeinde entfernt werden (Ziff. 6; Blatt 12 und 13 der Akten). Denn die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass keine dauerhafte Regelung getroffen werden sollte, sondern dass es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dafür spricht zum einen, dass die Maßnahmen je nach Witterungslage schnellstmöglich durchzuführen waren. Dies lässt auf eine einmalige Vornahme der vereinbarten Maßnahmen schließen. Noch eindeutiger ergibt sich dies daraus, dass nach Abschluss der Arbeiten eine Abnahme erfolgen sollte. Läge eine dauerhafte Regelung der entsprechenden Arbeiten im unmittelbaren Uferbereich am Anwesen der Kläger vor, so wären die erforderlichen Arbeiten immer wieder auszuführen, d.h. die Arbeiten wären zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen, eine Abnahme könnte zu keinem Zeitpunkt erfolgen.

10

Jedoch folgt aus den §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2,3 LWG, dass dem Beklagten die Beseitigung der Weidensträucher im unmittelbaren Uferbereich nicht gestattet ist. Denn nach den §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2,3 LWG obliegt die Unterhaltung des Baches, eines oberirdischen, natürlich fließenden Gewässers dritter Ordnung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und Abs. 5 LWG) der Verbandsgemeinde …...

11

Der Umfang der der Verbandsgemeinde obliegenden Unterhaltungslast bestimmt sich nach § 64 LWG. Danach erstreckt sich die Gewässerunterhaltung auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Insbesondere verpflichtet die Gewässerunterhaltung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG zur Ufersicherung, soweit diese erforderlich ist, durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege der standortcharakteristischen Ufervegetation und nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 LWG dazu, die biologische Wirksamkeit der Gewässer als Lebensstätte von wild lebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu fördern, sowie das Gewässerbett und die Uferstreifen zu diesem Zweck in angemessener Breite zu gestalten und zu bewirtschaften.

12

Die streitgegenständlichen Weiden befinden sich im unmittelbaren Uferbereich des Baches. Die Beseitigung der Weiden fällt daher schon nach dem Wortlaut des § 64 LWG als Maßnahme der Erhaltung und Pflege des Uferbereichs in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen zur Uferpflege bzw. Ufersicherung erforderlich sind, folglich auch ob die Weiden zu beseitigen sind oder nicht, obliegt danach allein der für die Gewässerunterhaltung zuständigen Behörde. Zudem erfordern das Wesen und die Funktion der Gewässerunterhaltung (vgl. dazu Jeromin, Kommentar zum LWG RP und zum WHG, Bd. 2, Nov. 2004, § 64 Rn. 5), dass die zuständige und mit Fachwissen ausgestattete Behörde, hier also die Verbandsgemeinde …, über die notwendigen Maßnahmen im unmittelbaren Uferbereich entscheidet. Die Sicherung und Erhaltung der biologischen Wirksamkeit des Gewässers kann nur gewährleistet werden, wenn die Unterhaltung durch die zuständige und mit Fachwissen ausgestattete Behörde im Interesse des Gemeinwohls erfolgt. Nur so kann vermieden werden, dass die Unterhaltung und Sicherung des Gewässers dem Gutdünken von Privatpersonen überlassen und das betreffende Gewässer dadurch geschädigt wird.

13

Daraus, dass die Beseitigung der Weiden in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde … fällt, folgt zugleich, dass die Kläger den Beklagten nicht in Anspruch nehmen können. Dieser ist aufgrund der Vorschriften des LWG nicht befugt, die begehrte Maßnahme vorzunehmen. Im Zuständigkeitsbereich des Gewässerunterhaltungspflichtigen sind die Grundstückseigentümer und die Anlieger in ihrer Eigentums- und Dispositionsfreiheit beschränkt (Jeromin, Kommentar zum LWG RP und zum WHG, Bd. 2, Nov. 2004, § 64 Rn. 29). Die privatrechtliche Nutzung des Eigentums wird insofern beschränkt, als es die öffentlich-rechtliche Zweckbindung des Gewässers erfordert.

14

Zwar ist die Übertragung des Vollzuges, d.h. der tatsächlichen Aus- und Durchführung der Gewässerunterhaltung möglich, wenn die Aufgabenerfüllung als solche gewährleistet bleibt (Jeromin, Kommentar zum LWG RP und zum WHG, Bd. 2, Nov. 2004, § 63 Rn. 21). Eine solche Übertragung der Gewässerunterhaltung auf den Beklagten hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden.

15

Da der Beklagte bereits aufgrund der Vorschriften des LWG an einer Beseitigung der Weidensträucher gehindert ist, kann dahinstehen, ob aufgrund der Vorschriften des LPflG weitere Hinderungsgründe bestehen.

16

2. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Wittlich vom 15. Dezember 2004 ist begründet.

17

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Die materielle Beschwer des Beklagten beträgt 2.000,- €. Diese folgt aus dem Interesse des Beklagten daran, sich gegen die Verpflichtung, die Weidensträucher zurück geschnitten zu halten, also die Belastung mit den Kosten dieser Maßnahme, zu wehren.

18

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

19

Ein Anspruch der Kläger auf Rückschnitt der Weidensträucher besteht nicht, da der Beklagte auch hierzu rechtlich nicht befugt ist.

20

Wie oben dargelegt, folgt dies zwar nicht schon aus der Vereinbarung vom 30.04.1998. Jedoch ist der Beklagte als Eigentümer der Weidensträucher in seiner Eigentums- bzw. Dispositionsbefugnis auch insoweit durch die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2,3 LWG RP beschränkt. Danach ist die Verbandsgemeinde … für den Rückschnitt der Weidensträucher räumlich und sachlich zuständig, da die Erhaltung und Pflege und damit auch das Zurückschneiden des Bewuchses am unmittelbaren Uferbereich zur Unterhaltung des Gewässers gehört. Es obliegt der unterhaltspflichtigen Verbandsgemeinde zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, um das Gewässer zu erhalten.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

22

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

23

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 4.000,- €.