Rechtsprechung / Landgericht Trier
Landgericht Trier Urteil vom 14.06.2005 – 1 S 36/05
ECLI:DE:LGTRIER:2005:0614.1S36.05.0A
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Januar 2005 - 32 C 635/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,- € Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 115,52 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2004 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.Die Beklagte betreibt in T. ein Selbstbedienungskaufhaus. In den Geschäftsräumen der Beklagten werden unter anderem Getränkeflaschen in aufgeschnittenen und übereinander auf Regalböden gestapelten Kartons zum Kauf angeboten. Mit der Behauptung, als sie am 9. Juni 2004 im Kaufhaus der Beklagten eine Glasflasche des Getränks „Palmero“ aus einem Karton entnommen habe, der auf einem weiteren offenen Karton auf dem vierten Regalboden von unten in etwa 1,85 - 1,90 m Höhe gestanden habe, seien aus demselben Karton zwei Glasflaschen gefallen und ihr gegen den rechten Fuß und Unterschenkel geschlagen, begehrt die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen, auf die die Kammer Bezug nimmt, die Klage abgewiesen.
Die Berufungskammer hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.
Entscheidungsgründe
II. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier eingelegte Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet.
Die Klägerin hat die Geschäftsräume der Beklagten als potentielle Kundin betreten. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand daher ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB mit Schutz- und Obhutspflichten. Danach obliegt der Beklagten die Pflicht, in ihren Verkaufsräumen dafür Sorge zu tragen, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, weitestgehend abzuwenden (sog. Verkehrssicherungspflicht).
Das Stapeln von aufgeschnittenen Kartons mit Glasflaschen in einer Höhe von etwa 1,85 - 1,90 m stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Die Beklagte war verpflichtet, ihre Waren in den Regalen so anzuordnen, dass daraus keine Gefahren für ihre Kunden entstehen.
Zwar ist es nie ganz auszuschließen, dass Kunden Waren unsachgemäß entnehmen oder zurückstellen und dadurch die Standsicherheit anderer Waren gefährden. Die Beklagte trifft keine Pflicht, dieses Risiko völlig auszuräumen, da dies nicht möglich ist. Jedoch hat die Beklagte durch die Stapelung von offenen Kartons mit Glasflaschen in 1,85 - 1,90 m Höhe ein besonderes Risiko geschaffen. Die Stapelung von an einer Seite aufgeschnittenen Kartons ist an sich schon instabil. Diese Aufbewahrungsart birgt zudem von vornherein die Gefahr, dass Kunden, die die obere Reihe nicht erreichen können, Flaschen aus der unteren Kartonreihe entnehmen, wodurch die Standsicherheit der oberen Kartonreihe gefährdet wird, was für nachfolgende Kunden nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Weiterhin begründet die von der Beklagten praktizierte Aufbewahrungsart das Risiko, dass auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Kunden beim Herausnehmen einer Flasche allein durch die Bewegung des Heraus- und Herunterziehens der Flasche die Standsicherheit der anderen Flaschen gefährdet wird. Bei der von der Beklagten praktizierten Aufbewahrungsart kann der durchschnittliche Kunde regelmäßig nicht erkennen, wie die hinteren Flaschen in den oberen Kartons aufgestellt sind. Der Kunde kann daher nicht vorhersehen, wie sich die Entnahme einer Flasche auf die Standsicherheit der übrigen Flaschen auswirkt. Gerade in einem Selbstbedienungsladen müssen die angebotenen Waren aber so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kunde jedes gewünschte Produkt problemlos erreichen kann. Die von der Beklagten praktizierte Aufbewahrungsart ist in (preisgünstigen) Warenhäusern auch nicht allgemein üblich. In anderen (preisgünstigen) Warenhäusern werden Glasflaschen nicht in so großer Höhe in offenen Kartons übereinander gestapelt. Der in der von der Beklagten praktizierten Aufbewahrungsart liegende Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht kann durch regelmäßige Kontrollen der Regale auch nicht ausgeräumt werden, da diese nicht geeignet sind, der erheblichen Gefahr, die von den gestapelten Glasflaschen ausgeht, adäquat entgegen zu wirken. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten kann daher als wahr unterstellt werden.
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung gem. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten. Sie handelte fahrlässig gem. § 276 Abs. 2 BGB, da ihre Angestellten durch das Aufstapeln von Glasflaschen in offenen Kartons in einer Höhe von 1,85 – 1,90 m die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben und dies der Beklagten gem. § 278 S. 1 BGB zuzurechnen ist.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Vorfall vom 9. Juni 2004 so wie von der Klägerin dargelegt zugetragen und die Klägerin durch die herabfallenden Glasflaschen die attestierten Verletzungen erlitten hat. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist schon in weiten Teilen gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da Angestellte der Beklagten selbst die Getränkeflaschen in den Kartons gestapelt und unmittelbar nach dem Vorfall zugegen waren und aufgrund der Verletzungen der Klägerin einen Krankenwagen gerufen haben. Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich werden den „eigenen“ Handlungen und Wahrnehmungen i. S. des § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt. Die Beklagte kann sich nicht durch die arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 138 Rn. 16; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Auflage 2005, § 138 Rn. 17, jeweils m. w. N.). Lediglich der Vorgang des Herabfallens der Flaschen als solcher kann daher von der Beklagten zulässig mit Nichtwissen bestritten werden, da keine Mitarbeiter der Beklagten zugegen waren, als der Unfall passierte. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin G. steht indes zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin wie in der Klageschrift vorgetragen, von zwei herabfallenden Glasflaschen verletzt wurde, als sie bestimmungsgemäß eine Getränkeflasche aus einem Karton entnahm, der auf einem weiteren offenen Karton in etwa 1,85 - 1,90 m Höhe stand.
Der Klägerin steht daher gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens und Schmerzensgeld zu. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen, da das Verschulden der Beklagten derart überwiegt, das ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin dahinter zurück tritt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Art und Weise der Entnahme der Flasche den Unfall verursacht hat. Bei der von der Beklagten praktizierten Aufbewahrungsart kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass typischerweise unsachgemäßes Verhalten des Kunden bei der Entnahme einer Flasche die Ursache für das Herunterfallen anderer Flaschen darstellt. Vielmehr ist die von der Beklagten praktizierte Aufbewahrungsart an sich instabil. Allenfalls der Entschluss der Klägerin, überhaupt eine Flasche aus den aufgestapelten Kartons zu entnehmen, könnte daher ein Mitverschulden der Klägerin begründen, da erkennbar war, dass aufgrund der von der Beklagten praktizierten Aufbewahrungsart generell die Gefahr des Herunterfallens von Flaschen bestand. Geht man davon aus, so hätte die Klägerin Angestellte der Beklagten zu Hilfe rufen oder vom Kauf des gewünschten Getränkes Abstand nehmen müssen. Bei dem Warenhaus der Beklagten handelt es sich indes um ein Selbstbedienungsgeschäft, in dem Angestellte nicht permanent zur Hilfestellung für die Kunden zur Verfügung stehen. Ferner war für die Klägerin vorliegend kein besonderes, über die durch das Stapeln der Kartons begründete allgemeine Gefahr hinausgehendes Risiko erkennbar. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin ist daher als gering einzustufen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ausgangsrisiko von der Beklagten geschaffen wurde. Die Beklagte hat Glasgetränkeflaschen, die instabil aufgestapelt waren, zum Verkauf angeboten und dadurch die Kunden aufgefordert, trotz dieser riskanten Aufbewahrungsart Flaschen aus dem Regal zu entnehmen. Das Risiko, dass hierdurch ein Schaden verursacht wird, trägt daher, sofern wie vorliegend keine besonderen Umstände hinzutreten, die Beklagte.
Materiell ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 115,52 € (25,- € Auslagenpauschale und 90,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten) entstanden. Die geltend gemachten Kosten für das ärztliche Attest in Höhe von 46,40 EUR sind von der Beklagte nicht zu ersetzen. Es ist schon nicht nachgewiesen, dass die Klägerin diesen Betrag tatsächlich gezahlt hat. Die Kosten für das Attest sind zudem ungewöhnlich hoch.
Aufgrund der erlittenen Verletzungen steht der Klägerin zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB zu.
Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der Verletzungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer einer stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen sowie Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs (BGHZ 18, 149 ff.; Palandt, BGB, 64. Auflage 2005, § 253 Rn. 19).
Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste erlitt die Klägerin eine schwere Prellung des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels, mehrere Hämatome sowie Schnittwunden. Die Klägerin musste aufgrund der erlittenen Verletzungen bis zum 23. Juni 2004 mehrfach ambulant behandelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,- € für angemessen und ausreichend.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.361,92 €