Rechtsprechung / Landgericht Trier
Landgericht Trier Urteil vom 27.07.2022 – 5 O 269/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216.372,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.724,00 € seit dem 01.07.2015 und aus weiteren 2.232,00 € seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2022 vorschüssig eine Rente von monatlich 3.012,00 € zu zahlen, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche unfallbedingten und nicht unfallbedingten Krankenbehandlungskosten ab dem 08.06.2013 entsprechend dem Tarif der .... Krankenversicherung plus A. T. S100/ATST zu erstatten hat, soweit diese nicht von einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen wurden oder werden und soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen Versicherungsträger (insbesondere nach luxemburgischem oder deutschem Recht) übergegangen sind oder übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.06.2012 gegen 08:30 Uhr an der zwischen ... und ... gelegenen Kreuzung der Kreisstraßen ... und ...eignete. Der Kläger führte auf der Kreisstraße ... das Motorrad seines Vaters mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte in Luxemburg. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des an dem Verkehrsunfall beteiligten Pkw Volvo V 70 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Dessen Führerin hatte die Vorfahrt des Klägers verletzt. Sie wurde durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit.
Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt. Er erlitt
• ein diffuses axonales Schädel-Hirn-Trauma mit initialem Hirnödem und rechtshemisphärischer Einblutung,
• ein dysexekutives Syndrom verbunden mit einer neuropsychologischen Leistungs- und Belastbarkeitsminderung,
• eine organische Wesensveränderung,
• eine residuelle inkomplette Armparese links,
• einen Hemineglect nach links,
• eine homonyme Hemianopsie nach links,
• eine posttraumatische Hypersomnie,
• eine distale Radiusfraktur rechts,
• eine Schultergelenkssprengung links,
• Prellungen und ein peripotales Ödem der Leber,
• eine Risswunde des Penis und eine Hodenkontusion,
• schwere Prellungen und Schürfwunden sowie eine Platzwunde am Kinn.
Später wurde eine nicht dislozierte Fraktur des linken Rezessus des siebten Halswirbels diagnostiziert. Ob es sich auch dabei um eine Folge des Verkehrsunfalls handelt, ist streitig.
Im Übrigen streiten die Parteien um das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigungen und deren Folgen für die Lebensführung und -gestaltung des Klägers sowie um seinen Bedarf an Unterstützung durch andere Personen, die im Wesentlichen von seinen engsten Familienangehörigen geleistet wird.
Der Kläger wurde vom 26.06.2012 bis 05.09.2012 im Krankenhaus ... in ... behandelt, im Anschluss daran bis zum 18.01.2013 sowie erneut vom 06.08.2013 bis 18.09.2013 und vom 16.09.2014 bis 28.10.2014 in den Kliniken ... - neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus - in ....
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellte dem Kläger am 05.08.2014 einen Schwerbehindertenausweis aus. Danach ist er zu 100 % behindert und berechtigt, eine Begleitperson mitzunehmen (Kennzeichen B).
Eine zunächst von dem Amtsgericht Trier eingerichtete rechtliche Betreuung des Klägers wurde mit Beschluss vom 18.03.2012 (13 d XVII 434/12) aufgehoben.
Der Kläger hatte nach seiner Ausbildung als Bankkaufmann vom 01.07.1999 bis zum 31.05.2005 bei drei verschiedenen Banken in Luxemburg gearbeitet. Berufsbegleitend bildete er sich zum Bankfachwirt weiter. Am 01.11.2005 nahm er eine Beschäftigung bei der Bank ... in Luxemburg auf, wo er im IT-Bereich eingesetzt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers zum 24.06.2013 beendet.
Der Kläger bezieht Leistungen des luxemburgischen gesetzlichen Unfallversicherers. Er erhält von der ... d‘Assurence Accident (A...) eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers wurden für den Monat Juni 2013 noch 1.744,57 € geleistet. Im Juli, August und September 2013 waren es 8.722,85 €, vom 01.10.2013 bis 31.12.2016 8.940,22 €. Ab dem 01.01.2017 wurde die Rente auf 9.141,20 € angehoben. Auf die Renten wurden Steuern und Sozialabgaben gezahlt, sodass für den Kläger ab 01.10.2013 netto 4.926,09 €, ab 01.01.2017 5.135,35 € verblieben. Der Rentenbezug ist befristet bis zum 30.06.2041. Dann wird der Kläger sein 65. Lebensjahr erreicht haben. Die Kammer bezieht sich dazu auf die von der Beklagten als Anlage BLD44 vorgelegte Übersicht der ... (Bl. 171 f. GA).
Der Kläger erhält darüber hinaus von der A... Leistungen für sogenannte Nichtvermögensschäden. Dabei handelt es sich um eine weitere Rente in Höhe von 1.909,83 € monatlich ab dem 17.03.2015 (dem Zeitpunkt der sogenannten Konsolidierung) auf Lebenszeit. Der Kläger hat darüber hinaus für erlittene körperliche Schmerzen bis zur Konsolidierung 16.968,47 € und als Entschädigung für sogenannte Entstellungsschäden 449,60 € erhalten. Die Kammer bezieht sich auf den Bescheid der A... vom 05.05.2015 (Bl. 138 Anlagenheft) und das Anspruchsscheiben der A. an die Beklagte vom 13.05.2015 (Anlage BLD 23, Bl. 207 f. Anlagenheft).
Nach dem Unfall trennte sich seine langjährige Lebensgefährtin von dem Kläger. Es schlossen sich langwierige Streitigkeiten vor dem Familiengericht über das Umgangsrecht mit seinem am 15.11.2010 geborenen Sohn an.
Die Beklagte zahlte an den Kläger am 05.11.2012 10.000 €, am 13.12.2012 weitere 20.000 € und am 10.01.2013 weitere 5.000 €. Nochmals 25.000 € zahlte sie am 20.02.2013. Die Beklagte traf mit Schreiben vom 23.04.20215 (Anlage BLD 22, Blatt 205 Anlagenheft) die Bestimmung, dass 50.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers anzurechnen sind. 10.000 € wurden auf den materiellen Schaden des Klägers einschließlich seiner vermehrten Bedürfnisse angerechnet. Die Beklagte erkannte die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach an (Schreiben vom 20.02.2013, Anlage BLD 1 zur Klageerwiderung, Blatt 158 Anlagenheft).
Der Kläger behauptet, er sei ständig auf die Begleitung und Betreuung durch eine andere Person angewiesen, um sich nicht selbst zu schädigen oder zu verletzen. Auf sich allein gestellt verliere er die Orientierung. Er werde rund um die Uhr von seinen Familienangehörigen betreut.
Er begründet seine Schadensersatzansprüche im Einzelnen wie folgt:
1.
Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 300.000 €. Die Beklagte fordert demgegenüber die geleisteten 50.000 € aus den weiter unten auszuführenden Gründen zurück. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten ein solcher Rückforderungsanspruch nicht zusteht. Er begründet dies mit § 814 BGB. Die Beklagte habe bereits gewusst, dass luxemburgische Sozialversicherungsträger sie in Regress nehmen, und zwar auch wegen deren Leistungen auf die immateriellen Schäden des Klägers.
2.
Für die Zeit von Juli 2012 bis Oktober 2015 verlangt der Kläger eine Zahlung von 45.000 € für Fahrtkosten. Er behauptet, er sei nicht mehr in der Lage, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Er könne ohne Begleitung auch keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, weil er aufgrund der durch den Verkehrsunfall erlittenen Gesundheitsschäden nicht mehr in der Lage sei, sich zu orientieren und insbesondere an der vorgesehenen Haltestelle auszusteigen. Er berechnet seinen Bedarf auf der Grundlage der Nutzung eines Taxis.
Der typische Ablauf einer Woche bestehe darin, dass der Kläger montags zur Krankengymnastik im Bewegungsbad und Ergotherapie in das ...krankenhaus nach ... fahre, dienstags seinen Sohn in der Kindertagesstätte abhole und abends zu dessen Mutter bringe, mittwochs wiederum Ergotherapie und donnerstags Krankengymnastik im Bewegungsbad in ... in Anspruch nehme, freitags im Zweiwochenrhythmus seinen Sohn im Kindergarten abhole und ihn sonntags zu seiner Mutter bringe.
Der Kläger kalkuliert durchschnittliche Taxikosten von 1.500 € im Monat. In den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Oktober 2015 entfallen zehn Monate Klinikaufenthalte. Für die verbleibenden 30 Monate errechnet er einen Betrag von 45.000 €, wobei die Leistungen des Unfallversicherers auf die Fahrtkosten bereits abgezogen worden seien.
Für jeden späteren, auch zukünftigen Monat verlangt der Kläger weitere 1.500 €.
3.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt im Begriff, ein Einfamilienhaus zu bauen. Das ist später auch geschehen. Die Baugenehmigung war am 03.05.2012 erteilt worden. Der Kläger behauptet, er habe wesentliche Architektenleistungen, nämlich die Vergabe von Bauhandwerkerleistungen, die Objekt- und Bauüberwachung sowie Dokumentation und die Objektbetreuung selbst ausführen wollen. Dies habe er infolge der durch den Verkehrsunfall erlittenen gesundheitlichen Schäden nicht mehr tun können. Der Kläger behauptet, für diese Leistungen hätte ein Architekt ein Honorar von 22.000 € erhalten. Diesen Betrag möchte er (als fiktiven Schaden) von der Beklagten ersetzt bekommen. Sein Vater habe einen Arbeitsaufwand von mehreren hundert Stunden geleistet.
4.
Der Kläger behauptet, er sei nicht mehr in der Lage, seinen Alltag allein zu bewältigen und seinen Haushalt zu führen. Er benötige ständige Aufsicht und Hilfe. Seinen Schadensersatz berechnet er auf der Grundlage der Beschäftigung einer Betreuungsperson für 8 Stunden pro Tag, wobei er einen Stundensatz von 15 € ansetzt. Das ergibt 120 € pro Tag oder 3.600 € im Monat. Für die nach Abzug seiner Klinikaufenthalte verbleibenden 30 Monate zwischen Juli 2012 und Oktober 2015 verlangt er 108.000 €, für jeden späteren, auch zukünftigen Monat weitere 3.600 €.
5.
Bestandteil der Leistungen des letzten Arbeitgebers ... in Luxemburg an den Kläger war eine private Krankenversicherung bei der ... Luxembourg S.A. Diese umfasste Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten sowie Leistungen für Zahnersatz und Sehhilfen. Mit der Beendigung des Arbeitsvertrags endete auch die Krankenversicherung. Der Kläger behauptet, er könne eine gleichwertige Krankenversicherung nicht mehr abschließen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm die Kosten zu erstatten, welche für ihn im Fall der Inanspruchnahme von Heilbehandlungen entstehen, die in den Versicherungsschutz der damaligen Krankenversicherung fallen. Er begehrt die Feststellung dieser Ersatzpflicht.
6.
Der Verdienstausfall des Klägers infolge des Verkehrsunfalls und des nachfolgenden Verlustes seines Arbeitsplatzes wird nach Maßgabe der vorausgehenden Ausführungen von dem luxemburgischen Unfallversicherer getragen. Der Kläger behauptet jedoch, dass er mit Steigerungen seines Arbeitseinkommens von durchschnittlich 10,12 % im Jahr habe rechnen können. Da er diese Steigerungen nunmehr nicht erziele, sei ihm ein weiterer Verdienst entgangen, den er für die Jahre 2012-2014 mit insgesamt 37.808,48 € beziffert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 45.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen Mobilitätskosten zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ab November 2015 dem Kläger monatlich als Erstattung der Mobilitätskosten 1.500,00 € zu zahlen, wobei die Zahlung jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu erfolgen hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 22.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen Hausbaukosten zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 108.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen Betreuungskosten/Haushaltsführungskosten zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2015 auf die Betreuungskosten monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines Monats 3.600,00 € zu bezahlen;
7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche unfallbedingten und nicht unfallbedingten Krankenbehandlungskosten ab dem 08.06.2013 entsprechend dem Tarif der ... Luxemburg S. A.. Krankenversicherung plus A. T. S100/ATST zu erstatten;
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 37.808,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Verdienstausfallschaden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zu zahlen;
9. festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Vorschüssen auf das Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,00 € zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Ausmaß der nachteiligen Folgen des Verkehrsunfalls für die Lebensführung des Klägers.
Sie behauptet, die Trennung des Klägers von seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes stehe in keinem Ursachenzusammenhang zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Sie hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 150.000 € für berechtigt. Sie ist allerdings der Auffassung, dass die Ansprüche des Klägers - auch das Schmerzensgeld betreffend - auf Leistungsträger der luxemburgischen Sozialversicherungen übergegangen sein, weil deren Leistungen auch immaterielle Schäden des Klägers abdeckten. Die Beklagte möchte ihre auf das Schmerzensgeld erbrachten Zahlungen nun auf andere Schadenspositionen anrechnen. Sie ist der Meinung, sie sei an die von ihr getroffene Leistungsbestimmung nicht gebunden, die sie im Übrigen mit Schreiben vom 29.05.2015 (Anlage BLD 24, Bl. 209 Anlagenheft) wirksam angefochten habe.
Auch den Ersatzansprüchen des Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse hält sie einen Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger entgegen. Sie betont insbesondere, dass dem Kläger Pflegeleistungen bzw. die Erstattung von darauf entfallenden Aufwendungen zustehen könnten.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 09.11.2016 (Bl. 129 GA), 22.12.2016 (Bl. 150 GA), 17.04.2019 (Bl. 246 GA), 03.07.2020 (Bl. 315 GA) und 23.12.2021 (Bl. 420 GA).
Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
• auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hans-Joachim R... vom 03.10.2017 (Bl. 179 GA) und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 (Sitzungsprotokoll Bl. 227 GA), schriftliche Ergänzung vom 19.10.2018 (Bl. 231 GA) und nochmalige mündliche Erläuterung (Sitzungsprotokoll vom 16.03.2022, Bl. 456 GA),
• auf das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Volkmar F... vom 19.09.2019 (268 GA) und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 (Sitzungsprotokoll Bl. 342 GA)
• auf die Vernehmung des Zeugen Heinrich P... und der Zeuginnen Anja P... und Elisabeth P... (Sitzungsprotokoll vom 14.10.2020, Bl. 342 GA).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, VVG, 1 PflVG die Schäden zu ersetzen, die er durch den Verkehrsunfall vom 26.06.2012 erlitten hat. Der Anspruch des Klägers umfasst nach §§ 11, 13 StVG bzw. 252, 253 Abs. 2, 843 BGB auch ein Schmerzensgeld und die Zahlung einer Rente für den entgangenen Gewinn wegen der Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit und wegen seiner vermehrten Bedürfnisse. Die Haftungsbegrenzung nach § 12 StVG ist nicht anzuwenden, soweit sein Anspruch auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht. Über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Unbegründet ist die Klage jedoch, soweit die Ansprüche des Klägers auf die Träger der luxemburgischen Unfallversicherung oder Rentenversicherung übergegangen sind oder noch übergehen werden. Dies folgt aus Art. 139.2, 232 des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs (Code de la Sécurité Sociale, CSS). Die dazu getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R... in seinem Gutachten werden von dem Kläger nicht angegriffen und stehen dem Grunde nach ebenfalls nicht im Streit.
1.
a) Dem Kläger steht wegen des Forderungsübergangs gegen die Beklagte kein Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu. Er erhält seit dem 17.03.2015 von dem Unfallversicherer nicht nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern eine zweite Rente in Höhe von monatlich 1.909,83 € als Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung seines Wohlbefindens. Damit sollen immaterielle Schäden ausgeglichen werden, insbesondere psychologische Schäden und Einbußen der Lebensfreude, Schmerzen und Entstellungsschäden. Die Kammer bezieht sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R.... Die Rechtslage wird auch in der von der Beklagten als Anlage BLD26 vorgelegten Broschüre des Unfallversicherers (Bl. 223 ff. Anlagenheft) zusammengefasst.
Es kann dahinstehen, ob ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens 300.000 € betragen müsste, wie der Kläger vorträgt, oder ob der von der Beklagten zugestandene Betrag von 150.000 € ausreicht. Jedenfalls liegt der Barwert der Rente höher. Die Beklagte hat ihn auf der Grundlage einer durchschnittlichen Verzinsung von 4 % mit 459.200,66 € angegeben. Eine solche Verzinsung war auf dem Kapitalmarkt in der Zeit seit 2015 nicht zu erzielen. Das könnte sich in der näheren bis mittleren Zukunft ändern. Ob über die gesamte Zeit eine durchschnittliche Verzinsung von 4 % realistisch ist, ist schwer zu prognostizieren. Die Kammer kalkuliert deshalb mit unterschiedlichen Zinssätzen und kommt zu dem Ergebnis, dass sie auch diese Frage offenlassen kann.
Der Kläger war bei Rentenbeginn Ende Juni 2013 37 Jahre alt. Er hatte nach der Sterbetafel 2015/2017 des statistischen Bundesamts (nach Küppersbusch/Höher: Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020) eine Lebenserwartung von 42,32 Jahren, das entspricht 508 Monaten. Eine Berechnung mit unterschiedlichen Zinssätzen kommt zu den folgenden Ergebnissen:
Rente
Monate
Zinssatz p.a.
Rentenbarwert
1.909,83 €
2,00%
-654.142,33 €
1.909,83 €
2,50%
-598.235,78 €
1.909,83 €
3,00%
-549.055,46 €
1.909,83 €
3,50%
-505.668,92 €
1.909,83 €
4,00%
-467.283,41 €
1.909,83 €
4,50%
-433.223,88 €
1.909,83 €
5,00%
-402.914,62 €
1.909,83 €
5,50%
-375.200,66 €
Hinzuzurechnen zu diesem Barwert sind auch noch die weiteren Leistungen, die der Kläger erhalten hat, nämlich für erlittene körperliche Schmerzen bis zur Konsolidierung 16.968,47 € und als Entschädigung für sogenannte Entstellungsschäden 449,60 €. Damit erreichen die an ihn erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen des Unfallversicherers auch bei einer aus heutiger Sicht unrealistisch hohen durchschnittlichen Verzinsung von 5,5 % einen Wert von 392.618,73 €.
Selbst wenn man deutlich über den Betrag von 300.000 € hinausgeht, den der Kläger selbst für ein angemessenes Schmerzensgeld hält, wird der Wert der von der luxemburgischen Unfallversicherung erbrachten und künftig noch zu erbringenden Leistungen somit nicht erreicht. Folgerichtig sind die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgelds gemäß Art. 139.2 des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs (Code de la Sécurité Sociale - CSS) in voller Höhe auf die ... d‘Assurence Accident (A...) übergegangen.
b) Dem Verlust seines Schmerzensgeldanspruchs durch den gesetzlichen Forderungsübergang kann der Kläger die Grundsätze des Vorteilsausgleichs nicht entgegenhalten. Der von ihm herangezogene Vergleich mit einer privat abgeschlossenen und finanzierten Unfallversicherung überzeugt nicht.
Der Geschädigte ist gem. § 249 BGB so zu stellen, als wäre das schadensstiftende Ereignis nicht eingetreten. Er soll im Ergebnis daraus keinen Nachteil erleiden, aber auch keinen Vorteil ziehen. Positive Auswirkungen des Schadensereignisses auf das Vermögen des Geschädigten reduzieren seinen Schaden. Wer eine private Unfallversicherung abschließt, betreibt jedoch damit eine freiwillige Schadenvorsorge und verbindet damit nicht die Absicht, einen potentiellen Schädiger zu entlasten. Eine private Unfallversicherung wird auch als Summenversicherung, nicht als Schadenversicherung abgeschlossen. Darum gehen die Ersatzansprüche des Geschädigten nicht gem. § 86 VVG auf den privaten Unfallversicherer über. Der mit der Auszahlung der Versicherungssumme verbundene Vorteil ist schadensrechtlich nicht auszugleichen. Der Geschädigte darf die Versicherungsleistung behalten.
Der hier zu entscheidende Fall liegt völlig anders. Hier führt der gesetzliche Forderungsübergang gem. Art. 139.2 CSS dazu, dass dem Kläger seine gegen die Beklagte gerichteten Schmerzensgeldansprüche nicht mehr zustehen. Die Überlegung des Klägers läuft darauf hinaus, dass die Beklagte auf denselben Schaden zweimal leisten müsste, an ihn selbst und an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Luxemburg. Das wäre offensichtlich nicht richtig.
2.
Der negative Feststellungsantrag des Klägers (Antrag zu 9.) ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte ist nicht durch die von ihr vorgenommene Verrechnung ihrer Leistungen in Höhe von 50.000 € auf das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld daran gehindert, diesen Betrag nunmehr zurückzufordern bzw. auf andere Schadenspositionen anzurechnen. Die Kammer hält an ihrer dazu bereits in ihrem Beschluss vom 17.04.2019 (Bl. 246 GA) zu V. mitgeteilten Rechtsauffassung fest. Die Beklagte hat die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die mögliche Kongruenz der Leistungen der luxemburgischen Sozialversicherer in ihrem Schreiben vom 23.04.2015 (Anlage BLD22, Bl. 205 Anlagenheft) ausdrücklich angesprochen, weshalb sie sich nicht in der Lage gesehen habe, die von ihr geschuldeten „überschießenden Beträge“ festzustellen. Danach ist das Schreiben nur als vorläufige Tilgungsbestimmung anzusehen. Beiden Seiten war die Rechtsunsicherheit bewusst, in welchem Umfang die Leistungen der luxemburgischen Sozialversicherer mit dem Schmerzensgeldanspruch des Klägers kongruent sind. Diese Rechtsfrage konnte erst durch das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten geklärt werden.
Darüber hinaus ist die Kammer mit der Beklagten der Ansicht, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB daran gehindert ist, sich auf eine Festlegung der Beklagten zur Verwendung der Vorschüsse zu berufen. Das Verhalten des Klägers ist widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die von der A.A.A. gezahlte Rente sei mit seinem Schmerzensgeldanspruch nicht kongruent, und es sei zu keinem Übergang seines Anspruchs auf den Versicherungsträger gekommen. Andererseits soll die Beklagte aber Schmerzensgeld an ihn gezahlt haben in Kenntnis des (von ihm gerade bestrittenen) Umstands, dass er infolge des Forderungsübergangs gar nicht anspruchsberechtigt war.
Tatsächlich hat der Kläger die Beklagte dazu gedrängt, Vorschüsse zu leisten und Bestimmungen über deren Verwendung zu treffen unter anderem mit dem Hinweis, dass sich sein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer zögerlichen Regulierung erhöhen werde. Wenn die Beklagte sich daraufhin bereit erklärt hat, ihm einen erheblichen Betrag vorzuschießen, obwohl die Frage eines Forderungsübergangs auf den luxemburgischen Unfallversicherer noch nicht geklärt war, dann widerspricht es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Kläger jetzt daraus einen Vorteil ziehen will.
3.
a) Der Kläger kann von der Beklagten für seine vermehrten Bedürfnisse einen Betrag von 216.372,40 € verlangen.
Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger nicht fähig ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, alleine zu leben und für sich zu sorgen, Kraftfahrzeuge zu führen und seine sozialen Kontakte zu halten. Seine posttraumatische Schlafstörung ist selbst bei Einhaltung einer optimalen Schlafhygiene nicht zu kompensieren. Der Kläger leidet auch an einer dauerhaften und funktionell bedeutsamen homonymen Hemianopsie nach links. Er kann auf seiner linken Seite nichts wahrnehmen.
Dem Kläger fehlt es an planenden, vorausschauenden und exekutiven Fähigkeiten. Er ist in seiner Kritik- und Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt. Ihm fehlt die kritische Reflexion, insbesondere was Gefahren angeht.
Die Kammer stützt ihre Beweisaufnahme auf das von dem Sachverständigen Dr. F... schriftlich erstattete und mündlich erläuterte Gutachten und auf die Zeugenaussagen der Familienangehörigen, die der Sachverständige in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls auf die Lebensführung des Klägers als absolut plausibel einschätzt.
Der Kläger bedarf einer ständigen Überwachung, um nicht sich selbst oder andere in Gefahr zu bringen. Er muss auch zu einfachen Tätigkeiten angeleitet werden. Zur Führung seines Haushalts ist er nicht in der Lage. Er kann Haushaltsgeräte nicht sinnvoll und zweckentsprechend bedienen. Wenn er sein Haus verlässt, braucht er eine Begleitperson. Er verliert die Orientierung und findet sich nicht zurecht.
Bei den Ansprüchen des Klägers auf Ersatz von Mobilitätskosten und eines Aufwands für die Führung seines Haushalts und seiner Betreuung handelt es sich um vermehrte Bedürfnisse. Wirtschaftlich auszugleichen sind verletzungsbedingte Defizite gegenüber dem bisherigen Lebenszuschnitt. Dazu zählen zusätzlich anfallende Lasten infolge eines Sonderbedarfs, wegen erforderlicher Hilfen zur Aufrechterhaltung der Mobilität oder wegen erforderlicher Betreuung und Pflege (Geigel-Pardey: Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Rn. 60).
Auszugleichen ist insbesondere die Übernahme der Pflege durch Angehörige. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich bei durch nahe Angehörige unentgeltlich erbrachter Pflegetätigkeit grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft (BGH Beschluss vom 09.04.2019, VI ZR 377/10).
Der Pflegemindestlohn beträgt
• ab dem 01.07.2013 9,00 €,
• ab dem 01.01.2015 9,40 €,
• ab dem 01.01.2016 9,75 €,
• ab dem 01.01.2017 10,20 €,
• ab dem 01.01.2018 10,55 €,
• ab dem 01.01.2019 11,05 €,
• ab dem 01.01.2020 11,35 €,
• ab dem 01.07.2020 11,60 €,
• ab dem 01.04.2021 11,80 €
• ab dem 01.09.2021 12,00 €
• ab dem 01.04.2022 12,55 €.
Die Kammer schätzt den Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung des Klägers auf acht Stunden täglich, so wie er es vorgetragen hat. Die Kammer hält die Aussagen der als Zeuginnen und Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 vernommenen Familienangehörigen für glaubhaft. Der Sachverständige Dr. F... hat in der Verhandlung bestätigt, dass der Inhalt der Aussagen zu dem Krankheitsbild passt. Demnach muss der Kläger in vielen Teilbereichen seines Lebens aktiv unterstützt werden. Er ist nicht völlig unselbständig, muss aber darüber hinaus auch ständig beobachtet werden, weil er Gefahren nicht einschätzen und darauf nicht sachgerecht reagieren kann.
Ausgehend von einem Bedarf von acht Stunden täglich durch eine Pflegekraft ergibt sich für die Vergangenheit bis zum Jahresende 2021 folgende Berechnung:
von
bis
Tage
Stundensatz
Tagessatz
Betrag
14.328,00
19.01.2013
05.08.2013
9,00 €
72,00 €
€
7.488,00
19.09.2013
31.12.2013
9,00 €
72,00 €
€
18.576,00
01.01.2014
15.09.2014
9,00 €
72,00 €
€
4.608,00
29.10.2014
31.12.2014
9,00 €
72,00 €
€
26.280,00
01.01.2015
31.12.2015
9,00 €
72,00 €
€
26.352,00
01.01.2016
31.12.2016
9,00 €
72,00 €
€
29.784,00
01.01.2017
31.12.2017
10,20 €
81,60 €
€
30.806,00
01.01.2018
31.12.2018
10,55 €
84,40 €
€
32.266,00
01.01.2019
31.12.2019
11,05 €
88,40 €
€
16.525,60
01.01.2020
30.06.2020
11,35 €
90,80 €
€
25.427,20
01.07.2020
31.03.2021
11,60 €
92,80 €
€
14.443,20
01.04.2021
31.08.2021
11,80 €
94,40 €
€
01.09.2021
31.03.2022
12,00 €
96,00 €
20.352,00 €
01.04.2022
30.06.2022
12,55 €
100,40 €
9.136,40 €
Summe:
276.372,40 €
Davon sind die bereits geleisteten 60.000 € abzuziehen, sodass noch 216.372,40 € verbleiben.
Soweit dies in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung des Gerichts steht, braucht die Beklagte Zinsen darauf nur in geringem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte hat die bis zum 31.10.2015 rückständigen Beträge gem. §§ 286, 288 BGB ab deren Fälligkeit zu verzinsen. Rückständig waren sie aber nur, soweit sie nicht bereits durch die gezahlten 60.000,00 € getilgt waren. Bis zum 30.06.2015 betragen die Ansprüche des Klägers wegen seiner vermehrten Bedürfnisse 58.100,00 €. Am 01.07.2015 waren gem. §§ 843 Abs. 2 i. V. m. 760 BGB die Leistungen für die Monate Juli bis September 2015 in Höhe von 6.624,00 € fällig. Von den gezahlten 60.000,00 € entfällt auf diesen Zeitraum noch ein Restbetrag von 1.900,00 €, sodass die Beklagte erstmals mit 4.724,00 € in Verzug geriet. Hinzu kommen am 01.10.2015 noch weitere 2.232,00 € für den Monat Oktober 2015.
Für die danach fällig gewordenen Beträge können dem Kläger auch Verzugszinsen zustehen. Darüber hat die Kammer aber nicht zu entscheiden, weil sie nicht Gegenstand eines Klageantrags sind, § 308 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat eine Verzinsung nur der Beträge beantragt, die seine bis zum 31.10.2015 eingetretenen vermehrten Bedürfnisse ausgleichen sollen.
b) Dem Kläger steht der Schadensersatz wegen seiner vermehrten Bedürfnisse auch in Zukunft zu. Die Beklagte hat ihm auf der Grundlage eines Stundensatzes von 12,55 € bzw. Tagessatzes von 100,40 € eine monatliche Rente von 3.012,00 € zu leisten. Nach § 843 Abs. 2 i. V. m. 760 BGB ist die Rente vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Die Kammer darf aber auch hier gem. § 308 Abs. 1 ZPO über den Antrag des Klägers nicht hinausgehen, weshalb sie wie beantragt eine monatliche vorschüssige Leistung ausspricht.
c) Dem Ersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse kann die Beklagte keinen Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger entgegenhalten. Sie werden von den Rentenzahlungen des Unfallversicherers nicht erfasst.
Kongruent zu einem Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse wären Leistungen eines Versicherers auf dem Gebiet der Langzeitpflege. Dem Kläger steht aber gegenwärtig kein Anspruch auf Leistungen eines Unfall- oder Pflegeversicherers in Bezug auf seine vermehrten Bedürfnisse zu.
Der Sachverständige Prof. Dr. R... hat bei seiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 16. März 2022 ausgeführt, dass das luxemburgische Recht maßgeblich dafür ist, ob er solche Leistungen beziehen kann. Zu der Frage, ob und in welcher Höhe das der Fall sein könnte, hat es sich nicht abschließend geäußert. Leistungen des Unfallversicherers im Bereich der Pflege werden jedenfalls nur auf einen Antrag erbracht, den der Kläger bisher nicht gestellt hat. Der Kläger könnte allerdings jederzeit einen solchen Antrag stellen. Wie dieser Antrag beschieden würde, darauf konnte der Sachverständige sich nicht festlegen.
Die Kammer hat daraufhin selbst den in französischer Sprache gehaltenen Text des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs (CSS) ausgewertet, der unter der Internetpräsenz der luxemburgischen Sozialversicherung auffindbar ist (https://www.secu.lu). Der Einzelrichter verfügt über die dazu notwendigen Kenntnisse der französischen (Rechts-)Sprache. Nach dem Wortlaut des Art. 348 CSS gilt als pflegebedürftig, wer infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Schwäche die Hilfeleistung einer dritten Person für die wesentlichen Handlungen des täglichen Lebens benötigt: Körperhygiene (Hilfen und Betreuung in Bezug auf die Sauberkeit des Körpers), Ausscheidungen (Hilfen und Betreuung in Bezug auf die Beseitigung der Abfallstoffe des Organismus), Ernährung (Hilfen und Betreuung in Bezug auf die Nahrungsaufnahme, Flüssigkeitsversorgung, Ernährung über Magensonden), Bekleidung (Hilfen und Betreuung in Bezug auf das An- und Auskleiden), Mobilität (Hilfen und Betreuung in Bezug auf Positionswechsel, Fortbewegung, Betreten und Verlassen der Wohnung).
Die Hilfeleistung durch eine dritte Person besteht darin, diese wesentlichen Handlungen des täglichen Lebens durchzuführen oder die pflegebedürftige Person bei der Ausführung dieser Handlungen zu überwachen oder zu unterstützen. Der Hilfebedarf in den in Art. 348 definierten Bereichen der wesentlichen Aktivitäten des täglichen Lebens muss nach Art. 349 Abs. 1 CSS mindestens 3,5 Stunden in der Woche ausmachen. Weitere - hier nicht im Zweifel stehende - Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass der Pflegebedarf über eine Dauer von mehr als sechs Monaten andauert oder unumkehrbar ist.
Der Text des Gesetzes ist eindeutig. Die von der Beklagten geäußerte Rechtsmeinung, der Zeitbedarf von 3,5 Stunden wöchentlich beziehe sich auf einen allgemein gefassten Bedarf an Hilfe und Pflege, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung von dem Inhalt des anzuwendenden luxemburgischen Rechts ergänzend auf eine Broschüre der Europäischen Kommission in deutscher Sprache mit dem Titel "Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg". Darin heißt es auf S. 27, dass ein Versicherter Zugang zu Leistungen der Gesundheitsversorgung der Krankenversicherung und zu den Pflegeleistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall hat. Diese Leistungen werden durch die Staatliche Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé, CNS) im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht. Zu den Voraussetzungen und Leistungen der Langzeitpflege führt diese Broschüre aus (S. 18f.), dass eine Person als pflegebedürftig gilt, wenn sie wegen einer körperlichen, mentalen oder psychischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens regelmäßig auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen ist. Die Abhängigkeit von der Unterstützung durch eine dritte Person ist gegeben, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
• Aufgrund ihres Gesundheitszustands benötigt die Person zur vollständigen oder teilweisen Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe einer anderen Person in den Bereichen Körperpflege, Körperausscheidung, Ernährung, Bekleidung und Mobilität.
• Der Hilfebedarf bleibt für eine Dauer von mindestens 6 Monaten bestehen oder ist irreversibel.
• Die Hilfe benötigt mindestens 3,5 Stunden/Woche.
Inhaltlich dieselben Informationen lassen sich in deutscher Sprache dem Informationsportal der Regierung des Großherzogtums Luxemburg Guichet.lu
https://guichet.lu/de/citoyens/sante-social.html
entnehmen. Dort kann mithilfe der Menüführung (Pflegeversicherung -> Abhängigkeit von einer Person ->Eine Erstattung durch die Pflegeversicherung beantragen) eine Seite geöffnet werden
(https://guichet.public.lu/de/citoyens/sante-social/assurance-dependance/dependance-tierce-personne/demander-prise-charge-dependance.html),
die die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen wie folgt benennt:
"Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Sie benötigt infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Schwäche regelmäßig umfangreiche fremde Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ATLs).
Die Aktivitäten des täglichen Lebens betreffen die Bereiche Körperpflege, Ausscheidung, Ernährung, Ankleiden und Bewegung.
Der Hilfebedarf bei den ATLs muss einem bestimmten Schweregrad entsprechen und mindestens 3,5 Stunden Pflege pro Woche in den genannten Bereichen ausmachen.
Der Hilfebedarf muss mindestens für 6 Monate bestehen oder unwiderruflich sein."
Die Kammer hat auf dieser Grundlage keine Zweifel daran, dass sie den Text des Gesetzes zutreffend erfasst hat und eine davon abweichende Auslegung nicht in Betracht kommt. Es besteht kein Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme.
Der Kläger erfüllt die genannten Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des luxemburgischen Unfallversicherers auf dem Gebiet der Langzeitpflege nicht. Denn die durchaus schwerwiegenden Folgen seines Wegeunfalls beeinträchtigen ihn auf den Gebieten gerade nicht, auf die es für seine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ankommt.
Er ist in der Lage, seinen Körper zu pflegen, sich zu ernähren, sich an- und auszukleiden und auch dazu, seine Wohnung zu betreten und zu verlassen. Mit dem Wortlaut „les aides et soins visant aux changements de position, aux déplacements et aux accès et sorties de logement“ stellt das Gesetz klar, dass es um die körperliche Fähigkeit geht, sich zu bewegen, nicht um die geistige Fähigkeit, sich außerhalb der Wohnung zurechtzufinden.
Der Kläger braucht „nur“ immer wieder Anstöße von dritten Personen, um die wesentlichen Handlungen des täglichen Lebens tatsächlich vorzunehmen. Dass er auf anderen Gebieten der ständigen Anleitung und Überwachung bedarf, wäre nach luxemburgischem Recht erst bei der Ermittlung der Leistungen zu berücksichtigen, die der Versicherer erbringen müsste. Da es aber an den Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach fehlt, kommt es darauf nicht an.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach deutschem Recht gem. § 14 SGB XI weiter gefasst ist. Insbesondere werden gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 SGB XI in die Entscheidung über die Anspruchsberechtigung auch einbezogen, inwieweit der Antragsteller krankheits- und therapiebedingte Anforderungen und Belastungen bewältigt bzw. selbständig damit umgeht, und er zur Gestaltung seines Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes) in der Lage ist.
Nach dem von dem Sachverständigen Dr. F... erstatteten Gutachten und den Zeugenaussagen der Familienangehörigen des Klägers ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Kläger möglicherweise nach deutschem Recht Versicherungsleistungen auf dem Gebiet der Pflege beanspruchen könnte.
Der Sachverständige Prof. Dr. R... hat aber bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 16.03.2022 verdeutlicht, dass es auf die Anspruchsberechtigung nach luxemburgischem Recht ankommt. Würde der Kläger ein Pflegegeld für die Leistungen seiner Angehörigen beantragen, so wäre luxemburgisches Recht unmittelbar maßgeblich. Würde er Sachleistungen wie die eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, so könnten diese möglicherweise von dem deutschen Versicherungsträger bewilligt werden. Der luxemburgische Versicherer würde dem deutschen Versicherer aber nur die Leistungen erstatten, die er nach eigenem nationalen Recht übernehmen müsste. Das würde im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger auf den Kosten für die Leistungen sitzen bleiben würde, die er nach deutschem Recht erhält, nach luxemburgischem Recht aber nicht erhalten würde.
d) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger könne möglicherweise in der Zukunft die Voraussetzungen für Pflegeleistungen auch nach luxemburgischem Recht erfüllen, verhilft ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg.
Richtig ist an diesem Einwand, dass die gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche des Klägers gesetzlich auf den Unfallversicherer übergehen, wenn dieser Leistungen auf dem Gebiet der Pflege erbringt. Dabei gibt es keine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitraum, für den der Unfallversicherer leistet und dem Zeitraum, für den die Beklagte durch ihre Zahlungen vermehrte Bedürfnisse des Klägers abdeckt. Es wäre also denkbar, dass der Kläger im Lauf des Jahres 2030 Pflegeleistungen beantragt und diese von dem luxemburgischen Versicherungsträger, möglicherweise für einen kurzen Zeitraum auch rückwirkend, bewilligt werden. Dann können auch solche Ansprüche des Klägers auf den Versicherungsträger übergehen, die seine im Jahr 2029 aufgetretenen vermehrten Bedürfnisse ausgleichen und die die Beklagte bereits bezahlt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. R... hat ausgeführt, dass eine solche Möglichkeit besteht.
Es ist zweifelhaft, ob die Beklagte in einem solchen Fall gem. §§ 412 i. V. m. 407 Abs. 1 BGB geschützt wäre. Wahrscheinlich ist auch insoweit luxemburgisches Recht anzuwenden. Die Kammer lässt dies ebenso offen wie die Frage, ob das luxemburgische Recht im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs einem Schuldner einen ähnlichen Schutz gewährt wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch.
Denn darauf kommt es im Ergebnis nicht an. Die Kammer hat ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrundezulegen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand. Künftig möglich erscheinende, aber keineswegs feststehende Änderungen kann sie nicht berücksichtigen. Gegenwärtig aber sind keine Ansprüche des Klägers auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse auf einen Luxemburgischen Versicherungsträger übergegangen, weil dieser keine dazu kongruenten Leistungen erbringt. Dazu fehlt es formell an einem entsprechenden Antrag des Klägers und aus den vorstehend ausgeführten Gründen auch materiell an den Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag erfolgversprechend wäre.
Die Beklagte ist bei einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht recht- und schutzlos. Prozessrechtlich kann sie darauf mit einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO reagieren. Materiellrechtlich könnte sie ggf. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Kläger erwerben.
4.
Neben der (fiktiven) Vergütung für eine Pflegekraft kann der Kläger nicht auch noch die (ebenfalls fiktiven) Kosten für eine ständige Beförderung mit einem Taxi verlangen. Die Pflegekraft könnte den Kläger auch fahren (so wie die Familienangehörigen des Klägers dies auch tatsächlich tun). Die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt eines Pkw hätte der Kläger auch ohne den Unfall zu tragen gehabt. Die Fahrtkosten zur Bewältigung seines täglichen Lebens, d. h. für Einkäufe oder den Transport seines Sohnes wären ebenso angefallen. Als zusätzlicher Bedarf kommen die Fahrten zu seinen regelmäßigen Behandlungen bei Ärzten und Physiotherapeuten in Betracht, für die der Kläger aber auch Leistungen der Sozialversicherungen erhält. Andererseits erspart der Kläger die Aufwendungen für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle. Deshalb ist diese Schadensposition im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Das betrifft auch eine damit begründete künftige Rentenzahlung.
5.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf vermehrte Aufwendungen für die Errichtung seines Wohnhauses zu. Sein Vortrag zur näheren Begründung dieser Schadensposition reicht nicht aus. Eine fiktive Berechnung auf der Grundlage der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) ist nicht möglich.
Es kann dahinstehen, ob der Vater des Klägers, möglicherweise auch in erheblichem Umfang, Arbeiten bei der Vergabe von Bauhandwerkerleistungen, der Objekt- und Bauüberwachung sowie Dokumentation und der Objektbetreuung geleistet hat, die der Kläger selbst erbringen wollte bzw. erbracht hätte. Das Architektenhonorar nach der HOAI deckt auch den Aufwand für Ausbildung und Weiterbildung des Architekten ab, ferner die mit seiner freiberuflichen Tätigkeit verbundenen Kosten für das Vorhalten von Arbeitsräumen und -materialien, Personalkosten und nicht zuletzt das nicht unerhebliche Haftungsrisiko. Diese Vergütungsanteile fallen in der Person des Vaters des Klägers nicht an.
Der Kläger hat den von seinem Vater geleisteten Arbeitsumfang nicht einmal annähernd vorgetragen, sodass die Kammer keine Schätzung nach anderen Maßstäben vornehmen kann.
6.
Der Kläger kann von der Beklagten auch keinen Schadensersatz im Hinblick auf den Verlust seiner Möglichkeiten verlangen, sich beruflich weiterzuentwickeln und damit in den Jahren 2012, 2013 und 2014 eine Steigerung seines Verdienstes zu erreichen.
Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Die Kammer ist aber nach dem Vortrag des Klägers nicht davon überzeugt, dass er eine jährliche Einkommenssteigerung von durchschnittlich mehr als 10 % erzielt hätte. Er hatte dies insbesondere durch den mehrfachen Wechsel seines Arbeitsplatzes erreicht. Die Kammer bezieht sich dazu auf die tabellarische Übersicht auf Seite 35 der Klageschrift.
Die größte Steigerung erreichte der Kläger von 2006 zu 2007, nachdem er ein Jahr lang bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, bei dem das Arbeitsverhältnis auch noch zum Zeitpunkt des Unfalls bestand. Es kann in der Tat angenommen werden, dass der Kläger sich nach absolvierter Probezeit in einer starken Verhandlungsposition befand. Danach fielen die Einkommenssteigerungen wesentlich moderater aus. Im Jahr 2010 gab es sogar - vermutlich als Folge der Weltfinanzkrise - einen leichten Rückgang. Wie sich die Einkommen für eine vergleichbare Tätigkeit in Luxemburg seit 2012 entwickelt haben, hat er nicht vorgebracht. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass sich weitere Unternehmen wiederum für ihn besonders interessiert und ihm im Fall eines Arbeitsplatzwechsels weitere Verbesserungen seines Einkommens in Aussicht gestellt haben.
7.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf Nachteile bei den Leistungen einer Krankenversicherung ist teilweise begründet. Dem Kläger ist insoweit ein geldwerter Vorteil entgangen, dass er nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Leistungen aus der von seinem früheren Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Die Kammer unterstellt dabei, dass der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seinen Arbeitsplatz bei der Bank behalten hätte. Er war immerhin dort schon seit Ende 2005 beschäftigt und hatte keine konkreten Pläne für einen Wechsel.
Es sind jedoch Einschränkungen vorzunehmen.
Der Kläger erhält als Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherers (A...) auch Leistungen der Gesundheitsversorgung, soweit sie im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Seine Schadensersatzansprüche sind insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.
Für Aufwendungen zur Gesundheitsversorgung, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen, erhält der Kläger Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit trägt er keinen Schaden.
Nur soweit der Kläger durch die private Krankenversicherung darüber hinausgehende Leistungen erhalten hätte, hat die Beklagte Ersatz zu leisten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO. Erfolg hat der Kläger nur teilweise mit seinem Antrag zu 5. (6.848,00 € bei einem Streitwert von 108.000,00 €), mit seinem Antrag zu 6. (126.504,00 € bei einem Streitwert von 151.200,00 €, beides gem. § 9 ZPO berechnet auf der Grundlage eines dreieinhalbjährigen Rentenbezugs) und mit seinem Antrag zu 7. (5.000,00 € bei einem Streitwert von 10.000,00 €, beides geschätzt gem. § 3 ZPO). Das führt im Ergebnis zu einer Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des Klägers.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 737.008,48 € festgesetzt.
Davon entfallen
auf den Antrag zu 1. 250.000,00 €
auf den Antrag zu 2. 45.000,00 €
auf den Antrag zu 3. 63.000,00 €
auf den Antrag zu 4. 22.000,00 €
auf den Antrag zu 5. 108.000,00 €
auf den Antrag zu 6. 151.200,00 €
auf den Antrag zu 7. 10.000,00 €
auf den Antrag zu 8. 37.808,48 €
auf den Antrag zu 9. 50.000,00 €.