Rechtsprechung / Landgericht Trier

Landgericht Trier Beschluss vom 30.01.2024 – 6 O 458/21

Verfahrensgang

nachgehend OLG Koblenz, 13. März 2025, 10 U 187/24.2, Beschluss

nachgehend OLG Koblenz, 13. März 2025, 10 U 187/24, Beschluss

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die am 26.09.1977 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten zu 1) abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung in Anspruch. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsvertreterin der Beklagten zu 1).

2

Die Klägerin unterhielt seit dem 01.08.2001 bei der … Lebensversicherung AG (im Folgenden: ...) eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Rentenversicherung begann am 01.08.2001 und sollte am 31.04.2042 ablaufen. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung begann ebenfalls am 01.08.2001. Der Ablauf der Beitragszahlung datierte auf den 31.07.2037.

3

Die Familie der Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Nachbarn. Nach dem Tod des Ehemanns der Beklagten zu 2) hatte der Ehemann der Klägerin die Beklagte zu 2) bei Gartenarbeiten unterstützt. Der Ehemann der Klägerin bekundete Interesse am Abschluss einer Rentenversicherung, weshalb er mit der Beklagten zu 2) einen Beratungstermin vereinbarte. Er unterhielt bereits einen Versicherungsvertrag, der allerdings eine Rentenleistung erst ab einem Alter von 70 Jahren vorsah. Dies erschien ihm unzureichend, weswegen er einen Versicherungswechsel in Betracht zog. Darüber hinaus wünschte die Familie der Klägerin auch den Abschluss eines Versicherungsvertrags für den im Jahr 2013 geborenen Sohn.

4

Ein Besprechungstermin fand am 14.05.2014 statt. Anwesend waren die Klägerin, ihr Ehemann und die Beklagte zu 2). Nach der Beratung schloss der Ehemann der Klägerin für sich und - als versicherte Person für seinen Sohn - einen Rentenversicherungsvertrag ab. Seinen früheren Versicherungsvertrag kündigte er.

5

Auch die Klägerin bekundete aufgrund dieser Beratung Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrags. Sie teilte der Beklagten zu 2) mit, dass sie bei der ... einen Rentenversicherungsvertrag besitze und legte Unterlagen hierzu vor, aus denen sich ergab, dass Bestandteil dieses Vertrags auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung war, was die Beklagten zu 2) auch zur Kenntnis nahm. Darauf, dass diese Versicherung wegen des Abschlussdatums noch steuerfrei war, wies die Beklagte zu 2) nicht hin. Schließlich schloss die Klägerin bei der Beklagten zu 1) ebenfalls einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ab, welcher dem ihres Mannes entsprach. Die bei der ... unterhaltene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kündigte sie.

6

Im März 2020 kam die Klägerin aufgrund eines Hörsturzes ins Krankenhaus in …. Nach einer Verlegung ins … in …, wurde sie noch am selben Tage notoperiert. Die Operation blieb ohne Erfolg. Zudem kam es zu erheblichen Komplikationen, bei denen die Klägerin beinahe ihr Leben verloren hätte. Sie lag insgesamt 2 Wochen im Koma. Hierauf folgte eine weitere Woche Aufwachphase. Nach weiteren Behandlungen und Rehamaßnahmen kam sie am 19.06.2020 nach Hause. Neben einer bestehenden Taubheit rechts, leidet sie seitdem unter ständigem Schwindel und Gleichgewichts- sowie Lärmproblemen. Hinzutreten Bewegungseinschränkungen im rechten Arm. Außerdem ist sie ständig schnell erschöpft. Sie besitzt eine anerkannte Pflegestufe 2 und einen Schwerbehindertenausweis (GdB 50). Darüber hinaus erhält sie eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente.

7

Die Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom 22.07.2021 zur Bestätigung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 29.07.2021 und vom 14.09.2021 abgelehnt.

8

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

9

Die Klägerin trägt insbesondere vor:

10

Dem bei der ... bestehenden Rentenversicherungsvertrag hätten die Versicherungsbedingungen ausweislich Anlage K2 zugrunde gelegen. Es sei eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von 640,93 € monatlich zugesagt gewesen.

11

Gegenstand der Beratungsgespräche vom 14.05.2014 und 28.07.2014 sei ein Wechsel von der bei der ... unterhaltenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem vergleichbaren Produkt bei der Beklagten zu 1) gewesen. Im Rahmen der Beratungsgespräche habe sie die Beklagte zu 2) mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass es ihr darum gehe, bei der neu abzuschließenden Versicherung gleichlaufende Konditionen wie bei der ... zu erhalten. Mit einem Wechsel dürften keine Nachteile verbunden sein. Dies habe explizit auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beinhaltet. Die Beklagte zu 2) habe dies auch zugesichert. Sie habe im Rahmen der Beratung erklärt, dass "Äpfel mit Äpfeln" verglichen würden.

12

Bei einer zweiten Besprechung, am 25.07.2014, sei nur über die Investition des Rückkaufswertes der Versicherung bei der ... gesprochen worden.

13

Die Beklagte zu 2) habe angeboten, was auch umgesetzt worden sei, die erforderlichen Kündigungsschreiben vorzufertigen, so dass sie von ihr und ihrem Ehemann nur noch hätten unterschrieben und abgesandt werden müssen.

14

Die Beklagte zu 2) habe sie falsch beraten. Bei einem beabsichtigten Versicherer-Wechsel seien die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch, da der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen wolle. Die Beklagte zu 2) hätte sie über die Folgen des Wechsels, insbesondere über die hiermit möglicherweise verbundenen Nachteile, auch ungefragt, informieren müssen. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass der Verlust der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung drohe. Gegebenenfalls hätte sie von einem Wechsel abraten müssen. Die alte Versicherung sei auch deshalb erhaltungswürdig gewesen, weil sie damals noch steuerfrei gewesen sei, worauf sie ebenfalls hätte hingewiesen werden müssen.

15

Die Beklagte zu 1) müsse sich die Falschberatung ihrer Vertreterin zurechnen lassen.

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Hätte sie gewusst, dass die neue Versicherung keinen Berufsunfähigkeitsschutz beinhalte, hätte sie den Versicherungswechsel nicht vorgenommen. 2014 hätte sie keine neue Berufsunfähigkeitsversicherung mehr abschließen können, schon gar nicht zu den Konditionen wie bei der ....

17

Sie sei berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen der ...-Versicherung und würde, ohne erfolgte Kündigung, eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 640,93 € erhalten.

18

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist habe nicht 2014 zu laufen begonnen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, richtig beraten worden zu sein. Sie habe die ihr übersandten Unterlage nicht darauf überprüfen müssen, ob die Beklagte zu 2) ihr was Falsches gesagt habe. Erst Anfang Mai 2021 habe sie aufgrund einer Nachfrage erfahren, dass in der Versicherung bei der Beklagten zu 1) eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht enthalten sei. Dies habe sie sehr gewundert. Aufgrund der Beratung durch die Beklagte zu 2) sei sie fest davon ausgegangen, dass auch die neue Versicherung über eine

19

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verfüge.

20

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1.

21

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.459,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basissatz seit 12.08.2021 zu zahlen.

2.

22

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Januar 2022 jeweils zum Monatsersten bis zum 31.07.2037 eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von 640,93 € zu zahlen.

3.

23

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.583,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basissatz seit 12.08.2021 zu zahlen.

4.

24

die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem Monat Januar 2022 von der monatlichen Beitragszahlungspflicht für die Versicherung Nr. … in Höhe von 123,00 € zu befreien.

5.

25

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Kündigung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ... Versicherung (Vers.-Nr.: …) entstanden ist und noch entstehen wird.

6.

26

die Beklagte zu verurteilen, die ihr vorgerichtlich entstandene RA-Vergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

27

Nach Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2) hat die Klägerin beantragt,

28

die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte gegen die Beklagte zu 1) aus der Versicherung bei der Beklagten zu 1) mit der Vers.-Nr. … zu verurteilen,

1.

29

an sie 13.459,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basissatz seit 12.08.2021 zu zahlen.

2.

30

an sie monatlich eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von 640,93 €, zahlbar jeweils am Monatsersten, beginnend ab dem 01.01.2022 bis zum 31.07.2037 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.

3.

31

an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.583,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basissatz seit 12.08.2021 zu zahlen.

4.

32

sie ab 01.01.2022 von der monatlichen Beitragszahlungspflicht für die bei der Beklagten zu 1) unterhaltene Versicherung mit der Vers.-Nr. … in Höhe von 123,00 € freizustellen.

5.

33

die ihr vorgerichtlich entstandene RA-Vergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

6.

34

festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befinden.

7.

35

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie so zu stellen, als wäre der Versicherungsvertrag bei der ... Lebensversicherung AG mit der Versicherungsschein-Nr.: … bestehend aus der Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin bestandskräftig.

36

Dann hat die Klägerin beantragt,

37

die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte gegen die Beklagte zu 1) aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherung mit der Versicherungsnummer: … zu verurteilen,

1.

38

an sie 22.792,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

39

an sie weitere 21.791,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen abzüglich eines Betrages in Höhe von 21.413,95 €.

3.

40

an sie monatlich eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von zumindest 640,93 €, zahlbar jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 01.02.2023, bis zum 31.07.2037 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.

4.

41

festzustellen, dass sie keine weiteren Leistungspflichten mehr aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … gegenüber der Beklagten zu 1) treffen.

5.

42

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie von einer Prämienzahlungspflicht aus dem bei der Beklagten zu 1) mit der Versicherungsnummer … bestehenden Versicherungsvertrag freizustellen.

6.

43

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Versicherungsvertrag bei der ... … Lebensversicherung AG, Versicherungsscheinnummer: …, bestehend aus einer Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin bestandskräftig.

7.

44

festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befinden.

8.

45

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihr vorgerichtlich entstandene RA-Vergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

46

Schließlich hat sie beantragt,

47

die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte gegen die Beklagte zu 1) aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherung mit der Versicherungsnummer: … zu verurteilen,

1.

48

an sie 22.792,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich eines Betrages in Höhe von 21.413,59 €.

2.

49

an sie weitere 21.791,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen.

3.

50

an sie monatlich eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von 640,93 €, zahlbar jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 01.02.2023, bis längstens zum 31.07.2037 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.

4.

51

festzustellen, dass sie keine weiteren Leistungspflichten mehr aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … gegenüber der Beklagten zu 1) treffen.

5.

52

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie von einer Prämienzahlungspflicht aus dem bei der Beklagten zu 1) mit der Versicherungsnummer … bestehenden Versicherungsvertrag freizustellen.

6.

53

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Versicherungsvertrag bei der ... … Lebensversicherung AG, Versicherungsscheinnummer: …, bestehend aus einer Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin bestandskräftig.

7.

54

festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befinden.

8.

55

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihr vorgerichtlich entstandene RA Vergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

56

Danach hat die Klägerin beantragt,

57

die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte gegen die Beklagte zu 1) aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherung mit der Versicherungsnummer: ... zu verurteilen,

1.

58

an sie 23.407,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich eines Betrages in Höhe von 22.991,63 €.

2.

59

an sie weitere 30.498,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen.

3.

60

an sie monatlich eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von 826,41 €, zahlbar jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 01.07.2023, bis längstens zum 31.07.2037 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.

4.

61

festzustellen, dass sie keine weiteren Leistungspflichten mehr aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... gegenüber der Beklagten zu 1) treffen.

5.

62

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie von einer Prämienzahlungspflicht aus dem bei der Beklagten zu 1) mit der Versicherungsnummer ... bestehenden Versicherungsvertrag freizustellen.

6.

63

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Versicherungsvertrag bei der ... … Lebensversicherung AG, Versicherungsscheinnummer: …, bestehend aus einer Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin bestandskräftig.

7.

64

festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag Nr in

65

Verzug befinden. 8.

66

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihr vorgerichtlich entstandene RA-Vergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

67

Zuletzt beantragt die Klägerin,

68

die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte gegen die Beklagte zu 1) aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherung mit der Versicherungsnummer zu verurteilen,

1.

69

an sie 23.407,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich eines Betrages in Höhe von 22.991,63 €.

2.

70

an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 31.315,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.281,90 € seit Rechtshängigkeit, aus 824,26 € seit 01.01.2022, aus 824,26 € seit 01.02.2022, aus 824,26 € seit 01.03.2022, aus 824,26 € seit 01.04.2022, aus 824,26 € seit 01.05.2022, aus 824,26 € seit 01.06.2022, aus 824,26 € seit dem 01.07.2022, aus 826,41 € seit 01.08.2022, aus 826,41 € seit 01.09.2022, aus 826,41 € seit 01.10.2022, aus 826,41 € seit 01.11.2022, aus 826,41 € seit 01.12.2022, aus 826,41 € seit 01.01.2023, aus 826,41 € seit 01.02.2023, aus 826,41 € seit 01.03.2023, aus 826,41 € seit 01.04.2023, aus 826,41 € seit 01.05.2023 und aus 826,41 € seit 01.06.2023 zu zahlen.

3.

71

an sie monatlich eine Berufsunfähigkeits-Barrente in Höhe von 826,41 €, zahlbar jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 01.07.2023, bis längstens zum 31.07.2037 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.

4.

72

festzustellen, dass sie keine weiteren Leistungspflichten mehr aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... gegenüber der Beklagten zu 1) treffen.

5.

73

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie von einer Prämienzahlungspflicht aus dem bei der Beklagten zu 1) mit der Versicherungsnummer ... bestehenden Versicherungsvertrag freizustellen.

6.

74

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Versicherungsvertrag bei der ... … Lebensversicherung AG, Versicherungsscheinnummer: …, bestehend aus einer Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin bestandskräftig.

7.

75

festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag Nr in Verzug befinden.

8.

76

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihr vorgerichtlich entstandene RA-Vergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

77

Die Beklagten beantragen,

78

die Klage abzuweisen.

79

Die Beklagte zu 1) trägt insbesondere vor:

80

Die Klägerin habe im Rahmen des Beratungsgesprächs erklärt, dass sie das gleiche Produkt wie ihr Ehegatte haben wolle. Ihre Zielsetzung sei die Altersvorsorge bzw. ein entsprechendes Versicherungsprodukt gewesen, wie es ihr Ehemann beantragt gehabt habe.

81

Ein Versicherungswechsel habe nicht durchgeführt werden sollen. Konzipiert sei vielmehr gewesen, dass zusätzlich zu dem ...-Versicherungsvertrag ein Altersvorsorgevertrag bei der Beklagten zu 1) habe geschlossen werden sollen. Ein Berufsunfähigkeitsschutz bei ihr habe nicht zur Diskussion gestanden. Aus diesem Grunde habe die Beklagte zu 2) auch nicht zu einer Kündigung des Vertrags bei der ... geraten. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Versicherung bei der ... kündigen werde. Der Beklagten zu 2) gegenüber sei der Wunsch eines Versicherungswechsels seitens der Klägerin auch nicht kommuniziert worden.

82

Eine schuldhafte Pflichtverletzung sei der Beklagten zu 2) nicht vorzuwerfen.

83

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestehe bei der Klägerin nicht, weshalb ohnehin keine Leistungen aus dem Vertrag bei der ... geltend gemacht werden könnten. Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, weil es an Vortrag zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den konkreten Beschwerden fehle.

84

Etwaige Ansprüche seien ohnehin verjährt. Aus den im Mai 2014 der Klägerin übersandten Vertragsunterlagen sei hervorgegangen, dass es sich bei dem neuen Vertrag um eine fondsgebundene Rentenversicherung handle, die offensichtlich keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beinhaltet habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin unschwer erkennen können, dass es sich bei der neuen Versicherung nicht um eine Versicherung gehandelt habe, die mit dem ...-Vertrag inhaltlich identisch gewesen sei. Bei gebotener Sorgfalt hätte die Klägerin unschwer Kenntnis davon erlangen können, dass ihr Verlangen nicht umgesetzt worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin Feststellungsklage ihr gegenüber erheben können. Es stelle sich als grob fahrlässig i. S. v. § 199 BGB dar, wenn der Versicherungsnehmer, wie behauptet, eine deutliche Vorgabe an den Versicherungsvertreter mache und dann bei Zusendung der Vertragsunterlagen diese nicht mehr sichte, um den gewünschten Bedarf zu verifizieren. Die Klägerin hätte daher unschwer im Jahr 2014 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen können. Die Verjährungsfrist habe zum 01.01.2015 zu laufen begonnen und sei am 31.12.2018 abgelaufen.

85

Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen. Durch Sichtung der Vertragsunterlagen hätte sie unschwer feststellen können, dass die von ihr behaupteten Vorgaben nicht dem tatsächlichen Vertragsinhalt entsprochen hätten. Das Mitverschulden sei zumindest mit 50 % zu bewerten.

86

Leistung könne allenfalls Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem streitbefangenen Versicherungsvertrag begehrt werden.

87

Die Beklagte zu 2) trägt insbesondere vor:

88

Im gesamten Beratungsgespräch sei eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht thematisiert worden. Es sei ausschließlich darum gegangen, Geld rentabel anzulegen.

89

Nach dem Beratungsgespräch mit ihrem Ehemann sei die Klägerin von dem Versicherungsprodukt selbst überzeugt und hieran interessiert gewesen. Sie habe daher den Wunsch geäußert, dass sie das "Gleiche" haben wolle, wie dieser. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie gleichwertigen Versicherungsschutz wie aus Anlage K4 ersichtlich hätte haben wollen. Es sei hier lediglich um eine optimale Geldanlage gegangen. Sie habe, genau wie ihr Ehemann, einen hohen Ertrag erzielen wollen. Auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei es ihr nicht mehr angekommen.

90

Hätte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie auch eine neue Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wünsche, hätte sie sofort darauf hingewiesen, dass insoweit Gesundheitsfragen zu beantworten seien und auch ein nicht unerheblicher Teil der eingezahlten Prämien in diesem Falle nicht für die Kapitalbildung verwendet werden könne, da dann ein Teil der Prämie auf das versicherte Risiko entfalle. Gerade dies habe die Klägerin allerdings nicht gewünscht. Sie habe einen wirtschaftlich optimalen Vertrag gewünscht. Um welchen Vertrag es sich insoweit gehandelt habe und dass dieser keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umfasst habe, sei bereits Gegenstand der Beratung gegenüber dem Ehemann der Klägerin gewesen. Keines der von der Klägerin am 14.05.2014 unterschriebenen Dokumente habe den Eindruck vermittelt, dass etwas anderes vereinbart worden sei als eine reine Kapitalverwendung.

91

Eine Handlungsempfehlung, bezogen auf Bestandsverträge, habe sie nicht ausgesprochen. Die Klägerin habe die Kündigung der Versicherung bei der ... aus eigenem Antrieb vorgenommen.

92

Da der Klägerin die Thematik der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bekannt gewesen sei, sei sie insoweit nicht aufklärungs- und beratungsbedürftig gewesen.

93

In jedem Falle müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Aus dem ihr übersandten Versicherungsschein vom 22.05.2014 gehe ausdrücklich hervor, dass es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie gehandelt habe. Ein Bezug zu einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei nicht ersichtlich gewesen.

94

Etwaige Ansprüche seien verjährt. Insoweit sei auf die Ausführungen zum Mitverschulden zu verweisen. Darüber hinaus habe sich die Klägerin im Juli 2014 erneut mit dem Vertrag beschäftigt. Soweit sie 10.000,00 € als Einmalzahlung in den Vertrag eingebracht habe, müsse sie sich darüber Gedanken gemacht haben, was diese Zahlung habe bewirken sollen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass diese Zahlung keinerlei Einfluss nehme auf eine – wie nicht – vereinbarte Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Denn andernfalls hätte sie bestimmen können und müssen, für welchen Vertragsteil die Anzahlung habe verwendet werden sollen.

95

Spätestens im Juli 2014 habe die Klägerin erkennen müssen, dass sie keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart habe. Aber auch später habe sie die Möglichkeit gehabt, den tatsächlichen Inhalt ihres Versicherungsvertrags zu erkennen. Dies aufgrund der jährlich übersandten Gesamtübersicht über die Kapitalentwicklung. Auch hieraus sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht abgeschlossen gewesen sei. Da sie zuvor auch die jährlichen Mitteilungen der ... erhalten habe, die sowohl die Entwicklung der Lebensversicherung als auch den Bestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgebildet hätten, habe die Klägerin bewusst, dass bei dem neuen Vertrag, mangels Erwähnung, eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bestanden habe. Auch daran, dass sie keine jährlichen Mitteilungen hinsichtlich einer dynamischen Erhöhung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wie bei der ..., erhalten habe, hätte sie erkennen müssen, dass in dem neuen Vertrag eine solche nicht enthalten gewesen sei.

96

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

97

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2) sowie durch Vernehmung des Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.11.2022.

Entscheidungsgründe

98

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

99

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung.

100

Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 61, 63 VVG und gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB, 6 Abs. 1 VVG sind verjährt, soweit sie darauf gestützt werden, die Klägerin habe über die Beklagte zu 2), bei der Beklagten zu 1), im Wege der Umdeckung, eine Versicherung abschließen wollen, die den gleichen Versicherungsschutz geboten habe wie ihre bei der ... bereits bestehende Versicherung, die Berufsunfähigkeitsschutz mit beinhaltet habe. Stattdessen habe man ihr seitens der Beklagten zu 2) allerdings fehlerhaft eine fondsgebundene Rentenversicherung angedient, die keinerlei Berufsunfähigkeitsschutz umfasst habe.

101

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die für diese Ansprüche gilt, beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.

102

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

103

Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Versicherung abgeschlossen, die sie nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie keinen Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit beinhaltete. Der Schaden liegt mithin in dem Abschluss des Versicherungsvertrags, den sie nicht wollte. Der Schaden ist damit bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags bei der Beklagten zu 1) im Jahre 2014 entstanden.

104

Für die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns genügt es im Allgemeinen, dass der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die eine schuldhafte Pflichtverletzung als naheliegend und damit eine Schadensersatzklage – sei es auch nur als Feststellungsklage – als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm ihre Erhebung zugemutet werden kann (BGH BeckRS 2022, 42079). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (OLG Celle NJW-RR 2 011,127).

105

Die Klägerin erhielt noch im Jahre 2014 den Versicherungsschein der WWK (Anlage K8). Dem Versicherungsschein war ohne weiteres zu entnehmen, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mitversichert war. Weder verhält sich das Deckblatt über eine solche, noch findet man Hinweise zu einer mitversicherten Berufsunfähigkeit unter dem Punkt: "Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung" oder unter dem Punkt "Leistungsumfang der Versicherung", wo allerdings ein Hinweis auf eine vereinbarte Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwarten gewesen wäre, sofern eine solche vereinbart worden wäre. Beide Punkte befinden sich auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins, wenn man vom Deckblatt und dem Inhaltsverzeichnis absieht. Sie befinden sich zudem auf der gleichen Seite, auf der auch die versicherte Person, der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte angegeben sind, mithin weitere wesentliche Eckpunkte der Versicherung.

106

Der Versicherungsnehmer ist wegen der Regelung unter § 5 VVG gehalten, den Versicherungsschein inhaltlich zu überprüfen. Aber auch ohne diese Regelung kann von dem Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er den ihm übersandten Versicherungsschein im Hinblick auf die Fragestellung überprüft, ob er im Wesentlichen das wiedergibt, was vereinbart wurde. Hierzu gehört jedenfalls die Prüfung, ob das ausweislich des Versicherungsscheins versicherte Risiko dem entspricht, was gewünscht und beantragt wurde, da es sich hierbei um den wesentlichsten Aspekt einer Versicherung handelt.

107

Indem die Klägerin nach eigenen Angaben die ihr übersandten Unterlagen, mithin auch den Versicherungsschein, ohne sich anzusehen, abgeheftet hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Sie hat damit ihr ohne weiteres und mit geringem Zeitaufwand zugängliche Erkenntnisquellen nicht genutzt und vor der Möglichkeit, dass das ihr bescheinigte Versicherungsprodukt nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht, die Augen verschlossen.

108

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe von einer Sichtung der Unterlagen Abstand genommen, weil sie der Beklagten zu 2) vollkommen vertraut habe. Denn auch dann, wenn die Beklagte zu 2) allen ihren Pflichten im Rahmen einer Beratung nachgekommen wäre, bestand die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass die von ihr in den Antrag aufgenommen Daten von der Beklagten zu 1) (versehentlich) falsch übernommen würden und es hierdurch zu signifikanten Abweichungen zwischen dem Beantragten und dem Inhalt des Versicherungsscheins kommen würde. Es geht insoweit gerade nicht darum, als Versicherungsnehmer die mündliche Beratung des Versicherungsvertreters zu hinterfragen und anhand der übersandten Unterlagen auf inhaltliche Fehler zu überprüfen, sondern darum, zu prüfen, ob die aus Sicht des Versicherungsnehmers mit dem Versicherungsvertreter getroffenen Vereinbarungen, hier der Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit, auch tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft umgesetzt wurden.

109

Insoweit besteht im vorliegenden Fall gerade keine Parallele zu dem Anlageninteressenten, der den ihm überlassenen Prospekt nicht auf etwaige Beratungsfehler überprüft. Grundsätzlich kann der Beratene darauf vertrauen, dass die Angaben des Beraters zu Chancen und Risiken des Produktes zutreffend sind. Aus diesem Grunde wird im Falle der Anlagenberatung von dem Anleger auch nicht verlangt, dass er den Beratungsinhalt anhand eines ihm überlassenen, teils sehr umfangreichen Prospekts auf eine etwaige Falschberatung hin überprüft (BGH BeckRS 2011, 24118).

110

Es besteht vielmehr eine Parallele zu dem Anleger, der die Rechenschafts- und Geschäftsberichte nicht zur Kenntnis nimmt. Rechenschafts- und Geschäftsberichte können, je nach Informationsgehalt dieser Berichte, zu einer verjährungsrechtlich relevanten Tatsachenkenntnis führen. Wenn der Anleger die Berichte nicht liest, also ihren Inhalt vollständig ignoriert und sich dem Bericht der jeweilige Beratungs- oder Prospektfehler ohne weiteres entnehmen lässt, begründet dieses Verhalten eine grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Langen NZG 2011, 94).

111

Der Klägerin war ohne weiteres zumutbar den Versicherungsschein auf das versicherte Risiko zu prüfen. Der wesentliche Inhalt der Versicherung, insbesondere das versicherte Risiko, ließ sich dem Versicherungsschein auf wenigen Seiten problemlos entnehmen. Der Inhalt ist klar und verständlich. Die Kontrolle war binnen weniger Augenblicke möglich und hätte unzweideutig ergeben, dass von einem Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit nirgends die Rede war und daher ein solcher auch nicht Gegenstand der Versicherung ist. Eine unverzügliche Nachfrage bei der Beklagten zu 1) hätte ergeben, dass ihr Antrag fehlerfrei umgesetzt worden war, so dass (aus Sicht der Klägerin) nur noch ein Beratungsfehler in Betracht kommen konnte.

112

Die Klägerin hatte daher noch im Jahre 2014 grob fahrlässig Unkenntnis davon, dass sie - nach ihrem Vortrag - aufgrund einer Falschberatung der Beklagten zu 2), die sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen musste, eine Versicherung erworben hatte, die sie nicht wollte, weswegen die Verjährungsfrist Ende 2014 zu laufen begann, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten ist. Die Klage wurde jedoch erst Jahre später erhoben.

113

Soweit die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche darauf stützt, sie sei seitens der Beklagten zu 2) nicht darüber informiert worden, dass ihre bei der ... bestehende Versicherung aufgrund des Abschlussdatums noch steuerfrei und damit besonders erhaltungswürdig gewesen sei, liegt hierin vorliegend kein Beratungsfehler.

114

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bei der Beklagten zu 1) eine Versicherung habe abschließen wollen, mit gleichlaufendem Versicherungsschutz wie dem der ...-Versicherung. Mithin wollte sie, was die Rentenversicherung anging, einen Versicherungsvertrag, der zumindest gleich rentabel war wie der bei der ... bereits bestehende Vertrag. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass der bei der Beklagten zu 1) abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht steuerfrei ist, hinsichtlich seiner Rentabilität hinter dem steuerfreien Rentenversicherungsvertrag bei der ... zurückbleibt. Hiervon ist auch nicht auszugehen, denn die Beklagte zu 2) gab, persönlich angehört, unbestritten an, dass sie bei dem Vergleich der beiden Versicherungen selbstverständlich berücksichtigt habe, dass die ...-Versicherung steuerfrei gewesen sei.

115

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

116

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

117

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss

119

Der Streitwert wird auf 48.127,59 € festgesetzt.