Rechtsprechung / Landgericht Trier

Landgericht Trier Urteil vom 02.02.2024 – 5 O 92/23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkws in Anspruch, in den ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Beklagten entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut ist.

2

Am 30.08.2013 erwarb die Klägerin, damals firmierend als „… GmbH“, im Kaufvertrag unter Angabe der Anschrift „…“ von einem an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Kfz-Händler einen VW Tiguan mit einem Kilometerstand von 9.400 km zum Preis von 31.747,90 € (siehe Anlage K1 zur Klageschrift 03.03.2023). Die Klägerin veräußerte am 05.01.2015, im Kaufvertrag unter der Anschrift „…“ zu einem Preis von 27.000,00 € brutto an Frau D…., …, bei der es sich um die damalige Geschäftsführerin der Klägerin handelte (siehe Anlage K1a zur Klageschrift). Im Kaufvertrag wurde als Kilometerstand 24.000 angegeben.

3

Das Fahrzeug war am 21.02.2023 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden. Die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5-Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr.715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung der ausgestoßenen Schadstoffe unter den Bedingungen des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor.

4

Die Motoren der Baureihe EA 189 wiesen eine besondere Steuerung der Abgasrückführung auf. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. Dann wurde es in einem Modus „1“ betrieben, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr schaltete das Fahrzeug dagegen in einen Modus „0", in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel. Dadurch konnte der Ausstoß von Dieselpartikeln gegenüber dem Modus „1" verringert werden.

5

Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erließ im Oktober 2015 gegen die Beklagte Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge davon riefen die zum …-Konzern gehörenden Unternehmen die Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 in die Werkstätten zurück, um sie technisch zu überarbeiten. Im Februar 2016 wurden sämtliche Halter betroffener Fahrzeuge von der Beklagten mittels Kundenanschreiben über das Update und den mit dem KBA abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan unterrichtet.

6

Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Motor ein Software-Update entwickelt, welches vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben wurde. Nach dem Aufspielen werden die Motoren nur noch in einem veränderten Modus betrieben.

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Mit Schreiben vom 08.08.2018 trat die Klägerin (unter Angabe der Adressen … und …), handelnd durch G… D… ihre Ansprüche treuhänderisch an die … GmbH ab (Anlage K1b zum Klägerschriftsatz vom 03.05.2023). Diese Ansprüche wurden sodann in einem Sammelklageverfahren vor dem LG Braunschweig geltend gemacht (wobei die Sammelklage insoweit am 13.04.2023 wieder zurückgenommen wurde).

8

Seit dem 19.10.2018 firmiert die Klägerin unter „… GmbH“. Seit dem 14.01.2022 ist Herr … … R… Geschäftsführer der Klägerin.

9

Am 17.01.2022 erklärte die … GmbH sodann die „Rückabtretung“ der Ansprüche bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs an „… … R…l, …“ (Anlage K1b zum Klägerschriftsatz vom 03.05.2023).

10

Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 (Anlage K3 zur Klageschrift) bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin außergerichtlich für „Herr … GmbH … …, wohnhaft in …“ gegenüber der Beklagten.

11

Mit weiterer Rückabtretungserklärung vom 12.10.2023 erklärte die … GmbH gegenüber der Klägerin die Rückabtretung der Ansprüche bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Anlage K1c zum Klägerschriftsatz vom 12.10.2023).

12

Der Klägerin behauptet, sie sei im Zusammenhang mit ihrer damaligen Entscheidung zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht worden. Nur deshalb habe sie sich zu dem für ihn nachteiligen Erwerb entschieden. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie davon Abstand genommen. Die Beklagte habe das Fahrzeug als „clean“ vermarktet und unzutreffend behauptet, dass das Fahrzeug die gültigen Bestimmungen über die Schadstoffemissionen einhalte und so die Kaufinteressenten falsch informiert. Tatsächlich habe es sich bei der streitgegenständlichen Steuerung um eine sogenannte unzulässige Abschaltvorrichtung gehandelt. Das Fahrzeug habe deshalb die Voraussetzungen der Euro 5-Norm nicht erfüllt mit der Folge, dass die Behörden bei Kenntnis des Sachverhalts die Typgenehmigung nicht erteilt hätten. Das Fahrzeug müsse in der Lage sein, auch im realen Fahrbetrieb die Abgasnormen einzuhalten. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Beklagte müsse als Folge ihres Handelns der Klägerin den gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes erstatten.

13

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Rückabtretung 17.01.2022 allein an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Die Adressierung an den Geschäftsführer der Klägerin persönlich habe auf einem EDV-Fehler beruht. Dieser habe eine Abtretung an sich selbst auch nicht angenommen. Jedenfalls mit der Abtretungserklärung vom 12.10.2023 sei die Klägerin wieder Anspruchsinhaberin geworden.

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Der Kläger beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.058,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2022, abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.926,51 € zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

19

Die Beklagte behauptet, bei den EA189-Fahrzeugen mit der Abgasnorm Euro 5 handele es sich unabhängig von der (ursprünglich) verbauten Umschaltlogik im Vergleich zu anderen Fahrzeugen der Emissionsklasse Euro 5 um besonders umweltfreundliche Fahrzeuge – und zwar sowohl vor als auch nach dem Update. Dies zeigten auch die Ergebnisse einer unabhängigen Untersuchung des Umweltbundesamtes (UBA). Vor diesem Hintergrund hätten die Erwartungen der Klagepartei an das streitgegenständliche Fahrzeug allein aufgrund des Vorhandenseins der streitgegenständlichen Software nicht enttäuscht worden sein können. Das bestätige auch das nachvertragliche Verhalten der Klagepartei. Vorliegend habe die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug nach Vertragsschluss über einen langen Zeitraum hinweg beschwerdefrei und ohne Einschränkungen genutzt. Die Klagepartei hätte das streitgegenständliche Fahrzeug auch bei entsprechender Kenntnis von der Umschaltlogik erworben. Es sei auch kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug in seiner Nutzbarkeit nicht eingeschränkt und in seinem Wert nicht gemindert sei.

20

Weiter sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Etwaige Ansprüche bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe der Geschäftsführer der Klägerin persönlich inne.

21

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

23

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte bzgl. des streitgegenständlichen Kaufvertrags und Fahrzeugs zu, da sie nicht aktivlegitimiert ist.

a)

24

Zwischen den Parteien ist unstreitig und damit von der Kammer als maßgeblich zu Grunde zu legen, dass die Klägerin ihre Sachbefugnis zur Geltendmachung etwaiger aus dem Kaufvertragsschluss herrührende Ansprüche gegen die Beklagte zunächst dadurch verloren hat, dass sie diese Ansprüche an die … GmbH abgetreten hat, § 398 Abs. 1 BGB.

b)

25

Weder durch die Erklärung der … GmbH vom 17.01.2022 noch durch die vom 12.10.2023 ist die Klägerin wieder Forderungsinhaberin geworden.

(1)

26

Ist streitig, ob eine Partei im Wege einer Abtretung im Sinne des § 398 BGB eine Rechtsstellung erlangt hat, so trägt derjenige, der für sich die Stellung als Zessionar geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abtretung an ihn tatsächlich stattgefunden hat. Dafür reicht es aus, wenn eine Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die Abtretung Bezug genommen wird und diese bestätigt wird. Die Abtretungsanzeige nach § 409 oder eine ausgehändigte Abtretungsurkunde vermögen den Nachweis der Abtretung nicht zu ersetzen (BeckOGK/Lieder, 1.10.2023, BGB § 398 Rn. 202).

27

Hierbei sind dann erhöhte Anforderungen an die darlegungsbelastete Partei zu stellen, wenn ihrer nunmehr geltend gemachten Anspruchsinhaberschaft - so wie in sog. Massenverfahren typisch - eine Mehrzahl von Abtretungsvorgängen, welche durchgehend oder jedenfalls überwiegend automatisiert stattgefunden haben, vorangegangen sind und der ggf. anspruchsbegründende Lebenssachverhalt relativ weit in der Vergangenheit liegt. Denn insoweit gebietet es der Gedanke der Rechtssicherheit im Zusammenspiel mit der Schutzbedürftigkeit einer beklagten Partei vor einer nur schwer erkennbaren doppelten Inanspruchnahme, dass eine klagende Partei aus sich heraus nachvollziehbar zu den Umständen ihrer tatsächlichen und alleinigen Anspruchsinhaberschaft vorträgt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass eine lückenlose und in sich schlüssige Dokumentation zu den verschiedenen Abtretungsvorgängen vorgelegt wird, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die klagende Partei Anspruchsinhaberin ist. Soweit einzelnen Dokumenten dabei ggf. versehentlich missverständliche Erklärungsinhalte zukommen, ist zu fordern, dass entweder eindeutig klarstellende Korrekturdokumentation vorgelegt oder aber jedenfalls umfassender und nachvollziehbarer Vortrag gehalten wird, der bezogen auf den konkreten Einzelfall aus sich selbst heraus den Schluss auf eine eindeutige Anspruchsinhaberschaft der klagenden Partei erlaubt. Dies rechtfertigt sich aus dem gerichts- und mutmaßlich mittlerweile auch allgemeinbekannten Umstand, dass die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen sog. Massenverfahren weitestgehend ohne konkreten Einzelfallbezug erfolgt und bei der Ausstellung von Dokumenten wie Abtretungsanzeigen oder Schriftsätze, mit denen Ansprüche geltend gemacht oder zurückgewiesen werden eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass über die bloße Zeichnung und Hinausgabe hinaus den Dokumenten kein ernstlich gefasster und abgewogener menschlicher Erklärungsinhalt mehr zu Grunde liegt.

28

Weitergehend ist eine substanziierter Vortrag nach dem Vorgesagten umso mehr angezeigt, je mehr der dem Anspruch zu Grunde liegende Lebenssachverhalt als jedenfalls hinsichtlich der Anspruchsinhaberschaft uneindeutig ist.

(2)

29

Gemessen hieran hat die Klägerin die geltend gemachten Rückerlangung der Anspruchsinhaberschaft nicht ausreichend dargelegt.

(aa)

30

Durch die Abtretungserklärung der … GmbH vom 17.01.2022 hat die Klägerin ihre geltend gemachte Anspruchsinhaberschaft nicht zurückerlangt. Denn diese Erklärung war vom Wortlaut her eindeutig allein an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtet. Soweit die Klägerin weiter dazu vorträgt, anhand der Bezeichnung „Rückabtretung“ sei eindeutig eine Abtretung an die vom Geschäftsführer vertretene Klägerin abzuleiten, wobei im Übrigen sämtliche Beteiligten, also Klägerin, Prozessbevollmächtigte, … GmbH und der Geschäftsführer persönlich (der eine Abtretung an sich selbst nicht angenommen habe) durchgehend gewusst und gewollt haben, dass die Klägerin die Ansprüche zurückerhält, so genügt dies nicht den dargestellten erhöhten Darlegungsanforderungen.

31

Die bloße Bezeichnung als „Rückabtretung“ erlaubt zunächst in Anbetracht der zeitlich vorgelagerten Dokumentation zum Sachverhalt keinen sicheren Schluss auf die Klägerin als tatsächliche Zessionarin. Denn insoweit ist der Lebenssachverhalt, der der Erstabtretung voranging, von einer (jedenfalls „auf Papier“ vorliegenden) Vermengung von Klägerin und ihrer jeweiligen Geschäftsführerschaft gezeichnet. Dies beginnt damit, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumenten (Kaufvertrag vom 30.08.2013 und „Erst“-Abtretungserklärung vom 08.08.2018) nach außen hin (jedenfalls teilweise) unter der (offenbar) Privatanschrift ihrer Geschäftsführerschaft aufgetreten ist, die eine völlig andere Anschrift als der Sitz der Klägerin in … ist. Dabei kommt hinzu, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug an ihre Geschäftsführerin weiterveräußert hat. Mithin kann allein aus der Bezeichnung „Rückabtretung“ noch kein eindeutiger Schluss zugunsten der Klägerin gezogen werden.

32

Soweit die Klägerin weiter vortragt, diese aus einer EDV-Fehlbearbeitung herrührende Missverständlichkeit sei deshalb unbeachtlich, weil die maßgeblichen Beteiligten gewusst hätten, dass tatsächlich eine Abtretung an die Klägerin gewollt gewesen sei, so fehlt es dem Vortrag an Substanz. Hier wäre näher dazu vorzutragen gewesen, welche Personen wann eine entsprechende menschliche Kenntnis gewonnen haben. Auch der Vortrag, der Geschäftsführer der Klägerin habe eine (aufgrund der Formulierung der Abtretungsurkunde nicht erforderlich zu erklärende) Annahme nicht vollzogen, hätte näherer Erläuterungen bedurft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus Sicht des Geschäftsführers, für den die Abtretung an ihn selbst lediglich vorteilhaft ist, ein leichtes und naheliegend gewesen wäre, jedenfalls vorsorglich eine weitergehende Abtretung an die Klägerin zu erklären. Dass der sich insoweit ergebende Lebenssachverhalt jedenfalls nicht ohne weitere nachvollziehbar und vielmehr uneindeutig ist, ergibt sich dabei zwanglos aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.02.2022, in dem diese Ansprüche für einen „Herr … GmbH … …, wohnhaft in …“ geltend machten.

(bb)

33

Auch die Abtretungserklärung vom 12.10.2023 belegt keine Anspruchsinhaberschaft der Klägerin. Denn insoweit gilt unter Bezugnahme auf die erhöhten Darlegungsanforderungen, dass die Klägerin nicht ausreichend dazu vorgetragen hat, dass die … GmbH zu diesem Zeitpunkt noch Anspruchsinhaberin war und damit Zedentin sein konnte. Denn insoweit ist auf Grundlage des gesamten Klägervortrags davon auszugehen, dass seit dem 17.01.2022 der aktuelle Geschäftsführer der Klägerin persönlich Anspruchsinhaber ist.

2.

34

Die geltend gemachte Zinsnebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die weitergehend geltend gemachte Nebenforderung in Form der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht ausreichend zur Art und Umfang des erteilten Mandats vorgetragen hat (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urteil vom 25.08.2022 - 7 U 559/22). Weiter war es jedenfalls nicht sachgemäß und erforderlich, die Beklagte vorgerichtlich mit vermeintlichen Ansprüchen einer insoweit nicht existenten Person „Herr … GmbH … …, wohnhaft in …“ zu konfrontieren.

3.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 7.132,39 € festgesetzt.