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Landgericht Trier Urteil vom 05.02.2024 – 8031 Js 6397/23.5 KLs

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 28. Mai 2024, 3 StR 154/24, Beschluss

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und vier Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlagen I-III BtMG, 185, 21, 52, 53, 54 StGB

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde am ... 1998 in ... geboren. Sowohl seine Mutter als auch sein Vater waren heroinabhängig, wobei die Mutter es schaffte, abstinent zu leben, der Vater hingegen nicht. Dies war der Grund für die Trennung der Eltern des Angeklagten kurz nach dessen Geburt. Seinen leiblichen Vater lernte der Angeklagte nie bewusst kennen und hatte auch später keinerlei Kontakt zu ihm. Als er drei Jahre alt war, lernte seine Mutter einen Mann kennen, mit dem sie auch heute noch zusammenlebt. Aus dieser Beziehung gingen zwei jüngere Halbgeschwister des Angeklagten hervor. Die Familie lebte gemeinsam in .... Zu seinem Stiefvater, der gelernter Bademeister war, jedoch unter anderem als LKW-Fahrer gearbeitet hatte, hatte der Angeklagte nie ein gutes Verhältnis.

2

Die Grundschule besuchte der Angeklagte nach einem Umzug ab dem zweiten Schuljahr in .... Nach der vierten Klasse wechselte er aufs ...-Gymnasium in ..., kam jedoch dort nicht zurecht und besuchte dann nach einem halben Jahr die Hauptschule in .... Dort musste er die siebte Klasse wiederholen. Während dieser Zeit, als der Angeklagte etwa zwölf Jahre alt war, erkrankte seine Mutter an paranoider Schizophrenie und befand sich über mehrere Monate hinweg immer wieder stationär im Krankenhaus. Der Stiefvater war damit überfordert, sich allein um drei Kinder kümmern zu müssen, zudem war das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten nach wie vor sehr schwierig. Dies führte dazu, dass der Angeklagte zunächst die Schule des Jugendhilfezentrums Don Bosco ... extern besuchte und nach einiger Zeit dort untergebracht wurde. Insgesamt lebte er drei Jahre im Jugendhilfezentrum. Zu dieser Zeit, im Alter von 13 oder 14 Jahren, konsumierte er das erste Mal Marihuana. Einen Schulabschluss erlangte er dort nicht.

3

Als die Jugendhilfemaßnahme dort offenbar nicht mehr funktionierte, wechselte der Angeklagte in eine Jugendhilfeeinrichtung in der Nähe von .... Auch dort erlangte er keinen Schulabschluss, sondern nahm Aushilfsjobs an, beispielsweise arbeitete er vier Monate lang in einer Kfz-Werkstatt. Zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte hauptsächlich Kräutermischungen (sog. Legal Highs), mit 15 oder 16 Jahre nahm er auch zum ersten Mal Amphetamin. Als der Angeklagte 17 Jahre alt war, wurde er zur Kinder- und Jugendpsychiatrie gebracht, um dort eine Entgiftung zu machen. Dies verweigerte er jedoch. Sodann wurde die Jugendhilfemaßnahme seitens des Jugendamts beendet, weil sein Betäubungsmittelkonsum nicht mehr einschätzbar war. Anschließend zog der Angeklagte wieder zu seiner Mutter nach ..., wo er noch etwa ein Jahr lang lebte. Als er 18 Jahre alt wurde, bestand sein Stiefvater darauf, dass er ausziehen sollte, woraufhin er eine eigene Wohnung in ... in der Nähe seines Elternhauses bezog.

4

Der Angeklagte ging weder arbeiten noch besuchte er weiter die Schule. Aufgrund in diesem Zeitraum begangener Einbrüche wurde er sodann inhaftiert und verbüßte von 2018 bis zum 31. März 2020 eine Jugendstrafe in der JSA .... Dort erreichte er auch seinen Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,5. Zum ersten Mal wurde er in der JSA wegen seiner ADHS auch auf Medikinet eingestellt. Nach seiner Entlassung absolvierte er eine Suchttherapie nach § 35 BtMG in der Klinik in ..., die er auch regulär beendete.

5

Während der Therapie lernte er über Freunde eine Frau kennen, mit der er eine Beziehung hatte. Hieraus ging sein am 17. Februar 2022 geborener Sohn ... hervor.

6

Nach Beendigung der Therapie ging er zunächst einem Nachtjob bei ... nach. Anschließend arbeitete er sechs bis acht Monate lang in einer Druckerei in .... Zudem war er motiviert, seinen Führerschein zu machen, was jedoch nur mit einer MPU möglich war. Zu diesem Zwecke absolvierte er ein Abstinenzprogramm, das jedoch beendet wurde, weil Alkoholkonsum bei ihm nachgewiesen worden war. Der Angeklagte konnte sich das nur so erklären, dass in den Lacken, denen er bei seiner Arbeit in der Druckerei ausgesetzt war, Alkohol enthalten war und dies den Test verfälscht hatte. Aufgrund der Beendigung des Abstinenzprogramms für seinen Führerschein Ende 2021 war der Angeklagte frustriert und fing erneut an, Marihuana zu konsumieren.

7

Dann lernte der Angeklagte eine andere Frau kennen und zog zu ihr nach .... Bereits nach kurzer Zeit stellte sich jedoch heraus, dass die Beziehung doch nicht funktionierte, und er zog übergangsweise für zwei bis drei Monate zurück zu seiner Mutter.

8

Mit Hilfe eines Freundes bekam er einen Job in ... in einem Geschäft für E-Zigaretten und konnte aufgrund dessen in die Wohnung in der ... in ... ziehen, die er heute noch bewohnt. Nach etwa sechs Monaten wurde ihm der Job jedoch gekündigt; den Angaben des Angeklagten zufolge wegen einer Lungenerkrankung, die mit starkem Husten verbunden war. Anschließend arbeitete er sechs oder sieben Monate lang in dem Schuhgeschäft „...“ in .... Dort wurde ihm gekündigt, weil er beabsichtigte, eine Traumatherapie in ... in ... zu absolvieren und er aufgrund dessen längere Zeit ausgefallen wäre. In der Klinik sagte man ihm jedoch, dass er kein Trauma habe, sondern ein Suchtproblem, welches man dort nicht behandeln würde, sodass er die Therapie schließlich nicht antrat.

9

Seit über einem Jahr ist der Angeklagte in ambulanter Therapie bei dem Psychiater Dr. ... in .... Dieser verschreibt ihm 20 Gramm Cannabis pro Monat auf Rezept. Dies erwirbt er für 10 € pro Gramm in der Apotheke. Nachdem er zuvor hin und wieder Ketamin und Kokain genommen hatte, wenn er feiern ging, konsumiert er nach eigenen Angaben seit vier oder fünf Wochen - mit Ausnahme des verordneten Cannabis - keine Betäubungsmittel. Zuletzt konsumierte er etwa 0,5 bis 1 Gramm Marihuana pro Tag. Abhängig hiervon ist er seiner Auffassung nach jedoch nicht. Probleme mit Alkohol hat er nach eigenen Angaben ebenfalls nicht.

10

Der Angeklagte hat im August 2023 einen Staplerschein bestanden, um seine beruflichen Chancen zu verbessern. Jedoch werden Stellen im Lager meist nur über Zeitarbeitsfirmen angeboten, die nach Auffassung des Angeklagten für 13 € pro Stunde „die Leute ausbeuten“. Nunmehr hofft er, in einem Sportgeschäft arbeiten zu können, das der Store-Manager von ... in der ... eröffnen wird, und hat sich hier auch schon beworben.

11

Aktuell bezieht der Angeklagte Bürgergeld in Höhe von etwa 1.300 €, wobei er für seine Wohnung bereits 830 € plus Nebenkosten zahlt. Zudem hat er Schulden in Höhe von etwa 2.000 € bei der Zentralen Bußgeldstelle in ...r.

12

In seiner Freizeit fährt der Angeklagte gerne Fahrrad (Downhill) und interessiert sich für Hybrid-Gaming.

13

Seit knapp zwei Monaten ist er erneut in einer Beziehung mit einer Frau, die als Krankenschwester arbeitet.

14

Möglicherweise hat er ein weiteres Kind mit der Mutter seines Sohnes, das am 1. Januar 2024 geboren wurde. Derzeit läuft diesbezüglich ein Vaterschaftstest. Unterhalt für seinen Sohn zahlt er momentan nicht; es wird Unterhaltsvorschuss gezahlt. Alle 14 Tage hat der Angeklagte jedoch Kontakt zu ihm.

15

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

16

Am 3. Juli 2013 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ..., rechtskräftig seit dem 11. Juli 2013, wegen Diebstahls verwarnt und es wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.

17

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde er wegen Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls verwarnt und es wurde ihm eine richterliche Weisung erteilt.

18

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 9. Januar 2017, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung einen Jugendarrest von einer Woche, verwarnte ihn und erteilte eine richterliche Weisung.

19

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. August 2017 wurde er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung verwarnt und es wurde ihm eine richterliche Weisung erteilt. Zum wurde ein Jugendarrest von zwei Wochen wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen verhängt.

20

Mit Urteil vom 25. März 2019 verhängte das Landgericht ... gegen ihn eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser). Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. Mit Beschluss vom 18. März 2020 wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zurückgestellt bis zum 30. März 2022. Der Strafrest wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt bis zum 7. September 2022 und es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 7. März 2023 und der Rest der Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 23. August 2023.

21

In den Feststellungen des Urteils heißt es:

22

„Am 3. Juli 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Diebstahls und verwarnte ihn.

23

Dem Urteil liegen folgende Tatsachenfeststellungen und Strafzumessungserwägungen zugrunde:

24

„Der Beschuldigte entwendete am 7. März 2013 zwischen 8.00 Uhr und 9.35 Uhr in der ...-Werkstatt des Jugendhilfezentrums Don Bosco ... in ... das Mobiltelefon der Marke Sony-Ericsson, Model X-Peria neo, des Zeugen ... im Wert von ca. 200 Euro und versteckte es zunächst hinter einem Feuerlöscher des Haupthauses. Nachmittags nahm er es wieder zu aus seinem Versteck und zerstörte es anschließend in dem Zimmer des Zeugen ....“

(...)

25

Am 14. Oktober 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls, verwarnte ihn und erteilte ihm die Weisungen, sich für die Dauer von neun Monaten der Betreuung und Weisung des zuständigen Mitarbeiters der Starthilfe ... e.V. zu unterstellen sowie binnen drei Monaten 30 Stunden gemeinnützig nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu arbeiten. Die gemeinnützige Arbeit hat er vollständig erbracht.

26

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache und Strafzumessungserwägungen zugrunde:

27

2060 Js 5421/15 (ehemaliges Aktenzeichen des Amtsgerichts ...)

28

Der Angeklagte besuchte am 22.09.2014 den Warenmarkt „...“ in der ... in .... Dort entwendete er diverse Süßigkeiten sowie ein Softtrink im Gesamtwert von 6,57 Euro indem er die Ware in die Tasche seines Pullovers einsteckte. Entsprechend vorgefasster Absicht sollte die Ware nicht bezahlt werden.

29

8026 Js 18696/14:

30

Am 24.05.2014 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten ... gegen 18:00 Uhr das Geschäft ... in der ... in .... Dort entnahm die gesondert verfolgte ... entsprechend des zuvor mit dem Angeklagten ... vorgefassten Tatplanes den Verkaufsauslagen eine Packung Partyklopfer im Wert von 4,29 Euro. Absprachegemäß hielt der Angeklagte ... daraufhin die mitgeführte Handtasche der Angeklagten ... auf, während diese die Partyklopfer in die Tasche steckte. Anschließend nahm der Angeklagte eine Flasche Feigling im Wert von 6,99 Euro aus dem Regal und steckte sich die Flasche unter seine Jacke. Entsprechend vorgefasster Absicht wurde die Ware nicht bezahlt.“

(...)

31

Am 9. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung, verhängte eine Woche Jugendarrest, verwarnte ihn erneut und erteilte ihm die erzieherischen Weisungen, drogenfrei zu leben und nach Weisung der Jugendgerichtshilfe auf Kosten der Staatskasse innerhalb von zwölf Monaten vier Urinproben zur Kontrolle des Drogenkonsums abzugeben sowie an fünf Drogenberatungsgesprächen bei der Suchtberatungsstelle „Die Tür e.V.“ teilzunehmen.

32

Dem Urteil liegen folgende Tatsachenfeststellungen und Strafzumessungserwägungen zugrunde:

33

„1. Am 01.09.2016 erwarb der Angeklagte im ... in ... von einem unbekannten Dealer eine Ecstasy-Tablette, eine Cannabisblüte (0,5 Gramm) sowie 6,7 Gramm Cannabis. Die Betäubungsmittel konnten gegen 17:45 Uhr bei einer Personenkontrolle in der Nähe des ... bei dem Angeklagten aufgefunden und sichergestellt werden.

34

2. Im Verlauf der Kontrolle bezeichnete der Angeklagte PK ... mit folgenden Worten: „Du Wichser! Nerv nicht! Ich raste gleich! Halts Maul!“, um PK ... so in der Ehre herab zu setzten.“

(...)

35

Am 7. August 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom 9. Januar 2017, verwarnte ihn und erteilte die Weisungen, drogenfrei zu leben und nach Weisung der Jugendgerichtshilfe auf Kosten der Staatskasse innerhalb von zwölf Monaten vier Urinproben zur Kontrolle des Drogenkonsums abzugeben, an einem Drogenberatungsgespräch bei der Suchtberatungsstelle „Die Tür e.V.“ teilzunehmen, sich für die Dauer von sechs Monaten der Betreuung und Weisung der Frau ... von der Starthilfe ... e.V. zu unterstellen und für sechs Monate beanstandungsfrei die Maßnahme bei dem Palais e.V. zu absolvieren.

36

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache und Strafzumessungserwägungen zugrunde:

37

„Am 23.04.2017 verwahrte der Angeklagte 0,6 Gramm Cannabis (Blüte), einen cannabishaltigen Joint sowie 3 Tütchen Cannabissamen, die zur Aufzucht von Cannabispflanzen bestimmt waren. Hierbei wußte er, dass er die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht hatte. Dennoch setzte er sich über die fehlende Berechtigung hinweg.“

(...)

38

Da der Angeklagte ... auch den Angeklagte ... durch seinen Bruder ... kennen gelernt und mitbekommen hatte, dass dieser ebenfalls in finanziellen Nöten lebte, schlug der Angeklagte ... dem Angeklagten ... vor, sich an einem gemeinsamen Einbruch zu beteiligen. Sie trafen sich - zusammen mit dem Angeklagten ... - in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2016 in einer Wohnung in ... in der ...straße, zu der der Angeklagte ... Zugang hatte und konsumierten zusammen Marihuana und Amphetamin. Sie fassten sodann den Entschluss, in dieser Nacht den ersten gemeinsamen Einbruch zu begehen. Dabei vereinbarten auch sie, die Beuten zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(...)

39

Gegen 4:00 Uhr fuhr der zu dieser Tat nicht angeklagte ... mit dem Ford Fiesta seiner Freundin ... zusammen mit dem Angeklagten ... und dem Angeklagten ... zur Gaststätte „...“ in der „...“ in .... Der Angeklagte ... warf mittels eines Pflastersteines das zur Küche gelegene Fenster der Gaststätte ein und alle drei Angeklagten stiegen in das Gebäude ein. Dort brach der Angeklagte ... zwei Spielautomaten auf und entnahm das Bargeld. Sie erbeuteten insgesamt Bargeld in Höhe von 4101,- Euro, zwei Akzeptoren, Stapler und Dispenser im Wert von jeweils 1990,- Euro und eine Auszahlungseinheit im Wert von 249,- Euro. Der Wert der Gesamtbeute beträgt 8330,- Euro. Der Sachschaden beträgt 361,70 Euro. Das erbeutete Bargeld teilten sie zu gleichen Teilen in der Wohnung des Angeklagten ... untereinander auf.

(...)

40

In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2018 fuhren die Angeklagten ... und ... erneut zur Gaststätte „...“ in der „...“ in .... Dort warfen sie mit einem Stein das linksseitig des Haupteinganges befindliche Fenster ein, so dass sie durch die so entstandene Öffnung den Fenstergriff betätigen und das Fenster öffnen konnten. Anschließend kletterten sie in das Innere des Gebäudes und nahmen die auf der Fensterbank stehende Registrierkasse im Wert von 149,- Euro mitsamt Wechselgeld in Höhe von 70,- Euro mit.

(...)

41

Spätestens im Laufe der zweiten Julihälfte vereinbarten die Angeklagten ..., ... und ... künftig gemeinsam weitere Einbruchsdiebstähle in Gaststätten zu begehen, um sich hierdurch eine gemeinsame Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen. Alle drei Angeklagten hatten zu diesem Zeitpunkt keine legale Einkommensquelle. Die Beute sollte jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Aufgrund dieses Tatentschlusses führten die Angeklagten noch folgende weitere Taten durch:

42

20. (= Fall 20 d. Anklage - Hauptakte - 8022 Js 22542/18, Fallakte 20)

43

In den Morgenstunden des 27. Juli 2018 gegen 05:20 Uhr begaben sich die Angeklagten zum Waschsalon „...“ in der Nähe des Geländes der Universität .... Dort brachen sie mit einem Hebelwerkzeug die äußere Tür in Höhe des Schlosses auf. Sie begaben sich zum Tresorraum des Waschsalons, wo sie Geld vermuteten. Die Türe dazu konnten sie jedoch nicht öffnen und verließen den Tatort unverrichteter Dinge. Ein Sachschaden entstand hierbei nicht.

44

Am 6. August 2018 fuhren die Angeklagte ... und ... den Angeklagten ... zu seiner Freundin ... nach .... Dort blieb der Angeklagten ..., während die Angeklagten ... und ... wieder zurück nach ... fuhren. Der Angeklagte ... hatte keine Kenntnis von den in dieser Zeit begangenen Taten der Angeklagten ... und ....

45

21. (= Fall 21 d. Anklage - Hauptakte - 8022 Js 23752/18, Fallakte 21) - Gaststätte ..., ...

46

Am Morgen des 8. August 2018 fuhren die Angeklagten ... und ... wieder nach Föhren zur Gaststätte „...“ in der „...“. Sie hebelten die Eingangstüre auf und drangen in das Innere der Gaststätte ein, wo sie Spirituosen (eine Flasche Jägermeister, eine Flasche Jack Daniels und eine Flasche Cointreau) im Gesamtwert von 50,22 Euro und Zigaretten sowie Münzgeld in Höhe von 513,- Euro einsteckten. Der Gesamtwert der Beute betrug 563,22 Euro. Es entstand ein Sachschaden am Zigarettenautomaten in Höhe von 700,- Euro.

47

22. (= Fall 22 d. Anklage - Hauptakte - 8022 Js 23754/18, Fallakte 22) - Gaststätte ..., ...

48

In der gleichen Nacht fuhren die beiden Angeklagten ... und ... zusammen mit dem vorliegend nicht angeklagten ... mit dem Pkw Ford Fiesta der Lebensgefährtin des ... mit einem amtlichen Kennzeichen der Stadt ... von ... nach ... zur Gaststätte „...“ in der „...“, die sie gegen 04:26 Uhr erreichten. Dort öffneten sie gewaltsam mittels eines Hebels ein Seitenfenster zur Küche und drangen in die Gaststätte ein. Im Inneren entwendeten sie aus der Registrierkasse Bargeld in Höhe von 200,- Euro, eine Dose mit Trinkgeldern in Höhe von circa 10,- Euro sowie verschiedene Spirituosen (eine Flasche Whisky im Wert von 20,- Euro, eine Flasche Wein im Wert von 7,- Euro und eine Flasche Schnaps im Wert von 13,- Euro). Der Gesamtwert der Beute betrug 250,- Euro. Am Fenster entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 900,- Euro.

49

Am Vormittag des 8. August 2018 kehrte der Angeklagte ..., der sich am frühen Morgen von seiner Freundin ... aufgrund verschiedener Differenzen getrennt hatte mit dem Zug zurück nach .... In der kommenden Nacht verabredeten sich die drei Angeklagten erneut zu folgender Tat:

50

23. (= Fall 23 d. Anklage - Hauptakte - 8022 Js 23623/18, Fallakte 23) - Café ..., ...-...

51

Am 9. August 2018 begaben sich die Angeklagten um 03:18 Uhr in dem Pkw Fiesta der ... unter Verwendung des ausgegebenen amtlichen Kennzeichens ... zum „Café ...“ in der „...“ in ..., in dem ein Dönerladen betrieben wird. Der Angeklagte ... steuerte das Fahrzeug erneut, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Um 03:57 Uhr stellten sich die Angeklagten vor die verglaste Front und hoben den Angeklagten ... über die sog. Räuberleiter zu einem Oberlicht in Höhe von 2,40 m, so dass dieser das Fenster aushängen konnte und ins Innere des Gebäudes gelangte. Als ein akustischer Alarm ertönte, verließ der Angeklagte ... die Gaststätte ohne Beute gemacht zu haben und floh zusammen mit den weiteren Angeklagten ... und ... im Pkw durch die Stadt Richtung Autobahn. Sie wurden von der Polizei, die den Vorgang observiert hatte, verfolgt und auf der Autobahn bei ...-... gestellt. Die Angeklagten wurden bei dieser Tat durch Kräfte der Kriminalinspektion ... observiert und im Anschluss auf frischer Tat vorläufig festgenommen.

52

24. (= Fall 4 d. Anklage - Verbundakte - 8022 Js 32070/18, Fallakte 27) - Durchsuchung Wohnung ...

53

Bis zum 9. August 2018 verwahrte der Angeklagte ... in der von ihm mitbewohnten Wohnung in dem Dachgeschoss des Anwesens in der „...“ in ... 1,2 Gramm Marihuana auf, welches er bei einer nicht bekannten Gelegenheit zum Zwecke des Eigenkonsums erworben hatte. Weiter hatte er ein Butterflymesser (Klingenlänge 9 cm) in seinem Nachttisch versteckt, von dem er wusste, dass ihm der Besitz nach dem Waffengesetz verboten war.“

54

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Dezember 2021, rechtskräftig seit dem 21. Dezember 2021, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 € verhängt.

55

Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen:

56

„Zur vorgenannten Tatzeit nahmen Sie mit einem Kraftrad der Marke Sanyang Taiwan, Versicherungskennzeichen ..., am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl Sie wussten, da das Kraftrad mit deutlich über 25 km/h geführt werden konnte, dass Sie nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Zuletzt befuhren Sie gegen 20:48 Uhr die ... in ... ...“

57

Im vorliegenden Verfahren erließ das Amtsgericht ... am 10. Mai 2023 einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl (35a Gs 1942/23), der am selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Der Angeklagte zahlte eine Kaution in Höhe von 3.900 € ein, bezüglich derer er in der Hauptverhandlung die Zustimmung zur Verrechnung mit den Verfahrenskosten erklärt hat.

II.

1.

58

Der Angeklagte war als Betäubungsmittelhändler aktiv. Er verfügte am 10. Mai 2023 in seiner Wohnung über 353,10 Gramm (netto) Marihuana und 66,00 Gramm (netto) Haschisch, wobei sich ein Großteil davon in einer Tüte im Schlafzimmer unter der Fensterbank neben dem Bett befand. In unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln befand sich überdies zugriffsbereit direkt unter der Matratze des Bettes eine unterladene CO2-Pistole Umarex Walter CP 99 Kaliber 4,5 mm mit eingelegter Gaskartusche, die jedoch nur eingeschränkt funktionsfähig war, sowie ebenfalls im Schlafzimmer ein Pfefferspray, zwei weitere Pfeffersprays im Flur sowie ein Elektroschocker im Wohnzimmer. Diese Gegenstände dienten zumindest auch dem Schutz vor unberechtigtem Zugriff auf die in der Wohnung befindlichen Drogen.

59

Überdies verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung neben diversen Konsumutensilien auch ein funktionsfähiges Growzelt, welches jedoch nicht in Betrieb war, zwei Feinwaagen sowie Bargeld in Höhe von 150,00 Euro (15 x 10 Euro) in szenetypischer Stückelung auf, die aus vorherigen Betäubungsmittelgeschäften stammten.

60

Die in der Wohnung befindlichen Betäubungsmittel hatte der Angeklagte etwa drei Wochen vor der Tat erworben, wobei er insgesamt 500 g Marihuana und 100 g Haschisch eingekauft hatte. Während der Angeklagte das Marihuana zum Preis von 6,50 € pro Gramm erworben hatte, betrug der Verkaufspreis 8,00 € pro Gramm. Für das Haschisch zahlte er im Einkauf 3 € pro Gramm und veräußerte es für 4 € pro Gramm an seine Abnehmer. Die Betäubungsmittel waren teils zum Eigenkonsum und teils für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte beabsichtigte, von dem sichergestellten Marihuana etwa 60 % selbst zu konsumieren und von dem sichergestellten Haschisch etwa 50 %. Den nicht mehr sichergestellten Teil der Betäubungsmittel hatte der Angeklagte im selben Verhältnis zueinander zuvor verkauft und selbst konsumiert.

61

Die aufgefundenen Betäubungsmittel wiesen folgenden Wirkstoffgehalt auf:

62

Eine Teilmenge von 43,83 Gramm Cannabisblüten enthielt einen Wirkstoffgehalt von 13,58 %. Somit ergibt sich ein Wert von 5,95 Gramm THC +/- 10%.

63

Ein Teilstück einer Haschischplatte mit einem Gewicht von 64,82 Gramm enthielt einen Wirkstoffgehalt von 27,9 %, somit 18,1 Gramm THC +/- 10 %.

64

Eine weitere Teilmenge von 312,58 Gramm Cannabisblüten enthielt einen beim Rauchen verfügbaren THC-Gehalt von 16,21 %, mithin mindestens 50,7 Gramm THC +/- 10 %.

65

Über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte, wie ihm bekannt war, nicht.

66

Eine dem Angeklagten am 10. Mai 2023 entnommene Haarprobe von einem Zentimeter Länge war positiv auf folgende Betäubungsmittel: Amphetamin (0,37 ng/mg), MDMD (2,5 ng/mg), MDA (0,13 ng/mg), Cocain (3,6 ng/mg), Benzoylecgonin (0,74 ng/mg), Norcocain (0,15 ng/mg), Cocaethylen (0,016 ng/mg), THC (1,6 ng/mg), CBN bzw. Cannabinol (0,27 ng/mg), Codein (0,21 ng/mg), Ketamin (0,46 ng/mg) und Norketamin (0,021 ng/mg).

2.

67

Am 9. Mai 2023 wurde der Angeklagte gegen 10:43 Uhr in der ...straße in ... durch die Zeugen PK ... und PHK ... einer Verkehrskontrolle unterzogen. Anlass für die Kontrolle war, dass der Angeklagte mit einem E-Scooter unter Benutzung seines Mobiltelefons in den Kreuzungsbereich .../... einfuhr. Der Angeklagte war offenbar über die Kontrolle verärgert und duzte die Polizeibeamten zunächst mehrfach, obwohl PHK ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Nachdem er sinngemäß geäußert hatte „was wollt ihr jetzt hier von mir“, bezeichnete der Angeklagte die beiden Zeugen ... und ... mehrfach in ehrverletzender Weise als „Spastis“, um seine Miss- und Nichtachtung den Zeugen gegenüber kundzutun.

3.

68

Am 12. Juni 2023 gegen 8:50 Uhr wurde der Angeklagte auf dem ... in ... erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Auch hierbei war er auf einem E-Scooter unterwegs. Da der Beamte PK ... beim Angeklagten Anzeichen für vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum feststellte, ordneten die Zeugen PK ... und PKin ... im weiteren Verlauf der Kontrolle die Entnahme einer Blutprobe an. Hierüber zeigte sich der Angeklagte verärgert und war aufgebracht. Als er schließlich zum Streifenwagen verbracht wurde und ihm aus Eigensicherungsgründen die von ihm getragene schwere Halskette ausgezogen werden sollte, wehrte er sich hiergegen und bewegte seinen Kopf ruckartig nach hinten und nach vorne. Sodann wurde er durch den Zeugen PK ... zu Boden gebracht. Hierbei bezeichnete der Angeklagte den Zeugen in ehrverletzender Weise lautstark als „Missgeburt“ und „Fotze“, um seine Miss- und Nichtachtung ihm gegenüber kundzutun. Die im Anschluss hieran entnommene Blutprobe wies eine Konzentration von 1,9 ng/ml THC auf, war im Übrigen jedoch negativ auf andere Betäubungsmittel.

III.

69

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen folgen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 29. September 2023 sowie den auszugsweise verlesenen Vorstrafenerkenntnissen.

70

Auch zur Sache hat sich der Angeklagte vollumfassend geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer nicht. Auch wenn das Geständnis zunächst als Verteidigererklärung abgegeben wurde, hat der Angeklagte ergänzende Fragen beantwortet und damit zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben beigetragen. Insbesondere hat er ergänzende konkretisierende Angaben zu seinen Betäubungsmittelgeschäften, insbesondere den Einkaufs- und Verkaufspreisen getätigt. So hat er erklärt, er habe etwa drei Wochen vor der Durchsuchung eine Haschischplatte zu 100 Gramm zum Preis von 3 € pro Gramm und insgesamt 500 Gramm Marihuana zu 6,50 € je Gramm erworben. Die Betäubungsmittel seien teils zum Eigenkonsum und teils zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Er habe die Drogen nur im engsten Kreis veräußert und für das Haschisch 4 € pro Gramm und für das Marihuana 8 € pro Gramm genommen. Seinen Eigenkonsum hat der Angeklagte dergestalt beschrieben, dass die Hälfte des Haschischs zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei und er von den ca. 150 Gramm Marihuana, das bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung von der erworbenen Gesamtmenge gefehlt hat, etwa 90 Gramm selbst konsumiert habe. Zu der aufgefundenen Gaspistole hat der Angeklagte erklärt, diese habe er für etwa 120 € bei Waffen ... gekauft. Den Elektroschocker habe er gegen Betäubungsmittel eingetauscht. Auf Frage erklärte der Angeklagte, dass die Gaspistole und die anderen Gegenstände auch von Nutzen sein könnten, falls jemand kommen sollte, um Betäubungsmittel zu entwenden.

71

Zu den Vorwürfen in den Fällen 2 und 3 hat er angegeben, das stimme ebenfalls, er sei „angepisst“ gewesen, weil er von der Polizei kontrolliert worden sei. Er habe sich provozieren lassen.

72

Hinzu kommt, dass die geständige Einlassung des Angeklagten auch in Einklang mit den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen steht. So hat die Zeugin PKin ... zunächst dargelegt, die Handyauswertung in dem Ermittlungsverfahren gegen den gesondert verfolgten ... habe einen Chatverlauf ergeben, in dem ... bei einem ein „...“ wegen Betäubungsmitteln angefragt habe. „...“ habe geantwortet, er solle sagen, was er bräuchte, dann würde man weiter sehen. Im folgenden Chat seien auch die typischen Preise für Betäubungsmittel genannt worden. Später habe man recherchieren können, dass es sich bei „...“ um den Angeklagten handele. Auch die Zeugin KKin ... bekundete, dass sie anlässlich einer Handyauswertung in einem Ermittlungsverfahren gegen den gesondert verfolgten ... einen Chat über WhatsApp gesichtet habe, in dem eine Nummer, die - wie sich später herausgestellt habe - auf den Angeklagten ausgegeben war, nach Betäubungsmitteln gefragt worden sei. Der Angeklagte habe sinngemäß geäußert, er habe noch Gras zu Hause bzw. wüsste, wo man welches herbekomme. Der Chat habe darauf hingedeutet, dass der gesondert verfolgte ... und der Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte miteinander machten.

73

Weiter bekundete der Zeuge KOK ..., der die Wohnung des Angeklagten durchsucht hatte, dass im Schlafzimmer im Bereich der Heizung unter der Fensterbank eine Tüte mit Betäubungsmitteln aufgefunden worden sei. In unmittelbarer Nähe unter der Matratze des im Schlafzimmer befindlichen Bettes habe sich die CO2-Pistole befunden. Dies wurde durch den ebenfalls bei der Durchsuchung anwesenden Zeugen KK ... bestätigt. Die Zeugin KKin ... gab an, sie habe das sog. Konsumzimmer durchsucht und dort etwa 40 Gramm Marihuana aufgefunden. Die übrige Zeit sei sie bei der ebenfalls in der Wohnung anwesenden Lebensgefährtin des Angeklagten geblieben. Zudem habe sie im Rahmen der Vorführung vor den Ermittlungsrichter Kontakt mit dem Angeklagten gehabt. Hierbei habe er sinngemäß geäußert „ihr hättet mich besser observiert, dann hättet ihr noch mehr gefunden“. Darüber hinaus hat die Kammer die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen.

74

Die Einlassung des Angeklagten deckt sich in Bezug auf Fall 1 auch mit der in der Hauptverhandlung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Form des Vermerks des KOK ... vom 10. Mai 2023 verlesenen Spontanäußerung des Angeklagten auf dem Weg zum Haftrichter, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel alle ihm gehören.

75

Zu Fall 2 bekundete der Zeuge PK ..., die Kontrolle am 9. Mai 2023 sei erfolgt, weil der Angeklagte auf einem E-Scooter fahrend unter Benutzung seines Mobiltelefons in den Kreuzungsbereich .../... eingefahren sei. Es habe ihn gestört, dass er kontrolliert worden sei. Der Angeklagte habe die beiden Beamten im Verlauf der Kontrolle auch mehrfach geduzt, obwohl sein Kollege ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Zudem habe er beide Beamten auch mehrfach als „Spastis“ bezeichnet. Dies wurde durch den Zeugen PHK ... bestätigt, der ebenfalls glaubhaft bekundete, dass der Angeklagte sichtlich erbost über die Kontrolle gewesen sei, die Beamten mehrfach geduzt und sinngemäß geäußert habe „was wollt ihr jetzt hier von mir“. Als ihm der Kontrollgrund eröffnet und die Personalien für das Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgenommen worden seien, habe sich der Kontrollton aufgrund des Verhaltens des Angeklagten verschärft, woraufhin der Angeklagte mehrfach „ihr Spastis“ und „du Spasti“ geäußert habe.

76

Weiter hat der Zeuge PK ... zu Fall 3 anschaulich dargelegt, dass der Angeklagte am Bahnhof einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Augenscheinlich habe es Hinweise auf einen Amphetaminkonsum gegeben, nämlich u.a. ein hoher Speichelfluss, wobei es bereits weiße Anhaftungen im Mundwinkel gegeben habe, zittrige Hände und ein sehr hoher Rededrang. Zudem sei der Angeklagte sehr aufbrausend gewesen. Aufgrunddessen sei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet worden. Als dem bereits am Streifenwagen stehenden Angeklagten eröffnet worden sei, dass ihm aus Sicherungsgründen seine Halskette ausgezogen würde, habe er sich hiergegen gewehrt und anschließend den Zeugen lautstark als „Missgeburt“ und „Fotze“ bezeichnet. Auch die Zeugin PKin ... gab in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen PK ... an, dem Angeklagten habe es sichtlich nicht gefallen, als ihm die Goldkette ausgezogen werden sollte und er habe sich dagegen gewehrt, indem er - bereits am Streifenwagen stehend - den Kopf ruckartig vor und zurück bewegt habe. Als er zu Boden gebracht worden sei, habe er gezielt in Richtung des Kollegen PK ... die Beleidigungen ausgesprochen.

77

Im Ergebnis standen somit alle Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in Einklang mit dem Geständnis des Angeklagten, weshalb die Kammer an der Glaubhaftigkeit desselben keinerlei Zweifel hat.

78

Schließlich stehen die Angaben des Angeklagten zu seinem eigenen Marihuana- und Haschischkonsum weitgehend in Einklang mit dem Ergebnis des toxikologischen Befundes vom 26. Juni 2023, den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat.

79

Weiter hat die Kammer das Wirkstoffgutachten vom 28. Juni 2023 und das Waffengutachten vom 1. Juni 2023, beide erstellt durch das Landeskriminalamt Mainz, in der Hauptverhandlung verlesen. Das Ergebnis der am 12. Juni 2023 entnommenen Blutprobe beruht auf einer Erklärung des Verteidigers des Angeklagten. Das Ergebnis der dem Angeklagten am 10. Mai 2023 entnommenen Haarprobe folgt aus dem toxikologischen Befund vom 26. Juni 2023, den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat.

IV.

80

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in Fall 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt. Von den sichergestellten Betäubungsmitteln waren 40 % des Marihuanas und 50 % des Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Damit ergibt sich insoweit ein Wirkstoffgehalt von 9,05 Gramm THC +/- 10 % bezüglich des Haschischs und von 22,66 Gramm THC +/- 10% hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas. Somit ist der Grenzwert der nicht geringen Menge deutlich überschritten. Da es sich bei der CO2-Pistole Umarex Walter CP 99 Kaliber 4,5 mm um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verb. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG) und mithin um eine Waffe im technischen Sinne handelt, ist ein besonderer Nachweis der Zweckbestimmung zur Verteidigung der Betäubungsmittel nicht erforderlich, da die Waffe bereits ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Eines konkreten Willens, diese Waffe einzusetzen, bedarf es daher nicht.

81

Tateinheitlich hierzu hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht, soweit die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt waren. Den Angaben des Angeklagten zufolge geht die Kammer von einer Eigenkonsummenge von 50 % des aufgefundenen Haschisch und 60 % des Marihuanas aus. Demnach war von dem sichergestellten Haschisch ein Teil mit einem Wirkstoffgehalt von 9,05 Gramm THC +/- 10 % für den Eigenkonsum bestimmt und von dem sichergestellten Marihuana ein Anteil mit einem Wirkstoffgehalt von 33,99 Gramm THC +/- 10 %. Diese Menge überschreitet den Grenzwert für die nicht geringe Menge deutlich.

82

In den Fällen 2 und 3 hat sich der Angeklagte jeweils der Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht, wobei er die Beleidigung in Fall 2 gegen zwei Personen (PK Reuter und PK Schneiders) aussprach, sodass in diesem Fall die Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gem. § 52 StGB verwirklicht wurde.

83

Bei Begehung der Taten handelte der Angeklagte auch rechtswidrig.

84

Allerdings war er zu den Tatzeitpunkten in den Fällen 2 und 3 vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB.

85

Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer beraten durch die Sachverständige Dr. med. ..., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - und Forensische Psychiatrie, die der Kammer aus einer Vielzahl von Strafverfahren als kompetent und zuverlässig bekannt ist.

86

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, wonach beim Angeklagten zu den Tatzeitpunkten zumindest ein schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD 10: F19.1) vorlag. Zudem ist von einer Aufmerksamkeitsdefizits-Hyperaktivitätsstörung bzw. in Kindheit und Jugend von einer ADHS mit Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) auszugehen. Im Zusammenwirken von ADHS und zumindest Stimulanzien-Intoxikation ist das erste Eingangsmerkmal des § 20 StGB, die krankhafte seelische Störung, erfüllt und eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hierdurch zumindest nicht ausgeschlossen.

87

So konsumiert der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits seit seiner Jugend Cannabis, wobei die Mengen zwischenzeitlich schwankten und er auch andere Substanzen zu sich nahm. In der Vergangenheit, nämlich in den Jahren 2018/2019, wurde ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen diagnostiziert (ICD 10: F19.2). Im Mai 2023 konsumierte er täglich Marihuana, zum Teil auch Kokain und Ketamine. Hierzu legte die Sachverständige weiter nachvollziehbar dar, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht der von dem Angeklagten behauptete Cannabiskonsum außerdem durch das Ergebnis seiner Haarprobe bestätigt wird, wobei der Angeklagte seinen Konsum offenbar etwas herunterspielt, was die in der Haarprobe festgestellten anderen Substanzen belegen.

88

Die Kammer folgt der Sachverständigen sodann auch darin, dass belastbare Hinweise für eine ADHS vorliegen. So ist es dem Angeklagten im Kindheits- und Jugendalter offenbar schwergefallen, sich an Regeln zu halten bzw. sich mit verbindlichen Regeln zu arrangieren. Auch liegen Anhaltspunkte für eine Störung des Sozialverhaltens vor, die über normal aufsässiges Verhalten hinausgeht. Als Kind war er häufig ungehorsam und unkonzentriert. Darüber hinaus ist der Angeklagte heute noch impulsiv, emotional instabil, „hibbelig“ und wechselt sehr häufig seinen Arbeitsplatz. Hinzu kommt eine Deprimiertheit im Erwachsenenalter und eine Impulsivität, wodurch es ihm schwerfällt, seine Affekte angemessen steuern zu können.

89

Gemeinsam mit der Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass es für den Tatzeitpunkt am 9. Mai 2023 (Fall 2) zwar keine Hinweise auf eine akute Berauschung gibt, aufgrund der am Folgetag entnommenen Haarprobe jedoch ersichtlich ist, dass in diesem Zeitraum ein multipler Substanzgebrauch stattfand. Im Zusammenspiel einer ADHS mit einer akuten Berauschung liegt, so die Sachverständige, aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe. So ist bekannt, dass Menschen, die an einer ADHS leiden, weniger stressfest sind und in Konfliktlagen schneller zu emotionalen Auslenkungen tendieren, d.h. wenn ein Betroffener von einem provozierenden Gegenüber bereits in eine Auseinandersetzung hineingezogen wird, handelt er oft selbst verbal und/oder tätlich aggressiv. So hat sich bei der Kontrolle ausweislich der Angaben des Zeugen PHK ... der Ton verschärft, weil der Angeklagte nicht mit der Kontrolle einverstanden war, sodass dies als Provokation empfunden wurde und es dem Angeklagten aufgrund seiner ADHS und der Substanzintoxikation schwerfiel, sich zu kontrollieren. Insofern ist eine verminderte Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen.

90

Auch in Fall 3 kann eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gem. § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden. An diesem Tag kann aufgrund der durch den Zeugen PK ... beschriebenen Ausfallerscheinungen wie Nervosität, starke Speichelbildung, Zuckungen im Mundwinkel und zittrige Hände auf eine Substanzintoxikation geschlossen werden, die später aufgrund des nachgewiesenen THC in der Blutprobe bestätigt wurde. Im Zusammenhang mit der ADHS ist auch hier, so die Sachverständige, ein Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen. Wenn die sedierende Wirkung des THC abnimmt, kann dies eine Enthemmung zur Folge haben. In diesem Fall fällt es dem Angeklagten, insbesondere im Zusammenspiel mit seiner ADHS, bei einer subjektiv empfundenen Provokation (hier durch die Polizeibeamten) schwer, sich zu steuern und zu kontrollieren.

91

Hinweise auf eine eingeschränkte oder aufgehobene Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten finden sich den Ausführungen der Sachverständigen zufolge nicht.

92

Anlässlich der Tat in Fall 1 war der Angeklagte, so die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, aus medizinischer Sicht vollumfänglich schuldfähig. Insbesondere ist hier keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Zwar konsumierte er auch im Tatzeitraum Stimulanzien. Jedoch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er diesbezüglich in der Bewusstseinslage oder im Handlungsablauf gestört war. Denn es handelt es sich bei den Tätigkeiten, die üblicherweise mit einem Handeltreiben einhergehen, um geplante Abläufe. So fand auch eine szenetypische und verklausulierte Kommunikation statt, um möglichst nicht aufzufallen. Eine Reaktion, die durch die oben genannten Diagnosen veranlasst ist und dazu führt, dass die Steuerungsfähigkeit zumindest eingeschränkt ist, liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Steuerungsfähigkeit unter Substanzeinwirkung in Verbindung mit der ADHS insbesondere in Situation mit Missverständnissen, Ärgernissen oder Kränkungen zu einer Impulsivität führen kann, die zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führt. Zu solchen Situationen ist es beim geplanten Handeltreiben des Angeklagten jedoch nicht gekommen. Auch sind den Ausführungen der Sachverständigen zufolge keine Anhaltspunkte für eine akute Psychose, schwere Persönlichkeitsveränderungen oder eine Intelligenzminderung vorhanden, die ein Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllen.

V.

93

In Fall 1 folgt der anzuwendende Strafrahmen aus § 30a Abs. 1 BtMG, der von Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren reicht.

94

Die Kammer hat insoweit zunächst geprüft, ob ein den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG eröffnender minder schwerer Fall vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

95

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei zunächst sein vollumfassendes Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung gewürdigt, das zum Teil über den Anklagevorwurf hinausging. Zudem hat er bereits in Form einer Spontanäußerung bei der Verbringung zum Haftrichter geäußert, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehören.

96

Strafmildernd ist weiter anzuführen, dass der Angeklagte jedenfalls zur Tatzeit selbst Konsument von Betäubungsmitteln war und er die Tat deshalb zur Sicherstellung und Finanzierung seines Eigenkonsums begangen hat.

97

Weiter spricht für den Angeklagten auch der Umstand, dass es sich um weiche Drogen gehandelt hat, mit denen er umgegangen ist.

98

Zu seinen Gunsten ist ebenso zu berücksichtigen, dass er einer Verrechnung der eingezahlten Kaution in Höhe von 3.900 € auf die Verfahrenskosten zugestimmt hat.

99

Zudem hat die Kammer strafmildernd herangezogen, dass die Betäubungsmittel anlässlich der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden konnten und deshalb nicht in den Verkehr gelangt sind.

100

Außerdem spricht für den Angeklagten die relativ lange zurückliegende Tatzeit.

101

Schließlich ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass es sich bei der Gaspistole, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind, nicht um eine besonders gefährliche Waffe handelt und dass sie nur eingeschränkt funktionsfähig war. Auch bei den anderen aufgefundenen Gegenständen handelt es sich um solche von eher untergeordneter Gefährlichkeit.

102

Für den Angeklagten spricht letztlich, dass er auf die Rückgabe der eingezogenen Gegenstände weitgehend verzichtet hat.

103

Auf der anderen Seite ist strafschärfend der Umstand heranzuziehen, dass der Angeklagte in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte und einen Verstoß gegen das Waffengesetz bereits einschlägig vorbestraft ist.

104

Zu seinen Lasten ist auch zu würdigen, dass er bereits mehrfach Freiheitsentzug in Form eines Jugendarrestes und einer Jugendstrafe erfahren hat.

105

Zudem ist die Grenze zur nicht geringen Menge allein in Bezug auf das Handeltreiben um rund das 4fache überschritten.

106

Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte führt die Kammer in Fall 1 sodann zur Annahme eines minder schweren Falls gem. § 30a Abs. 3 BtMG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Hierbei entfaltet auch § 29a Abs. 1 BtMG keine Sperrwirkung, da auch insoweit im Hinblick auf das vollumfassende Geständnis, die Sicherstellung der Drogen und der Waffen sowie den Eigenkonsum des Angeklagten ein minder schwerer Fall vorliegt.

107

Die nochmalige Abwägung aller aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte führt die Kammer innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens in Fall 1 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

108

In den Fällen 2 und 3 ist jeweils vom Strafrahmen des § 185 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr beträgt.

109

Die Kammer hat jedoch wegen § 21 StGB diesen Strafrahmen über § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschoben, weshalb sich ein Strafrahmen ergibt, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten reicht.

110

Zur Bestimmung der jeweils tat- und schuldangemessenen Strafen innerhalb der vorbezeichneten Strafrahmen hat die Kammer folgende Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen:

111

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei zunächst ebenso sein vollumfassendes Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung gewürdigt.

112

Für ihn ist zu würdigen, dass er einer Verrechnung der eingezahlten Kaution in Höhe von 3.900 € auf die Verfahrenskosten zugestimmt hat.

113

Außerdem spricht für den Angeklagten die relativ lange zurückliegende Tatzeit.

114

Auf der anderen Seite ist strafschärfend der Umstand heranzuziehen, dass der Angeklagte in Bezug auf Beleidigungsdelikte bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.

115

Zu seinen Lasten ist auch zu würdigen, dass er bereits mehrfach Freiheitsentzug in Form eines Jugendarrestes und einer Jugendstrafe erfahren hat.

116

Strafschärfend ist in Fall 2 ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen begangen wurde.

117

Die Abwägung dieser allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte führt die Kammer zu folgenden Einzelstrafen:

118

Fall 2: Freiheitsstrafe von zwei Monaten,

119

Fall 3: Freiheitsstrafe von einem Monat.

120

Insbesondere ist hier die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB geboten, da besondere Umstände vorliegen, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte bereits mehrfach, einmal auch im Bereich der Beleidigungsdelikte vorbestraft ist. Weder der Vollzug einer Jugendstrafe noch die Verlängerung einer Bewährungszeit haben ihn in der Vergangenheit davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Auch sind keine Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gegeben, die erwarten lassen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht. So hat er derzeit keine feste Arbeitsstelle, lebt in einer Wohnung, die nach eigenen Angaben zu teuer für ihn ist und lebt erst seit zwei Monaten wieder in einer festen Beziehung. Darüber hinaus ist er trotz ambulanter Anbindung an einen Psychiater seit etwa einem Jahr offenbar nicht in der Lage, mit den bei ihm diagnostizierten Problematiken (ADHS und Substanzmittelmissbrauch) adäquat umzugehen. So spielt er seinen Drogenkonsum herunter und ist nach eigenen Angaben erst seit vier bis fünf Wochen - mit Ausnahme des medizinischen Cannabis - clean. Eine Drogentherapie zieht er derzeit nicht in Erwägung. Es steht daher nicht zu erwarten, dass er sich durch die Verhängung einer Geldstrafe von wiederholten Straftaten abhalten lässt. Vielmehr ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich, um - insbesondere vor dem Hintergrund der schnellen Tatfolge - hinreichend auf den Angeklagten einzuwirken.

121

Bei Zumessung der Gesamtstrafe nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte wirkt strafschärfend der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten. Strafmildernd ist die mit jeder weiteren Tat sinkende Hemmschwelle zu berücksichtigen. Nach alledem ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von

122

zwei Jahren und vier Monaten

123

tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Taten angemessen vor Augen zu führen.

124

Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist nicht anzuordnen. Zwar liegt bei dem Angeklagten zumindest eine Substanzkonsumstörung von multiplen psychotropen Substanzen (Cannabinoide, Stimulanzien, Codein, Ketamin) im Sinne eines schädlichen Gebrauchs vor. Gemeinsam mit der Sachverständigen verneint die Kammer jedoch bereits einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. So erfordert ein Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Solche Beeinträchtigungen sind hier jedoch nicht festzustellen. Gesundheitliche Schädigungen wären dann gegeben, wenn beispielsweise die nicht näher bezeichnete Lungenerkrankung oder die im Mai 2023 von Dr. .... beschriebenen Einschränkungen der kognitiven Funktionen im Zusammenhang mit dem chronischen Cannabiskonsum stünden. Dies konnte die Sachverständige jedoch nicht feststellen. Soziale Beeinträchtigungen liegen ebenfalls nicht vor. Ab dem 1. Januar 2023 ging der Angeklagte zumindest für einige Monate einer Erwerbstätigkeit nach und kümmerte sich nach wie vor alle 14 Tage um seinen Sohn. Zudem lebt er in einer Beziehung.

125

Zudem verneint die Kammer gemeinsam mit der Sachverständigen die Erfolgsaussicht für eine therapeutische Maßnahme nach § 64 StGB. So ist der Angeklagte für eine stationäre suchtmedizinische Behandlung bereits nicht motiviert und es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Motivation im Laufe der Therapie geweckt werden kann, da er selbst davon ausgeht, kein Suchtproblem zu haben. Somit liegen nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht vor.

126

Für den Fall, dass es dem Angeklagten gelingt, ein Therapieangebot nach § 35 BtMG wahrnehmen zu können und sich hierzu zu motivieren, erteilt die Kammer bereits jetzt ihre Zustimmung hierzu.

VI.

127

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.