Rechtsprechung / Landgericht Trier
Landgericht Trier Beschluss vom 18.07.2024 – 7 HK O 41/23, 7 HKO 41/23
ECLI:DE:LGTRIER:2024:0718.7HK.O41.23.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss LG Itzehoe, Urteil vom 10. Mai 1984 - 7 O 356/82.(Rn.9)
Tenor
Die Kosten des Streithelfers hat die Beklagte zu 78 % zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte hatte dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser trat aber nicht auf Seiten der Beklagten, sondern auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit bei. Dies rügte die Beklagte.
Die Kammer hat mit Verfügung vom 23.04.2024 angeordnet, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 71 ZPO über den Streitbeitritt und gleichzeitig auch zur Sache verhandelt werden wird.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien ohne Einbeziehung des Streithelfers und ohne Antragstellung einen Vergleich geschlossen, dessen Kostenregelung wie folgt lautete:
„Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 22 % und die Beklagten zu 78 % zu tragen.“
Der Streithelfervertreter hat mit Schriftsatz vom 27.06.2024 beantragt,
durch Beschluss auszusprechen, dass die Beklagte dem von uns vertretenen Nebenintervenienten die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.
II.
Die Nebenintervention hatte mit dem wirksam erklärten Beitritt begonnen. Eine vorherige gerichtliche Zulassung findet nicht statt (Zöller aaO, § 66 Rn. 17). Wirksam erklärt wurde der Beitritt, insbesondere bestehen keine Zweifel an der Beitrittserklärung und dem Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl. Zöller aaO, Rn. 14). Ein unzulässiger Beitritt wäre von Amts wegen zurückzuweisen, die Frage des rechtlichen Interesses betrifft aber nicht die Zulässigkeit des Beitritts und ist nur auf Rüge zu prüfen (Zöller aaO, Rn. 14).
Die Zulässigkeit des Streitbeitritts wird im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr nachgeprüft, da sie von Amts wegen nicht zu prüfen ist (LG Itzehoe, Urteil vom 10. Mai 1984 – 7 O 356 /82 –, juris; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 101 Rn. 9). Einer weiteren Durchführung des Zwischenstreits nach § 71 ZPO steht entgegen, dass die Rechtshängigkeit durch den Vergleichsschluss entfallen ist (Staudinger/Hau (2020) BGB § 779, Rn. 241).