Rechtsprechung / Landgericht Waldshut-Tiengen
Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss vom 06.06.2006 – 4 Qs 15/05
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 09.12.2004 rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss war rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten lagen nicht vor. Es fehlte der nach § 102 StPO erforderliche Anfangsverdacht einer vom Beschwerdeführer begangenen Straftat.
Die Spuren am Tatort ließen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen. Die – dem Amtsgericht bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses allerdings noch nicht vorliegenden – Lichtbilder lassen die Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamtem, dass der Täter sich in den Betriebsräumen des Geschädigten ausgekannt haben müsse, fraglich erscheinen. Danach durchwühlten die Einbrecher die Büroräume vielmehr so umfassend, wie dies auch ein mit den betrieblichen Abläufen nicht vertrauter Dritter getan hätte. Dass sie dabei auf die Schlüssel zu den Büroschränken stießen, belegt ebenfalls keine Insiderkenntnisse. Bereits deshalb war eine Eingrenzung des Kreises der Tatverdächtigen auf – ehemalige – Mitarbeiter der Fa. ... nicht sachgerecht. Im Übrigen lag die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Betrieb des Geschädigten im Zeitpunkt des Einbruchs bereits weit mehr als ein Jahr zurück. Dies machte einen Tatbezug noch weniger wahrscheinlich. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Einbruchsdiebstahlsdelikten bereits früher in Erscheinung getreten und deshalb auch vorbestraft sein soll, reicht für die Begründung des nach § 102 StPO erforderlichen Verdachts jedoch nicht aus. Denn bloße Vermutungen, die sich nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichend konkrete kriminalistische Erfahrungen stützen können, genügen hierfür nicht. An solchen hinreichend konkret auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hindeutenden Indizien fehlte es vorliegend jedoch.
Deshalb war, da eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach deren Vollzug nicht mehr möglich ist, die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 09.12.2004 festzustellen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.