Rechtsprechung / Landgericht Waldshut-Tiengen

Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil vom 03.02.2026 – 4 O 116/25

ECLI:DE:LGWALDS:2026:0203.4O116.25.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw durch die Nutzung einer Hebebühne in einer Tiefgarage (sog. Duplex-Garage).

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, Typ xxx, amtliches Kennzeichen xxx. Das Fahrzeug befand sich am 18.02.2025 in der Tiefgarage xxx in xxx auf dem Stellplatz Nr. 12 einer sog. Duplex-Garage. Bei dieser handelt es sich um ein platzsparendes Parksystem, das zwei Autos übereinander auf zwei Ebenen unterbringt, indem es Hebe- und Senkmechanismen nutzt. Der Stellplatz Nr. 12 ist der obere, der Stellplatz Nr. 11 der untere der gemeinsamen Hebebühne. Über der Bedienvorrichtung der Stellplätze Nr. 11/12 befindet sich eine gelbe, orange umrahmte Hinweistafel mit der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage (vgl. Lichtbild Anl. K4).

3

Das Fahrzeug des Klägers hat eine Höhe von 1.580 mm, während die nach der Bedienungsanleitung (Anl. B1) zulässige Maximalhöhe 1.500 mm beträgt. Aus diesem Grund hat der Kläger über der Bedienvorrichtung der Stellplätze Nr. 11/12 das aus dem Lichtbild Anl. K4 ersichtliche, weiß-graue Hinweisschild angebracht. Dieses weist in schwarzer Schrift und mit einem hellblauen Pfeil darauf hin, dass wenn der klägerische Stellplatz Nr. 12 mit einem Fahrzeug besetzt sei, der Lift nur bis zu der gesetzten Markierung, welche wiederum vom Kläger in roter Farbe auf der Plattform des Stellplatzes Nr. 12 angebracht worden war, auszufahren sei (vgl. Anl. K4). Diese Nutzungsweise der Hebebühne widerspricht den Vorgaben der Bedienungsanleitung (Anl. B1), wo sich der Hinweis findet, dass die Plattform „vollständig gehoben oder gesenkt“ werden muss. Ergänzend wird ausgeführt: „Lassen Sie die Plattform nie in einer Zwischenposition stehen“.

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Am 18.02.2025 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr betätigte der Beklagte, der sein Fahrzeug auf dem seinem Arbeitgeber zustehenden Stellplatz Nr. 11 geparkt hatte, den Lift der Duplex-Garage, um sein Fahrzeug aus dem Stellplatz Nr. 11 auszuparken. Hierbei wurde das Dach des Fahrzeugs des Klägers aufgrund eines Zusammenstoßes mit der Tiefgaragendecke beschädigt. Die beim Kläger angefallenen Reparaturkosten belaufen sich auf 3.590,80 € brutto. Darüber hinaus macht der Kläger einen Nutzungsausfallschaden von 4.522 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € geltend.

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Der Kläger behauptet, dass der Beklagte den Lift in der Vergangenheit schon unzählige Male bedient und immer nur bis zu der vom Kläger angebrachten Markierung hochgefahren habe. Das Herausfahren aus dem Stellplatz Nr. 11 sei dann immer noch problemlos möglich gewesen. Am Abend des 18.02.2025 habe der Beklagte den Lift jedoch nicht wie sonst nur bis zur Markierung, sondern aus Unachtsamkeit komplett nach oben gefahren. Der Beklagte hätte jedenfalls bemerken müssen, dass die Dachantenne des Fahrzeugs die Decke der Tiefgarage berührt, und den Lift sodann sofort stoppen müssen. Das klägerische Fahrzeug sei aufgrund der Beschädigung des Daches 38 Tage in Reparatur gewesen, wobei die Reparaturdauer auf Lieferverzögerungen bezüglich notwendigen Materials zurückzuführen sei.

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Der Kläger beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.137,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2025 zu bezahlen.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe den seinem Arbeitgeber zugeordneten Stellplatz Nr. 11 lediglich im November 2024 sowie im Februar 2025 im Rahmen seiner Ausbildung genutzt, wobei der klägerische Stellplatz Nr. 12 in diesen Fällen nie besetzt gewesen sei und er den Lift gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung immer ganz nach oben gefahren habe. Das vom Kläger angebrachte Hinweisschild sei ihm nie aufgefallen. Aufgrund der hochgefahrenen Plattform habe er optisch gar nicht wahrnehmen können, dass die Dachantenne und sodann das Dach des klägerischen Fahrzeugs die Decke der Garage berührten. Dies habe er erst wahrgenommen, als das Glasdach des klägerischen Fahrzeugs zersplittert sei; es habe sich angehört wie das Platzen eines Luftballons und sei für ihn plötzlich und überraschend geschehen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht vor.

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1. Indem der Beklagte den Lift der Duplex-Garage bediente, hat er zwar kausal das Fahrzeug des Klägers und damit dessen Eigentum beschädigt. Er handelte hierbei jedoch nicht schuldhaft, da ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden kann.

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a) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Dabei ist auf das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen (vgl. BGH NJW 1988, 909). Fahrlässigkeit setzt dabei insbesondere die Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs voraus (Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 276 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben handelte der Beklagte nicht fahrlässig, als er die Duplex-Garage bediente und dabei das klägerische Fahrzeug beschädigte.

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b) Die Betätigung der Hebebühne der Duplex-Garage stellt einen alltäglichen, automatisierten Vorgang dar. Als Benutzer der Duplex-Garage durfte der Beklagte beim Bedienen des Lifts grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung, welche ausdrücklich ein vollständiges Hochfahren der Plattform vorgibt und das Anhalten in einer Zwischenposition verbietet, technisch unproblematisch durchgeführt werden kann. Der Beklagte durfte außerdem darauf vertrauen, dass sich andere Nutzer, konkret auch der Kläger bei Nutzung des Stellplatzes Nr. 12, im Hinblick auf die zulässige Größe der eingestellten Fahrzeuge an die Vorgaben der Bedienungsanleitung halten. Daher musste der Beklagte weder vor noch während der Bedienung des Lifts aktiv mit besonderer Achtsamkeit prüfen, ob andere Fahrzeuge den Zulässigkeitsanforderungen in Bezug auf die Maximalhöhe entsprechen bzw. ob diese im Rahmen einer technisch einwandfreien Nutzung entsprechend der Vorgaben der Bedienungsanleitung gefährdet werden könnten (vgl. AG München, Urteil vom 30.04.2015, Az. 213 C 7493/15, becklink 2000999, beck-online).

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2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des aus dem Lichtbild Anl. K4 ersichtlichen Hinweisschilds, welches nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Parteianhörung des Beklagten letztlich unstreitig tatsächlich vorhanden war und welches der Kläger angebracht hatte, weil ihm nach dem Kauf seines Fahrzeugs bewusst geworden war, dass sein Fahrzeug die nach der Bedienungsanleitung zulässige Maximalhöhe um 8 cm überschreitet.

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a) Der Kläger hat seine Behauptung, dass der Beklagte das Hinweisschild gekannt und insbesondere in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommen und beachtet habe, nicht beweisen können. Für seine Behauptung, der Beklagte habe den Lift in der Vergangenheit nur bis zur Markierung verwendet und sei insoweit für ein potenzielles Schadensrisiko sensibilisiert gewesen, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass das klägerische Fahrzeug nie auf dem Stellplatz Nr. 12 gestanden habe, wenn er in der Vergangenheit den Lift bedient habe, und dass er den Lift dabei immer gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung ganz nach oben gefahren habe, um den Stellplatz Nr. 11 nutzen zu können. Mithin können aus einem vorherigen Verhalten des Beklagten keinerlei Rückschlüsse auf eine tatsächliche Kenntnis des Beklagten in Bezug auf das Hinweisschild gezogen werden.

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b) Der Umstand, dass der Beklagte das vom Kläger angebrachte Hinweisschild tatsächlich nicht wahrgenommen hat, kann ihm - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

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Das Hinweisschild hat seine gedachte Warnfunktion nicht erfüllt, da das Schild in der vom Kläger gewählten Ausführung bzw. der auf dem Schild platzierte Hinweis nur bei gezielter Zuwendung erkennbar ist. Bei Einhaltung der bei Nutzung der Duplex-Garage anzuwendenden Sorgfalt ist es für einen durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres möglich und daher nicht vorwerfbar, das Hinweisschild zu übersehen.

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Sowohl die geringe Größe des Schilds als solches als auch die Schriftgröße sowie die Farbe des Schildes sind insgesamt unauffällig und nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers der Duplex-Garage auf sich zu ziehen. Die Farbgebung ähnelt derjenigen der Betonwand und drängt sich einem objektiven Betrachter, insbesondere mangels Signalfarbe, keinesfalls auf. Im Vergleich zu der in unmittelbarer Nähe befindlichen, weitaus größeren, gelbfarbigen und orange gerahmten Bedienungsanleitung sowie auch angesichts des leuchtend roten Knopfes im Bedienelement tritt das vom Kläger angebrachte Hinweisschild optische sehr stark in den Hintergrund. Da ein gewissenhafter Nutzer nicht damit rechnen muss bzw. es sogar eher fernliegend erscheint, dass jemand individuelle Nutzungsregelungen in Abweichung zur offiziellen Bedienungsanleitung vorsieht und entsprechende, zumal wenig markante Hinweise anbringt, bedurfte es auch keiner gesteigerten Aufmerksamkeit des Beklagten. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, unachtsam gewesen zu sein und das Hinweisschild nicht gesehen zu haben. Vielmehr war es für den Kläger durchaus vorhersehbar, dass das von ihm angebrachte Hinweisschild von anderen Nutzern der Duplex-Garage angesichts der geringen Größe und fehlenden Signalfarbe übersehen werden kann.

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3. Etwas anderes ergibt sich auch nichts aus der roten Markierung, die der Kläger an der Plattform des Stellplatzes Nr. 12 angebracht hat. Auch diese ist nicht geeignet, einen durchschnittlichen Nutzer auf potenzielle Gefahren hinzuweisen, die bei einer der Bedienungsanleitung entsprechenden ordnungsgemäßen Nutzung der Hebebühne entstehen könnten. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Vorhersehbarkeit entsprechend. Von einem durchschnittlichen Nutzer kann im Rahmen der anzuwendenden Sorgfalt weder verlangt noch erwartet werden, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung des technisch automatisierten und alltäglichen Vorgangs auf etwaige individuell und entgegen der Vorgaben der Bedienungsanleitung angebrachte Markierungen im Bereich der Plattform der Hebebühne achtet, zumal die Bedeutung einer roten Markierung an dieser Stelle auch nicht aus sich heraus verständlich ist.

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4. Auch zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt des Hebevorgangs war eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs für den Beklagten - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar, sodass ihm auch im weiteren Verlauf kein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann.

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Für eine Wahrnehmung des Anstoßes der Antenne und/oder des Daches des klägerischen Fahrzeugs noch bevor das Dach zersplittert ist bzw. auch nur für die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung für den Beklagten nebst Möglichkeit, den Hebevorgang noch rechtzeitig zu stoppen, trägt der Kläger die Beweislast. Einen entsprechenden Beweis hat er nicht erbracht. Vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte den drohenden Anstoß des Daches vor dessen endgültiger Zerstörung weder wahrgenommen hat noch wahrnehmen konnte, wobei für den Sorgfaltsmaßstab im Rahmen einer der Bedienungsanleitung entsprechenden technisch ordnungsgemäßen Nutzung der Hebebühne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

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Der Beklagte hat bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er aus seiner Position während des Hebevorgangs keine Sicht auf den oberen Bereich des klägerischen Fahrzeugs gehabt habe und daher visuell gar nicht erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug bzw. zuvor dessen Antenne die Decke berührte. Entsprechende Geräusche, die akustisch auf einen solchen Zusammenstoß hätten hindeuten und eine Veranlassung zum sofortigen Anhalten der Hebebühne hätten geben können, hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nach seinen glaubhaften Angaben in der informatorischen Anhörung, die angesichts des Plastikmaterials der Antenne auch nachvollziehbar sind, nicht wahrgenommen. Der Beklagte hat in anschaulicher und nachvollziehbarer Art und Weise glaubhaft geschildert, dass es sich wie das „Platzen eines Luftballons“ angehört und er plötzlich und für ihn völlig überraschend in schwarzen Glassplittern gestanden habe.

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5. Im Übrigen stünde einer Haftung des Beklagten selbst bei Annahme eines (allenfalls geringen) Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten jedenfalls ein grobes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegen, welches eine - allenfalls einfache - Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vollständig verdrängen würde (vgl. auch AG München, Urteil vom 30.04.2015, Az. 213 C 7493/15, becklink 2000999, beck-online).

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Der Kläger hat diejenige Sorgfalt, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren, in grobem Maße außer Acht gelassen und ist damit selbst für den Schadenseintritt verantwortlich. Der Kläger hat wissentlich gehandelt, als er im Rahmen der Nutzung der Duplex-Garage mit seinem Pkw die nach der Bedienungsanleitung zulässigen Höchstmaße - zumal in einem nicht unerheblichen Umfang von 8 cm - überschritten hat. Damit ist nicht nur seine Nutzungsberechtigung für diesen Parkplatz, wie es ebenfalls aus der Bedienungsanleitung hervorgeht, erloschen, sondern war der entsprechende Schadeneintritt auch durchaus nicht fernliegend. Dass dem Kläger das aus seinem Verhalten resultierende Schadensrisiko bewusst war, geht schon aus der Tatsache hervor, dass er das (wie ausgeführt wenig auffällige) Hinweisschild angebracht hat, welches freilich seinerseits ebenfalls den eindeutigen Vorgaben der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage, die eine Nutzung in einer Zwischenposition verbietet, widersprochen hat.

II.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.