Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 25.02.2010 – 3 O 186/09

ECLI:DE:LGWIESB:2010:0225.3O186.09.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 19. Januar 2011, 7 U 77/10, Urteil

nachgehend BGH, IV ZR 37/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: … unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten mit Schreiben vom 17.7.2009 beendet wurde.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2008 einen Versicherungsvertrag hinsichtlich einer Kranken- sowie Pflegeversicherung ab, als er sich als …. selbständig gemacht hat. Der Vertrag wurde von der Beklagten angenommen. Bei Antragstellung hatte der Kläger den entsprechenden Fragebogen der Beklagten (Bl. 7 ff. d.A.) ausgefüllt. Im Rahmen der Gesundheitsangaben hat der Kläger unter Ziff. 4 keinerlei Erkrankungen angegeben.

2

Im April/Mai 2009 wurde bei dem Kläger eine Multiple Sklerose festgestellt, nachdem er über plötzliche und unvermittelte Anfälle in den Beinen geklagt hatte. Es fand zuerst eine Untersuchung bei dem behandelnden Hausarzt, dann in der … Klinik … statt. Die Rechnung des Hausarztes vom 18.5.2009 sowie weitere Kosten der Behandlung wurden von der Beklagten erstattet, die Beklagte hat sodann einen Bericht des behandelnden Arztes eingeholt und mit Schreiben vom 17.7.2009 (Bl. 26 ff d.A.) den fristlosen Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt mit der Begründung, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Anzeigepflicht gem. § 19 VVG verstoßen, da er seit 3 Jahren an Taubheitsgefühl in den Händen gelitten habe und dies in den entsprechenden Fragebogen nicht aufgenommen habe.

3

Der Kläger ist der Auffassung, er habe den vorgelegten Fragebogen ordnungsgemäß ausgefüllt, nach einem entsprechenden Taubheitsgefühl sei nicht ausdrücklich gefragt worden, sodass er dies auch nicht habe angeben müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger persönlich erklärt, dass es sich auch nur um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt habe, der er persönlich keinen Krankheitswert beigemessen habe, eine ärztliche Behandlung habe nicht stattgefunden.

4

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: … unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet wurde.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Nach Auffassung der Beklagten liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor, da der Kläger verpflichtet gewesen wäre, das ihm bekannte Taubheitsgefühl in den Händen, das seit längerer Zeit bestanden habe, entsprechend auch anzugeben. Bei korrekter Angabe wäre der Versicherungsantrag nicht, wie jetzt geschehen, angenommen worden, da es sich bei dem Taubheitsgefühl um gefahrerhebliche Umstände gehandelt habe, die von der Beklagten zumindest dann genauer untersucht worden wären. Dass der Kläger selbst davon ausgegangen sei, dass es sich um Beschwerden von einiger Bedeutung gehandelt habe, ergibt sich nach Auffassung der Beklagten auch daraus, dass dieses Taubheitsgefühl in den Händen im Rahmen der Untersuchung bei der … Klinik … vom Kläger unstreitig im Rahmen der Anamnese angegeben worden war.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ist. Der Versicherungsvertrag ist unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommen, der Kläger hat die entsprechenden Gesundheitsfragen, die bei Antragstellung abgefragt worden waren, auf dem diesbezüglich vorgesehenen Fragebogen ausgefüllt. Aus Ziff. 4 des Fragebogens (Bl. 9 d.A.) ergibt sich, dass hier keine explizite Frage nach Taubheitsgefühl in Gliedmaßen oder Ähnlichem vorhanden ist. Allenfalls hätte hier eine Beantwortung der Frage unter Ziff. 4 s stattfinden können, wo nach sonstigen nicht aufgeführten Bereichen gefragt ist, als Beispiel gutartige Neubildungen, Herpes, Leistenbruch, Fistel, Wechseljahrsbeschwerden angegeben werden. Nach Auffassung des Gerichts erschließt sich aus dieser Fragestellung für den Versicherungsnehmer allerdings nicht, dass hier neben den ausführlich genannten Beeinträchtigungen auch ein Taubheitsgefühl in den Händen genannt werden müsste, da dies in keinem direkten Bezug zu den hier genannten Bereichen steht. Dies erschließt sich auch für den Laien nicht zwangsläufig, die Frage kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass sämtliche Beeinträchtigungen, die irgendwann einmal aufgetreten gewesen sein sollten, hier trotz der klaren sonstigen eindeutlich formulierten Fragen angegeben werden müssten. Insoweit liegt bereits keine Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger vor, da nach derartigen Beeinträchtigungen seitens der Beklagten nicht gefragt worden ist.

8

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er gefahrerhebliche Umstände, bei denen ihm die Bedeutung klar gewesen wäre, verschwiegen hätte. Der Kläger hat selber eindrücklich geschildert, dass es sich bei dem Taubheitsgefühl um vorübergehende Erscheinungen gehandelt habe, denen er selbst keinerlei Krankheitswert beigemessen habe. Es ist auch nachvollziehbar, dass eine Verbindung, die durch den Arztbericht der … Klinik … von Seiten der Beklagten begründet werden sollte, so nicht nachvollziehbar Ist: Der Kläger hat hierzu persönlich angegeben, dass auf eine entsprechende Nachfrage des dortigen Arztes im Rahmen der neu aufgetretenen Beschwerden, die dann auch zu einer ärztlichen Behandlung geführt haben, er diese Angaben gemacht hat, eine direkte Verbindung, die nahelegt, dass der Kläger sich über die Gefahrerheblichkeit derartiger Beeinträchtigungen bewusst war, kann hieraus nicht gezogen werden.

9

Eine Berechtigung der Beklagten, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, besteht demnach nicht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

11

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.