Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 26.04.2012 – 9 O 289/11

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0426.9O289.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 20. Juni 2013, 3 U 159/12, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin als Versicherungsnehmer nimmt die Beklagte als Versicherer wegen eines behaupteten Versicherungsfalls aus einer bei der Beklagten für die Klägerin bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Anspruch.

2

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zur Versicherungs-Nummer 1 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Wegen deren Inhalts wird auf die klägerischerseits als Anlage K 1 vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern, Mehrfachagenten und selbstständigen Finanzdienstleistungsvermittlern zum Versicherungskonzept der X GmbH – Ausgabe 2001“ verwiesen.

3

Versichertes Risiko ist hiernach insbesondere das des selbständigen Finanzdienstleistungsvermittlers. Die Klägerin bot im Mai des Jahres 2002 einem Herrn A durch ihren Geschäftsführer ihre Dienste als unabhängige Beraterin in Vermögens- und Anlagefragen an. Im Rahmen der Beratung empfahl sie Herrn A einen sogenannten Vermögensaufbauplan der B GmbH & Co. (B GmbH & Co. … KG). Hierbei legte sie Herrn A aus dem Verkaufsprospekt der Beteiligungsgesellschaft einen sogenannten Vermögensaufbauplan mit dem aufgedruckten – sachlich falschen – Text „Sicherheit von Dauer“ vor. Die Klägerin versicherte hierbei ihrem Kunden, dass es sich um eine sichere Anlage handele, aus welcher sich für ihn nur positive Erlöse ergeben könnten. Herr A folgte der Empfehlung der Klägerin und beteiligte sich als Treugeber an der ihm von der Klägerin empfohlenen Beteiligungsgesellschaft. Jahre später, namentlich im Jahre 2009, nahm die Ehefrau des Herrn A aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen dieser Anlageentscheidung die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht München I gab ihrer Klage mit Urteil vom 04.10.2010 zu 27 O 23571/09 vollumfänglich statt. Wegen des Wortlauts und Inhalts dieses Urteils wird auf die klägerischerseits vorgelegte Anlage K 2 verwiesen. Der hiergegen gerichteten Berufung der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten vor dem Oberlandesgericht München zu 7 U 4767/10 blieb der Erfolg versagt. Insoweit wird auf die klägerischerseits vorgelegten Anlagen K 3, K 4 und K 5 verwiesen.

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Ungeachtet der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.10.2010 lehnt es die Beklagte ab, der Klägerin insoweit Versicherungsschutz zu gewähren.

5

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, die Beklagte versage ihr, der Klägerin, vorliegend zu Unrecht den geschuldeten Versicherungsschutz. Sie, die Klägerin, sei seinerzeit lediglich als Vermittlerin tätig geworden. Insbesondere habe vorliegend keine vermittlungsunabhängige Finanzberatung stattgefunden. Vielmehr sei Herrn A seinerzeit eine Finanzberatung im Hinblick auf die sodann von ihm getätigte Anlage zuteil geworden. Ebenfalls fehl gehe der Einwand der Beklagten, dass sie, die Klägerin, von dem Landgericht München I aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung verurteilt worden sei. Sie, die Klägerin, sei weder als Urheber der fraglichen Unterlagen noch aus anderem Grunde als Prospektverantwortlicher anzusehen. Auch treffe nicht zu, dass sie, die Klägerin, es verabsäumt habe, ihrer Verpflichtung zur Prüfung des Risikos beziehungsweise der Kreditwürdigkeit nachzukommen. Eben hierauf habe das Landgericht München I seine klagestattgebende Entscheidung nicht gestützt. Schließlich könne auch keine Rede davon sein, dass sie, die Klägerin, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beratung sich eine wissentliche Pflichtverletzung vorhalten lassen müsse. Das Landgericht München I habe sein Urteil auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin seinerzeit Herrn A den Vermögensaufbauplan vorgelegt habe, der entsprechend seinem Wortlaut Sicherheit auf Dauer suggeriert habe. Von einer wissentlichen Pflichtverletzung könne in diesem Zusammenhang aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Geschäftsführer der Klägerin seinerzeit die Klägerin sogar in der Pflicht gesehen habe, sämtliche von der Emittentin zur Verfügung gestellten Unterlagen an den potentiellen Anleger weiterzuleiten. Dies sei nicht dazu geeignet, den Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu tragen.

6

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.620,85 EUR zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2011, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den Beteiligungen zu den Beteiligungsnummern 2 und 3 an der B GmbH & Co. … KG gegen Nominalbeteiligungen von 15.000,00 DM (7.669,38 EUR) und 45.000,00 DM (23.008,13 EUR).

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.673,75 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.051,11 EUR seit 04.04.2011, aus 2.404,64 EUR seit 29.03.2011, aus 968,00 EUR seit 31.01.2011, aus 50,00 EUR seit 29.03.2011 und aus 200,00 EUR seit 10.05.2010.

8

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.120,62 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2011.

9

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 865,76 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie behauptet und ist der Auffassung, sie schulde vorliegend der Klägerin keinen Versicherungsschutz, weil der klägerischerseits vorgetragene Sachverhalt mehreren Ausschlusstatbeständen unterliege. So fehle es bereits an einer versicherten Tätigkeit der Klägerin. Diese sei nämlich Herrn A gegenüber nicht lediglich als Vermittlerin, sondern als Beraterin tätig geworden. Derlei sei aber nicht versichert, weshalb sich vorliegend nicht etwa die Frage nach dem Bestehen von Versicherungsschutz, sondern vielmehr danach stelle, ob die Klägerin überhaupt zutreffend versichert sei. Ein Anspruch aus der streitgegenständlichen Versicherung bestehe daneben auch deshalb nicht, weil die Klägerin ausweislich der Entscheidungen aus dem Vorprozess auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zur Schadensersatzleistung verurteilt worden sei. Mangelnde Beratung sei dort nämlich insbesondere unter Hinweis darauf angenommen worden, dass die Klägerin Herrn A den fälschlicherweise Anlagesicherheit suggerierenden Vermögensaufbauplan überreicht habe, ohne Herrn A auf die gleichwohl bestehenden Risiken hinzuweisen, der Vermögensaufbauplan für die Anlageentscheidung des Herrn A aber ersichtlich von tragender Bedeutung gewesen sei.

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Zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag sei sie, die Beklagte, daneben auch berechtigt, weil die Klägerin, wie vom Oberlandesgericht München in dessen Beschlüssen ausgeführt, ihrer Verpflichtung zur Untersuchung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Risiken ersichtlich nicht nachgekommen sei. Die Versagung von Versicherungsschutz lasse sich vorliegend aber letztlich auch darauf stützen, dass der Haftung der Klägerin eine wissentliche Pflichtverletzung zugrunde liege, was aber gerade nicht versichert sei. Letzteres sei aber vorliegend zu bejahen, weil die Klägerin es vorliegend ersichtlich verabsäumt habe, hinsichtlich der avisierten Anlage eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen oder den Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine solche unterblieben sei. Um sich nunmehr nicht dem Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung ausgesetzt zu sehen, hätte es aber des Hinweises der Klägerin an den Kunden bedurft, dass die ihm angebotene Anlageform keine sichere, sondern eine unternehmerische mit einem entsprechenden strukturellen Insolvenz- und Totalverlustrisiko sei. Dem sei die Klägerin, die Herrn A Sicherheit von Dauer suggeriert habe, aber ersichtlich nicht nachgekommen, weshalb ihre Klage jedenfalls aus dem zuletzt genannten Grunde keinen Erfolg haben könne.

13

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.01.2012 verwiesen, in welcher der Geschäftsführer der Klägerin informatorisch gehört worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 149 VVG a. F. kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz durch Zahlung der aus den Klageanträgen ersichtlichen Geldbeträge zu, weil die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlusstatbestände allesamt eingreifen.

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Im Einzelnen:

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Der streitgegenständliche Sachverhalt unterfällt als Anlageberatung nicht dem Versicherungsschutz. Dieser besteht nach den Versicherungsbedingungen nur für die Anlagevermittlung, nicht aber für die Anlageberatung. Vergeblich macht die Klägerin insoweit geltend, dass sie die streitgegenständliche Anlage Herrn A letztlich nur vermittelt und lediglich im Vorfeld Herrn A im Hinblick auf diese Anlage auch beraten habe. Dies ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht dazu geeignet, den Ausschlusstatbestand der nicht versicherten Anlageberatung nicht gegeben sein zu lassen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass der Ausschlusstatbestand der stattgefundenen Anlageberatung nicht kurzerhand dadurch beseitigt werden könne, dass man am Ende einer mehr oder minder umfassenden Anlageberatung dem Kunden eine bestimmte Anlage vermittelt. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin insoweit widersprüchlich und damit unbeachtlich. Denn zum einen lässt die Klägerin vortragen, dass sie seinerzeit nur die streitgegenständliche Unternehmensbeteiligung im Angebot gehabt habe. Entsprechend hat sich auch der in der Sitzung vom 26.01.2012 informatorisch gehörte Geschäftsführer der Klägerin geäußert. Andererseits heißt es insoweit in der Replik vom 17.10.2011 vonseiten der Klägerin, im Vorfeld der Entscheidung für die hier interessierende Unternehmensbeteiligung hätten gleich zwei Beratungsgespräche stattgefunden, bei denen neben der fraglichen Unternehmensbeteiligung vonseiten der Klägerin Herrn A auch andere Produkte vorgestellt worden seien. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, inwiefern in zwei umfassenden und obendrein mehrstündigen Unterredungen lediglich eine Vermittlung im Hinblick auf eine einzige und die vom Kunden letztlich auch gewählte liegen können soll. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch vergeblich darauf, dass die einschlägigen Versicherungsbedingungen hinsichtlich des versicherten Risikos missverständlich und damit unwirksam seien. Der Klägerin als einem professionellen Unternehmen aus der einschlägigen Branche hätte allein schon anhand der auf Finanzdienstleistungsvermittlung hinweisenden Überschrift der einschlägigen Bedingungen auffallen müssen, dass sie für den inhaltlich darüber hinausgehenden Bereich der Anlageberatung aus eben diesem Versicherungsverhältnis keinen Versicherungsschutz genießt. Angesichts des insoweit klaren Wortlauts kann auch keine Rede davon sein, dass die Versicherungsbedingungen insoweit unklar oder gar überraschend seien.

18

Dies mag für einen versicherungsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Laien gelten. Für die Klägerin, welche die fragliche Versicherung als ein Fachunternehmen nachgefragt hat, gilt dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade nicht. Insoweit muss sich die Klägerin die Fachkunde entgegenhalten lassen, welche sie ihren Kunden gegenüber als Verkaufsargument zu vermarkten sucht.

19

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung gegeben. Die Klägerin muss sich insoweit entgegenhalten lassen, mit dem Vermögensaufbauplan einen Prospekt in Umlauf gebracht zu haben. Dass eben dieser Vermögensaufbauplan, durch welchen eine in Wahrheit nicht gegebene Sicherheit von Dauer suggeriert worden ist, gerade dieser Suggestion wegen letztlich inhaltlich falsch war, weil dadurch insbesondere das in Wahrheit gegebene und nicht unerhebliche unternehmerische Risiko verschleiert beziehungsweise verharmlost worden ist, welches mit dieser Anlageform einhergeht, wird ernsthaft noch nicht einmal von der Klägerin in Abrede gestellt. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste dies aus Anlass seiner informatorischen Anhörung dementsprechend auch dahingehend zu erläutern, dass jener sogenannte Faulenzer gar nicht an den Kunden hätte ausgehändigt werden sollen. Auf der anderen Seite räumte er ein, dass eben dieses Papier letztlich mit Wissen und Wollen eines damals bei der Klägerin tätigen Mitarbeiters an Herrn A ausgehändigt worden ist. Dass dies tatsächlich oder vermeintlich nur versehentlich geschehen sein soll, vermag die Klägerin in dem hier interessierenden Bereich der Prospekthaftung und hinsichtlich des daraus folgenden Versicherungsausschlusses nicht zu entlasten. Denn an der Kausalität eben dieses Sicherheit suggerierenden Vermögensaufbauplans für die Anlageentscheidung des Herrn A kann es nach dem Inhalt des Urteils des Landgerichts München I und der Beschlüsse des Oberlandesgerichts München keinen vernünftigen Zweifel geben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Entscheidungen verwiesen. Ließ die Klägerin aber – aus welchen Gründen auch immer – Herrn A aus Anlass der Beratung auch den Vermögensaufbauplan zukommen, durch welchen Herrn A Sicherheit von Dauer suggeriert worden ist, so wäre sie erst recht gehalten gewesen, dies zum Anlass zu nehmen, Herrn A eindringlich auf das mit der fraglichen Anlageform einhergehende unternehmerische Risiko hinzuweisen. Dass sie es stattdessen insoweit offenbar bei der bloßen Übergabe an den Kunden beließ, trägt den Vorwurf der Prospekthaftung und des hieraus resultierenden Ausschlusstatbestandes. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass der sogenannte Vermögensaufbauplan gar nicht Teil des eigentlichen Verkaufsprospekts gewesen sei. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit Recht darauf hin, dass es hinsichtlich der Frage, inwiefern im Streitfall überhaupt ein Prospekt vorliegt, nicht auf einen – regelmäßig zufälligen oder gar absichtlich aufgehobenen – körperlichen Zusammenhang ankommt, sondern darauf, ob es sich bei dem fraglichen Papier um eine beschreibende und wertende Darstellung des fraglichen Produkts handelt. Letzteres kann vorliegend aber auch hinsichtlich des Vermögensaufbauplans schwerlich in Abrede gestellt werden. Da die Klägerin aber, wie dargetan, eben diesen Prospekt in Umlauf gebracht hat, kann es an dem hierauf basierenden Ausschlusstatbestand nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Zweifel geben. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch vergeblich darauf, dass sie kein tauglicher Anspruchsgegner einer Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung sei. Zum einen spricht hiergegen allein schon der Inhalt des Urteils des Landgerichts München I und der vom Oberlandesgericht München erlassenen Beschlüsse, auch wenn dort nicht wörtlich von Prospekthaftung die Rede ist. Zum anderen lässt die Klägerin außer Acht, dass für den hier interessierenden Ausschlusstatbestand nach den Versicherungsbedingungen es ausreichend ist, wenn der Versicherungsnehmer den Prospekt in Umlauf bringt. Dass daneben auch vonnöten sein soll, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch genommen worden ist, kann den Versicherungsbedingungen gerade nicht entnommen werden.

20

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes ist vorliegend auch nach den Grundsätzen der unterlassenen Risikoprüfung gegeben. In dem Urteil des Landgerichts München I findet sich insoweit ausgeführt, dass dem Verkaufsprospekt zufolge die hier interessierende Unternehmensbeteiligung mit Anlagen in Immobilien, Investmentfonds und sonstige Anlageformen einhergehe, für die Klägerin aber ohne weiteres zu erkennen gewesen sei, dass Investmentfonds von Kursschwankungen und Engagements in Immobilien von Preisschwankungen und damit beide Formen alles andere als sicher seien. Dem ist nichts hinzuzufügen. Wie die Klägerin dessen ungeachtet eine gehörige Risikoprüfung unternommen haben will, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

21

Der Klage steht vorliegend auch der Ausschlusstatbestand einer wissentlichen Pflichtverletzung entgegen. Wie die Klägerin als Fachunternehmen ihren Pflichten zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Herrn A als ihres Kunden in der gebotenen Weise nachgekommen sein will, wenn eben diesem Kunden ein – in Wahrheit nicht gegebene – Sicherheit auf Dauer suggerierendes Papier ausgehändigt worden ist, ohne dass der Kunde gleichzeitig eindringlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich insoweit, wie von der Klägerin nunmehr nachträglich behauptet, lediglich um ein Berechnungsbeispiel handeln solle, der Kunde aber stets im Gedächtnis behalten möge, dass er mit der fraglichen Anlageform in Wahrheit eine unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken bis hin zum unternehmerischen Risiko eines Totalverlustes eingehe, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Klägerin vermag es auch nicht zu entlasten, dass der sogenannte Vermögensaufbauplan tatsächlich oder vermeintlich lediglich aus Versehen in den für den Kunden bestimmten Ordner gelangt ist. Nach den Ausführungen des in der Sitzung vom 26.01.2012 informatorisch angehörten Geschäftsführers der Klägerin tat dies der seinerzeitige Mitarbeiter der Klägerin vielmehr bewusst und gewollt. Dass das fragliche Papier tatsächlich oder vermeintlich nur als Berechnungsbeispiel und letztlich nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen sein soll, ändert nichts daran, dass der Vermögensaufbauplan auf eine Art und Weise an den Kunden gelangt ist, die sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Da eben dieser Vermögensaufbauplan aber für die Anlageentscheidung des Herrn A, wie dargetan, kausal war, ist auch der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung zu bejahen, weshalb die Klage nach allem auch aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen war.

22

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wechselseitig eingereichten Schriftsätze waren als Vorbringen im Sinne von § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Grund, die in der Sitzung vom 26.01.2012 geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich (§ 296a Satz 2 ZPO).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

25

Der Streitwert wird auf 21.175,77 EUR festgelegt.