Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 21.05.2012 – 9 O 206/10
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0521.9O206.10.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 21. Dezember 2012, 16 U 128/12, Urteil
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung …, vertreten durch den Geschäftsführer …, 80.590,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 03.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die Kosten der Nebenintervention. Diese fallen der Streithelferin der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an einer von der Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage im Wege der Ersatzvornahme.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen der Anschrift und der Vertretungsverhältnisse wird auf das Rubrum verwiesen. Die Beklagte betätigt sich in der Form einer GmbH als Bauträger. Mit notariell beurkundeten Verträgen veräußerte sie an die Mitglieder der Klägerin jeweils einen Miteigentumsanteil an dem fraglichen Grundstück, und zwar verbunden mit dem Sondereigentum an den im Zeitpunkt der Beurkundung noch schlüsselfertig herzustellenden Wohnungen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 19.09.1996, die Nachabnahme nachgearbeiteter Mängel wegen am 20.11.1996. Mit Schriftsatz vom 30.04.2001 strengte die Klägerin bei dem Landgericht Wiesbaden ein selbständiges Beweisverfahren an. Dieses wird bei dem Landgericht Wiesbaden seitdem zu 5 OH 5/01 geführt. In diesem Verfahren erließ das Landgericht Wiesbaden unter dem 31.05.2001 einen Beweissicherungsbeschluß. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2001 beantragte die Klägerin in dem Beweissicherungsverfahren eine Ergänzung des vorgenannten Beweissicherungsbeschlusses. Der daraufhin von dem Landgericht Wiesbaden erlassene weitere Beschluß datiert vom 19.10.2001. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Ein weiterer ergänzender Beweisbeschluß erging in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren unter dem 22.05.2003. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Einen weiteren Beweisbeschluß erließ das Landgericht Wiesbaden in dem selbständigen Beweisverfahren schließlich unter dem 03.12.2009. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Zum Sachverständigen bestellte das Landgericht Wiesbaden in dem selbständigen Beweisverfahren den Architekten und Dipl.-Ing. SV ... aus Stadt1. Dieser erstattete in dem selbständigen Beweisverfahren mehrere Sachverständigengutachten, namentlich unter dem 09.02.2003 (Teil 1 und Teil 2), unter dem 23.01.2009 und unter dem 19.04.2010. Wegen des Inhalts der vorgenannten Gutachten wird auf das Anlagenkonvolut K 7 verwiesen.
Am 17.11.2010 fand in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden eine Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen statt. Zuvor, namentlich mit Schreiben vom 31.03.2010, forderte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung die Beseitigung von Mängeln. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 31.03.2010 wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Die Beklagte ließ die ihr mit Schreiben vom 31.03.2010 gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten für die Beseitigung von Mängeln im Wege der Ersatzvornahme die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen, weil das Werk der Beklagten mit zahlreichen Mängeln behaftet sei. Dies habe die bisherige Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren ergeben. Insoweit könne auf die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten verwiesen werden, auch wenn das selbständige Beweisverfahren im übrigen noch nicht beendet sei. Im einzelnen gehe es um Feuchtigkeitsmängel an den Wänden und im Bodenbereich der Kellergeschoßräume des Anwesens …straße A, um ein Gegengefälle am Treppenpodest des Hauseingangs …straße B, welches bereits zu Schäden durch hierdurch in das Gebäude eindringendes Wasser geführt habe, um ein Gegengefälle der Treppenstufen an den Gebäuden …-straße B, A und C, um die Durchfeuchtung der Wangen der Außentreppen …straße B, A und C, um die Korrosion der Geländer der Außentreppen …straße B, A und C, um Farbliche Veränderungen des Putzes …straße B, um Risse im Boden der Tiefgarage, um Lose und gerissene Sockelleisten …straße B, A und C, um das Lösen der Sockelleistenverfugung …straße B, A und C, um mangelhafte Fußbodenfliesen …straße B, A und C, um Risse in diversen Bauteilen …straße B, A und C, um eine Mangelhafte Befestigung der Fallrohre …straße B, A und C, um ein Fehlendes Stahlausgußbecken im Technikraum und um eine Mangelhafte Kellerfensterverfugung. Der zur Beseitigung dieser Mängel erforderliche Aufwand sei nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren mit insgesamt 80.590,00 EUR zu beziffern. Da sie, die Klägerin, die Mängel beseitigen wolle, die Beklagte die ihr insoweit gesetzte Frist aber fruchtlos habe verstreichen lassen, könne sie, die Klägerin, nunmehr sogleich von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Die Beklagte mache insoweit auch vergeblich geltend, daß der Kostenaufwand von dem Sachverständigen durchweg zu hoch angesetzt worden sei.
Da es sich erklärtermaßen um eine Kostenvorschußklage handele, sei die Höhe der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung lediglich kursorisch zu schätzen beziehungsweise zu überprüfen, weil im Anschluß an ein Vorschußverlangen ohnehin eine Abrechnung stattzufinden habe. Die Beklagte berufe sich schließlich auch vergeblich darauf, daß der klageweise geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Sie lasse damit außer acht, daß vorliegend durch das in unverjährter Zeit eingeleitete selbständige Beweisverfahren die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche nach den alten Verjährungsvorschriften zunächst unterbrochen worden sei und daß ab dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts insoweit Hemmung eingetreten sei. Da das selbständige Beweisverfahren nach wie vor nicht beendet sei, die Beklagte vielmehr gegen die beiden Gutachten vom 09.02.2003 zahlreiche Einwendungen erhoben habe, indem sie insoweit die Einholung eines Obergutachtens, zumindest aber die Einholung eines Ergänzungsgutachtens und die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen beantragt habe, könne davon, daß der Hemmungstatbestand wieder entfallen sei, nicht die Rede sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung …, vertreten durch den Geschäftsführer …, 80.590,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet und ist der Auffassung, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die geltend gemachten Mängelgewährleistungsansprüche jedenfalls verjährt seien. Insoweit sei nämlich richtigerweise auf die Gutachten vom 09.02.2003 abzustellen. Diese seien der Klägerin aber spätestens seit dem 13.02.2003 bekannt. Selbst wenn man darauf abstellte, daß die fünfjährige Gewährleistungsfrist durch den Antrag vom 30.04.2001 unterbrochen worden sei und am 13.02.2003 neu zu laufen begonnen habe, sei spätestens mit Ablauf des 13.02.2008 in jedem Fall Verjährung eingetreten. Dem stehe der ergänzende Beweisbeschluß vom 22.05.2003 und das hierauf basierende Gutachten vom 23.01.2009 des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens seien bereits fünfundfünfzig Monate und zehn Tage der fünf Jahre umfassenden Gewährleistungsfrist abgelaufen gewesen. Die Restlaufzeit habe demnach vier Monate und zwanzig Tage betragen. Selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 23.01.2009 sei die Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollendet gewesen. Hieran ändere sich auch nichts unter Berücksichtigung einer Nachlaufzeit von sechs Monaten seit Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Diese sei bei Klageerhebung wegen der hier interessierenden Mängel bereits vollendet gewesen. In der Sache selbst sei auszuführen, daß die von dem Sachverständigen bislang festgestellten Mängel keineswegs feststünden. Soweit der Sachverständige im Anschluß an die Gutachten vom 09.02.2003 die entsprechenden Einwendungen der Beklagten hiergegen bislang nicht bearbeitet habe, sei an den insoweit erhobenen Einwendungen festzuhalten. Der von dem Sachverständigen bislang ermittelte Betrag zur Mängelbeseitigung könne ebenfalls nicht anerkannt werden. Die von dem Sachverständigen insoweit zugrunde gelegten Stundenzahlen, Einheitspreise, Flächen und Massen könnten nicht nachvollzogen werden und bildeten dementsprechend keine taugliche Schätzungsgrundlage, weshalb die Klage nach allem als unbegründet abzuweisen sei.
Die Streithelferin behauptet und ist der Auffassung, in keinem der bislang vorgelegten Gutachten sei die Mangelhaftigkeit der von ihr erbrachten Werkleistung, namentlich des Innen- und Außenputzes, festgestellt worden. Dementsprechend könne die Streitverkündung weder in dem selbständigen Beweisverfahren noch in dem hiesigen Klageverfahren nachvollzogen werden. Im übrigen mache sich die Streithelferin den Inhalt der Klageerwiderung ausdrücklich zueigen und berufe sich ebenfalls auf die Einrede der Verjährung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen SV ….
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.03.2012 verwiesen, in welcher der Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. SV …. seine in dem selbständigen Beweisverfahren bislang erstatteten Sachverständigengutachten erläutert hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere örtlich zuständig. Dies folgt aus § 29 ZPO wegen der Belegenheit der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht aus § 633 Abs. 3 BGB a. F. gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des aus der Urteilsformel ersichtlichen Betrages zu, weil das Gewerk der Beklagten in dem geltend gemachten Umfang mit Mängeln behaftet ist und die Beklagte sich mit deren Beseitigung in Verzug befindet. Die Klägerin kann insoweit auch die Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages verlangen, weil es sich insoweit um einen Kostenvorschuß handelt, über den nach Mängelbeseitigung ohnehin abzurechnen sein wird. Die geltend gemachten Ansprüche sind schließlich auch nicht verjährt, weil das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet ist, so daß die Verjährung nach wie vor gehemmt ist.
Das Werk der Beklagten ist mangelhaft. Die klageweise geltend gemachten Mängel wurden von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren in den bislang erstatteten Gutachten dokumentiert. Dies gilt im einzelnen und in dem sachverständigenseits festgestellten Umfang, wenn es um Feuchtigkeitsmängel an den Wänden und im Bodenbereich der Kellergeschoßräume des Anwesens …straße A, um ein Gegengefälle am Treppenpodest des Hauseingangs …straße B, welches bereits zu Schäden durch hierdurch in das Gebäude eindringendes Wasser geführt habe, um ein Gegengefälle der Treppenstufen an den Gebäuden …straße C, A und C, um die Durchfeuchtung der Wangen der Außentreppen …straße B, A und C, um die Korrosion der Geländer der Außentreppen …straße …B, A und C, um Farbliche Veränderungen des Putzes …straße B, um Risse im Boden der Tiefgarage, um Lose und gerissene Sockelleisten …straße B, A und C, um das Lösen der Sockelleistenverfugung …straße B, A und C, um mangelhafte Fußbodenfliesen …straße B, A und C, um Risse in diversen Bauteilen …straße …, A und C, um eine Mangelhafte Befestigung der Fallrohre …straße B, A und C, um ein Fehlendes Stahlausgußbecken im Technikraum und um eine Mangelhafte Kellerfensterverfugung geht. Mit den im einzelnen hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Beklagte im Ergebnis nicht durchdringen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß der Sachverständige aus Anlaß seiner Anhörung eingeräumt hat, daß als Ursache des Wasserschadens im Keller unter anderem auch mangelhafte Betonqualität in Betracht kam und daß die weiteren Untersuchungen ergeben hätten, daß der Beton qualitativ nicht zu beanstanden, insbesondere ordnungsgemäß verdichtet worden sei. Dennoch bleibt es dabei, daß als Alternativursache ein irregulärer Austritt von Wasser aus der Heizung verbleibt. Daß sie eben diesen nicht zu vertreten habe, hat die Beklagte nicht vortragen lassen. Entsprechendes gilt für die Kritik der Beklagten an den Feststellungen des Sachverständigen zu der Podestproblematik. Der gerichtlich bestellte Sachverständige blieb auch aus Anlaß seiner Anhörung dabei, daß die Ausführung insoweit mangelhaft sei. Die Problematik des sogenannten Umkehrdaches sei bereits zur Zeit der Errichtung des hier interessierenden Gebäudes bekannt gewesen, auch wenn es sich insoweit um eine sogenannte ungeregelte Bauart gehandelt habe. Auch wußte der Sachverständige auf Vorhalt seine Feststellungen dahingehend zu erläutern, daß die dort zum Einsatz gekommene Dämmung nur dann geeignet wäre, wenn sie oben nicht abgedeckt wäre, anderenfalls als Flüssigkeit eindringendes Wasser nicht als Gas entweichen kann. Dies ist aber hier dem Sachverständigen zufolge gerade nicht der Fall, weshalb auch insoweit von einem Mangel auszugehen sei. Die von dem Sachverständigen festgestellte Mangelhaftigkeit vermag es auch nicht zu beseitigen, daß die Beklagte im Anschluß an die Gutachten vom 09.02.2003 Ergänzungsfragen betreffend die Verursachungsquoten hinsichtlich der festgestellten Mängel bei Planung, Überwachung und Ausführung gestellt hat. Da die Beklagte hier als Bauträger auftritt, vermag derlei unabhängig vom Ergebnis im Verhältnis zu der Klägerin nicht zu entlasten. Die Beklagte schuldet nämlich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin insoweit Schlüsselfertigkeit, weshalb sie von der Planung über die Überwachung bis hin zur Ausführung im Verhältnis zur Klägerin dafür Sorge zu tragen hatte, daß es insoweit nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Gewerkes kommt, und zwar unabhängig davon, ob denn der Mangel nun auf Fehler bei der Planung, bei der Überwachung oder aber bei der Ausführung zurückzuführen ist. Nicht gehört werden kann die Beklagte schließlich mit ihrem Einwand, die Feststellungen des Sachverständigen stellten keine taugliche Grundlage des klägerischerseits geforderten Vorschusses dar. Das Gegenteil trifft zu. Die Beklagte läßt außer acht, daß die klageweise geltend gemachten Teilbeträge allesamt einen Kostenvorschuß für die klägerischerseits angestrebte Beseitigung von Mängeln betreffen. Als Vorschuß unterliegen sie allerdings lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Denn über den geforderten Vorschuß wird die Klägerin abzurechnen haben. Dementsprechend kann von ihr derzeit nicht mehr als eine plausible Darlegung abverlangt werden. Da sie sich vorliegend aber auf die Feststellungen des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren stützen kann, hat sie ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit Genüge getan. Die Beklagte macht insoweit auch vergeblich geltend, daß die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Stundenzahlen, Einheitspreise, Flächen und Massen unzutreffend seien. Der Sachverständige hat aus Anlaß seiner Anhörung hierzu jederzeit nachvollziehbar dargetan, es könne durchaus sein, daß die Beklagte als Bauträger wegen der einzelnen hier interessierenden Gewerke auf dem Markt andere Preise angeboten bekommen könne als dies einer Wohnungseigentümergemeinschaft möglich sei. Er wußte auch zu berichten, daß er die fraglichen Preise bei Handwerkern abgefragt habe. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, daß in dem hier interessierenden Bereich eines Kostenvorschusses mehr an Exaktheit nicht verlangt werden kann. Sähe man dies anders, so führte dies im Ergebnis dazu, daß selbst im Fall eines abrechnungspflichtigen Vorschusses bereits mit Leistungsverzeichnissen und Ausschreibungen gearbeitet werden müßte, was dem Sinn und Zweck einer Kostenvorschußklage elementar widerspräche. Die Beklagte verkennt insoweit, daß der Kostenvorschuß nicht mit einem Minderungsbetrag oder einer Schadensersatzleistung gleichzusetzen ist und von der Klägerin nur deshalb verlangt werden kann, weil die Beklagte sich mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug befindet. Hat der Sachverständige sich aber mit Recht darauf beschränkt, die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung zu schätzen, so war der Klage auch der Höhe nach uneingeschränkt stattzugeben.
Der klageweise geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Abzustellen ist insoweit seit dem 01.01.2002 auf § 204 Abs. 2 BGB. Da das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet ist, ist die Hemmungswirkung auch noch nicht entfallen. Die Beklagte beruft sich zwecks Begründung des Gegenteils auch vergeblich darauf, daß wegen der hier interessierenden Mängel einzig auf das Gutachten vom 09.02.2003 abzustellen sei. Sie läßt damit außer acht, daß sie selbst insoweit die Erläuterung beziehungsweise Ergänzung und obendrein ein Obergutachten beantragt hat. Dem Gericht erschließ sich nicht, inwiefern vorliegend dennoch von einer Beendigung im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das Gutachten vom 09.02.2003 gesprochen werden können soll. Das beklagtenseits angeführte Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 02.09.2010 zu 9 O 94/09 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es in seltener Deutlichkeit um einen Fall, in welchem scharf abgrenzbare Mängelpositionen tatsächlich von unterschiedlichen Sachverständigen mit unterschiedlichen Bestellungsgebieten abgehandelt worden sind. Letzteres ist hier indes zu verneinen. Daß das hier interessierende selbständige Beweisverfahren keinesfalls abgeschlossen ist, folgt im übrigen daraus, daß das angerufene Gericht im Laufe dieses Rechtsstreits alle Mühe hatte, der bei dem Landgericht Wiesbaden zu 5 OH 5/01 geführten Gerichtsakten habhaft zu werden, was bei einem, wie von der Beklagten postuliert, beendeten Verfahren, an sich nicht der Fall sein dürfte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.