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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 05.06.2012 – 9 O 71/12

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0605.9O71.12.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 14. März 2013, 1 U 200/12, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2010/2011 die Klasse 1 a der …-Schule in O1. Träger der Schule ist der A-Kreis.

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Am ...3.2011 hatte die Klasse Sportunterricht. Dieser wurde von der Lehrhilfskraft B geleitet, dessen Anstellungskörperschaft das Land Hessen ist. Herr B verfügt über die Lizenz als Fachübungsleiter „Geräteturnen“. Darüber hinaus ist er seit über 5 Jahren Fachwart für Kinder- und Jugendturnen im Turngau ... Seit 12 Jahren leitet er Leistungsturngruppen und allgemeine Kinderturngruppen beim TV O2. Nach Beendigung der durchgeführten Turnübungen wies Herr B die Kinder an, das Sprungbrett und die verwendeten Matten wegzuräumen, bei denen es sich um Hochsprungmatten von ca. 2 x 3 m Größe handelte. Eine Matte hat ein Gewicht von ca. 130 kg. Die Schulkinder kamen dieser Aufforderung nach. Die Klägerin beteiligte sich am Wegräumen einer der Matten. Die Schülerinnen und Schüler stellten die beiden Matten an der Wand der Turnhalle auf. Hierbei standen beide Matten mit einer der schmalen Seiten auf dem Boden. Eine Vorrichtung zur Befestigung der Matten war in dieser Turnhalle zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden. Während sich die beiden mit der Aufstellung der beiden Weichbodenmatten beauftragten Schülergruppen ihrer Aufgabe widmeten, erteilte Herr B jeweils drei weiteren Kindern den Auftrag, die im Unterricht genutzten Reuther-Sprungbretter vor den ca. 10 m entfernten Geräteraum der Turnhalle zu tragen. Vor dem Geräteraum nahm Herr B sodann die jeweiligen Sprungbretter entgegen, um diese am hinteren Ende des Geräteraumes zu lagern. Den Schülern ist ein Betreten des Geräteraumes aus Sicherheitsgründen allein nicht gestattet. Herr B sah, dass die Kinder die Matte jeweils mit einer der schmalen Seiten auf den Boden aufgestellt hatten. Der genaue Zeitpunkt, zu dem Herr B dies bemerkte, ist zwischen den Parteien streitig. Noch während die Kinder vor der Matte standen, stürzte diese um. Die Klägerin stand in diesem Moment mit dem Rücken zu der u.a. auch von ihr weggeräumten Matte und sah diese daher nicht umkippen. Bis auf die Klägerin reagierten alle anderen Kinder, indem sie aus dem Fallbereich der Matte sprangen. Die Klägerin reagierte nicht, auch nicht auf sofortige Zurufe des Herrn B und der Gruppe. Herr B reagierte unverzüglich und lief mit dem Versuch die Matte aufzufangen in Richtung der Klägerin, was ihm allerdings nicht rechtzeitig gelang, so dass die Klägerin von der kippenden Matte zu Boden gedrückt wurde. Hierbei zog sich die Klägerin eine Oberschenkelfraktur rechts zu. Sie musste operiert werden und wurde zehn Tage stationär behandelt. Über einen Zeitraum von fünf Wochen konnte sich die Klägerin nur im Rollstuhl fortbewegen. Erst ab dem 2.6.2011 konnte sie das Lauftraining wieder aufnehmen. Hierzu musste sie zunächst einmal wöchentlich Krankengymnastik absolvieren. Bei ihr werden lebenslang Operationsnarben zurückbleiben. Den Eltern der Klägerin sind im Zusammenhang mit dem Unfall Fahrtkosten für Schul- und Arztbesuche entstanden, ausweislich der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 21 d.A.) legten diese hierfür insgesamt 426 km zurück. Unter Zugrundelegung eines Kilometersatzes von 30 Cent betragen die angefallen Fahrtkosten insgesamt 127,80 Euro. Bereits jetzt ist absehbar, dass ein weiterer operativer Eingriff bei der Klägerin zur Entfernung der Metallplatten erforderlich sein wird. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser zu Folgekomplikationen führt.

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Vor dem ...3.2011 hatte Herr B mit der ersten Grundschulklasse, welcher auch die Klägerin angehörte, im Sportunterricht eingeübt, wie eine Weichbodenmatte längsseitig an der Turnhallenwand aufzustellen ist. Hierbei wurde den Schülerinnen und Schülern jeweils auch erklärt, dass die Matte keinesfalls hochkant aufgestellt werden darf. Den Schülerinnen und Schülern der Klasse 1 a der ...-Schule und somit auch der Klägerin wurden darüber hinaus zuvor bereits durch die im ersten Schulhalbjahr unterrichtende Sportlehrkraft Frau C erläutert, wie man sich richtig und gefahrenfrei in der Turnhalle bewegt und wichtige Regeln hierzu vermittelt, insbesondere auch Spiele mit Matten, kleinen Kästen und Bänken sowie insbesondere auch das Aufbauen und Transportieren der Sportgeräte und der korrekte Umgang mit Matten. Die Anleitungen und Regeln hierzu wurden von Frau C in den Unterrichtswochen 16.8. bis 20.8.2010, 6.9. bis 10.9.2010, 25.10. bis 29.10.2010, 15.11. bis 19.11.2010, 10.1. bis 14.1.2011, 21.3. bis 25.3.2011 sowie in der Woche vom 28.3. bis 1.4.2011 vermittelt.

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Die Beklagte wurde vom Klägervertreter vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert.

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Die Klägerin behauptet, Herr B habe gesehen, dass die Kinder die Matte hochkant aufgestellt hätten und dann an anderen Stellen in der Halle Aufräumarbeiten vorgenommen (Bl. 16 d.A.). Sie ist der Rechtsansicht, dass die Beklagte eine „Sicherungspflicht“ verletzt habe, da es ein typisches Risiko darstelle, dass eine schwere und flexible Matte nach dem Aufstellen umfalle, welches durch eine Vorrichtung zum Festzurren der Matten mit Sicherungsbändern habe beseitigt werden können; das Fehlen einer Vorrichtung für die Befestigung der Matten stelle daher eine Verletzung der der Schule obliegenden Pflicht dar, die Schüler vor Risiken zu schützen. Darüber hinaus liege eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber der Klägerin vor. Wenn eine erwachsene Lehrkraft Erstklässlern aufgebe, ca. 130 kg schwere Matten wegzuräumen, müsse sie dafür Sorge tragen, dass hieraus keine Gefahren für die Schüler entstünden. Dies habe Herr B nicht getan. Vielmehr habe er sich so weit von den Matten entfernt, dass er bei deren Umfallen nicht habe eingreifen können. Hierin liege eine schwere Verletzung der Aufsichtspflicht. Erschwerend komme hinzu, dass Herr B gesehen habe, dass die Matten jeweils mit einer sehr schmalen Seite auf den Boden aufgestellt worden seien. Ein Erwachsener wisse, dass bei einem Aufstellen der hohen und schweren Matte auf der schmalen Seite ohne jegliche Befestigung an der Wand das Risiko bestehe, dass die Matten umkippten. Dieses Risiko habe sich auch umgehend verwirklicht. Spätestens als Herr B wahrgenommen habe, dass die Matten mit der schmalen Seite auf den Boden gestellt worden seien, habe ein Beobachten nicht mehr genügt, sondern es wäre ein aktives Eingreifen erforderlich gewesen. Die Klägerin ist der Rechtsansicht, dass die Beklagte gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 BGB der Klägerin zum Ersatz des ihr aus dem Unfallereignis entstandenen Schadens verpflichtet sei. Insoweit macht sie mit dem Klageantrag zu 1. die ihren Eltern angefallenen Fahrtkosten geltend, mit dem Klageantrag zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei sie unter Zitierung diverser Urteile ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- Euro für angemessen erachtet (Bl. 19 d.A.). Insoweit behauptet sie, der Unfall und der anschließende Krankenhausaufenthalt hätten sie physisch und psychisch stark belastet. Darüber hinaus würde sie nach wie vor humpeln. Nach Auskunft der die Klägerin behandelnden Ärzte bestehe die Möglichkeit, dass künftig weitere Schäden aus dem Oberschenkelbruch entstünden.

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Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2012 hat die Klägerin darüber hinaus die Rechtsansicht vertreten, dass Herr B bedingt vorsätzlich gehandelt habe und insoweit behauptet, dass er gewusst habe, dass die hochkant aufgestellte Matte umfallen und ein Kind verletzen könne und insoweit ihres Erachtens es bewusst in Kauf genommen habe.

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Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 127,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche Schäden einzustehen hat, die der Klägerin wegen des Schulunfalls vom ...3.2011 künftig noch entstehen werden,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Rechtsansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Nach Art. 34 Satz 1 GG seien Amtshaftungsansprüche grundsätzlich gegen den Staat oder die Körperschaft zu richten, deren Bedienstete in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, die ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hätten. Da die Anstellungskörperschaft der Lehrhilfskraft B das Land Hessen sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert (Bl. 45 d.A.). Die Beklagte sei aber auch deshalb falscher Adressat, da Schulträger der ...-Schule der A-Kreis sei, wobei letzteres zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist (Bl. 49 d.A.). Die Klage sei jedoch auch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet, da den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen, die sich aus dem System der gesetzlichen Unfallversicherung ergebende Haftungsprivilegierung schulischer Lehrkräfte und deren Anstellungskörperschaften entgegenstehe. Für Schülerinnen und Schüler von allgemein- und berufsbildenden Schulen bestehe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Unfallversichert seien sämtliche Tätigkeiten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fielen. Dies schließe insbesondere die Teilnahme am ordentlichen Schulsportunterricht mit ein. Dieser Versicherungsschutz beinhalte gesetzlich festgelegte Leistungen für entstandene Körperschäden infolge eines Schulunfalls. Der Leistungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger schließe gleichzeitig alle anderen Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Körperschadens aus (§§ 104, 105 SGB VII). Ausgeschlossen seien damit insbesondere auch der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB und der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB gegenüber Lehrerinnen und Lehrern. Eine Ausnahme der gesetzlich geregelten Haftungsfreistellung bestehe nur im Falle eines vorsätzlichen schädigenden Verhaltens von Lehrkräften. Vorsatz werde der den Sportunterricht leitenden Lehrhilfskraft B jedoch nicht einmal von Seiten der Klägerin vorgeworfen. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Verhaltens der Lehrkraft, welches insbesondere auch auf den entstandenen Körperschaden habe ausgerichtet sein müssen, lägen auch keinerlei Anhaltspunkte vor (Bl. 46 d.A.). Darüber hinaus habe sich Herr B im Zusammenhang mit dem Schadenseintritt am ...3.2011 noch nicht einmal fahrlässig verhalten. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seiten 2 – 4 der Klageerwiderung (Bl. 46-48 d.A.) verwiesen. Höchst vorsorglich weist die Beklagte den Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach zurück. Sie behauptet insoweit, dass der Oberschenkelbruch der Klägerin folgenlos ausgeheilt sei. Diese humple heute nicht mehr. Sie sei zudem ein fröhliches und lebhaftes Mädchen, das sich im Sportunterricht sehr motiviert und bewegungsfreudig zeige. Es mache ihr großen Spaß mit anderen Kindern zu spielen und die kleinen Geräte im Sportunterricht zu nutzen. Sie gehe bis heute unbefangen an die Bewegungsaufgaben heran und meistere diese in der Regel problemlos. Schon in der Schonzeit nach dem operativen Eingriff sei es ihr sehr schwer gefallen, dem Sportunterricht nur zuschauend beizuwohnen. Sie dränge immer wieder darauf im Sportunterricht teilnehmen zu dürfen. Im Sportunterricht des laufenden Schuljahres habe die Klägerin zu keiner Zeit eine Bewegungsbeeinträchtigung gezeigt. Sie sei mit vollem Körpereinsatz und Freude beim Sportunterricht dabei. Dem Land Hessen und der Lehrkraft B sei jedenfalls in Ansehung des unstreitigen Umstandes, dass bislang noch niemals eine Weichbodenmatte hochkant aufgestellt worden sei und insbesondere noch kein Schüler von einer umfallenden Weichbodenmatte verletzt worden sei, kein schuldhafter Vorwurf in Bezug auf die bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen zu machen. Die Beklagte hat zudem auf das entsprechende Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012 die Behauptungen der Klägerin zum angeblichen Vorliegen eines bedingten Vorsatzes bestritten.

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Die Klageerwiderung vom 10.5.2012 wurde dem Klägervertreter ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 16.5.2012 zugestellt (Bl. 62 d.A.). Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012 insoweit einen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt (Bl. 66 d.A.).

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangebote sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2012 (Bl. 64 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Dabei war die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert ist. Soweit die Klägerin Ansprüche aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend macht, ist Anspruchsgegner das Land Hessen als Anstellungskörperschaft der Lehrhilfskraft B (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 71. Auflage, § 839 Rdnr. 25). Als weitere Anspruchsgrundlage ist allenfalls noch § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht denkbar. Insoweit wäre jedoch richtiger Anspruchsgegner der Träger der ...-Schule, mithin der A-Kreis, nicht jedoch das beklagte Schulamt, worauf die Beklagte die Klägerseite auch bereits in der Klageerwiderung hingewiesen hat (Bl. 45, 49 d.A.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dies nicht in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, die Klageschrift könne dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin die richtige Beklagte habe verklagen wollen, mithin das Land Hessen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da sich aus der Klageschrift das beklagte Schulamt eindeutig als Beklagte entnehmen lässt und die Klägerin auch keinerlei Ausführungen zur Passivlegitimation gemacht hat. Der Klägerin war auch auf ihren Antrag hin nicht in Bezug auf die Klageerwiderung gemäß § 283 ZPO Schriftsatznachlass zu gewähren, da dem Klägervertreter die gerade einmal fünf Seiten umfassende Klageerwiderung ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 62 d.A.) bereits am 16.5.2012 zugestellt worden ist und somit rechtzeitig, so dass bereits die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht gegeben sind. Die Klägerin hatte knapp drei Wochen Zeit, auf die fünfseitige Klageerwiderung zu erwidern. Allein die Tatsache, dass zwischen dem 16.5.2012 und der mündlichen Verhandlung zwei Feiertage (17.5. und 28.5.) lagen, führt nicht zu der Annahme, dass die Klageerwiderung der Klägerseite nicht rechtzeitig vor dem Termin zugegangen wäre. Vielmehr verblieb der Klägerseite mit knapp drei Wochen ausreichend Gelegenheit, um auf die fünfseitige Klageerwiderung zu erwidern. Etwas anderes ist weder ersichtlich noch dargetan.

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Unabhängig davon ist die Klage auch gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b, 104, 105 SGB VII materiellrechtlich unbegründet, da weder ersichtlich noch hinreichend dargetan ist, dass Herr B vorsätzlich gehandelt hätte. Aus der Klageschrift ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes des Herrn B im Sinne eines für möglich Haltens und billigend in Kauf Nehmens des Erfolges nicht. Die Klägerin hat darin lediglich vorgetragen, dass ein Erwachsener wisse, dass beim Aufstellen der hohen und schweren Matte auf der schmalen Seite ohne jegliche Befestigung an der Wand das Risiko bestehe, dass die Matte umkippe (Bl. 17 d.A.) und dass Herr B gesehen habe, dass die Kinder die Matte jeweils mit der schmalen Seite auf dem Boden aufgestellt hätten (Bl. 16 d.A.). Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 b, 104, 105 SGB VII und deren Rechtsfolgen hingewiesen, genauso wie darauf, dass sich auch dem Vorbringen der Klägerin ein Vorsatzvorwurf an Herrn B nicht entnehmen lasse, hierfür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen (Bl. 46 d.A.). Hierauf hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, erstmals in der mündlichen Verhandlung repliziert, dass Herr B bedingt vorsätzlich gehandelt habe, der Vorsatz erfordere ein voluntatives und ein kognitives Element, Herr B habe gewusst, dass die hochkant aufgestellte Matte umfallen und ein Kind verletzten könne, insoweit habe er aus Sicht der Klägerin „es“ bewusst in Kauf genommen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, insbesondere zum voluntativen Element, zumal dessen Vorliegen nicht bereits aus dem Vorliegen des kognitiven Elements folgt. Darüber hinaus fehlt es trotz des Bestreitens der Beklagten an einem diesbezüglichen Beweisangebot der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Es ist auch nicht ersichtlich und lässt sich auch dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen, wann genau Herr B von der Tatsache, dass die Matten hochkant aufgestellt wurden und dass sich Kinder unmittelbar vor der Matte aufhielten, erstmals Kenntnis erlangt hat und inwiefern er insoweit hätte rechtzeitig eingreifen können.

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Mangels Hauptforderungen bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.