Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 08.05.2013 – 8 O 21/13
ECLI:DE:LGWIESB:2013:0508.8O21.13.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.544,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 sowie EUR 603,93 vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 85 % die Beklagte und zu 15 % der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine private Universität, an der gemäß § 91 Hessisches Hochschulgesetz Studenten auf privatrechtlicher Grundlage studieren dürfen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 7.334,00 €, die er im Zusammenhang mit seinem bei der Beklagten begonnen Studiengang „…“ geleistet hat sowie die Erstattung von 172,55 € für Fachbücher und Fahrtkosten in Höhe von 180,00 € für 12 Heimfahrten vom Studienort in A nach B. Insgesamt begehrt der Kläger 7.686,55 € sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 €, die er bereits an seine Anwälte geleistet hat.
Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen an die Beklagte wird auf den Vortrag in der Klageschrift (Blatt 3 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (Blatt 4 d. A.).
Der Kläger verfügt über einen IB-Schulabschluss und bewarb sich damit bei der Beklagten für den oben erwähnten Studiengang.
Am 21.02.2012 teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass er alle Zulassungskriterien erfüllt habe und zum Aufnahmeverfahren der Beklagten zugelassen wurde (Anlage K 5, Blatt 48 ff. d. A.).
Am 20.04.2012 schlossen die Parteien den Studienvertrag, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage K 1, Blatt 6 ff. d. A.). Am Folgetag bestand der Kläger die Aufnahmeprüfung und wurde darauf hin zum Studium ohne Einschränkung zugelassen.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 (Anlage K 6, Blatt 52 f. d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt, welche Unterlagen er für die Anerkennung seines IB benötige und bat darum, ihr diese Unterlagen einzureichen, damit sie – die Beklagte – die Anerkennung beim Ministerium beantragen könne. Auch auf das Merkblatt (Anlage K 7, Blatt 53 d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen. Darauf wurde durch die Beklagte handschriftlich ergänzt „liegt bereits vor“, was sich auf das IB-Diplom als benötigte Unterlage bezieht. Tatsächlich verfügt der Kläger nicht über ein solches anerkennungsfähiges IB-Diplom, sondern lediglich über IB-Certificat, auf welches ebenfalls verwiesen wird (Anlage K 4, Blatt 47 d. A.). Er wurde immatrikuliert und begann sein Studium mit Vorlesungsveranstaltungen etc. am 27.08.2012. Um die Gleichwertigkeitsanerkennung seines Schulabschlusses mit dem deutschen allgemeinen Abitur oder der fachgebundenen Hochschulreife bzw. einem gleichwertig offiziell anerkannten Abschluss, kümmerte sich zunächst keine der Parteien.
Am 28.08.2012 wandte sich die Beklagte per E-Mail an den Kläger mit dem Hinweis, es fehlten noch Prüfungen für eine erfolgreiche Anerkennung.
Mit E-Mail vom 20.11.2012 (Anlage K 2, Blatt 16 d. A.) widerrief die Beklagte die Immatrikulation des Klägers mit der Begründung, dass nunmehr die verbindliche Aussage des Hessische Kultusministeriums vorliege, dass der Ausgleich der Noten bei ihm nicht möglich sei, was dazu führe, dass derzeit eine Gleichwertigkeitsanerkennung seines IB-Zeugnisses nicht erfolgen könne. Die E-Mail endet mit dem Angebot, im Folgejahr ohne erneute Aufnahmeprüfung wieder in das erste Semester einsteigen zu können, wenn er die Anerkennung seines Abschlusses erhalten habe.
Mit Schreiben vom 17.12.2012 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Positionen bis zum 28.12.2012 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht ihm gegenüber verletzt. Sie hätte ihn schon deshalb nicht zum Studium zulassen dürfen, da die Zulassungsvoraussetzungen ersichtlich von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien. Die Beklagte hätte dies von Anfang an erkennen können, da er ihr die gesamten relevanten Unterlagen auch betreffend seinen Schulabschluss – unstreitig – zur Prüfung überlassen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklage zu verurteilen, an den Kläger 7.686,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 sowie 661,16 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei von ihr auf die Verpflichtung der Studenten, ihre eigenen Studienvoraussetzungen eigenverantwortlich beizubringen hingewiesen worden und habe umgehend am 21.02.2012 nach Eingang seiner Bewerbung das „Merkblatt Ausländische Bildungsnachweise“ überreicht bekommen. Auf das Merkblatt, Anlage B 1 (Blatt 31 ff. d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen. Zudem sei der Kläger im Frühjahr durch die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin C, darüber informiert worden, dass die Beklagte nicht darüber entscheide, wer eine Hochschulzugangsberechtigung bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung erhalte, sondern, dass die Klärung dieser Anerkennung Aufgabe des Studenten sei.
Sie vertritt die Rechtsansicht, dass der Kläger ihr vorgespiegelt habe, das „International Baccalaureat“ zu besitzen. Im Vertrauen darauf, dass er dieses durch das zuständige Ministerium anerkannt bekomme, habe sie – die Beklagte – ihn vorläufig eingeschrieben. Eine solche vorläufige Einschreibung diene ihrer Ansicht nach dazu, denjenigen Bewerbern, bei denen die Anerkennung bei Studienbeginn noch „hänge“, gleichwohl den Studentenstatus zu geben. Sie praktiziere dies im Vertrauen darauf, dass in aller Regel im Laufe des dann stattfindenden Schulbetriebes die Gleichwertigkeit bescheinigt werde.
In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftstücke und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht aus § 1 Abs. 2 S. 3 des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Studienvertrages, ein Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren … sowie der Kosten für den Vorkurs Mathematik, mithin insgesamt 6.544,00 € zu. Der per Mail am 20.11.2012 erfolgte Widerruf der Immatrikulation des Klägers ist als Rücktritt der Beklagten vom Studienvertrag auszulegen. In § 1 Abs. 2 S. 2 des Studienvertrages wird vereinbart, dass die Universität für den Fall, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, innerhalb einer Woche nach Beginn der Vorlesungszeit von diesem Studienvertrag zurücktreten darf. Da der ausgesprochene Widerruf auf den Umstand gestützt wurde, dass eine Gleichwertigkeitsanerkennung des IB-Zeugnisses des Klägers nicht möglich sei, wird klar, dass die Rechtsausübung erfolgt, weil eine Zulassungsvoraussetzung für das Studium nicht erfüllt ist. Ein Student, der nicht mehr immatrikuliert ist, darf auch nicht weiter studieren. Der Widerruf der Immatrikulation muss daher auch auf den vorliegenden Studienvertrag durchgreifen. Die im Studienvertrag gewählte Vereinbarung des Rücktrittsrechts für den Fall des Fehlens von Zulassungsvoraussetzungen suggeriert dem Studenten, dass spätestens eine Woche nach Beginn der Vorlesungen alle Studienzulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass dies explizit von der beklagten Hochschule geprüft wurde. Es wäre treuwidrig, wenn trotz erfolgtem Widerruf der Immatrikulation die Beklagte den Studienvertrag fortbestehen lassen wollte, da der Kläger ohne immatrikuliert zu sein nicht weiter studieren kann. Der Umstand, dass hier durch die Beklagte die Wochenfrist nicht eingehalten wurde, ist hingegen irrrelevant, da die Beklagte sich ansonsten durch Nichtausübung der ihr durch § 1 Abs. 2 auch konkludent auferlegten Verpflichtung zum Rücktritt innerhalb einer Woche durch eine entsprechende Pflichtverletzung in Bezug auf das Überschreiten der Wochenfrist von ihrer Rückzahlungsverpflichtung befreien könnte. Der in dem Widerruf der Immatrikulation enthaltene Rücktritt vom Studienvertrag hat nach § 1 Abs. 2 S. 3, 2. Halbsatz zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger die Studiengebühren sowie die Kosten für den Vorkurs Mathematik als eine weitere, für das Studium geleistete Zahlung zurückzuerstatten hat.
Die weiter geltend gemachten Positionen wie die Aufnahmetestgebühr sowie die Inskriptionsgebühren für den … sind indes als Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren sowie der Einschreibegebühr anzusehen, welche nach der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in § 1 Abs. 2 S. 3, letzter Halbsatz von der Rückzahlungsverpflichtung ausgenommen sind.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten wurde der Kläger auch nicht etwa nur vorläufig zum Studium zugelassen und eingeschrieben, sondern ohne jedwede Einschränkungen. Dabei ist es irrelevant, wer sich um die Erlangung der Gleichwertigkeitsbescheinigung kümmern musste, die im Regelfall durch den Studierenden bzw. Bewerber selbst beim Kultusministerium hinsichtlich des IB beantragt werden muss, denn die Beklagte hat den Kläger ca. drei Monate als ordentlichen Studenten studieren lassen, obwohl er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Kläger die Gleichwertigkeitsanerkennung in Kürze nachreichen werde, da auch sie zutreffend davon ausgeht, dass dies allein in der Prüfungskompetenz des Kultusministeriums liegt. Als private Hochschule ist die Beklagte vielmehr verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen. Nur unter dieser Voraussetzung darf eine private Hochschule gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes überhaupt die staatliche Anerkennung verliehen werden. Eine Vorgehensweise wie hier, bei der faktisch angeblich vorläufig auch ohne Vorlage einer entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung ein Student zum Studium zugelassen wird, ist rechtswidrig.
Über den zugesprochenen Betrag hinaus stehen dem Kläger weder Kosten für die Anschaffung von Fachbüchern noch Fahrtkosten zu. Der Erwerb der Fachbücher beruht auf einer freien Entscheidung des Klägers. Dies gilt auch dann, wenn den Studenten gesagt worden sein sollte, sie könnten ohne diese Bücher nicht korrekt an den Unterrichtseinheiten mitarbeiten. Fachbücher können sowohl in öffentlichen als auch in privaten Bibliotheken ausgeliehen oder auch auszugsweise kopiert werden; im Übrigen kommt diesen Büchern auch ein Wert zu, so dass der Kläger durch die Anschaffung der Bücher keinen Schaden hat.
Die Kosten für die 12 Wochenendheimfahrten des Klägers zu seinen Eltern nach B sind schon deshalb von der Beklagten nicht zu tragen, da es eine von seiner Studienentscheidung unabhängige Entscheidung des Klägers ist, ob er an den Wochenenden zu seinen Eltern fährt oder andere Unternehmungen macht. Die Fahrtkosten stellen insoweit ebenso wenig wie die angeschafften Fachbücher einen Schaden dar. Beide Positionen sind keine unfreiwilligen Vermögenseinbußen.
Daneben hat die Beklagte auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers zu erstatten. Diese berechnen sich angesichts der nur teilweisen Begründetheit der Klage aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.544,00 € und ergeben unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr 603,93 €.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.