Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 18.09.2013 – 10 O 8/13
ECLI:DE:LGWIESB:2013:0918.10O8.13.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in dem Verfahren der Klägerin gegen die A, Leistungsnummer der Beklagten: …, bedingungsgemäß kostendeckenden Rechtsschutz für die Durchführung dieses Klageverfahrens zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin beteiligte sich am 8.6.2009 an dem offenen Immobilienfonds B mit Fondsanteilen in Höhe von 130.000,-- Euro.
Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Verkaufsprospekts „B“ unter Einschaltung der C.
Die Klägerin beabsichtigt gegen die A als Rechtsnachfolgerin der C wegen der Beteiligung rechtlich vorzugehen. Sie beruft sich darauf, dass sie im Rahmen der Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht beraten worden sei.
Die Klägerin wandte sich insoweit mit Anwaltsschreiben vom 13.1.2012 wegen Versicherungsschutz an die Beklagte, bei der sie eine Rechtsschutzversicherung unterhält, der die ARB 95 zugrunde liegen.
Die Beklagte verweigerte den begehrten Rechtsschutz, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage verlangt.
Die Klägerin macht geltend, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die A wegen einer fehlerhaften Anlageberatung vor Investition in einen offenen Immobilienfond bestehe Versicherungsschutz.
Die Ausschlussklausel des § 4 g ARB 95 sei nicht einschlägig.
Die Geldanlage in Inhaberanteile von offenen Fonds, die ein Sondervermögen darstellen, sei geprägt durch den sofortigen des Rechts am Inhaberanteil. Dies gelte auch dann, wenn sich wegen der Anlagestrategie der Fondsgesellschaft die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken mittelbar auf den Wert der Fondsanteile auswirke.
Bei Spielverträgen sagten sich die Vertragsparteien eine Leistung unter entgegengesetzten Bedingungen zu, deren Eintritt bei Glücksspielen allein oder überwiegend vom Zufall, bei Geschicklichkeitsspielen allein oder überwiegend von Geschicklichkeit der Beteiligten abhänge.
Bei einem Wettvertrag versprächen sich die Parteien zur Bekräftigung bestimmter widerstreitender Behauptungen einander, dass demjenigen, dessen Behauptung sich als richtig erweist, ein Gewinn zufallen soll. Vertragszweck sei also nicht die Unterhaltung oder Gewinn als solches, sondern Belohnung der sich als richtig erwiesenen Meinung oder Prognose.
Ein Terminsgeschäft sei ein Vertrag auf Lieferung von Waren, Wertpapieren oder Devisen, der in der Absicht geschlossen wird, im späteren Zeitpunkt der Verbindlichkeit (Termin) nicht wirklich zu liefern, sondern den Unterschied zwischen den vereinbarten und den Börsen- oder Marktpreis von dem verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen.
Ein Kassageschäft hingegen sei ein Geschäft an einer Börse, dessen Abschluss und Erfüllung zeitlich zusammen fallen bzw. nur kurz auseinander liegen.
Unter vergleichbaren Spekulationsgeschäften seien nur solche Lieferungsverträge auf Terminsbasis zu verstehen, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um alleine aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise ohne Güteumsatz Gewinne zu erzielen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, in dem Verfahren der Klägerin gegen die A, Leistungsnummer der Beklagten: …, bedingungsgemäß kostendeckenden Rechtsschutz für die Durchführung dieses Klageverfahrens zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, zwischen den Parteien sei im Rahmen des streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrages hinsichtlich des Begehrens, welches dem beabsichtigten Klageverfahren zugrunde liegen, ein Risikoausschluss vereinbart worden.
Bei der Beteiligung an dem Fonds „B“ handele es sich um ein spekulatives Geschäft, welches mit Termin- und Spekulationsgeschäften nach Maßgabe der ARB bedingungsgemäß ausgeschlossen sei.
Nach den Rechtsschutzbedingungen seien Spiel- und Wettverträge sowie Terminsgeschäfte und vergleichbare Spekulationsgeschäfte nicht von der Gewährung von Rechtsschutz umfasst. Dies gelte für alle Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit solchen Verträgen behauptet würden oder aber entstehen könnten. Darunter seien unter anderem Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Pflichtverletzung von Verträgen sowie sonstige konkurrierende Ansprüche oder vorvertragliche Pflichtverletzungen zu verstehen.
Die ARB bezweckten die von der Risikogemeinschaft der Versicherten aufgebrachten Beträge nicht für Auseinandersetzungen einzusetzen, die aus sogenannten aleatorischen Verträgen stammten.
Terminsgeschäfte hätten danach wegen eines von vorne herein extrem hohen wirtschaftlichen Risikos im Zusammenhang mit solchen Geschäften nicht erfasst werden sollen. Bei ihnen sei kennzeichnend, dass die Erfüllung, die zugesagt ist, zeitlich verzögert erfolge. Im Übrigen bestehe häufig nicht die Absicht, tatsächlich zu einem bestimmten Termin zu liefern, sondern ausschließlich die Absicht, eine Differenz zwischen Tagespreis und vorher angenommenem Preis als Gewinn oder entsprechend als Verlust zu realisieren. Dabei werde das Verlustrisiko allerdings häufig übersehen. Ausgeschlossen sei Rechtsschutz auch für sogenannte vergleichbare Spekulationsgeschäfte und der Risikoausschluss wolle erkennbar gerade solche Spekulationsgeschäfte erfassen, die ein Terminsgeschäft vom Risikograd her vergleichbar seien. Dazu gehörten insbesondere solche Geschäfte, die ein hohes Risiko in sich trügen, wie dies bei Fondbeteiligungen häufig der Fall sei.
Nach den Angaben der Klägerin sei offensichtlich nahezu ein Totalverlust eingetreten.
Der Fonds B habe insbesondere auch in Anlagen investiert, die in dem Bereich der besonders spekulativen Geschäfte gehörten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages der Parteien hinsichtlich des beabsichtigten Klageverfahrens gegen die A ein Anspruch auf Versicherungsleistung und damit Deckungsschutz zu.
Das beabsichtigte Klageverfahren bezieht sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds.
Die damit verbundene vorvertragliche/vertragliche Wahrnehmung von Rechten wird durch den vorliegend allein streitgegenständlichen Risikoausschuss in § 4 g ARB 95 nicht wirksam erfasst.
Nach dieser Regelung wird ein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen ausgeschlossen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften stehen.
Dass es sich bei der Beteiligung der Klägerin an dem offenen Immobilienfonds weder um einen Spielvertrag, noch um einen Wettvertrag, noch um ein Terminsgeschäft im eigentlichen Sinne handelt, erschließt sich maßgeblich aus den zutreffenden Definitionen entsprechend dem Klagevorbringen, welche von der Beklagten im Einzelnen auch nicht angegriffen werden.
Soweit die Klausel in § 4 g ARB 95 im Übrigen auf vergleichbare Spekulationsgeschäfte abhebt, kann dahingestellt bleiben, ob sich bei verständiger Betrachtung erschließt, dass hiernach eine Kapitalanlage, wie die Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfasst wird.
Jedenfalls liegt bei dieser Alternative der Klausel in § 4 g ARB ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge ihrer Unwirksamkeit vor.
Der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er danach den Umfang der Versicherung erkennen kann.
Mit der Formulierung „vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer, selbst wenn ihm z.B. die gesetzliche Regelung zum Spiel und der Wette gemäß § 762 BGB bekannt ist, nicht erkennen, was damit letztlich gemeint war und in wie fern eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds den Charakter eines Spekulationsgeschäftes entspricht, der bei Spiel- oder Wettverträgen, sowie Terminsgeschäften vorherrschend sein soll.
Auf vergleichbare Erwägungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.5.2013 (Versicherungsrecht VersR 2013 Seite 1335 ff) wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.