Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 12.02.2015 – 3 O 157/13
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0212.3O157.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss gemäß Antrag vom 12.12.2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente bei der Beklagten ab. Der Antrag enthält unter anderem in einem separaten Block eine Rücktrittsbelehrung, die der Kläger noch einmal separat unterschrieben hat. Direkt neben der Unterschrift heißt es dabei auch: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Verbraucherinformation separat erhalten zu haben und über das mir zustehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein." Wegen des genauen Inhalts des Antrages wird auf die Anlage B1 (Bl. 116 d.A.) verwiesen.
Versicherungsbeginn war der 01.02.2003 und es waren anfänglich 200 € pro Monat Beitrag zu zahlen bei einer 5 %igen jährlichen Dynamisierung.
Mit Schreiben vom 20.03.2012 kündigte der Kläger die Lebensversicherung und bat um Überweisung des Fondguthabens (B8; Bl. 136 d.A.)
Die Beklagte zahlte daraufhin den Rückkaufwert in Höhe von 21.885,03 € an den Kläger.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2013 widersprach der Kläger dem Vertragsschluss und forderte die Beklagte zur Zahlung auf.
Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf eine Forderungsaufstellung insgesamt 27.350,94 € Beiträge gezahlt zu haben.
Er vertritt zunächst die Auffassung, dass der Vertrag nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen sei. Deswegen sei die Belehrung fehlerhaft und das Widerspruchsrecht bestehe fort. Die Beklagte habe daher die von ihm gezahlten Beiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung abzüglich der von ihr geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen.
Zuletzt vertritt er die Auffassung, dass nach der Entscheidung des BGH vom 17.12.2014 (IV ZR 260/11) die Belehrung im Antrag nicht ordnungsgemäß sei. Die dortigen Grundsätze seien auf den hiesigen Fall anwendbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.683,93 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.266,16 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen einer vorübergehenden Beitragsfreistellung habe der Beklagte nur 26.676,60 € gezahlt.
Die Belehrung sei ordnungsgemäß nach dem Antragsmodell erfolgt, so dass der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, weil nach dem insoweit unstreitigen Vortrag unzweifelhaft ein Fall des sogenannten Antragsmodells vorlag und die Belehrung auch in Ansehung der neueren BGH-Rechtsprechung ordnungsgemäß erfolgt war.
Es fehlt jedweder konkrete Vortrag, woraus der Kläger herleiten will, dass es sich um ein Policenmodell gehandelt haben soll.
Anders als im Policenmodell hat demnach der Kläger sämtliche Verbraucherinformationen einschließlich derjenigen über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages bei Antragstellung erhalten. Dies hat der Kläger unzweideutig durch seine Unterschrift quittiert. Er kann sich daher nicht mehr darauf berufen, solche Informationen nicht erhalten zu haben. Inhaltlich hält der Kläger auch gar nicht mehr nach der Klageerwiderung an einem Vertragsschluss durch das Policenmodell fest, sondern begründet lediglich, dass nach seiner Auffassung auch nach dem Antragsmodell die Belehrung nicht ausreichend war.
Gerade die vom Kläger zitierte Rechtsprechung kommt auf den hier zu entscheidenden Fall aber zu einem anderen Ergebnis. Die Belehrung über den Rücktritt war nicht etwa unübersichtlich oder versteckt in den übrigen AGB enthalten. AGBs waren überhaupt nicht auf dem Antragsformular selbst abgedruckt. Wohl aber eben eine drucktechnisch hervorgehobene Rücktrittsbelehrung mit separatem Unterschriftsfeld. Die Überschrift zum Rücktrittsrecht ist genauso fett, wie andere Hervorhebungen, wie "Wichtige Hinweise" und "Gesetzliche Verbraucherinformationen". Das Rücktrittsrecht hat auch ein eigenes drucktechnisch hervor gehobenes Feld. Damit geht das Rücktrittsrecht auch nicht etwa in einem Wust von "Wichtige Hinweise" unter, so wie in dem vom BGH entschiedenen Fall.
Hier war die Belehrung inhaltlich umfassend unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig. Allein durch das Erfordernis einer separaten Unterschrift wurde der Kläger mehr als deutlich auf das Rücktrittsrecht hingewiesen.
Da der Kläger sich ohne besonderen Vortrag auch an der mit seiner Unterschrift erfolgten Bestätigung, wonach er alle Informationen und Belehrungen erhalten hat, festhalten lassen muss, war die Klage abzuweisen.