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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 15.09.2016 – 9 O 88/16

ECLI:DE:LGWIESB:2016:0915.9O88.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Versicherungsnehmer die Feststellung, daß eine ehedem von ihm bei der Beklagten als Versicherer unterhaltene Kapital-Lebensversicherung fortbestehe und insbesondere nicht durch die von seiten eines Dritten ausgesprochene Kündigung erloschen sei; daneben verlangt er die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte hat für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Feststellungsbegehren Hilfswiderklage erhoben, mit welcher sie den Kläger zur Zahlung rückständiger Prämien verurteilt sehen will; daneben verlangt sie die Feststellung, daß der Kläger zur Zahlung der bedingungsgemäß geschuldeten Prämien nebst nachfolgender Erhöhungen gemäß dem vereinbarten Wachstumsplan verpflichtet sei.

Der Kläger unterhielt ehedem bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.12.1990. Als Versicherungsablauf war der 01.12.2025 vereinbart. Einbezogen waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung. Den jährlichen Wertstandmitteilungen widersprach der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 05.02.2010 meldete sich eine GmbH (nachfolgend: ) bei der Beklagten. Dem Schreiben vom 05.02.2010 beigefügt war neben dem Versicherungsschein eine Abtretungsanzeige vom 29.01.2010. Danach hatte der Kläger seine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Police an die abgetreten, dieser das alleinige unwiderrufliche Bezugsrecht eingeräumt; daneben stimmte der Kläger unwiderruflich dem Eintritt der in das bestehende Versicherungsverhältnis als neuer Versicherungsnehmer zu und stimmte unwiderruflich einer etwaigen Kündigung der Kapitalversicherung durch zu. Überdies ermächtigte der Kläger die , alle Leistungen aus der Police nebst entsprechenden Zahlungen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte bestätigte den Zugang des Schreibens vom 05.02.2010 unter dem 22.02.2010 und rechnete das Vertragsverhältnis zum 01.04.2010 ab. Hierbei ergab sich ein gesamtvertraglicher Rückkaufswert in Höhe von 5.533,25 EUR. Hiervon gelangte abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 432,11 EUR und abzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 23,77 EUR der Restbetrag an die zur Auszahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2016 postulierte der Kläger gegenüber der Beklagten den Fortbestand der Kapital-Lebensversicherung zu den ursprünglichen Konditionen. Die Beklagte wies das Ansinnen des Klägers mit Schreiben vom 10.03.2016 zurück.

Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, die von ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Bei dem von der betriebenen Versicherungsankauf habe es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG gehandelt, über die entsprechende Erlaubnis habe die nicht verfügt. Dementsprechend seien wegen Verstoßes gegen § 32 KWG nicht nur die Kaufgeschäfte, sondern insbesondere auch die Abtretungen als nichtig anzusehen. Zudem habe die mit dem Versicherungsankauf eine verbotene Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG betrieben, weshalb die Kaufverträge und Abtretungen auch aus diesem Grunde nichtig seien. Auf den Schutz des § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Vertrauensschutz dieser Norm greife nicht, wenn die angezeigte Abtretung, wie vorliegend, gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Weil es aber zumindest auf Grund von Verdachtsmomenten für die Beklagte Grund genug gegeben habe, an der Wirksamkeit der Abtretung an die zu zweifeln, habe die Beklagte auch nicht unter den Voraussetzungen des § 808 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an die geleistet. Dieserhalb könne er, der Kläger, die Feststellung verlangen, daß die Kapital-Lebensversicherung fortbestehe. Daneben schulde die Beklagte die Freistellung von den auf Klägerseite angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 02041169 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der GmbH (vorherige Firma: GmbH) erloschen ist.

Daneben beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, die Unterlagen, welche als Anlagen K 2 und K 3 zu den Gerichtsakten gelangt seien, seien ihr, der Beklagten, seinerzeit nicht vorgelegt worden. Da es sich bei der Anlage K 3 obendrein nur um ein Muster ohne konkreten Bezug zu der Anlage K 2 handele, müsse sie, die Beklagte, daneben in Abrede stellen, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und seinerzeit inhaltlich entsprechend dem Muster gemäß Anlage K 3 zustande gekommen sei. Hiervon abgesehen sei die Abtretung aber in jedem Fall wirksam. Mitnichten könne von einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote die Rede sein. Da seitens der Zessionarin seinerzeit neben der Abtretungsanzeige auch der Versicherungsschein vorgelegt worden sei, müsse der Kläger die Kündigung und die Auskehr des Rückkaufswertes an gegen sich gelten lassen. Da der Kläger Prämien nur bis zu der Kündigung gezahlt habe, komme eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nur Zug um Zug gegen Entrichtung der fälligen Prämien in Betracht, deren Summe im Mai 2016 sich auf 3.361,71 EUR belaufe.

Für den Fall einer der Klage stattgebenden Entscheidung beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Prämien in Höhe von 3.517,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Hilfswiderklage zu zahlen;

festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, die bedingungsgemäß geschuldeten Prämien von monatlich 51,98 EUR zuzüglich nachfolgender Erhöhungen gemäß dem vereinbarten Wachstumsplan zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Er behauptet und ist der Auffassung, soweit mit der Hilfswiderklage die Nachzahlung vermeintlich rückständiger Prämien gefordert werde, sei der behauptete Anspruch entweder nicht fällig oder es stehe ihm zumindest ein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Prämien, die nach dem Vortrag der Beklagten bis Ende 2012 fällig geworden seien, seien daneben verjährt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.03.2016 angekündigt, hilfsweise beantragen zu wollen, die Beklagte zu verurteilen, die Kapitalversicherung zwischen den Parteien mit der Nummer 02041169 mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen wieder herzustellen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 hat der Kläger zu Protokoll des Gerichts erklärt, daß der Hilfsklageantrag nicht weiter verfolgt werde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 17 ZPO) zuständig. Der Kläger kann auch das für die Erhebung einer Feststellungsklage unabdingbare rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages als eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dartun.

Die Klage ist aber unbegründet. Auch steht dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu.

Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung steht dem Kläger nicht zu. Die hat die streitgegenständliche Versicherung unter dem 05.02.2010 wirksam gekündigt.

Die Kündigung vom 05.02.2010 ist wirksam. Die war zum Ausspruch einer solchen auf Grund des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages sowie auf Grund der Zession befugt. Auch hat sie die Kündigung unter Vorlage der Abtretungserklärung und des Versicherungsscheins schriftlich ausgesprochen und hierbei die Abtretung schriftlich angezeigt.

Vergeblich macht der Kläger geltend, die Abtretung sei ebenso wie das Kaufgeschäft wegen Gesetzesverstoßes nichtig (§§ 134, 139 BGB).

Die klägerischerseits reklamierte Nichtigkeit folgt hier nicht aus § 32 KWG. Ob das von ehedem betriebene Geschäftsmodell mangels entsprechender Konzessionierung den Tatbestand des unerlaubten Einlagegeschäfts im Sinne des KWG erfüllt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß nicht jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zugleich auch die Nichtigkeit nach sich zieht. Vielmehr ist anerkannt, daß es insoweit einer Abwägung von Norm zu Norm und im Einzelfall bedarf. Im Fall des hier interessierenden § 32 Abs. 1 KWG ist zunächst einmal zu konstatieren, daß die klägerischerseits postulierte Nichtigkeit des ohne Erlaubnis betriebenen Rechtsgeschäftes allein dem Wortlaut der Norm gerade nicht entnommen werden kann. Insofern besteht ein augenfälliger Unterschied zu der Vorschrift des § 3 KWG. Es ist aber anerkannt, daß im Rahmen des § 134 BGB insbesondere danach zu differenzieren ist, ob die fragliche Vorschrift ein einseitiges oder aber zweiseitiges Verbot statuiert. Für den hier interessierenden Fall des § 32 KWG ist anerkannt, daß insoweit lediglich eine einseitige Anordnung getroffen wird. Regelungsinhalt ist, daß unter anderem das Betreiben von Bankgeschäften der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörden bedarf. Ist § 32 KWG in erster Linie aber als gewerberechtliche Vorschrift aufzufassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu XI ZR 256/10), so folgt daraus nicht die klägerischerseits postulierte Nichtigkeitsfolge. Denn im Rahmen des § 32 KWG geht es nicht darum, welche Bankgeschäfte betrieben werden dürfen, sondern wie diese zu betreiben sind.

Vergeblich macht der Kläger daneben geltend, daß die Abtretung als unzulässige Rechtsdienstleistung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig sei. Entgegen der Einschätzung des Klägers läßt sich der streitgegenständliche Sachverhalt nicht unter § 2 Abs. 2 RDG subsumieren. Eine Inkassodienstleistung kann in dem Vertrag, den der Kläger seinerzeit mit abgeschlossen hat, selbst bei allergrößtem Wohlwollen nicht erblickt werden. Hiergegen spricht neben der Unbedingtheit der Abtretung insbesondere der Umstand, daß der Kläger der das alleinige unwiderrufliche Bezugsrecht eingeräumt und dem Eintritt der als neuem Versicherungsnehmer in das bestehende Versicherungsvertragsverhältnis zugestimmt hatte. Schließlich hatte der Kläger ermächtigt, das Vertragsverhältnis selbst zu kündigen und entsprechende Leistungen aus der Police selbst einzuziehen. Mit einer lediglich treuhänderisch ausgeübten Rechtsdienstleistung hat derlei wenig gemein. Vielmehr wurde auf Grund des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrages bezogen auf die streitgegenständliche Versicherung materiell-rechtlich berechtigt. Mit der klägerischerseits bemühten Inkassosituation hat dies nichts zu tun.

Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen wollte, gelangt man hinsichtlich des Feststellungsverlangens zu keiner stattgebenden Entscheidung. Die Beklagte beruft sich nämlich wegen des ihr seinerzeit von vorgelegten Versicherungsscheins mit Recht auf den Rechtsschein der Einzugsberechtigung (§ 808 BGB).

Der Versicherungsschein einer (Kapital-)Lebensversicherung fingiert als qualifiziertes Legitimationspapier zu Gunsten des Versicherers als Schuldners, daß er den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen kann. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts; der Versicherer kann den Inhaber, der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010 zu IV ZR 207/08). So liegt der Fall aber hier. Daß der Versicherungsschein seinerzeit von tatsächlich vorgelegt wurde, folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus der seinerzeitigen Korrespondenz. Jedenfalls heißt es in dem Schreiben der vom 05.02.2010, daß die Originalpolice dem Schreiben beiliege. Hat die Beklagte aber auf die von ausgesprochene Kündigung hin den Rückkaufswert mit schuldbefreiender Wirkung an ausgekehrt, so fand das fragliche Versicherungsvertragsverhältnis eben hierdurch sein Ende. Beidseitige Verpflichtungen aus dem Kapital-Lebensversicherungsvertrag bestehen seitdem nicht mehr. Der klageweise geltend gemachte Feststellungsanspruch geht dieserhalb ins Leere.

Das klägerische Feststellungsverlangen ist aber auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Dem Gericht erschließt sich nicht, eine welche Pflicht die Beklagte in bezug auf den Kläger schuldhaft verletzt haben soll, als sie den Rückkaufswert an die den Versicherungsschein vorlegende auskehrte. Ob der klägerischen Lesart des BaFin-Rundschreibens vom Oktober 2010 nähergetreten werden kann, mag hier dahinstehen. Entscheidend ist, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und bereits unter dem 29.01.2010 und damit zeitlich früher geschlossen wurde. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte am 22.02.2010 als dem Tag, an welchem sie den Zugang der Kündigung bestätigte, über besseres Wissen verfügt haben könnte als der Kläger. Die daneben klägerischerseits angeführten Medienberichte zwingen zu keiner anderen Sicht der Dinge. Zum einen waren diese allgemein gehalten und betrafen keineswegs explizit das hier interessierende Geschäftsmodell der . Zum anderen waren sie keineswegs allein an die Versicherungswirtschaft gerichtet, sondern an ein allgemeines Publikum, mithin auch an Versicherungsnehmer, die sich mit dem Gedanken trugen, ihren Kapitalversicherungsvertrag vorzeitig zu beenden. Für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten ist insoweit kein Raum.

Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs. Die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.

Über die Widerklage war nicht zu entscheiden, weil diese nur für den Fall erhoben worden ist, daß dem klägerischen Feststellungsverlangen stattgegeben würde. Insofern ist die Erhebung der Widerklage zulässigerweise unter eine innerprozessuale Bedingung, namentlich eine stattgebende Entscheidung über die Klage, gestellt worden, die indes nicht eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, im übrigen hinsichtlich des angekündigten und sodann nicht gestellten Hilfsantrags wegen der darin liegenden teilweisen Klagerücknahme aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird endgültig auf 17.047,79 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Insofern bestand zu einer von dem Beschluß über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 07.04.2016 abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.