Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Beschluss vom 29.11.2016 – 1 KLs - 4440 Js 17203/16
ECLI:DE:LGWIESB:2016:1129.1KLS4440JS17203.1.0A
Gründe
Der Wechsel eines Pflichtverteidigers kommt über § 138. a' StPO hinaus in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten 'einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Anerkannt ist, dass die. Beiordnung aufzuheben ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig gestört ist und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht - geführt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 143 Rdnr. 5 mit Nachweisen).
Zwar kann nicht festgestellt werden, dass Rechtsanwalt pp. den Angeschuldigten bislang nicht ordnungsgemäß vertreten hätte; er selbst hat jedoch seine Entpflichtung beantragt vor dem Hintergrund, dass der Angeschuldigte ihm das Vertrauen entzogen habe. Gründe hierfür hat der Angeschuldigte teilweise in seinem Schreiben vom 27.10.2016 dargelegt. Rechtsanwalt pp. hat zudem darauf hingewiesen, dass er sich auch aufgrund der räumlichen Entfernung und der damit verbundenen erheblichen Fahrtzeiten und Fahrtkosten nicht in der Lage sehe, weiter für den Angeschuldigten als Verteidiger tätig zu sein. Auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Intensität der Wahrnehmung der Rechte des Angeschuldigten erscheint das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört zu sein, so dass eine sachgerechte Verteidigung gefährdet erscheint. Auf übereinstimmenden Antrag war daher Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger zu bestellen.
Der Pflichtverteidigerwechsel führt zu keiner Verfahrensverzögerung.