Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 10.04.2017 – 4 T 60/17
ECLI:DE:LGWIESB:2017:0410.4T60.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Den drei Auftraggebern des Antragstellers ist Beratungshilfe für die Angelegenheit "Prüfung der Bescheide vom 17.9.10 und 20.1.11, insbes. betr. d. Einstellung d. Leistungen" erteilt worden.
Der Antragsteller hat die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG von 30 €, zuzüglich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG von 18 € sowie Mehrwertsteuer in Gesamthöhe von 57,12 € begehrt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 12.3.2013 lediglich die Beratungsgebühr nebst Mehrwertsteuer, nicht aber die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, insgesamt 35,70 € festgesetzt. Das weitergehende Festsetzungsgesuch hat sie mit der Begründung zurückgewiesen, die Erhöhung Nr. 1008 VV RVG beziehe sich nach eindeutigen Gesetzeswortlaut auf eine Verfahrens- oder Geschäftsgebühr. Die Beratungsgebühr sei in Nr. 1008 VV RVG nicht genannt.
Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung auch verwiesen wird.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bezirksrevisor ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.3.2017 entgegengetreten.
Die Kammer folgt wie das Amtsgericht der Auffassung, dass Nr. 1008 VV RVG lediglich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr betrifft und eine analoge Anwendung auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG nicht geboten ist. Eine planwidrige Lücke liegt nicht vor. Sowohl das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss als auch der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 17.3.2017 haben dargelegt, dass die Frage der analogen Anwendung der Erhöhungsgebühr auf die Beratungsgebühr umstritten ist.
Ohne nähere Begründung für eine Anwendung der Nr. 1008 VV RVG spricht sich Pukall in Mayer-Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., Nr. 2501 VV Rn. 13 aus. Grundsätzlich wird als Argument für die Anwendbarkeit der Nr. 1008 VV RVG geltend gemacht, diese betreffe alle Betriebsgebühren, zu denen auch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG gehöre. Die Erhöhung soll einen entstehenden Mehraufwand abgelten (vergleiche die Nachweise bei BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG 2501 Rn. 14; KG, Beschluss vom 6.2.2007, Az. 1 W 243 / 06, zitiert nach juris).
Dagegen spricht, dass es sich bei der Beratungsgebühr um eine reine Tätigkeitsgebühr handelt. Einem Mehraufwand durch mehrere Auftraggeber wird jedoch nur bei Verfahrens- oder Geschäftsgebühren durch VV Nr. 1008 Rechnung getragen. Alle anderen Gebühren sind nicht zu erhöhen, obwohl auch für diese ein Mehraufwand denkbar wäre (BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, a.a.O). Obwohl bereits bei Geltung der BRAGO umstritten war, ob die Beratungsgebühr bei mehreren Auftraggebern zu erhöhen ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Nr. 1008 VV RVG auch auf diese Gebühr zu beziehen. Er hat vielmehr in Vorbemerkung 2.5 VV RVG ausdrücklich bestimmt, dass sich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5 errichten, sodass eine analoge Anwendung der dort nicht erwähnten Gebührentatbestände ausgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 6.2.2007, a.a.O; Amtsgericht Köthen, Beschluss vom 13.8.2009, Az. 4 II 148 / 09, zitiert nach juris).
Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt, bei dem Landgericht Wiesbaden einzulegen.