Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 16.09.2020 – 1 O 361/16

ECLI:DE:LGWIESB:2020:0916.1O361.16.00

Orientierungssatz

Die beiden Marktpreiserhebungen, die Schwacke-Erhebung einerseits und die Erhebung des Fraunhofer Instituts andererseits, sind grundsätzlich als Schätzungsgrundlage geeignet. Beide haben deutliche Vor- und Nachteile, aufgrund dessen es sachgerecht erscheint, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der freien Schätzung auf den Mittelwert zwischen beiden Markterhebungen abzustellen (vgl. OLG Hamm, MDR 2016, 516).

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 7 U 214/20, Die Berufung wurde zurückgenommen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.688,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 38 % und der Beklagten zu 62 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Schadensersatz betreffend Mietwagenkosten aus insgesamt 16 Verkehrsunfällen.

Die volle Haftung der Beklagten bzw. die Haftungsquoten der Beteiligten, die jeweiligen Mietzeiten und die Eingruppierung der beschädigten Fahrzeuge in die jeweiligen Mietwagenklassen sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin macht auf der Grundlage der Schwacke Automietpreisspiegel für die Jahre 2013 bzw. 2014 für Tages- bzw. Wochenpauschalen nebst Nebenkosten für den Fall 1 1.207,99 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 798,- €, mithin 409,99 €, für den Fall 2 3.367,40 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1.897,- €, mithin 1.470,40 €, für den Fall 3 741,70 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 526,50 €, mithin 215,20 €, für den Fall 4 2.100,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1.024,- €, mithin 1.066,- €, für den Fall 5 1.906,45 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 784,03 €, mithin 1.122,42 €, für den Fall 6 2.383,70 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1.484,- €, mithin 899,70 €, für den Fall 7 802,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 381,- €, mithin 421,- €, für den Fall 8 2.072,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1.164,- €, mithin 908,- €, für den Fall 9 1.313,20 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 711,- €, mithin 602,20 €, für den Fall 10 2.571,87 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1.153,60 €, mithin 1418,27 €, für den Fall 11 2.302,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 920,- €, mithin 1.382,- €, für den Fall 12 1.596,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 678,- €, mithin 980,- €, für den Fall 13 2.443,90 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1.176,50 €, mithin 1.267,40 €, für den Fall 14 2.242,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 920,-€, mithin 1.322,- €, für den Fall 15 851,- € abzüglich von der Beklagten gezahlter 507,- €, mithin 344,- € und für den Fall 16 566,50 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 322,- €, mithin 244,50 €, mithin insgesamt 14.020,97 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 14. 11. 2016, Bl. 5-32 der Akte, sowie die als Anlage zur Klageschrift überreichten Mietverträge, Rechnungen und Abtretungsvereinbarungen zu den Fällen 1-16 im Anlagenband verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die Tages- bzw. Wochenpauschalen nebst Mietwagennebenkosten gemäß dem Schwacke Automietpreisspiegel für das jeweilige Jahr und das jeweilige Gebiet ersetzt verlangen könne. Sie behauptet unter Verweis auf die vorgelegten Mietverträge und Rechnungen, dass die geltend gemachten Mietwagennebenkosten entsprechend angefallen sein.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.020,97 € nebst Zinsen in    Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen    Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass nur Mietwagenkosten gemäß dem jeweiligen Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts erstattungsfähig sein. Danach seien im Fall 1 nur 471,26 €, im Fall 2 nur 987,14 €, im Fall 3 nur 315,02 €, im Fall 4 nur 655,18 €, im Fall 5 nur 652,37 €, im Fall 6 nur 818,45 €, im Fall 7 nur 185,22 €, im Fall 8 nur 623,43 €, im Fall 9 nur 382,08 €, im Fall 10 nur 1188,80 €, im Fall 11 nur 634,53 €, im Fall 12 nur 519,11 €, im Fall 13 nur 696,36 €, im Fall 14 nur 634,53 €, im Fall 15 nur 279,57 € und im Fall 16 nur 228,04 € als Mietwagenkosten erstattungsfähig. Hinsichtlich des Falles 16, dem ein Unfall bereits im Jahre 2012 Grunde liegt, beruft sich die Beklagte auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der bei den jeweiligen Verkehrsunfällen Geschädigten auf Zahlung von Schadensersatz betreffend die Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe.

Das Gericht schätzt den Umfang des gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schadens gem. § 287 ZPO nach der sogenannten Fracke-Methode unter Ermittlung der jeweiligen Mittelwerte der gemäß dem Schwacke Automietpreisspiegel angemessenen und der gemäß dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts angemessenen Beträge unter zusätzlichem Ansatz einer Eigenersparnis bei gleicher Mietwagenklasse von 5 % und Einbeziehung der angefallenen und unfallbedingt erforderlichen Mietwagennebenkosten.

Die beiden Marktpreiserhebungen, die Schwacke-Erhebung einerseits und die Erhebung des Fraunhofer Instituts andererseits, sind grundsätzlich als Schätzungsgrundlage geeignet. Beide haben deutliche Vor- und Nachteile. Die Schwacke-Erhebung hat den Vorteil, dass sie interaktive Internettarife unbeobachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist. Dagegen hat sie den Nachteil, dass die Daten nicht anonymisiert abgefragt worden sind, so dass insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass Anbieter aus Eigeninteresse höhere Preise angegeben haben. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts hat den Vorteil, dass sie auf anonymen Abfragen beruht und so Manipulationen vermeidet. Nachteil ist dagegen, dass sie ganz überwiegend auf eingeholten Internetangeboten basiert, die auf dem örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind. Aufgrund dessen erscheint es sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der freien Schätzung auf den Mittelwert zwischen beiden Markterhebungen abzustellen (vgl. OLG Hamm MDR 2016, 516).

Die Klägerseits geltend gemachten Mietwagennebenkosten sind dabei auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels in Ansatz zu bringen, weil der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts insoweit keine Angaben enthält. Die Beklagte hat die entsprechenden durch die Klägerin unter Vorlage der Mietverträge und der Rechnungen substantiiert dargelegten Mietwagennebenkosten nicht hinreichend qualifiziert bestritten, so dass sie gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind.

Danach ergeben sich entsprechend der sachlich und rechnerisch zutreffenden Aufstellung im Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.1.2020, Bl. 227-239 der Akte, unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelwerte aus beiden Erhebungen zzgl. der anzusetzenden Mietwagennebenkosten abzüglich der erfolgten Zahlungen Erstattungsbeträge von noch 121,30 € im Fall 1, 848,74 € im Fall 2, 191,61 € im Fall 3, 681,71 € im Fall 4, 794,59 € im Fall 5, 241,44 € im Fall 6, 259,08 € im Fall 7, 532,63 € im Fall 8, 376,54 € im Fall 9, 936,21 € im Fall 10, 1.011,91 € im Fall 11, 629,08 € im Fall 12, 730,75 € im Fall 13, 951,91 € im Fall 14, 209,05 € im Fall 15 und 172,19 € im Fall 16, mithin insgesamt ein Erstattungsbetrag in Höhe von 8.688,74 €.

Die Zinsforderung folgt aus den § 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 14.020,97 €.