Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Beschluss vom 01.12.2020 – 9 O 1365/20

ECLI:DE:LGWIESB:2020:1201.9O1365.20.00

Orientierungssatz

Ausreichend ist es, dass die Urkunde bezüglich der Anlage 1 nur auszugsweise vorgelegt wurde, da sich ausweislich der Beglaubigung des Notars die streitgegentsändliche Forderung entsprechend der Anlage 1 und der vorgelegten Abschriften auf der dortigen Anlage 1 befand. Auch sind im Übrigen alle sonstigen Willenserklärungen aus dem Urkundeninhalt ausweislich der vorgelegten Abschrift in der Anlage enthalten.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 17 W 2/21

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 04.08.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Klageforderung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten die Zahlung von 25.111,35 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 aus einem Kreditvertrag, nachdem die Klägerin zuvor die Klage zum Teil hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe von 1.141,90 Euro und ausgerechneter Zinsen in Höhe von 31,37 Euro sowie bezüglich der Höhe der Verzugszinsen (5%-Punkte statt zunächst 9%-Punkten) und des Zeitpunktes ab dem Zinsen geltend gemacht werden zurückgenommen hat. Der Beklagte schloss bei der xxxxxAG im Jahre 2013 einen sogenannten “xxxxxx“ über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 50.000,00 Euro bei einem vereinbarten Nominalzinssatz von 6,76 % p.a. ab. Der effektive Jahreszins betrug 6,99 %. Einschließlich Zinsen und Kosten belief sich der Gesamtkredit auf 59.057,87 Euro und war in 59 Monatsraten von je 985,00 Euro sowie einer Schlussrate in Höhe von 942,87 Euro zurückzuzahlen. Die Darlehensgeberin nahm den Antrag des Beklagten an und zahlte das Darlehen wie vereinbart aus. Vom Beklagten wurden die monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen nicht umfänglich eingehalten. Nach Eintritt des Verzuges mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten und 5% des Nennbetrages des Kredits mahnte die xxxx AG bei dem Beklagten den Rückstand zur Zahlung binnen zwei Wochen an. Gleichzeitig kündigte sie für den Fall der Nichtzahlung die Fälligstellung der gesamten Restschuld an. Nachdem auch insoweit vom Beklagten keine Rückführung der Rückstände erfolgte, kündigte die xxxx AG sodann den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 21.06.2016 und forderte den Beklagten, unter Berücksichtigung der offenen Darlehensvaluta und rückständiger monatlicher Zahlungen auf, einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.142,72 Euro auf ein Bankkonto der von der xxxxxAG beauftragten Firma xxxxx GmbH zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte die xxxx AG die Beitreibung der Forderung durch die Firma xxxx GmbH an. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte hieraus nicht. Die xxxx AG verschmolz nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 mit der xxxxxAG als übernehmende Rechtsträgerin. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch die xxxxx AG ein noch zurückzuführendes Kapital in Höhe von 25.111,35 Euro offen stand.

Entsprechend der Ankündigung der xxxx AG in dem Kündigungsschreiben vom 21.06.2016 beauftragte diese die Firma xxxx GmbH mit der Beitreibung der Forderung. Die Firma xxxx GmbH wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 17.10.2016 (Anlage K 6) an den Beklagten und forderte den Beklagten unter Beifügung einer Forderungsaufstellung zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 25.476,82 Euro bis zum 31.10.2016 auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Mit weiterem Schreiben der Firma xxxx Deutschland GmbH wurde der Beklagte von dieser Firma darüber informiert, dass die Vorgänge zunächst von der Firma xxx GmbH bearbeitet worden sei und nun die xxxx AG die Firma xxx Deutschland GmbH mit dem Einzug der Forderung beauftragt habe. Durch das zuletzt benannte Schreiben wurde der Beklagte ebenfalls zur Zahlung eines bis dahin benannten Forderungsbetrages in Höhe von 26.184,67 Euro aufgefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Die Firma xxxx AG teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2019 (Anlage K 4), welches maschinell erstellt und nicht unterschrieben wurde, unter Bezugnahme auf §§ 409 Abs. 1, 496 Abs. 2 BGB mit, dass die streitgegenständliche Forderung der Firma xxxx AG gegen den Beklagten nebst allen Nebenrechten mit Wirkung zum 26.06.2019 an die Klägerin abgetreten worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Firma xxxxx AG habe die streitgegenständliche Forderung mit Wirkung zum 26.06.2019 an die Klägerin abgetreten. Zum Zwecke des Nachweises dieser Abtretung könne sich die Klägerin auf eine Bestätigung eines Kauf- und Abtretungsvertrages über Forderungen in Form einer beglaubigten Abschrift, wie sie von der Klägerin mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.10.2020 eingereicht wurde, berufen.

Nach entsprechender Teilklagerücknahme hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten sowie Teile der Zinsforderung, hat die Klägerin angekündigt zu beantragen,

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 25.111,35 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen.

Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Klage abzuweisen und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hinreichend dargelegt sei und er insoweit zudem nach § 410 BGB die Zahlung an die Klägerin verweigern könne.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Beklagten vom 04.08.2020 war zurückzuweisen, da hinsichtlich des zuletzt angekündigten Klageantrages das Verteidigungsvorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Aufgrund der Kündigung der Kreditgeberin, die xxxxx AG, mit Schreiben vom 21.06.2016 ist der unstreitig im Zeitpunkt der Kündigung offene Darlehensbetrag in Höhe von 25.111,35 Euro zur Rückzahlung fällig. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch ist unstreitig, dass die ursprüngliche Darlehensgeberin, die xxxx AG, die Firma xxx GmbH mit der Forderungsbeitreibung beauftragte und diese gegenüber dem Beklagten nochmals die Zahlung unter Einräumung eines Zahlungsziels bis zum 31.10.2016 (Anlage K 6) anmahnte. Dies führt dazu, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 01.11.2016, wie zuletzt geltend gemacht, mit der Zahlung in Verzug befindet. Die Höhe des geltend gemachten Verzugszinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aufgrund der vorgelegten Abtretungsbescheinigung auch hinreichend dargetan und das Bestreiten des Beklagten ist nicht zu beachten bzw. unsubstantiiert. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen nach § 410 Abs. 1 BGB zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten nicht vor. Die Klägerin hat zu ihrer Aktivlegitimation aufgrund der unstreitigen Verschmelzung der ursprünglichen Kreditgeberin auf die xxxxx AG substantiiert und unbestritten vorgetragen. Insoweit sind die ursprünglichen Forderungen der xxxxAG gegen den Beklagten wegen des gekündigten Darlehensvertrags auf die xxxx AG übergegangen. Soweit der Beklagte eine Abtretung von der xxxxxAG auf die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Forderung bestreitet, ist dies im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Prozesskostenhilfe unbeachtlich. Die Klägerin hat mit der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.10.2020 vorgelegten beglaubigten Abschrift des Vertrages über die Bestätigung eines Kauf- und Abtretungsvertrages über Forderungen hinreichend und nachvollziehbar sowie auch in der geeigneten Form dargelegt, dass die hier streitige Forderung tatsächlich von der DB Privat- und Firmenkunden Bank AG auf die Klägerin in Form der Abtretung mit Wirkung zum 31.03.2019 auf der Grundlage eines Abtretungsvertrages vom 19.06.2019 übergegangen ist. Spätestens dieser Bestätigungsvertrag begründet die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund einer wirksamen Abtretung nach § 398 BGB. Die ursprüngliche Forderungsinhaberin übertrug ausweislich des Vertragsinhaltes die streitgegenständliche Forderung, die sich in der Anlage 1 zu dem Vertrag nachdem Urkundeninhalt wiederfindet, auf die hiesige Klägerin. Auch sind die erforderlichen Formen eingehalten und die Klägerin hat auch eine entsprechende beglaubigte Abschrift dieses Vertrages eingereicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vertrag auch umfassend wirksam und notariell beglaubigt. Aufgrund der Erklärung des Notars vom 13.10.2020 entspricht die gebundene und beglaubigte Abschrift der dem Notar vorliegenden Urschrift. Damit steht fest, dass in der Urschrift, die in der Abschrift wiedergegebenen Erklärungen, tatsächlich von den die jeweiligen Vertragspartner vertretenden Personen mit Vertretungsmacht abgegeben wurden. Auch wurden die entsprechenden Unterschriftsleistungen von den Notaren xxxx und xxxxx unter dem 28.10.2019 und 02.12.2019 beglaubigt. Mithin steht zum einen die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen, aber auch deren Abgabe der Willenserklärungen mit hinreichender Sicherheit fest. Vom Beklagten wurde nicht behauptet, dass die vorgelegte Abschrift oder die Urschrift, auf die sich der Beglaubigung der Abschrift bezieht, gefälscht sein sollen. Mithin steht die Aktivlegitimation der Klägerin mit ausreichender Sicherheit zumindest im Rahmen der PKH-Bewilligung fest. Darüber hinaus kann der Beklagte sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht ausgehändigten Urkunde nach § 410 BGB berufen. Spätestens mit Übermittlung des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 19.10.2020 mit der entsprechenden beglaubigten Abschrift der Originalurkunde im Auszug, ist dem Beklagten als Schuldner vom neuen Gläubiger eine Urkunde im Sinne von § 410 Abs. 1 BGB über die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung vom bisherigen Gläubiger an den neuen Gläubiger ausgehändigt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch ausreichend, dass die Urkunde bezüglich der Anlage 1 nur auszugsweise vorgelegt wurde, da sich ausweislich der Beglaubigung des Notars die streitgegenständliche Forderung entsprechend der Anlage 1 und der vorgelegten Abschriften auf der dortigen Anlage 1 befand. Auch sind im Übrigen alle sonstigen Willenserklärungen aus dem Urkundeninhalt ausweislich der vorgelegten Abschrift in der Urkunde enthalten. Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass es sich bei der beglaubigten Abschrift um einen hinreichenden Nachweis im Sinne von § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Insbesondere wird dem besonderen Beweisinteresse des Beklagten hierdurch hinreichend Rechnung getragen, zumal die beglaubigte Abschrift der Urkunde in einem Prozess unter Beteiligung des neuen Gläubigers vorgelegt wurde.

Zuzustimmen ist lediglich der Auffassung des Beklagten, dass die Abtretungsanzeige der xxxxx AG (Anlage K 4) vorliegend nicht ausreichend ist, da sie die erforderliche Schriftform mangels eigenhändiger Unterschrift nicht erfüllt.

Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, war dem Beklagten dennoch keine Prozesskostenhilfe zuzusprechen, da im Zeitpunkt der Klagerücknahme die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht gegeben waren. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Zudem scheitert eine entsprechende teilweise PKH-Bewilligung auch daran, dass sich die Zuviel-Forderung kostenrechtlich nicht auswirkt, da es sich ausschließlich um Nebenforderungen handelt und insoweit zudem die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Dies rechtfertigt es im Falle einer streitigen Entscheidung, trotz erklärter Teilklagerücknahme bezüglich von Teilen der Nebenforderungen dem Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mangels entsprechender gebührenrechtlicher Auswirkungen führten die geringfügigen Zuviel-Forderungen nicht zu einem Gebührensprung. Auch ist die ursprüngliche Mehrforderung gegenüber der nun noch rechtshängigen Forderung als geringfügig im Sinne der genannten Norm anzusehen, was es rechtfertigt, im Falle der Verurteilung, dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer teilweisen Prozesskostenhilfe für den bereits zurückgenommenen Teil der Klage nicht gegeben.