Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 13.04.2022 – 9 O 317/21

ECLI:DE:LGWIESB:2022:0413.9O317.21.00

Orientierungssatz

Die Klausel "Der Zeitwertwert errechnet sich nach dem Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis" ist nicht hinreichend transparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 2 U 60/22, Die Klägerin hat die Berufung zurückgenommen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung nach Vertragskündigung.

Die Klägerin ist ein textiles Dienstleistungsunternehmen. Sie stellt unter anderem verschiedenste Arten von Berufskleidung, Schutzkleidung, Servicekleidung, Gesundheitskleidung und anderes nach den Wünschen der Kunden zur Verfügung. Sie bringt, holt, wäscht und ersetzt die Kleidung, je nach Inhalt des jeweils abgeschlossenen Vertrages.

Die Beklagte schloss mit der zwischenzeitlich zur Klägerin verschmolzenen XXX unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über den Bezug von Berufskleidung für ca. 20 Mitarbeiter der Beklagten sowie die regelmäßige Pflege der zur Verfügung gestellten Textilien. Zuvor hatte die Beklagte mit der Firma XXX einen vergleichbaren Vertrag geschlossen, in dem am Vertragsende ein einseitiges Andienungsrecht der Vertragspartnerin vereinbart war.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier streitgegenständlichen Vertrages sind mit „Vertrags- und Ankaufsbedingungen“ überschrieben.

Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:

a) Bei der Beendigung des Vertrages kann XXX den Ankauf der Textilien zum Zeitwert durch den Kunden verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung durch ein Verhalten von XXX selbst veranlasst ist, das für den Kunden einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

b) Der Zeitwert der Textilien errechnet sich wie folgt: Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis der Textilien, zzgl. 30 % Einrichtungskosten, abzgl. 2,2 % Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei wöchentlicher Belieferung bzw. 1,32 % Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei 2-wöchentlicher Belieferung, wobei jedes Kleidungsteil lediglich bis auf den Mindestmarktwert abgeschrieben wird. Der Mindestmarktwert beträgt für jedes Kleidungsteil 5 € und begründet sich aus der weiteren Einsatzfähigkeit des Artikels und der laufenden werterhaltenden Maßnahmen die XXX für den Artikel vornimmt.

c) Für Textilien, die während der Vertragslaufzeit ausgetauscht oder ergänzt wurden, ist der Zeitpunkt dieses Ersteinsatzes für die Berechnung maßgeblich.

(…)“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag nebst der Vertrags- und Ankaufbedingungen vom 17.11/25.11.2016, Anl. K1, verwiesen.

Für die Erfüllung des Vertrages wurden die vereinbarten Kleidungsstücke zunächst von der Klägerin neu angeschafft und dann der Beklagten zur Verfügung gestellt, anschließend vertragsgemäß gebracht, geholt, gewaschen und gegebenenfalls repariert oder ersetzt. Dies erfolgte im vertraglich vereinbarten 2-wöchigen Lieferrhythmus.

Mit Schreiben vom 4.04.2019 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.03.2020. Unter dem 8.4.2019 wies die Klägerin darauf hin, dass der Vertrag frühestens zum 31.12.2020 kündbar sei.

Unter dem 18.12.2020 lieferte die Klägerin sämtliche Kleidungsstücke letztmalig der Beklagten aus und beließ sie dort. Die Klägerin erachtete den Vertrag zum 31.12.2020 für beendet und erstellte mit Rechnungen vom 5.01.2021 über 557,36 Euro, 5.715,47 € und 4.621,51 € Restwertberechnungen, vgl. Anlage K 4.1-4.3. Diese sind Gegenstand der streitgegenständlichen Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht,

ihr stünde aufgrund Ziffer 4.7 a und b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der geltend gemachte Anspruch zu.

Es werde kein fiktiver Neuwert angesetzt, sondern der Einkaufspreis zzgl. Einrichtungskosten. Insofern verweist die Klägerin auf die Anlage K 14.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.894,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, Ziffer 4.7a und b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a und b BGB unwirksam, insbesondere, da kein Nachweis eines niedrigeren Preises möglich sei, die Pauschale die gewöhnliche Wertminderung übersteige, die Abschreibungsdauer im Vergleich zum Steuerrecht zu lang sei, der angesetzte Mindestwert von 5,00 Euro zu hoch sei, der Zeitwert nicht richtig bestimmt werde und keine Einrichtungskosten in Höhe von 30% angesetzt werden dürften.

Der Rechtsstreit war zunächst vor dem Landgericht Offenburg rechtshängig und wurde mit Beschluss vom 23.11.2021 an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin steht gegenüber der Beklagten der in den drei Rechnungen vom 5.01.2021 (R.Nr. 8131245827, 8131245828, 8131235829) ausgewiesene Betrag in Höhe von insgesamt 10.894,34 Euro aus Ziffer 4,7 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 25.11.2016 nicht zu.

Ziffer 4.7 der Vertrags- und Ankaufsbedingungen ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB.

Ziffer 4 der Vertrags- und Ankaufsbedingungen ist zwar wirksam in den Vertrag nach §§ 305, 310 BGB einbezogen. Die Klausel hält jedoch der AGB-Kontrolle im Umfang der §§ 310, 307 BGB nicht stand.

Die Klausel ist nicht hinreichend klar und belastet den Vertragspartner unangemessen.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stellt seinem wesentlichen Gepräge nach einen Mietvertrag dar. Er hat die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Kleidungsstücken an die Beklagte zum Gegenstand, ohne dass diese Eigentum an den Kleidungsstücken erwirbt. Eine derartige Regelung ist charakteristisch für das Vorliegen eines Mietvertrages nach § 535 BGB. Soweit daneben Serviceleistungen der Klägerin wie Reinigung, Reparatur, Transport und das Anbringen von Etiketten Vertragsgegenstand sind, enthält der Vertrag auch dienst- und werkvertragliche Komponenten. Das wesentliche Gepräge des Vertrages stellen diese Vertragsbestandteile jedoch nicht dar.

Es kann dahinstehen, ob man mit dem OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 9.02.2000, Az.: 7 U 165/99, davon ausgeht, dass die streitgegenständliche Klausel zum einseitigen Andienungsrecht bereits eine Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB darstellt, da sie zu einer gegenläufigen Rechtsfolge, nämlich dem Behaltenmüssen der Mietsache durch den Mieter nach Ende der Mietzeit führt.

Denn jedenfalls ist die Klausel nicht hinreichend klar im Hinblick auf die Ermittlung des „Kaufpreises“. Der Kunde zahlt nach Ziffer 4.7 der Vertrags- und Ankaufsbedingungen bei Beendigung des Vertrages, wenn die Klägerin ihm die Kleidungstücke andient, den Zeitwert.

Der Zeitwert errechnet sich nach dem „Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis“.

Es ist nicht hinreichend transparent, wie der „Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis“ bestimmt wird. Handelt es sich um den ortsüblichen Preis oder sind die speziellen Konditionen, die die Klägerin aufgrund bestehender Vertragsbeziehungen mit den Lieferanten erhält, maßgeblich?

Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner stellt es darüber hinaus dar, dass der aktuelle Neupreis bei Vertragsende der Berechnung zu Grunde gelegt wird.

Aufgrund des mietvertraglichen Gepräges ist der Vertrag dergestalt zu verstehen, dass der Wochenpreis für die Kleidungsstücke, wie er auf Seite 1 des Vertrages abgebildet ist, im Wesentlichen die Gebrauchsüberlassung und Reinigung der Kleidung kompensiert.

Wenn nun am Vertragsende der Kunde die Kleidungstücke erwerben muss, die die Klägerin ausschließlich für diesen Kunden angeschafft hat, ist unverständlich, wieso bei der Ermittlung dieses Preises dann als Ausgangsgröße nicht auf den Anschaffungspreis abgestellt wird, d.h. der Einkaufspreis zu Beginn des Vertrages oder im Zeitpunkt eines möglichen Austauschs des Kleidungstücks.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen jedoch als Ausgangsgröße auf den Wiederbeschaffungswert bei Vertragsende ab.

Die gewählte Vertragsklausel führt dazu, dass der Kunde das Risiko der Preissteigerung allein trägt, losgelöst von der Frage, was die Klägerin überhaupt für dieses Kleidungsstück, das sie nur für diesen Kunden erworben hat, gezahlt hat. Nach mehrjähriger Vertragsdauer bedeutet das ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko für den Kunden und benachteiligt ihn unbillig.

Die Berechnung ist auch völlig losgelöst von den Kosten, die die Klägerin tatsächlich hatte.

Zudem ist eine weitere Benachteiligung des Kunden hierin zu sehen, dass ihm der Nachweis abgeschnitten ist, dass die Kleidung einen anderen tatsächlichen Wert bei Vertragsende aufweist, als den von der Klägerin berechneten.

Ziffer 4.7 ist danach unwirksam. Ein Anspruch der Klägerin besteht nicht.

Mangels Erfolg der Hauptforderung kann die Klägerin auch mit ihrer Nebenforderung nicht durchdringen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert:

10.894,34 Euro