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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 24.02.2023 – 7 O 2510/20
ECLI:DE:LGWIESB:2023:0224.7O2510.20.00
Orientierungssatz
Bei der Beantwortung der in einem Versicherungsantrag gestellten Fragen ist der Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrundezulegen.
Für die Risikoeinschätzung der Beklagten war maßgeblich, welcher Branche die Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzuordnen war. Die Klägerin durfte sich deshalb nicht darauf zurückziehen, eine Branche anzugeben, die etwas mehr als die Hälfte ihrer Geschäftstätigkeit betraf, die aber für sie evident in keiner Weise auf das zu versichernde Geschäft zutraf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist Leistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend, die sie durch Vermittlung der Firma XXX mit Wirkung zum 19.10.2019 abgeschlossen hat. Risikoträgerin war die Beklagte. Der Antrag war online über eine von der XXX bereitgestellte Maske auszufüllen. Die Klägerin hatte ihre Branche mit „Herstellung/Verarbeitung/Handel mit Metallwaren/Metallerzeugnissen“ angegeben. Versichertes Risiko war der Schutz vor Forderungsausfall bezüglich der XXX KG, die Versicherungssumme war mit 100.000,00 € vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 19.10.2019 nebst der Vertragsbestandteil gewordenen AVB der XXX (Anl. K1) Bezug genommen.
Die Klägerin hatte mit der Firma XXX KG, die Holzprodukte vertreibt, am 18.10.2019 einen Rahmenvertrag geschlossen, auf die Anl. B1 wird Bezug genommen. Vertragsbestandteil sollten verschiedene Anlagen sein, ausweislich der Anl. 6 (nicht vorgelegt) waren „Aktuell gültige allgemeine Verkaufsbedingungen von XXX für Finetrading Geschäfte“ vereinbart. Über das Vermögen der Firma XXX KG ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die hier streitgegenständliche Forderung ist im Insolvenzverfahren nicht bestritten worden.
Nachdem die Klägerin zunächst vehement bestritten hat, dass das streitgegenständliche Geschäft dem Finetrading unterfällt, hat sie dies im Verlauf des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 26.09.2022 unstreitig gestellt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.02.2021 den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag erklärt und diesen wegen Täuschung angefochten.
Die Klägerin behauptet, sie habe im November 2019 an die XXX KG Holz veräußert, das sie zuvor von der Firma XXX erworben habe. Die hieraus resultierende Kaufpreisforderung i.H.v. 76.386,60 € habe die XXX KG – insoweit unstreitig – nicht bezahlt. Die Beklagte schulde deshalb Zahlung aus dem Versicherungsvertrag.
Die Klägerin habe den Versicherungsantrag richtig ausgefüllt, insbesondere die Branche, in der sie zum damaligen Zeitpunkt überwiegend tätig gewesen sei, zutreffend angegeben. Hierzu habe die Zeugin XXX, Buchhalterin der Klägerin, ein Telefongespräch mit dem Zeugen XXX von der XXX geführt. Herr XXX habe ausdrücklich in Kenntnis der konkreten Geschäftstätigkeit der Klägerin festgelegt, die Branche der Klägerin wie geschehen anzugeben. Die Branche „Finanzdienstleistungen“ habe nicht ausgewählt werden können. Die Klägerin sei auch kein Finanzdienstleister und führe nicht gegen Entgelt Vorfinanzierungen von Warenkäufen aus. Finetrading sei keine Finanzdienstleistung, sondern Handelsgeschäft. Die Beklagte habe Forderungen anderer Finetrader gegen die XXX KG versichert und hierauf auch Zahlungen geleistet.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, auf den Bezug genommen wird (Bl. 293 ff d.A.) hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 76386,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.08.2020 sowie 1752,90 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2020 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie behauptet, die streitgegenständliche Forderung sei keine solche aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die die Klägerin in ihrem regelmäßigen im Versicherungsschein genannten Geschäftsbetrieb tatsächlich erbracht habe. Die Forderung sei deshalb gemäß Ziff. 1.2 der AVB nicht versichert.
Die Klägerin habe im Versicherungsantrag eine unzutreffende Branchenbezeichnung vorgenommen, insbesondere sei Finetrading zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht versicherbar gewesen. Finetrading sei kein Handelsgeschäft, sondern eine Finanzdienstleistung. Die Klägerin habe deshalb ihre Anzeigepflicht verletzt, was die Beklagte zum Rücktritt berechtige. Da die Klägerin bewusst gehandelt habe, sei auch die Anfechtung berechtigt. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin tatsächlich Holz von der Firma XXX erworben und an die XXX KG veräußert habe. Ihre Recherchen hätten nämlich ergeben, dass XXX zum Zeitpunkt des angeblichen Geschäfts selbst kein Holz im Umkreis erworben habe, das er hätte veräußern können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 01.08.2022 (Bl. 223 f d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 (Bl. 276 ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, der Klägerin steht der streitgegenständliche Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Zwar ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX davon auszugehen, dass die Klägerin von dem Zeugen erworbenes Holz an die Firma XXX KG veräußert hat und hieraus eine Forderung gegenüber der XXX KG in Höhe der Klageforderung entstanden ist.
Diese Forderung ist allerdings nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst. Hiernach sind nämlich nur Forderungen, die aus Warenlieferungen aus dem regelmäßigen im Versicherungsschein genannten Geschäftsbetrieb resultieren, versichert.
Im Versicherungsvertrag hat die Klägerin allerdings angegeben, der Branche Herstellung/Verarbeitung/Handel mit Metallwaren/Metallerzeugnissen anzugehören. Selbst wenn man die Behauptung der Klägerin, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie sich mit einem Umfang von ca. 60 % ihrer Geschäftstätigkeit in der angegebenen Branche bewegt, als wahr unterstellen wollte, würde die streitgegenständliche Forderung nicht zu diesem regelmäßigen Geschäftsbetrieb gehören. Die Forderung ist vielmehr der Branche „Finanzdienstleistungen“ zuzuordnen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Definition in § 1a KWG zu diesem Begriff enthalten ist. Maßgeblich ist vielmehr, welches Verständnis dieses Begriffs die Vertragsparteien zugrundegelegt haben.
Die Klägerin hat behauptet, die Branche „Finanzdienstleistungen“ habe in der Onlinemaske für die Antragstellung bei der XXX nicht ausgewählt werden können. Deshalb habe diese Branche auch nicht angegeben werden können. Dieser Vortrag zeigt, dass die Klägerin offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass das von ihr beabsichtigte Versicherungsgeschäft der Branche „Finanzdienstleistungen“ unterfällt. Das ist auch zutreffend. Aus dem Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der XXX KG (Anl. B1) folgt ganz eindeutig, dass dieser eine Finanzdienstleistung zum Gegenstand hat. Beabsichtigt war die Finanzierung betrieblichen Umlaufvermögens der XXX KG. Die Klägerin fungierte als Zwischenhändler. Der XXX KG, in dem Vertrag als „Kunde“ bezeichnet, wurde ein Limitrahmen eingeräumt, innerhalb dessen diese die Klägerin auffordern konnte, von ihr gewünschte Waren bei frei gewählten Lieferanten einzukaufen. Die Waren wurden sodann von dem Lieferanten unmittelbar an den Kunden geliefert, der Kaufpreis von der Klägerin an den Lieferanten gezahlt und eine entsprechende Zahlung durch den Kunden unter Einräumung eines mehrmonatigen Zahlungsziels an die Klägerin geleistet. Gemäß § 5 des Rahmenvertrages war der Kunde verpflichtet, an die Klägerin für diesen Vorgang Gebühren zu zahlen. Deren Einzelheiten sollten sich aus der Anl. 2 zu dem Vertrag ergeben.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass dieses Geschäft kein Handelsgeschäft war, sondern eine Finanzierung betrieblichen Umlaufvermögens. Es ging ersichtlich nicht um den Handel mit Waren – ein solches Geschäft hätte die XXX KG ohne die kostenintensiven Bemühungen der Klägerin abwickeln können.
Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin im Versicherungsantrag keine Branche angeben dürfen, die (irgendein) Handelsgeschäft zum Gegenstand hatte. Soweit die Klägerin behauptet, ca. 60 % ihrer Geschäftstätigkeit seien angegebenen Branche zuzuordnen, ist das unbehelflich. Zwar hat die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen, in welchem Umfang sie Finetrading- Geschäfte betreibt. Sie hat sogar zunächst vehement bestritten, dies überhaupt zu tun und erst nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 01.08.2022 zugestanden, dass (jedenfalls) das hier streitbefangene Geschäft Finetrading war. Allerdings lässt schon der Umstand, dass die Klägerin umfangreiche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftszweig Finetrading vorhält (Rahmenvertrag nebst einer Vielzahl von Anlagen) den Schluss darauf zu, dass dies kein untergeordnetes Geschäftsfeld war. So hat die Klägerin eigens Verkaufsbedingungen für Finetrading-Geschäfte erstellt und auch verwendet (Anl. 6 zu dem Rahmenvertrag), woraus zu schließen ist, dass sie ihre Bedingungen für Handelsgeschäfte nicht als passend ansah. Es ist auch naheliegend und für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Finanzdienstleistungen, zu denen im vorliegenden Zusammenhang auch Finetrading zu zählen ist, ein deutlich höheres Risiko für die Beklagte darstellen, als dies bei Handelsgeschäften der Fall ist. Das folgt schon daraus, dass Finetrading-Geschäfte naturgemäß von Kunden der Klägerin nachgefragt werden, die nicht in der Lage sind, ihr Umlaufvermögen selbst zu finanzieren. Dass bei solchen Kunden ein deutlich höheres Ausfallrisiko besteht, ist evident. Wirtschaftlich solvente Unternehmen werden Finetrading-Leistungen nicht nachfragen, weil für diese aufgrund der erheblichen Gebühren, die zugunsten der Klägerin anfallen, kein betriebswirtschaftlich sinnvoller Anlass hierfür besteht.
Vor diesem Hintergrund war die Klägerin verpflichtet, im Versicherungsantrag anzugeben, dass die zu versichernde Forderung aus ihrem Geschäftsfeld Finetrading stammt. Die Beklagte hat bereits zu Recht darauf verwiesen, dass bei der Beantwortung der in einem Versicherungsantrag gestellten Fragen der Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrundezulegen ist. Dieser hat die an ihn gestellten Fragen so aufzufassen, wie sie in einer für ihn erkennbaren Weise ersichtlich gemeint sind (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl., § 19 VVG, Rn. 35 a). Wie ausgeführt, was für die Risikoeinschätzung der Beklagten maßgeblich, welcher Branche die Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzuordnen war. Die Klägerin durfte sich deshalb nicht darauf zurückziehen, eine Branche anzugeben, die etwas mehr als die Hälfte ihrer Geschäftstätigkeit betraf, die aber für sie evident in keiner Weise auf das zu versichernde Geschäft zutraf. Sofern die Klägerin in der Onlinemaske „Finanzdienstleistungen“ nicht hätte auswählen können, hätte sie hieraus schließen müssen, dass diese Branche nicht versicherbar war. Die fehlende Versicherbarkeit ergibt sich auch ausdrücklich aus der Branchenliste, die die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anl. K 28 vorgelegten hat.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht allerdings zur Überzeugung des Gerichts zudem fest, dass in der Onlinemaske der XXX die Branche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ausgewählt werden konnte.
Der Zeuge XXX, der in der Firma XXX tätig ist, hat in überzeugender Weise ausgeführt, dies sei der Fall gewesen. Allerdings hätte diese Branche nicht versichert werden können. Sofern ein Kunde eine nicht versicherbare Branche ausgewählt habe, habe er einen entsprechenden Hinweis über die Internetmaske erhalten. Es sei aus seiner Sicht nicht erforderlich gewesen, in den AVB zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Finetrading-Geschäfte vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Sofern ein Kunde im Versicherungsantrag die Branche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ausgewählt hätte, zu der Finetrading-Geschäfte gehören würden, hätte er aufgrund der fehlenden Versicherbarkeit ohnehin die AVB nicht erhalten.
Soweit die Klägerin behauptet hat, der Zeuge XXX habe nach einem Telefonat mit der Zeugin XXX festgelegt, die Klägerin müsse in dem Versicherungsantrag die Branche „Herstellung/Verarbeitung/Handel mit Metallwaren/Metallerzeugnissen“ angeben, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar hat die Zeugin XXX den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin teilweise bestätigt. Sie hat bekundet, es habe in der Onlinemaske nur wenig Auswahlmöglichkeiten gegeben und sie habe zunächst die Branche „Logistik“ ausgewählt. Dann sei ihr aufgefallen, dass die Klägerin ja eigentlich zu 60 % ein Handelsunternehmen sei. Sie habe Herrn XXX hierzu telefonisch befragt, der sich die Geschäftstätigkeit von der Zeugin im Einzelnen habe erläutern lassen und eine Aufstellung verlangt habe. Das habe man auch gemacht. Hieraus habe Herrn XXX errechnet, dass prozentual der Schwerpunkt auf der Handelstätigkeit liege. Herrn XXX sei auch erläutert worden, dass die Klägerin nicht nur mit Metall handele, sondern auch mit anderen Gegenständen.
Aus der Aussage der Zeugin XXX kann nicht gefolgert werden, dass der Zeuge XXX zutreffend darüber informiert wurde, dass sich das streitgegenständliche Geschäft weder der Logistikbranche, noch der Handelsbranche – gleich welcher Richtung – zuordnen ließ, sondern als Finanzdienstleistung zu qualifizieren war. Insbesondere steht nicht fest, dass der Zeuge XXX seine Angaben gegenüber der Zeugin XXX in Kenntnis des konkreten Geschäftsmodells der Klägerin vorgenommen hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Zeugen eine Aufstellung zur Geschäftstätigkeit der Klägerin vorgelegen hat, wie die Zeugin ausgeführt hat. Es steht nicht fest, ob aus dieser Aufstellung hervorging, dass die Klägerin Finetrading betreibt. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe zunächst angenommen, die Branche „Logistik“ sei zutreffend, später sei ihr aufgefallen, dass wohl eher „Handel“ anzugeben sei. Dass tatsächlich ein Finetrading-Geschäft vorlag, das weder der einen noch der anderen Brache zugeordnet werden kann, hatte die Zeugin offenbar nicht erfasst. Sie hat in ihrer Einvernahme betont, nicht in alle Geschäftsvorgänge involviert, sondern nur die Buchhaltung zu sein. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Zeuge infolge des Telefonats empfohlen hat, die Klägerin solle ihre Branche wie geschehen angeben. Der Zeuge XXX konnte sich an ein mit der Zeugin XXX im geschilderten Zusammenhang geführtes Telefonat nicht erinnern.
Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam ist. Die Klägerin hat in dem Versicherungsantrag unrichtige Angaben zu der Branche gemacht, der das streitgegenständliche Geschäft unterfällt. Wie bereits ausgeführt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein darauf an, welchen prozentualen Anteil Handelsgeschäfte und welchen Anteil Finanzdienstleistungen an der gesamten Tätigkeit der Klägerin ausmachen. Die seitens der Beklagten gestellten Fragen waren für die Klägerin erkennbar darauf gerichtet, das sich aus der beantragten Versicherung ergebende Risiko einzuschätzen. Dem wurde die Angabe der Klägerin ersichtlich nicht gerecht. Die Klägerin handelte insoweit auch vorsätzlich. Das ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vortrag. Der Klägerin war hiernach bewusst, dass Finanzdienstleistungen nicht versicherbar waren. Wenn die Klägerin allerdings hieraus folgert, sie könne deshalb eine andere Branche, in der sie ebenfalls tätig ist, angeben, lässt das nur den Schluss darauf zu, dass sie versucht hat, die Risikoeinschätzung der Beklagten durch unzutreffende Angaben zu ihren Gunsten zu verändern, um die begehrte Versicherung zu erhalten. Auch das prozessuale Verhalten der Klägerin, die bis zum Erlass des Beweisbeschlusses im August 2022 hartnäckig und vehement geleugnet hatte, überhaupt Finetrading-Geschäfte zu betreiben, bzw. sogar wider besseres Wissen bestritten hat, dass sie gegen Entgelt eine Vorfinanzierung des Warenkaufs der XXX KG ermöglicht hatte (Schriftsatz vom 18.05.2021), kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
Aufgrund der vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag im Sinne von
§ 19 Abs. 4 VVG auch in Kenntnis der wahren Umstände geschlossen, bzw. das Risiko hierfür übernommen hätte.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass diese nur grob fahrlässig gehandelt hätte, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Aufgrund der Aussage des Zeugen XXX steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bereits im Jahr 2017 die grundsätzliche Entscheidung getroffen hatte, Finetrading-Geschäfte nicht mehr abzusichern. Als Grund hierfür hat der Zeuge die besondere Schadensträchtigkeit dieser Geschäfte genannt. Soweit die Klägerin hierzu behauptet hat, die Beklagte habe in Bezug auf die Firma XXX KG anderweitige Finetrading-Geschäfte versichert, ist das unbehelflich. Der Zeuge XXX hat bekundet, dass es durchaus noch Bestandskunden gab und insoweit Deckungsanfragen auch positiv beschieden werden mussten. Der Zeuge hat dies zwar nicht speziell auf die XXX KG beziehen können, allerdings war der Vortrag der Klägerin hierzu auch nicht substantiiert. Insbesondere hat die Klägerin nichts dazu ausgeführt, dass die Beklagte nach der Grundsatzentscheidung Jahr 2017, insbesondere zu maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2019 noch Finetrading-Geschäfte versichert hat.
Dahinstehen kann, ob die Klägerin den Vertrag auch wirksam angefochten hat, insbesondere die hierzu geltende Frist eingehalten hat.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Antrags der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2 3023 war nicht veranlasst. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Inhalt der vorgelegten Branchenliste stützt gerade nicht den Vortrag der Klägerin.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.