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Landgericht Wiesbaden Beschluss vom 28.03.2023 – 6 KLs 4440 Js 15903/22 (15903/22)

ECLI:DE:LGWIESB:2023:0328.6KLS4440JS15903.2.00

Tenor

Die Gebühren des Sachverständigen D für die Tätigkeit in der Strafsache ./. B. (Az.: 4440 Js 15903/22) werden auf 4.060,88 € festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Sachverständige D wurde am 19.08.2022 durch die Staatsanwaltschaft Wiesbaden mit der Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit sowie der Voraussetzungen für die Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB beauftragt.

Der Sachverständige erstellte am 25.10.2022 ein schriftliches Sachverständigengutachten, wofür er insgesamt 4.060,88 € abrechnete, die ihm zunächst auch durch die Staatskasse erstattet wurden.

Im Rahmen der Hauptverhandlung am 18.01.2023 wurde der Sachverständige D wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Dem lag zugrunde, dass er während der Hauptverhandlung und der Vernehmung der Opferzeugen sachfremde Akten bearbeitete. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt und ein neues Sachverständigengutachten durch einen neuen psychiatrischen Sachverständigen eingeholt.

Mit weiterem Antrag forderte der Sachverständige eine Vergütung i.H.v. 1.435,14 € für die Hauptverhandlung vom 18.01.2023, die ihm jedoch durch die Kosten- und Anweisungsbeamtin nach Rücksprache mit dem Berichterstatter verweigert wurde.

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden forderte überdies mit Schreiben vom 07.02.2023 die bereits gezahlte Vergütung i.H.v. 4.060,88 € zurück.

Mit Schriftsätzen vom 23.02.2023 und 11.03.2023 beantragte der Sachverständige, seine Vergütung auf 4.060,88 € zzgl. der Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung i.H.v. 1.435,14€ festzusetzen.

Die Staatskasse wurde beteiligt und vertritt die Auffassung, dass die Vergütung des Sachverständigen auf 0,-€ festzusetzen sei. Zur Begründung trägt der Bezirksrevisor vor, nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG sei entscheidend, ob eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung von Ablehnungsgründen gegeben sei und inwieweit Teile der Tätigkeit trotz der Befangenheit verwertet werden könnten. Vorliegend sei sowohl von grober Fahrlässigkeit als auch von der Unverwertbarkeit des Gutachtens auszugehen.

II.

Die Vergütung war auf 4.060,88 € festzusetzen und der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.

Da hinsichtlich der Höhe der beantragten Vergütung keine Bedenken bestehen, kommt es für die Entscheidung nach § 4 JVEG allein darauf an, ob der Sachverständige seinen Anspruch nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG ganz oder teilweise verloren hat.

Dabei ist zum einen entscheidend, ob der Sachverständige grob fahrlässig Gründe dafür geschaffen hat, dass ihn ein Beteiligter erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn neben einer objektiven Sorgfaltsverletzung auch ein schweres subjektiv zuordnungsfähiges Verschulden vorliegt, wobei die Individualität des Sachverständigen zu berücksichtigen ist (Schneider, JVEG, § 8a, Rn. 16; OLG Frankfurt, BauR 2005, 158). Nur dann, wenn dem Sachverständigen der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die Ablehnung durch eine grobe Verletzung seiner Pflichten herbeigeführt, ist ihm ein Vergütungsanspruch zu verweigern (KG AnwBl BE 1997, 451).

Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Sachverständige war im konkreten Fall u.a. mit der Frage beauftragt, inwieweit der Beschuldigte zur jeweiligen Tatzeit als schuldfähig i.S.d. §§ 20, 21 StGB anzusehen ist. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte am konkreten Tattag unter akutem Einfluss seiner psychischen Erkrankung (hier Schizophrenie) stand, was i.d.R. nur durch eine Betrachtung der konkreten Tatumstände, u.a. des Auftretens des Beschuldigten gegenüber dem Opfer beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt der Befragung von Opferzeugen eine wichtige Rolle zu. Umgekehrt kann aufgrund des Mündlichkeitsprinzips in der strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht ohne weiteres auf die in der Akte befindlichen Zeugenaussagen zurückgegriffen werden und es ist insoweit auch Sinn der Anwesenheit des Sachverständigen, dass er die Zeugen gezielt nach Umständen befragt, die für seine Beurteilung von Bedeutung sind, gerade auch dann, wenn diese in der Hauptverhandlung ggf. noch nicht zur Sprache gekommen sind.

Hiermit ist es unvereinbar, wenn der Sachverständige der Zeugenaussage nicht uneingeschränkt folgt und insbesondere darauf achtet, dass auch in der Hauptverhandlung die für seine Begutachtung entscheidenden Punkte herausgearbeitet werden. Soweit der Sachverständige vorträgt, er habe schon aus den Akten gewusst, dass die Zeugen nicht viel beitragen könnten, kommt es mithin hierauf nicht an.

Die Kenntnis dieser Umstände gehören zudem zum Basiswissen jedes forensisch tätigen Sachverständigen. Beschäftigt sich ein Sachverständiger während der Vernehmung von Opferzeugen, die einen Kontakt mit dem Beschuldigten zur Tatzeit hatten, mit anderen Akten, muss dies zwangsläufig den Eindruck erwecken, dass er sich bereits eine Meinung gebildet hat und demgemäß nicht mehr unvoreingenommen ist. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über eine Maßregel nach § 63 StGB einen schwerwiegenden – da grundsätzlich unbefristeten – Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Folglich ist auch von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Allerdings war dem Sachverständigen aufgrund dessen lediglich die Vergütung für die Hauptverhandlung am 18.01.2023 zu verweigern. Zwar ist auch das schriftliche Sachverständigengutachten für die Kammer nicht mehr verwertbar und es bedurfte in Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Allerdings wurde das schriftliche Gutachten nicht nur von der Kammer für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie die Haftfortdauer verwertet. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 02.03.2023, der zeitlich nach der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ergangen ist, ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass dringende Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird.

Konkret hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

„Die hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von jedenfalls erheblich verminderter Schuldfähigkeit und nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des Gutachtens des Sachverständigen D vom 25. Oktober 2022. (…)

Obwohl der Sachverständige D in der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Hauptverhandlung aus diesem Grund ausgesetzt wurde, kann auf die sachverständigen Ausführungen in seiner vorläufigen Begutachtung für die Beurteilung des Zustandes des Beschuldigten zurückgegriffen werden.“ (wird näher ausgeführt)

Damit ist für das schriftliche Gutachten von einer Verwertbarkeit jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium auszugehen. Damit wäre es wiederum nicht zu vereinbaren, wenn der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens verliert.

Anders ist die Sachlage bezüglich der Vergütung für die Hauptverhandlung zu beurteilen. Insoweit musste aufgrund der grob fahrlässigen Schaffung von Befangenheitsgründen die Hauptverhandlung ausgesetzt werden. Die bisherige Tätigkeit ist in keiner Form mehr verwertbar. Folglich war der Antrag hinsichtlich dieses Vergütungsteils zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.