Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 11.01.2024 – 3 O 290/23

ECLI:DE:LGWIESB:2024:0111.3O290.23.00

Orientierungssatz

Die Verpflichtung zur käuflichen Übernahme der Textilien in Ziff 4.7 der AGB ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 315 Abs.1 BGB, denn das Ankaufsandienungsrecht in einem Mietservicevertrag über Berufs- und Schutzkleidung ist bereits nicht objektiv ungewöhnlich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 03.04.2014 einen Vertrag über die Zurverfügungstellung und turnusmäßige Reinigung von Berufskleidung für die Mitarbeiter der Klägerin. Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält folgende Klausel:

„4.7 Bei Beendigung des Vertrages kann XXX den Ankauf der Textilien zum Zeitwert durch den Kunden verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung durch ein Verhalten von XXX selbst veranlasst ist, dass für den Kunden einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Der Zeitwert der Textilien errechnet sich wie folgt: Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis der Textilien zzgl. 30 % Einrichtungskosten abzgl. 2,2 % Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei wöchentlicher Belieferung, wobei jedes Kleidungsteil lediglich bis auf den Mindestmarktwert abgeschrieben wird. Der Mindestmarktwert beträgt für jedes Kleidungsteil fünf Euro und begründet sich aus der weiteren Einsatzfähigkeit des Artikels und der laufenden werterhaltenden Maßnahmen die XXX für den Artikel vornimmt. Für Textilien, die während der Vertragslaufzeit ausgetauscht oder ergänzt wurden, ist der Zeitpunkt dieses Ersteinsatzes für die Berechnung maßgeblich. Der Nachweis eines niedrigeren oder höheren Zeitwertes bleibt den Parteien vorbehalten."

Der Vertrag wurde durch ordentliche Kündigung zum 31.12.2022 beendet. Mit Schreiben vom 16.01.2023 schickte die Beklagte an die Klägerin eine Zeitwertrechnung bezüglich der verwendeten Berufskleidung und macht insgesamt einen Betrag von 6.077,33 € gegenüber der Klägerin geltend. Bezüglich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin hat anfänglich diesen Betrag unter dem Vorbehalt der Rückzahlung geleistet. Nach Geltendmachung des Vorbehalts hat die Beklagte den Betrag an die Klägerin zurückgezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vertragsklausel sei unwirksam, so dass eine Forderung nicht habe geltend gemacht werden können. Sie habe deshalb zur Abwendung der Forderung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, die hierdurch entstandenen Kosten seien im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Pflichtverletzung durch die Beklagte zu erstatten. Im Rahmen der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz habe sich die Beklagte weiterhin des Anspruches berühmt, insbesondere in den Schreiben vom 10.07.2023, 13.09.2023 und 28.09.2023 (Anlagen K 3-6), so dass ihr ein Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer derartigen Forderung zugestanden habe.

Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Forderung der Beklagten auf Bezahlung der Zeitwertrechnung vom 16.01.2023 nicht besteht. Nachdem die Beklagte Widerklage in Höhe eines Betrags von 1242,96 € erhoben hatte und der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass aus dieser Rechnung keine Ansprüche hergeleitet würden, hat die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Feststellungsantrages für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1) festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich des ursprünglichen Antrages zu 1) erledigt ist,

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 713,76 € nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 15.11.2023 Widerklage hinsichtlich eines Betrages von 1.242,96 € erhoben. Die Widerklage wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Beklagte macht geltend, dass sie auf Grund der vollständigen Begleichung der Zeitwertrechnung davon ausgegangen sei, dass die Klägerin die Wäsche- und Kleidungsstücke behalten wolle nach Beendigung des Vertrages. Mit Schreiben vom 14.03.2023 sei dann erst der Vorbehalt geltend gemacht worden. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2023 sei dann die Rückforderung des gezahlten Betrages geltend gemacht worden. Dies habe die Beklagte dann zur unstreitigen Rückzahlung des Betrages veranlasst. Dies sei damit verbunden gewesen, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass dann auch die Kleidungsstücke in vollem Umfang zurückgegeben werden würden. Dies sei im Ergebnis nicht der Fall gewesen, 163 Textilien seien nicht zurückgegeben worden. Hieraus ergebe sich der ursprünglich mit der Widerklage noch geltend gemachte Betrag.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass bereits keine Veranlassung für die Feststellungsklage gegeben gewesen sei, da die Beklagte bereits durch die Rückzahlung des Rechnungsbetrages deutlich gemacht habe, an dieser Forderung nicht festzuhalten, allerdings habe sie nicht auf sämtliche Ansprüche verzichten können, da aus der Rückgabe der Textilien sich beispielsweise auch noch andere Ansprüche hätten ergeben können.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Widerklage nicht ohne ihr Einverständnis habe zurücknehmen können, was sie ausdrücklich nicht erteilt hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

Nachdem die Klägerin den ursprünglichen Antrag auf Feststellung insgesamt für erledigt erklärt hat, die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nunmehr beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist. Diese Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden, da dies voraussetzen würde, dass die Klage ursprünglich begründet war und durch ein erledigendes Ereignis der Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre. Auf Letzteres komm s bereits nicht an, weil auch bei Erhebung der Klage der Anspruch schon nicht begründet war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung überhaupt des Anspruches aus der Zeitwertrechnung noch berühmt hat. Dagegen spricht, dass die Parteien bereits in dem Stadium waren, dass die Textilien an die Beklagte zurückgegeben wurden, lediglich die anzahlt der zurückzugebenden Kleidungsstücke noch offen war. Daraus war grundsätzlich auch für die Klägerin erkennbar, dass die Beklagte nicht an der Geltendmachung der ursprünglichen Rechnung festhalten würde und dies zumindest auch nicht mehr konnte, als erhebliche Mengen von Textilien zurückgegeben wurden und von der Beklagten auch angenommen wurden.

Jedenfalls war die Beklagte ursprünglich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durchaus dazu berechtigt, eine derartige Zeitwertberechnung vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden ist das Gericht der Auffassung, dass die Klausel 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht unwirksam ist. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung der 12. Zivilkammer des Landgerichts in der Sache 12 O 1/21 an. Demnach ist die Verpflichtung zur käuflichen Übernahme der Textilien in Ziffer 4.7 der AGB nicht zu beanstanden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, denn das Ankaufsandienungsrecht in einem Mietservicevertrag über Berufs- und Schutzkleidung ist bereits nicht objektiv ungewöhnlich.

Dies hängt damit zusammen, dass die für den Kunden angeschaffte Berufs — und Schutzkleidung zum einen individualisiert werden kann durch entsprechende Firmenembleme, zum anderen wird die Berufsbekleidung auf den jeweiligen Träger individuell angepasst, so dass für alle Vertragsbeteiligten klar ist, dass eine Weiterverwendung nach Ablauf der Vertragszeit an weitere Kunden der Beklagten aus den oben genannten Gründen, wie auch aus hygienischen Gründen nicht erfolgt, sondern die vermietete Berufsbekleidung kostenintensiv entsorgt werden muss. Eine Übernahme der Berufsbekleidung durch den Kunden oder möglicherweise durch einen Wettbewerber des Vermieters ist daher grundsätzlich die nachhaltigere und naheliegendste Lösung. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist auch nicht unangemessen benachteiligend. Bei der von der Beklagten verwendeten Andienungsklausel in Ziffer 4.7 handelt es sich um eine Preisabrede, die grundsätzlich der Kontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Die Vertragsfreiheit lässt es ohne weiteres zu, dass Parteien auch im Vorhinein einen Kauf von Mietgegenständen --vorliegend Berufsbekleidung — vereinbaren, sofern hierdurch weder das Recht des Mieters, sich von dem Vertrag zu lösen, ausgehöhlt wird, noch der Mieter mit einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Zahlungspflicht ohne Anspruch auf Gegenleistung belastet wird (OLG Köln, Urteil vom 16.6.2014, Az. 11 Ull 14, Rn. 15, zitiert nach juris). Der hier vorliegende typengemischte Vertrag enthält im Wesentlichen zwei Elemente, nämlich zum einen die mietweise Zurverfügungstellung von Berufsbekleidung, die unstreitig von der Beklagten speziell für den jeweiligen Kunden angeschafft und auf die einzelnen angemeldeten Träger angepasst wird, einhergehend mit der Verpflichtung der Beklagten, die Kunden regelmäßig anzufahren und ihnen die Gelegenheit zum Wäschetausch zu geben, bei dem die Beklagte zudem die vermietete Berufsbekleidung pflegt. Zugleich enthält der Vertrag in Ziffer 4.2 und 4.3 die Verpflichtung der Beklagten, die Berufsbekleidung zum Waschen abzugeben und keine Änderungen an den Textilien vorzunehmen. Den Zeitwert der Textilien berechnet die Beklagte in Ziffer 4.7 mit dem Neuwert, entsprechend Wiederbeschaffungspreis der Textilien zzgl. 30 % Einrichtungskosten abzgl. 2,2 % Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei wöchentlicher Belieferung, wobei jedes Kleidungsstück lediglich bis auf den Mindestmarktwert abgeschrieben wird. Dieser beträgt für jedes Kleidungsteil 5 Euro und begründet sich aus der weiteren Einsatzfähigkeit des Artikels und der laufenden werterhaltenden Maßnahmen, die die Klägerin für den Artikel vornimmt. Die Verpflichtung zur Übernahme der Wäsche bezieht sich dabei auf diejenige Ware, die entsprechend den vertraglichen Regelungen und damit für die von der Klägerin jeweils eingesetzten Mitarbeiter von der Beklagten vorgehalten wurde. Auch ist die Belastung der Klägerin insoweit nicht unangemessen, als der Wert der Bekleidung mit dem Wiederbeschaffungspreis der Textilien zzgl. 30 % Einrichtungskosten definiert wird, wovon dann die Abschreibung von 2,2 % pro Monat bei Einsatz mit wöchentlicher Belieferung abzuziehen ist. Auch die Festschreibung eines Mindestmarktwertes von 5 Euro pro Kleidungsstück ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts als Kaufpreisvereinbarung nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Pflege und die Instandhaltung der Textilien sicherzustellen hat. Schließlich hat es die Klägerin als Mieterin in der Hand, etwaige Mängel der Mietsache anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist nicht entscheidend, ob der Mietartikel buchhalterisch abgeschrieben ist, sondern dass er tatsächlich für den Mieter, weil er noch funktionsfähig gut erhalten ist, im Berufsalltag tauglich ist. Da das Andienungsrecht der Beklagten ausdrücklich für den Fall einer berechtigten fristlosen Kündigung des Kunden ausgeschlossen ist, wird die Klägerin in ihrem Recht, sich vom Vertrag aus wichtigem Grund zu lösen, nicht beschränkt. Der Zeitwert der zur Verfügung gestellten Berufsbekleidung lässt sich den von der Beklagten erstellten Zeitwertrechnungen mühelos entnehmen.

Die Klausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Andienungsklausel auch auf Textilien angewandt wird, die während der Vertragslaufzeit ausgetauscht oder ergänzt wurden. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Mietsache obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Gelangt der Kunde durch Erfüllung der vermieterseitigen Pflichten in den Besitz neuwertiger Berufsbekleidung, erhöht sich für diesen Artikel zwar im Hinblick auf die Abschreibungsdauer der zu zahlende Kaufpreis. Dies korrespondiert jedoch mit dem Zustand der verkauften Ware. Die Klausel ist folglich weder intransparent noch wird die Klägerin unangemessen benachteiligt. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin die Übernahme der Textilien durchaus andienen durfte, die Berechnung der Forderung an sich ist nicht beanstandet worden. Es liegt somit auch keine Pflichtverletzung vor, die zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätte führen können.

Über die Widerklage war nicht zu entscheiden, da die Beklagte diese wirksam zurückgenommen hat. Für die Rücknahme einer Widerklage gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Rücknahme einer sonstigen Klage, § 269 ZPO. Demnach kann auch die Widerklage so lange ohne Einwilligung der Gegenseite zurückgenommen werden, wie über den Anspruch noch nicht mündlich verhandelt worden ist, § 269 1 ZPO.

Dabei genügt für das „mündlich verhandeln“ nicht jegliche Auseinandersetzung inhaltlicher Art, insbesondere nicht im Rahmen der Güteverhandlung. Die mündliche Verhandlung beginnt dem gegenüber gem. § 137 1 ZPO erst mit der Antragstellung. Der Antrag zur Widerklage wurde in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt, der Beklagtenvertreter hat nach Erörterung der Sache vielmehr gleich die Widerklage zurückgenommen. Damit wird die Sache so behandelt, als sei sie nie rechtshängig geworden, eine materiell-rechtliche Entscheidung kann nicht mehr ergehen. Zu berücksichtigen war die Rücknahme der Widerklage allerdings bei der Kostenverteilung, insoweit hat die Beklagte gem. § 269 11 S.2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen, § 92 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.