Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 25.07.2024 – 3 O 111/24
ECLI:DE:LGWIESB:2024:0725.3O111.24.00
Orientierungssatz
Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, wann der Scorewert über 99 % betragen haben soll. Der Scorewert setzt sich aus vielen verschiedenen Merkmalen zusammen und unterliegt daher häufig Änderungen unabhängig von der Eintragung eines Negativmerkmales. Dass die Beklagte trotz der Löschunfg des Negativmerkmals dies noch weiterhin im Scorewert berücksichtigt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht.
Tatbestand
Am 10. April 2024 beauftragte die Kreissparkasse B. die C.-Inkasso GmbH mit der Beantragung von zwei Mahnbescheiden, welchen jeweils eine Forderung der Kreissparkasse B. zugrunde lag. Gegen die beiden Mahnbescheide legte der Antragssteller am 15. April 2024 Widerspruch ein. Am 28. Mai 2024 meldete die C.-Inkasso GmbH bei der Verfügungsbeklagte einen noch offenen Forderungsbetrag von EUR 6.596,00 aus einem gekündigten Vertragsverhältnis mit dem Antragssteller bei der Antragsgegnerin ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin zur Löschung der offenen Forderung aus ihrem Datenbestand und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Löschung des Eintrages erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum 30. Mai 2024 aus dem elektronischen Datenbestand zum Antragsteller. Eine geforderte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben. Der Basisscore des Klägers betrug nach Löschung zum 31. Mai 2024 98,32 % bzw. 98,41
Die Beklagte hatte gegenüber der D.-Europe (Germany Branch) am 12. Februar 2024 und damit vor Eintragung des besagten Eintrags einen XY-Score für Banken, Version 3.0 von 98,36 % zum Kläger beauskunftet. Ab einem Scorewert von 97, 22 % befindet sich eine Person in der besten von fünf Score-Klassen.
Der Kläger behauptet, er habe vor der Eintragung des Negativmerkmals ein Score von 99,56 gehabt.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2024, zugestellt am 04.06.2024 hat der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung eingereicht und beantragt,
die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen,
in Bezug auf den Antragsteller eine Eintragung zugunsten der Kreissparkasse B. hinsichtlich des Bürgschaftsvertrags Nr. xxx vom 01. März 23 über einen Betrag in Höhe von 1.306,65 Euro und des Bürgschaftsvertrags Nr. yyy vom 01. März 2023 über einen Betrag in Höhe von 4.565,66 Euro vorzunehmen, sofern diese sich auf eine Forderung bezieht, die streitig ist.
bei dem durch die Antragsgegnerin errechneten und geführten Score-Wert den Umstand zu berücksichtigen, dass bestrittene Forderungen der Kreissparkasse B. bestehen, auch wenn die Antragsgegnerin den diesbezüglichen Eintrag wieder gelöscht hat.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen wann der Scorewert über 99 % betragen haben soll, dass er jedenfalls im Februar die Höhe hatte, die die Beklagte angegeben hat, ist unstreitig. Darüberhinaus setzt sich der Scorewert aus vielen verschiedenen Merkmalen zusammen und unterliegt daher häufig Änderungen unabhängig von der Eintragung eines Negativmerkmals. Dass die Beklagte trotz der Löschung des Negativmerkmals dies noch weiterhin im Scorewert berücksichtigt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Dies hätte auch nicht die nur sehr geringfügige Abweichung zur Folge.
Die Beklagte war auch nicht zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung verpflichtet. Nicht nur, dass sie unverzüglich nach Kenntnis des Widerspruchs zunächst ohne nähere Prüfung den Eintrag wieder gelöscht hat, zeigt, dass die Beklagte keine streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen als Negativmerkmal aufführen will. Wenn es in dem Massegeschäft, etwa durch falsche Angaben der Mitglieder gleichwohl in Einzelfällen zu Fehleintragungen führt, ändert dies nichts. Die geforderte Unterlassungserklärung ist aber auch zu weit gefasst, da auch streitige Forderungen, wenn sie den rechtskräftig festgestellt sind, sehr wohl eingetragen werden können.