Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 10.07.2025 – 3 O 88/25
ECLI:DE:LGWIESB:2025:0710.3O88.25.00
Orientierungssatz
Rechtshängig ist eine Klage grundsätzlich gem. §§ 261 Abs.1, 253 Abs.1 BGB mit der Klageschrift an den Beklagten. Bei vorheriger Durchführung eines Mahnverfahrens gilt demgegenüber § 696 Abs.3 ZPO.
"Alsbald" ist hier wie "demnächst" in § 167 ZPO zu verstehen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn hier der Klägerin lediglich eine zeitlich geringfügige Verzögerung von bis zu 2 Wochen beispielsweise angelastet werden könnte.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 10. Oktober 2025, 19 U 87/25, Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen, Urteil
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu ragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 12.04.2016 einen Darlehensvertrag ab. Nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung die monatlichen Darlehensraten nicht zahlte, kündigte die Klägerin das Darlehen am 02.02.2021 und forderte den ausstehenden Darlehensbetrag sowie Zinsen und weitere Kosten.
Die Klägerin leitete das Mahnverfahren wegen der ausstehenden Forderungen ein, das Amtsgericht Coburg erließ einen entsprechenden Mahnbescheid, der dem Beklagten am 05.09.2024 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte der Beklagte am 06.09.2024 Widerspruch ein. Die Klägerin wurde Seitens des Amtsgerichts Coburg über den Widerspruch informiert, die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens wurden angefordert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.02.2025 – eingereicht beim Mahngericht am 05.03.2025 – ihre Klagebegründung an das Mahngericht übermittelt. Die angeforderten Kosten für das streitige Verfahren hat sie am 10.03.2025 gezahlt. Daraufhin hat das Mahngericht die Akten an das Landgericht Wiesbaden abgegeben, bei dem sie am 20.03.2025 eingegangen sind. Die Klagebegründung ist dem Beklagten am 25.03.2025 zugestellt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf Grund des bereits erlassenen Mahnbescheids, welcher vor der Insolvenzeröffnung dem Beklagten bereits zugestellt worden war, das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.779,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.ß8.2024 nebst 2.428,29 € Zinsen sowie 4.683,50 € Kosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des eröffneten Insolvenzverfahrens bereits unzulässig sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten führt gem. § 87 InsO dazu, dass die Klage bereits unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen. Eine Klage, die auf eine Verfolgung einer Insolvenzforderung gerichtet ist, ist demnach bereits unzulässig. Dies gilt auch bei Unkenntnis über die Verfahrenseröffnung. Bei der geltend gemachten Forderung über Darlehensrückzahlung sowie Zinsen und Kosten handelt es sich unstreitig jeweils um Insolvenzforderungen im Sin von §§ 38, 39 InsO.
Der vorliegende Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtshängig. Das Verfahren konnte deshalb auch nicht gem.§ 240 ZPO unterbrochen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass zur Zeit der Insolvenzeröffnung das Verfahren bereits rechtshängig ist.
Rechtshängig ist eine Klage grundsätzlich gem. §§ 261 I, 253 I BGB mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Bei vorheriger Durchführung eines Mahnverfahrens gilt dem gegenüber § 696 III ZPO. Danach gilt die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids, hier am 05.09.2024, als rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das in der Hauptsache zuständige Gericht abgegeben wird.
"Alsbald" ist hier wie "demnächst" in § 167 ZPO zu verstehen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn hier der Klägerin lediglich eine zeitlich geringfügige Verzögerung von bis zu 2 Wochen beispielsweise angelastet werden könnte. So ist es hier aber nicht. Die Klägerin wurde vom Mahngericht bereits am 09.09.2024 über den Widerspruch des Beklagten informiert, die Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses erfolgte trotz entsprechender Aufforderung erst am 10.03.2025. Es liegt daher eine von der Klägerin zu vertretende Verzögerung von mehr als 5 Monaten vor.
Auf Grund dieser verzögerten Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht tritt deshalb Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein, hier also am 20.03.2025 und somit nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709ZPO.