Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 15.04.2002 – 6 T 204/02
ECLI:DE:LGW:2002:0415.6T204.02.00
Tenor
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte die Schuldnerin, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihr die Kosten des Verfahrens zu stunden. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Dezember 2001 wurden der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet. Am 12. Dezember 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum Treuhänder ernannt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Vergütung und die Auslagen des Beteiligten zu 1. auf 333,50 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem Rechtsmittel und begehrt eine Festsetzung der Vergütung auf 200,-- EUR.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Verfügung vom 22. März 2002 die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Übernahme der Sache war abzulehnen.
Der Amtsrichter ist der Ansicht, dass zu prüfen sei, ob nicht in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO auch dem Beteiligten zu 2. die sofortige Beschwerde zu eröffnen sei, obwohl § 64 Abs. 3 InsO ein Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. nicht ausdrücklich vorsieht.
Die Kammer ist der Auffassung, dass über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung der Amtsrichter gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu entscheiden hat.
§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO räumt lediglich dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde ein. Die Staatskasse ist auch nach Einfügung der §§ 4a ff InsO und des § 63 Abs. 2 InsO hinsichtlich einer sofortigen Beschwerde nicht beschwerdeberechtigt, so dass - da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Rechtspflegerentscheidung handelt - § 11 Abs. 2 RPflG zum Tragen kommt. Damit bedarf es der Eröffnung des Rechtsmittelzuges des § 64 Abs. 3 InsO für die Staatskasse nicht. Es ist zwar zutreffend, dass mit einer solchen Lösung die Rechtsschutzmöglichkeiten der Staatskasse auf der einen Seite und des Verwalters, des Schuldners und der Insolvenzgläubiger auf der anderen Seite nicht einheitlich verlaufen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass diese Uneinheitlichkeit der Rechtsbehelfe zu unbilligen Ergebnissen führen wird. Jedenfalls bedarf es der Eröffnung der sofortigen Beschwerde für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO nicht, da für die Staatskasse ein Rechtsbehelf eröffnet ist, wenngleich es sich um einen anderen Rechtsbehelf als für die übrigen Beteiligten handelt.
Pinnel Vorsitzender Richter am Landgericht Kohl Richter am Landgericht Kirschner Richterin am Landgericht