Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Urteil vom 15.08.2002 – 9 S 8/02
ECLI:DE:LGW:2002:0815.9S8.02.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2001 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 543 ZPO a.F. Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darauf hinweist, daß gem. § 24 AGBG die §§ 2, 10, 11 AGBG nicht anwendbar seien, übersieht sie, daß dies nicht entscheidungsrelevant ist, da das Amtsgericht einen Verstoß nicht gegen die genannten Vorschriften, sondern - zu Recht - gegen §§ 3, 5, 9 AGBG angenommen hat.
Eine von der des Amtsgerichts abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, daß der telefonwerbende Handelsvertreter es stets vermerke, wenn der Kunde nur eine einzige Anzeige wünsche, und dies dann von vornherein auf dem Vertragsformular eingetragen werde. Denn bei der Beurteilung der Wirksamkeit der AGB geht es allein um die Wertung der schriftlich im vorformulierten Vertragstext vorgesehenen Vorgehensweise. Diese aber bürdet im vorliegenden Fall dem Kunden die Pflicht auf, immer dann, wenn er nicht die für ihn überraschend eingeführte Anzahl von zwölf Anzeigen bestellen will, einschränkende Anweisungen machen zu müssen, auf die auf der Formularvorderseite weder hingewiesen wird noch ein Eintragungsfeld vorgesehen ist.
Da nach alledem die Berufung zurückzuweisen ist, hat die Klägerin gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen -Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
Streitwert: 3.289,92 DM
Riegel Schönemann-Koschnick