Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Urteil vom 03.11.2004 – 8 S 43/04

ECLI:DE:LGW:2004:1103.8S43.04.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid - 8 C 439/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention werden den Streithelfern des Klägers auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Der Amtsrichter hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 29 Abs. 1 BJagdG. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Die beklagte Jagdgenossenschaft hätte dem Kläger als Eigentümer des Waldgrundstücks in C "den Wildschaden" gemäß § 29 BJagdG zu ersetzen, wenn sein Grundstück im Jahr 1998 durch den Verbiss von 241 Fichten geschädigt worden wäre, dieser Schaden nicht an einer Baumschule entstanden wäre und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung – am 13.10.2004 – noch bestehen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Wildschaden in Höhe von 2.464,43 € (20,00 DM bzw. 10,23 € pro Fichte) bereits gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG ausgeschlossen ist. Für einen solchen Ausschluss spricht, dass Schäden an Baumschulen, zu denen auch Weihnachtsbaumkulturen gehören, aufgrund der genannten Vorschrift nicht ersetzt werden, wenn – wie hier – geeignete Schutzvorrichtungen nicht angebracht worden sind. Da der Kläger seinen Schaden ausdrücklich damit begründet, er hätte nur durch die selektive Entnahme von Weihnachtsbäumen eine Chance gehabt , einen Gewinn von 20,00 DM pro Fichte zu erzielen, dürfte es nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem gesamten Waldstück um eine Weihnachtsbaumkultur handelte.

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Diese Frage kann jedoch letztlich unentschieden bleiben, weil der Kläger jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat, dass sein Vermögen derzeit durch den behaupteten Verbiss von 241 Fichten gemindert sei.

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Er hat in der Berufungsverhandlung vielmehr ausdrücklich erklärt:

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"Heute kann ich einen Schaden nicht mehr beziffern."

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Für die Entscheidung, ob ein Schaden nach §§ 249 ff. BGB entstanden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (vgl. Münchener Kommentar- Oetker, 4. Aufl. 2003, § 249 BGB Rn. 1 und die Nachweise in Fn. 1080). Nach einhelliger Meinung richten sich Erfüllung sowie Art und Umfang des Ersatzanspruchs für Wildschäden nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB (vgl. Landgericht Freiburg, Urt. vom 11.05.99, NJW-RR 2000, 615, 616). Bei Beschädigung von Waldgrundstücken kommt es auf die merkantile Wertminderung, die das Grundstück durch den behaupteten Verbiss erfahren hat, an (vgl. zur Berechnung von Waldschäden allgemein: LG Traunstein, Urt. vom 27.05.99, NJW-RR 2000, 615). Hierzu hat der Kläger keine Angaben gemacht.

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Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein Gewinn in Höhe von 20,00 DM pro Fichte entgangen sei. Abgesehen davon, dass er nicht vorgetragen hat, wie er den entgangenen Gewinn berechnet hat, hat er unstreitig keine einzige – nicht verbissene - Fichte aus dem Bestand entnommen und verkauft, sondern alle angepflanzten Fichten stehen lassen. Er hat nicht geltend gemacht, das Schlagen von Weihnachtsbäumen sei wegen des Wildverbisses unterblieben.

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Einen anderen Schaden aufgrund des Verbisses hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Er hat insbesondere nicht mitgeteilt, welcher Gewinn bei einem späteren Verkauf der Fichten als Papierholz voraussichtlich zu erzielen sei und in welchem Umfang dieser Gewinn aufgrund des Verbisses im Jahr 1998 gemindert werde.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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III.

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Es gibt keinen Grund, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

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IV.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.264,43 € festgesetzt.