Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 26.10.2005 – 6 T 647/05
ECLI:DE:LGW:2005:1026.6T647.05.00
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Der Betreuer hat die Festsetzung der Vergütung für die betreuerischen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 mit insgesamt 330,00 EUR, zahlbar aus dem Vermögen der Betroffenen, beantragt. Mit Schrift vom 6. Oktober 2005 hat er ergänzend beantragt, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, weil die Betroffene aufgrund ihrer fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Prüfung der Betreuervergütung vorzunehmen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Bestellung eines Verfahrenspflegers abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner Rechtsmittelschrift vom 12. Oktober 2005, auf die verwiesen wird.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Rechtsmittel gilt gemäß §§ 19 ff FGG als Beschwerde gegen den Beschluß, durch den die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt worden ist, ist jedoch nicht zulässig. Unzulässig ist das Rechtsmittel insbesondere insoweit, als es der Betreuer im eigenen Namen eingelegt hat, wofür der Wortlaut der Rechtsmittelschrift vom 12. Oktober 2005 spricht ("gegen die Zurückweisung meines Antrags... möchte ich das Rechtsmittel..." bzw. "erlaube ich mir gegen den Beschluß Rechtsmittel einzulegen..."). Denn der Betreuer selbst wird durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, also nicht beschwert.
Unzulässig ist das Rechtsmittel aber auch insoweit, als es der Betreuer (auch) als Vertreter der Betroffenen (§ 1902 BGB) eingelegt haben sollte. Denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers wie auch - wie hier - die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Verfahren der vorliegenden Art stellt nach ganz allgemeiner Meinung keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar (vgl. BGH NJW RR 2003, 1369 f.; BayObLGZ 1993, 157; OLG Köln, FGPrax 1995, 112; OLG Hamm, FGPrax 1996, 221; OLG Hamburg, FGPrax 1997, 28; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70 b, Rndnr. 13 und § 67 Rndnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers handelt es sich nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung im Sinne des § 19 FGG, vielmehr um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde Zwischenentscheidung, die als solche nicht anfechtbar ist.
Anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn diese Zwischenentscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingriffe, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten wäre (vgl. BGH, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor, insbesondere ergeben sich solche ganz besonderen, die Bestellung eines Verfahrenspflegers rechtfertigenden Umstände weder aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag noch aus dem sonstigen Vorbringen des Betreuers.
Gemäß § 131 Abs. 3 KostO ist die Beschwerde gerichtsgebührenfrei.