Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Urteil vom 09.11.2006 – 9 S 163/06

ECLI:DE:LGW:2006:1109.9S163.06.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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G r ü n d e :

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Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, dieser habe es zu verantworten, dass er – der Kläger – bei Anpachtung eines Kleingartens eine überhöhte Abstandszahlung habe leisten müssen.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem aufgeführt, verantwortlich für das unzutreffende Wertschätzungsgutachten, welches der Abstandszahlung zugrundegelegt worden war, sei allenfalls der Stadtverband der Kleingärtner Solingen e. V., nicht hingegen der Beklagte.

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Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

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Aus den vollauf zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird und die sich die Kammer zu Eigen macht, kann der Kläger von der Beklagten keinen Schadensersatz der geltend gemachten Art verlangen.

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Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Rahmen der Wertschätzung ein falsches Alter für die Gartenlaube angegeben, ist dies – mehrfach – von dem Beklagten bestritten worden. Abgesehen davon, dass der Sachvortrag des Klägers hierzu schon nicht hinreichend konkret ist, was die angeblichen Angaben des Beklagten zu dem Alter der Gartenlaube betrifft, hat der Kläger seinen Sachvortrag noch nicht einmal unter Beweis gestellt.

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Da allein schon aus diesen Gründen der Klage der Erfolg zu versagen ist, können Bedenken gegen die Schadensberechnung des Klägers auf sich beruhen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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Streitwert für den zweiten Rechtszug: 1.646,00 €.