Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Beschluss vom 22.02.2008 – 6 T 145/08

ECLI:DE:LGW:2008:0222.6T145.08.00

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:

Bezüglich der Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner zu 1, wird angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu 48 % unberücksichtigt bleibt.

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G r ü n d e :

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Antrag der Gläubigerin, bei der ausgebrachten Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner zu 1 dessen Ehefrau zu 48 % unberücksichtigt zu lassen gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO, weil diese nach der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 30. Januar 2007 über eigenes Einkommen in Höhe von 120,00 € bis 150,00 € verfügt, zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel, dem der Rechtspfleger des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat.

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Das Rechtsmittel ist nach Vorlage der Akten an die Kammer zulässig als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 RPflG, 567 ff., 793 ZPO und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zu der von der Gläubigerin begehrten Anordnung.

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Denn die Gläubigerin hat mit ihrem Antrag die konkreten Tatsachen, die die Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO zur teilweisen Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltsberechtigte führen, schlüssig dargelegt durch Verweis auf die eidesstattliche Versicherung des Schuldners und dessen Angaben, dass die Ehefrau über eigenes Einkommen von ca. 120,00 € bis 150,00 € verfügt. Dabei muss der Name der Ehefrau nicht – zwingend – angegeben werden, da auch durch die Bezeichnung "Ehefrau" die Individualisierung der gemeinten Person eindeutig ist, zumal auch in der eidesstattlichen Versicherung der Name der Ehefrau nicht angegeben worden ist. Es kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die eidesstattliche Versicherung bereits ein Jahr alt ist. Vielmehr muss der Gläubiger sich auf diese Angaben verlassen können, zumal er nach Maßgabe des § 903 ZPO innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur einen eingeschränkten Anspruch auf dessen Ergänzung hat. Es kann daher vom Fortbestand der Einkommensverhältnisse entsprechend der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen werden. Diese rechtfertigen entsprechend dem Begehren der Gläubigerin die teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau im Hinblick auf das angegebene eigene Einkommen, wobei dies sowohl unter Zugrundelegung sozialhilferechtlicher Grundsätze, wie vom Gläubiger dargelegt, als auch unter Zugrundelegung der Unterschiedsbeträge in der Pfändungsstaffel bei Mehrzahl von Unterhaltsberechtigten angemessen erscheint.

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Nach alldem war zu erkennen wie geschehen ohne Anhörung des Schuldners, § 894 ZPO.

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Die Entscheidung ist – da es sich nicht um einen Parteienstreit handelt – einer Kostenentscheidung nicht zugänglich.