Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Beschluss vom 27.06.2008 – 6 T 408/08

ECLI:DE:LGW:2008:0627.6T408.08.00

Tenor

In teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der dem Schuldner zu verbleibende monatliche Pfändungsfreibetrag festgesetzt auf 1.077,00 €.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

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G r ü n d e :

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Der Gläubiger hat – unter anderem – die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und im Einzelnen näher bezeichneter Beihilfen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändungsfreigrenze abweichend von § 850 c ZPO nach Maßgabe des § 850 f Abs. 2 ZPO auf den notwendigen Unterhalt des Schuldners beschränkt und bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages von insgesamt 1.111,00 € dabei einen Selbstbehalt des Schuldners in Höhe von 345,00 € berücksichtigt.

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Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seinem als sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ff. ZPO zulässigen Rechtsmittel, mit dem er die Herabsetzung des Selbstbehaltes des Schuldners auf 311,00 € beantragt.

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Das Rechtsmittel hat im Umfang des Beschwerdebegehrens auch Erfolg.

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Der notwendige Lebensunterhalt eines Schuldners nach Maßgabe des § 850 f Abs. 2 ZPO bemisst sich nach dem dritten und elften Kapitel des SGB XII. Maßgebend sind mithin die Regelsätze der Sozialhilfe nach der aufgrund des § 28 Abs. 2 zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergangenen Regelsatzverordnung.

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Danach beträgt der zu berücksichtigende Selbstbehalt des Schuldners lediglich 311,00 €. Denn § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Verordnung vom 22. November 2006 (Bundesgesetzblatt I, 2657) bestimmt zwar den Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand auf 100 % (entsprechend 345,00 €). Indessen bestimmt die Neufassung des § 3 dieser Regelsatzverordnung in Abs. 3, dass für den Fall, dass Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben, der Regelsatz jeweils (, d.h. für jeden der beiden) 90 % vom 100 des Eckregelsatzes beträgt (mithin nur 311,00 €).

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Damit ist rechtlich eine Anpassung an die entsprechende Regelung in § 20 Abs. 3 SGB II, welche die Grundsicherung für Arbeitssuchende regelt, erfolgt. Diese Bestimmung ist mithin nunmehr maßgebend für die Festsetzung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung vorliegen, der die obengenannte Verteilung der Eckregelsätze im Falle von Ehepartnern regelt.

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Nach alldem war zu erkennen wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 400,00 €.