Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 27.06.2008 – 6 T 408/08
ECLI:DE:LGW:2008:0627.6T408.08.00
Tenor
In teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der dem Schuldner zu verbleibende monatliche Pfändungsfreibetrag festgesetzt auf 1.077,00 €.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
G r ü n d e :
Der Gläubiger hat – unter anderem – die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und im Einzelnen näher bezeichneter Beihilfen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändungsfreigrenze abweichend von § 850 c ZPO nach Maßgabe des § 850 f Abs. 2 ZPO auf den notwendigen Unterhalt des Schuldners beschränkt und bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages von insgesamt 1.111,00 € dabei einen Selbstbehalt des Schuldners in Höhe von 345,00 € berücksichtigt.
Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seinem als sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ff. ZPO zulässigen Rechtsmittel, mit dem er die Herabsetzung des Selbstbehaltes des Schuldners auf 311,00 € beantragt.
Das Rechtsmittel hat im Umfang des Beschwerdebegehrens auch Erfolg.
Der notwendige Lebensunterhalt eines Schuldners nach Maßgabe des § 850 f Abs. 2 ZPO bemisst sich nach dem dritten und elften Kapitel des SGB XII. Maßgebend sind mithin die Regelsätze der Sozialhilfe nach der aufgrund des § 28 Abs. 2 zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergangenen Regelsatzverordnung.
Danach beträgt der zu berücksichtigende Selbstbehalt des Schuldners lediglich 311,00 €. Denn § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Verordnung vom 22. November 2006 (Bundesgesetzblatt I, 2657) bestimmt zwar den Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand auf 100 % (entsprechend 345,00 €). Indessen bestimmt die Neufassung des § 3 dieser Regelsatzverordnung in Abs. 3, dass für den Fall, dass Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben, der Regelsatz jeweils (, d.h. für jeden der beiden) 90 % vom 100 des Eckregelsatzes beträgt (mithin nur 311,00 €).
Damit ist rechtlich eine Anpassung an die entsprechende Regelung in § 20 Abs. 3 SGB II, welche die Grundsicherung für Arbeitssuchende regelt, erfolgt. Diese Bestimmung ist mithin nunmehr maßgebend für die Festsetzung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung vorliegen, der die obengenannte Verteilung der Eckregelsätze im Falle von Ehepartnern regelt.
Nach alldem war zu erkennen wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 400,00 €.