Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 04.08.2009 – 1 O 61/08
ECLI:DE:LGW:2009:0804.1O61.08.00
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 10.07.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.05.2008, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 26.05.2008 zugestellt, hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 20.02.2008 eingelegt und zugleich Antrag nach § 926 ZPO gestellt.
Am 27.05.2008 haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 4 jede Partei für sich die Kosten ihrer Rechtsverfolgung, Anwälte, Gerichtskosten etc. trägt.
Mit Schriftsätzen vom 11.06. und 24.06.2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte den Widerspruch und den Antrag nach § 926 ZPO gemäß Schriftsatz vom 16.05.2008 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2008 stellt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Kostenantrag, dem die Antragsgegnerin entgegentritt.
Der Kostenantrag vom 10.07.2008 ist unbegründet und unterliegt der Zurückweisung.
Die Parteien haben am 27.05.2008 eine vergleichsweise Regelung getroffen, wonach jede Partei die Kosten der Rechtsverfolgung pp. "für sich trägt".
Der Widerspruch und der Antrag gemäß § 926 ZPO waren zu diesem Zeitpunkt dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt, so dass sich die vergleichsweise Regelung auch hierauf bezog.
In Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs vom 27.05.2008 hat die Antragsgegnerin im Juni 2008 den Widerspruch und den Antrag nach § 926 ZPO zurückgenommen.
Prozessanträge, die auf der Basis des Vergleichs vom 27.05.2008 nicht mehr hätten gestellt werden dürfen, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 11. und 24.04.2008 nicht gestellt.
Mit diesen Schriftsätzen hat sie vielmehr den Widerspruch und Antrag vom 16.05.2008 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entspr.