Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Beschluss vom 22.02.2012 – 5 O 38/10

ECLI:DE:LGW:2012:0222.5O38.10.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 16.01.2012 auf Er­tei­lung ei­ner wei­te­ren vollstreck­ba­ren Aus­fer­ti­gung ge­mäß § 733 ZPO wird zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

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Die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben jenen langfristig bei unterschiedlichsten Prozessen vertreten. Dabei waren Sie in jedem Verfahren bevollmächtigt, Geld der Gegenseite in Empfang zu nehmen. Sofern etwas anders für das vorliegende Verfahren gelten sollte, ist dies nicht hinreichend nachgewiesen. Jedenfalls ist nicht im Rahmen der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Sachverhalt insofern aufzuklären, als dass sich endgültig herausstellt, ob schuldbefreiend geleistet wurde oder nicht. Die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist jedenfalls wegen der Gefahr der Doppelvollstreckung nur in Ausnahmefällen zu erteilen. Da sich der Sachverhalt wegen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Klauselerteilungsverfahren nicht abschließend aufklären lässt, war der Antrag zurückzuweisen.