Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Beschluss vom 22.08.2014 – 26 Qs-523 Js 238/14-193/14

ECLI:DE:LGW:2014:0822.26QS523JS238.14.1.00

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 24.06.2014 wird aufgehoben.

Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung des Hauptverhandlungstermins über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 25.11.2013 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hatte Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch auf den 23.05.2014 anberaumt. Die Betroffene erschien zum Termin nicht. Ihr Verteidiger beantragte, die Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und gab für die Betroffene eine Einlassung zur Sache und zur Person ab.

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Das Amtsgericht gab dem Antrag nicht statt und verwarf den Einspruch mit Urteil vom 23.05.2014.

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Den Wiedereinsetzungsantrag der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.06.2014 als unbegründet verworfen, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei.

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Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung war ihr Nichterscheinen entschuldigt, weil sie einerseits auf einen Ratschlag ihres Verteidiger vertraut hätte, dass das Gericht sie von der Pflicht zum Erscheinen auf seinen Antrag hin entbinden werde, und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Entbindung vorgelegen hätten.

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Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Das Amtsgericht hätte die Betroffene auf den Antrag ihres Verteidigers hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen mit der Folge, dass die Betroffene den Termin nicht schuldhaft versäumt hat. Gem. § 73 Abs. 2 OWiG ist das Gericht verpflichtet, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum besteht, einen Betroffenen von der Pflicht um persönlichen Erscheinen auf seinen Antrag hin zu entbinden, wenn er sich zu Sache geäußert oder erklärt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter einzulassen, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, nachdem der Verteidiger in befugter Vertretung der Betroffenen eine - wenn auch knappe - Einlassung zur Sache abgegeben und im Übrigen zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine weitergehende Einlassung nicht erfolgen werde.

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Soweit das Amtsgericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, dass, da es um die Frage des Fahrverbots gegangen sei, insoweit noch weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe, stand dies einer Entpflichtung nicht entgegen. Aufgrund der Erklärung des Verteidigers war klar, dass von der Betroffenen, auch wenn sie sich teilweise zum Tatvorwurf geäußert hatte, in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war, zumal da weitergehende Fragen auch durch den bevollmächtigten Verteidiger gemäß § 73 Abs. 3 OWiG hätten beantwortet werden können, ohne dass die Anwesenheit der Betroffenen erforderlich war. Allein die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, hängt nicht von einem persönlichen Eindruck des Gerichts von der Betroffenen in der Hauptverhandlung ab, so dass dieser Gesichtspunkt einer Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entgegenstand (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 01.07.2008, 5 Ss OWi 415/08).

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1, 473 Abs. 7 StPO.