Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Urteil vom 01.08.2017 – 16 S 70/16
ECLI:DE:LGW:2017:0801.16S70.16.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 05.07.2016 (Az. 28 C 246/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen den Beklagten zu.
Die Räum- und Streupflicht wurde von der verkehrssicherungspflichtigen Stadt Remscheid für den Teil des Gehwegs, auf dem der Kläger behauptet, zu Fall gekommen zu sein, nicht auf die Beklagte übertragen. Wie auch das Amtsgericht vermag die Kammer vor diesem Hintergrund einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht und dem behaupteten Sturz des Klägers nicht anzunehmen.
Nach seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger behauptet, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass er nach dem Überqueren der Straße beim Aufsetzen des 2. Fußes auf dem Gehweg weggerutscht sei, d.h. in einem Bereich auf dem Gehweg vor dem Wartehäuschen der Bushaltestelle, der an die Straße angrenzt.
Die Kammer schließt sich der Ansicht des Amtsgerichts dahingehend an, dass aus § 3 Abs. 3 UAbs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Remscheid nicht zu entnehmen ist, dass der jeweilige Grundstückseigentümer für diesen Bereich räum- und streupflichtig ist. Bei Abwälzung der Räum- und Streupflicht müssen die betreffenden Satzungsklauseln hinreichend bestimmt und eindeutig sein und den Umfang der abgewälzten Pflichten zweifelsfrei zu erkennen geben, wobei Unklarheiten zulasten der originär Verkehrspflichtigen gehen (Staudinger/Johannes Hager, 2009, BGB, § 823 E 125 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Regelung in der Satzung im Hinblick auf den Bereich des Gehwegs in Richtung der Straße, der zum Ein- und Aussteigen in die dort anhaltenden Verkehrsmittel dient, nicht gerecht, so dass eine diesbezügliche Abwälzung auf die Grundstückseigentümer nicht wirksam erfolgt ist (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1993, 577 in einer ähnlichen Fallkonstellation).
Die Satzung regelt insoweit, dass an Haltestellen sowie im Bereich von Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse die Gehwege so von Schnee geräumt und bei Glätte bestreut werden müssen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Aus der Regelung geht nicht hinreichend klar hervor, welcher Zu- und Abgang zu gewährleisten ist. Nach dem Wortlaut drängt sich die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung auf, wonach die Räum- und Streupflicht des Grundstückseigentümers räumlich durch diese Regelung dahingehend erweitert werden soll, dass neben der Begehbarkeit eines Teils der Gehwegs auch der Zu- und Abgang von dieser Gehfläche zu dem Bereich des Wartebereichs der Haltestelle sicherzustellen ist. Dies liegt nach dem Wortlaut deshalb nahe, weil der zur gewährleistende Zu- und Abgang - mangels anderweitiger Angaben - auf die Haltestellen sowie den Bereich der Wartehäuschen aus dem vorangegangenen Halbsatz zu beziehen ist. Durch die Verwendung der Begriffe Haltestellen und Wartehäuschen ist aber nicht mehr eindeutig, ob die Winterwartung auch für den Bereich, der zum Ein- und Aussteigen an den Haltestellen dient, also der Teil des Gehwegs der unmittelbar vor dem Wartebereich der Haltestelle an die Straße angrenzt, übertragen werden soll. Durch die Hinzunahme einer zusätzlichen Einrichtung der Haltestelle (Wartehäuschen) weiß der betroffene Grundstückseigentümer nicht mehr, ob sich seine Winterwartung auch auf diese zusätzliche Einrichtung erstreckt oder nicht, da „Zu- und Abgang“ auch so verstanden werden kann, dass allein das Erreichen der Einrichtung, d.h. des Wartehäuschens, selbst sicherzustellen ist (OLG Düsseldorf VersR 1993, 577).
Diese Auslegung wird auch durch Heranziehung des folgenden Satzes, § 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Satzung, gestützt. Darin heißt es, dass die vorangegangene Regelung nicht für die Räumung des durch den städtischen Winterdienst entstandenen Schneewalls zwischen dem Haltestellenbereich (Gehweg) und der Fahrbahn im Bereich der Zu-und Abgänge zu den Bussen gilt und dies durch die Stadt Remscheid erfolgt. In dieser Vorschrift werden im Gegensatz zu der vorangegangenen Regelung die Zu- und Abgänge zu den Bussen ausdrücklich erwähnt, was ferner Zweifel daran aufkommen lässt, dass dieser Bereich auch von der vorangegangenen Regelung erfasst sein soll.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die besondere Regelung des § 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Satzung im Hinblick auf die Winterwartung durch die Stadt Remscheid, für den Fall eines durch den städtischen Winterdienst entstandenen Schneewalls zwischen dem Haltestellenbereich (Gehweg) und der Fahrbahn im Bereich der Zu- und Abgänge zu den Bussen sinnvoll erscheint, wenn die Räum- und Streupflicht für diesen Bereich grundsätzlich, d.h. wenn kein Schneewall durch den städtischen Winterdienst entstanden ist, bei den Grundstückseigentümern liegt, weil die Stadt anderenfalls ohnehin für diesen Bereich winterwartungspflichtig wäre und der besondere Fall keiner Regelung bedurfte. Dass dies tatsächlich der Hintergrund der Regelung dieses Sonderfalls war, lässt sich aber wiederum nicht eindeutig aus der Satzung entnehmen. Insoweit hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aus § 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Satzung den gegenteiligen Schluss gezogen. Jedenfalls verleiht auch dieser Gesichtspunkt der vorangegangenen Regelung, die, wie aufgezeigt, gerade nicht klar und eindeutig ist, keine hinreichende Bestimmtheit, so dass Zweifel verbleiben, die zulasten der originär verkehrssicherungspflichtigen Stadt Remscheid gehen.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: bis 4000 EUR