Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 15.05.2023 – 25 Qs 33/23 (521 Js 2359/22)
ECLI:DE:LGW:2023:0515.25QS33.23.521JS23.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2
Das Amtsgericht Mettmann hat den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.01.2023 (Az.: 16 GS 81/22), durch den dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden war, zu Recht aufgehoben. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Amtsgerichts Mettmann liegen nach derzeitigen Ermittlungsstand keine hinreichenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Angeschuldigten demnächst mit Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen werden wird.
3
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung.
4
Zwar geht die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass ein altersbedingter Abbau in Verbindung mit Ausfallerscheinungen die Annahme geistiger bzw. körperlicher Mängel i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB begründen kann. Jedoch muss der etwaige altersbedingt hervorgerufene Mangel i.S.d. Norm hierfür zunächst konkret benannt und sodann weiter festgestellt werden, dass der Angeschuldigte diesen konkreten Mangel auch hätte erkennen können, mithin diesbezüglich mindestens fahrlässig handelte (vgl. bereits BayObLG, Beschl. v. 16.01.1996 – 1 St RR 215/95, OLG Celle, Beschl. v. 07.08.2007 – 32 Ss 113/07). Dies ist – auch nach Ansicht der Kammer – nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch nicht möglich.
5
Ob der Angeschuldigte tatsächlich aufgrund geistiger bzw. körperlicher Mängel (im Zusammenhang mit den durch die Zeugen berichteten Fahrfehlern) fahruntüchtig war, lässt sich dabei mangels medizinischer eigener Sachkunde des Gerichts, nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinreichend beantworten. Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Mangels bedarf es sodann für die Bejahung von Fahrlässigkeit in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit des Angeschuldigten einer weiteren Aufklärung. Nach der derzeitigen Aktenlage ist bereits nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte eine Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können oder müssen. Selbst bei Annahme einer Verwertbarkeit der Aussage des Sohnes des Angeschuldigten, dieser habe am 03.10.2022 einen Schlaganfall erlitten, drängt sich dies nicht auf, da der Sohn insoweit weiter ausgeführt hat, die Ärzte hätten seinem Vater gerade nicht ausdrücklich vom Führen von Kraftfahrzeugen abgeraten.