Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 28.05.2024 – 16 T 93/23
ECLI:DE:LGW:2024:0528.16T93.23.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 22.05.2023 (Az. 15 M 2065) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch sonst zulässig.
In der Sache ist sie aber unbegründet.
Eine Ergänzung bzw. Klarstellung des Beschlusses dahingehend, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Drittschuldnerin T. auf den Vorschriften des § 850f Abs. 2 i.V.m. §§ 902, 906 ZPO beruht, ist nicht geboten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Wenn – wie vorliegend - wegen der privilegierten Ansprüche (Unterhalt, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) gepfändet wird, bestimmt das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss (oder auf nachträglichen Antrag des Gläuigers) grundsätzlich den Freibetrag des Schuldners. Diese Festsetzung gilt gem. § 906 Abs. 1 S. 1 ZPO („Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag.”), auch dann, wenn ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 906 Rn. 2).
Zudem hat der Rechtspfleger bereits vor Einlegung des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung vom 17.03.2023 sowohl der Drittschuldnerin T. als auch der Gläubigerin ausdrücklich mitgeteilt, dass der (auch nachträglich) festgesetzte Freibetrag nach § 850f ZPO den Sockelbetrag im Rahmen einer Kontopfändung ersetzt, sodass die begehrte Klarstellung bereits erfolgt war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf „bis 500,00 EUR“ festgesetzt.